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497_1971 AT

497. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 497. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971 wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen und, soweit es sich um Waren der Anlage

B 2 des Außenhandelsgesetzes 1968 handelt,

auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. Dezember

1968, BGBl. Nr. 436, über die Ermächtigung

der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen

in vereinfachter Form, in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 232/1969, BGBl.

Nr. 341/1969 und BGBl. Nr. 379/1970 wird wie

folgt geändert

1. Im § 3 der Verordnung wird folgender

Abs. 4 eingefügt

„(4) Bei den im Abs. 1 genannten Waren dürfen

Bewilligungen durch die Zollämter für im

Ausland in Kraftfahrzeuge eingebaute, zur Verzollung

gestellte Bestandteile auch erteilt werden,

wenn ein Ursprungszeugnis nicht vorgelegt

wird."

2. In den Anlagen I und II wird eingefügt

a) vor „Barbados" „Bahrain",

b) vor „Cypern (Zypern)" „Cuba",

c) vor „Republik Südafrika" „Quatar".

3. In den Anlagen I und II hat unter den abhängigen

Gebieten des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland lit. h zu

lauten

„h) auf der arabischen Halbinsel

Muscat und Oman

Trucial States (Abu Dhabi, Sharjah, Ajman,

Umm al Quwain, Ras al Khaimah, Fujairah,

Dubai)"

4. Die Warenliste wird wie folgt geändert

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1972 in

Kraft.

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