497. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971 wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen und, soweit es sich um Waren der Anlage
B 2 des Außenhandelsgesetzes 1968 handelt,
auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. Dezember
1968, BGBl. Nr. 436, über die Ermächtigung
der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form, in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 232/1969, BGBl.
Nr. 341/1969 und BGBl. Nr. 379/1970 wird wie
folgt geändert
1. Im § 3 der Verordnung wird folgender
Abs. 4 eingefügt
„(4) Bei den im Abs. 1 genannten Waren dürfen
Bewilligungen durch die Zollämter für im
Ausland in Kraftfahrzeuge eingebaute, zur Verzollung
gestellte Bestandteile auch erteilt werden,
wenn ein Ursprungszeugnis nicht vorgelegt
wird."
2. In den Anlagen I und II wird eingefügt
a) vor „Barbados" „Bahrain",
b) vor „Cypern (Zypern)" „Cuba",
c) vor „Republik Südafrika" „Quatar".
3. In den Anlagen I und II hat unter den abhängigen
Gebieten des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland lit. h zu
lauten
„h) auf der arabischen Halbinsel
Muscat und Oman
Trucial States (Abu Dhabi, Sharjah, Ajman,
Umm al Quwain, Ras al Khaimah, Fujairah,
Dubai)"
4. Die Warenliste wird wie folgt geändert
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1972 in
Kraft.