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496_2002 AT

496. Verordnung: Änderung der Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (2. Novelle zur FSG-VBV)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 496. Verordnung: Änderung der Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (2. Novelle zur FSG-VBV)

Auf Grund des § 19 Abs. 10 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung

BGBl. I Nr. 129/2002 wird verordnet

Die Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, BGBl. II Nr. 54/1999, in

der Fassung BGBl. II Nr. 52/2001 wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. eine theoretische Schulung, die zumindest die Lehrinhalte des Basis-Lehrplanes für die Ersterteilung

aller Klassen gemäß Anlage 10a Kapitel 1 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung

1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 in der Dauer von 26 Unterrichtseinheiten

und“

2. § 5 Abs. 1 erster Satz lautet

„Nach 3000 gefahrenen Kilometern und der theoretischen Perfektionsschulung in der Fahrschule, die –

sofern diese Ausbildungsteile nicht bereits im Rahmen der Schulung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 absolviert

wurden – die theoretischen Lehrinhalte für die Klasse B gemäß Anlage 10a Kapitel 3 der KDV 1967 in

der Dauer von höchstens sechs Unterrichtseinheiten zu umfassen hat, hat der Bewerber die praktische

Perfektionsschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu absolvieren.“

3. § 6 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lauten

„Die Tafel mit der Aufschrift „L 17“ hat eine Höhe und eine Länge von jeweils 160 mm. Die Höhe der

Aufschrift muss den Abmessungen der Anlage 10 lit. b KDV 1967 entsprechen und so gestaltet sein, dass

eine ausreichende Erkennbarkeit gegeben ist.“

4. § 6 Abs. 2 lautet

„(2) Tafeln, die vor dem In-Kraft-Treten des Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 496/2002 bereits in

Verwendung oder hergestellt waren, dürfen weiter verwendet werden.“

5. § 7 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. Fahrschullehrer im Sinne des § 3 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung über verkehrspsychologische

Nachschulungen (Nachschulungsverordnung FSG-NV) BGBl. II Nr. 357/2002,“

6. In § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 496/2002 treten mit 1. Jänner

2003 in Kraft.“

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