496. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und der Firmenbuchdatenbankverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Änderungen der Geo.
Auf Grund des Art. VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl. Nr. 222/1929, des § 5 Z 1
des Gerichtsgebührengesetzes und des § 17 Z 1 und 2 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 wird
verordnet
Die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 107/2001, wird wie folgt geändert
1. In § 4 Abs. 2 letzter Satz wird die Wendung „wo Gerichtskostenmarken zu erhalten sind“ durch die
Wendung „wo Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bar bezahlt bzw. mit Bankomat- oder Kreditkarte
entrichtet werden können“ ersetzt.
2. In § 11 Abs. 1 Z 33 entfällt die Wendung „Gerichtskostenmarken;“.
3. § 29 wird wie folgt geändert
a) Abs. 3 lit. g lautet
„g) die Geschäfte der Sachbearbeiter der Einbringungsstelle;“;
b) in Abs. 5 entfällt die Wendung „Verwaltung der Gerichtskostenmarken,“.
4. In § 35 Abs. 1 entfällt die Z 7.
5. In § 38 Abs. 2 letzter Satz entfällt die Wendung „ , Gerichtskostenmarken usw.“.
6. § 41a wird wie folgt geändert
a) In Abs. 1 entfallen der zweite bis vierte Satz;
b) In Abs. 6 entfällt die Wortfolge „Durchschriften der“.
7. § 67 Abs. 8 wird aufgehoben.
8. § 68 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Bei jedem Gericht ist eine vollständige Sammlung der Abdrücke aller in Verwendung stehenden
Siegel zu führen und jährlich zu erneuern; hiebei ist anzugeben, von welchen Bediensteten das
Gerichtssiegel geführt wird.“
9. In § 70 Abs. 3 letzter Satz entfällt die Wendung „ , oder sofern es sich nur um Beträge zur Anschaffung
von Gerichtskostenmarken handelt“.
10. In § 102 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wendung „Anbringung der Gerichtskostenmarken“ durch die
Wendung „Anbringung eines Beleges über die Entrichtung der Gerichtsgebühr“ ersetzt.
11. In § 103 Abs. 3 entfällt die Z 4.
12. § 105 samt Überschrift lautet
„Behandlung von Barbeträgen, die den Eingaben angeschlossen sind
§ 105. Wenn einer mit der Post einlangenden Eingabe Barbeträge angeschlossen sind (§ 103 Abs. 3
Z 3), ist wie folgt vorzugehen
1. Barbeträge, die zur Entrichtung von Gerichtsgebühren beigegeben wurden, sind der für die
Bareinzahlung der jeweiligen Gebühr zuständigen Stelle des Gerichts gegen Ausfolgung eines
Beleges über die Entrichtung der Gebühr zu übergeben; der Beleg ist an der Eingabe zu
befestigen.
2. Alle übrigen Beträge sind dem Rechnungsführer zu übergeben, der den Empfang durch Ausdruck
eines Beleges oder mittels Amtsbestätigung nach GeoForm. Nr. 64 (§ 259) zu bestätigen hat.“
13. § 108 Abs. 1 lautet
„(1) Wurden Gerichtsgebühren nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe entrichtet, so hat der
Kostenbeamte nach den Bestimmungen der §§ 209 ff. vorzugehen.“
14. § 114 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 4 wird das Wort „Bescheid“ jeweils durch das Wort „Beschluss“ ersetzt und das Klammerzitat
„(§ 122 GBG)“ durch das Klammerzitat „(§ 118 GBG)“ ersetzt;
b) Abs. 5 hat zu lauten
„(5) In Strafsachen muss die Urschrift des Urteils die im § 270 Abs. 2 Z 1 bis 5 StPO oder die im
§ 458 Abs. 3 StPO genannten Angaben enthalten.“.
15. In § 126 Abs. 2 lit. f wird die Wendung „Aufforderungen zur Beibringung von Gerichtsgebühren und
Kosten in Gerichtskostenmarken nach GeoForm. Nr. 51“ durch die Wendung „Zahlungsaufforderungen
nach GeoForm. Nr. 51“ ersetzt.
16. In § 130 Z 6 lit. b wird der Betrag „400 S“ durch den Betrag „30 Euro“ ersetzt.
17. In § 147 werden die Zeichenfolge und Währungsbezeichnung „… S … g“ durch die Zeichenfolge und
Währungsbezeichnung „…,… Euro“ und die Zahl „19“ durch die Zahl „20“ ersetzt.
18. § 175 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 4 erster Satz wird die Wendung „Gerichtskostenmarkenrechnungen, Kostenvorschreibungsbücher“
durch die Wendung „die bis 31. Dezember 2001 geführten Gerichtskostenmarkenrechnungen,
die bis 31. Dezember 2000 geführten Kostenvorschreibungsbücher“ ersetzt.
b) In Abs. 5 wird die Zahl „zehn“ durch die Zahl „sieben“ ersetzt.
19. § 197 und § 198 Abs. 1, 2 und Abs. 4 werden aufgehoben; die Absatzbezeichnung „(3)“ im § 198
entfällt.
20. In § 199 Abs. 2 wird der Betrag „100000 S“ durch den Betrag „7000 Euro“ ersetzt.
21. §§ 201, 203 Abs. 3, 205 Abs. 2 lit. b und Abs. 3, 206 Abs. 3, 207 und 208 werden aufgehoben.
22. § 209 samt Überschrift lautet
„Kostenbeamter
§ 209. (1) Gerichtsgebühren (§ 1 Abs. 1 Z 1 GEG 1962) und Kosten (§ 1 Abs. 1 Z 3 bis 7 GEG
1962) sind vom Kostenbeamten zu berechnen.
(2) Kostenbeamter (§ 6 Abs. 1 GEG 1962) ist in der Regel der Leiter der Geschäftsabteilung.
Ausnahmsweise kann der Gerichtsvorsteher auch andere geeignete Bedienstete der Geschäftsstelle –
erforderlichenfalls auch für mehrere Geschäftsabteilungen – zu Kostenbeamten bestellen.“
23. § 211 lautet
„§ 211. (1) Gerichtsgebühren sind – ausgenommen in den Fällen der §§ 212 und 213 – unmittelbar
nach dem Entstehen der Gebührenpflicht (§ 2 GGG) zu berechnen.
(2) In bürgerlichen Rechtssachen sind die aus Amtsgeldern berichtigten Kosten (§ 1 Z 5 GEG 1962)
in der Regel unmittelbar nach ihrem Entstehen bzw. ihrer Bestimmung zu berechnen.
(3) Die Kosten des Strafverfahrens sind nach dessen rechtskräftiger Beendigung zu berechnen.
(4) Die Berechnung ist auf der Außenseite des Akts in auffallender Schrift oder durch
Stampiglienaufdruck ersichtlich zu machen (zum Beispiel „Kosten bis S 21 berechnet. 3. März 2002,
Unterschrift“).“
24. § 215 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 lautet
„(1) In bürgerlichen Rechtssachen hat der Kostenbeamte im Fall des § 13 Abs. 1 GEG 1962 von der
Berechnung der Gebühren und Kosten abzusehen. Der Kostenbeamte hat das Unterbleiben der
Berechnung im Akt unter kurzer Angabe der dafür maßgeblichen Gründe zu vermerken; auf diesen
Vermerk ist auf der Außenseite des Akts unter Anführung der Seitenzahl hinzuweisen (zum Beispiel
„Kostenberechnung unterblieben, S 25“).“;
b) der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ und das in diesem Absatz enthaltene
Klammerzitat „(§ 391 Abs. 3 StPO)“ wird durch das Klammerzitat „(§ 391 Abs. 2 StPO)“ ersetzt.
25. § 216 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 lautet
„(1) Für den Zahlungsauftrag zur Einbringung von Gebühren und Kosten ist, sofern seine Erlassung
nicht automationsunterstützt erfolgt, das GeoForm. Nr. 50 zu verwenden. Der Zahlungsauftrag hat
zusätzlich zu den in § 6 Abs. 1 GEG 1962 angeführten Inhalten die Bezeichnung der Rechtssache, den
Namen, den Beruf und die Anschrift (den Sitz) des Zahlungspflichtigen, die für die Berechnung der
einzelnen Beträge maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und Bemessungsgrundlagen, die sich aus den
geschuldeten Beträgen errechnende Gesamtsumme sowie das Postscheck-(Sonder-)Konto des Gerichts zu
enthalten.“;
b) in Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt
„Die Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG 1962 ist im Zahlungsauftrag ungeachtet der Mehrzahl
von Zahlungspflichtigen nur einmal zu berechnen.“;
c) in Abs. 3 wird das Klammerzitat „§ 211 Abs. 1 Z 2“ durch das Klammerzitat „§ 1 Z 6 GEG 1962“
ersetzt;
d) in Abs. 4 wird die Wendung „im Sinne des § 5 des GEG. 1948“ durch die Wendung „gemäß § 5 GEG
1962“ ersetzt.“
26. § 217 samt Überschrift lautet
„Zahlungsaufforderung
§ 217. (1) Wird eine Zahlungsaufforderung gemäß § 14 GEG 1962 nicht automationsunterstützt
erstellt, so ist für ihre Erlassung das GeoForm. Nr. 51 zu verwenden und ist sie in ein für das Kalenderjahr
zu führendes Verzeichnis nach GeoForm. Nr. 52 einzutragen. Der Kostenbeamte hat die Abfertigung der
Zahlungsaufforderung unter Anführung von deren Nummer in diesem Verzeichnis im Akt zu vermerken
und das Einlangen des Gebühren- oder Kostenbetrags zu überwachen.
(2) Wenn die vierzehntägige Zahlungsfrist (§ 14 Abs. 1 GEG 1962) fruchtlos verstreicht oder der
Zahlungspflichtige – etwa durch Rücksendung der Zahlungsaufforderung mit einem entsprechenden
Vermerk – seine fehlende Zahlungsbereitschaft zu erkennen gibt, hat der Kostenbeamte einen
Zahlungsauftrag zu erlassen. Ein Antrag auf Berichtigung der Zahlungsaufforderung ist nicht zulässig,
doch kann der Zahlungspflichtige auf offensichtliche Fehler in der Berechnung der Gebühren oder Kosten
aufmerksam machen.“
27. § 218 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 1 lit. c wird das Klammerzitat „§ 211 Abs. 1 Z 2“ durch das Klammerzitat „§ 1 Z 6 GEG 1962“
ersetzt;
b) in Abs. 2 wird das Klammerzitat „§ 211 Abs. 2“ durch das Klammerzitat „§ 211 Abs. 4“ ersetzt;
c) Abs. 3 lautet
„(3) Der Zahlungsauftrag ist mit gewöhnlichem Rückscheinbrief (RSb) abzufertigen. Wird der
Zahlungsauftrag nicht automationsunterstützt erstellt, so ist er in ein für das Kalenderjahr zu führendes
Verzeichnis nach GeoForm. Nr. 52a einzutragen. Der Kostenbeamte hat die Abfertigung des Zahlungsauftrags
unter Anführung von dessen Nummer in diesem Verzeichnis im Akt zu vermerken und das
Einlangen des Gebühren- oder Kostenbetrags zu überwachen.“
28. § 219 Abs. 2 lautet
„(2) Zum Leiter der Einbringungsstelle und zu dessen Stellvertreter, zu Sachbearbeitern und zum
Rechnungsführer sind Beamte des gehobenen Dienstes zu bestellen (§ 29 Abs. 3 lit. f, g und i). Der Leiter
der Einbringungsstelle und dessen Stellvertreter müssen mit den Verrechnungsvorschriften besonders
vertraut sein. Die Sachbearbeiter müssen im Exekutionsverfahren besondere Erfahrungen besitzen.“
29. §§ 220 bis 223 samt Überschriften werden aufgehoben.
30. § 224 samt Überschrift lautet
„Exekutionsmittel
§ 224. Die Wahl des Exekutionsmittels bleibt der Einbringungsstelle überlassen. Von einer
Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ist bei Einbringung von Beträgen unter 100 Euro
abzusehen. Eine Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung von Liegenschaften ist nur zu beantragen,
wenn deren Durchführung im Hinblick auf die Höhe des einzubringenden Betrags, die voraussichtlichen
Exekutionskosten und die Belastung der Liegenschaft nicht unzweckmäßig ist.“
31. § 225 samt Überschrift wird aufgehoben.
32. In § 226 lit. b wird das Wort „Kostenvorschreibungsbuch“ durch das Wort „Register“ ersetzt.
33. § 227 samt Überschrift lautet
„Löschung im Register
§ 227. Die Löschung einer Eintragung im Register darf in folgenden Fällen auf Anordnung des
Leiters der Einbringungsstelle vorgenommen werden
1. bei Uneinbringlichkeit von Beträgen, die 200 Euro nicht übersteigen,
2. bei Kleinbeträgen (§ 11 Abs. 3 GEG 1962),
3. bei Nachlass des Betrags (§ 9 Abs. 2 GEG 1962),
4. in den Fällen des § 226 lit. d und
5. auf Grund einer Löschungsverfügung des Kostenbeamten (§ 232).“
34. § 228 samt Überschrift wird aufgehoben.
35. In § 229 werden die ersten beiden Sätze durch folgenden Satz ersetzt
„Das Aktenzeichen der Akten der Einbringungsstelle besteht aus dem oder den in § 218 Abs. 1 genannten
Buchstaben, der Aktenzahl (§ 374), den beiden letzten Ziffern des Anfallsjahrs und der mit Bindestrich
angefügten Nummer der Abteilung der Einbringungsstelle.“
36. § 230 samt Überschrift wird aufgehoben.
37. § 231 samt Überschrift lautet
„Stundung und Nachlass von Gebühren und Kosten
§ 231. (1) Gesuche um Stundung oder Nachlass von Gebühren und Kosten sind bei dem Gericht
einzubringen, dessen Kostenbeamter gemäß § 210 zuständig ist. Der Kostenbeamte hat das Gesuch
unmittelbar an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien weiterzuleiten.
(2) In der Entscheidung über Gesuche um Stundung oder Nachlass ist auch eine allfällige
Rückzahlung bereits bezahlter Beträge anzuordnen. Die Einbringungsstelle hat die auf Grund der
Bewilligung einer Stundung oder eines Nachlasses erforderlichen Schritte in einem bereits eingeleiteten
Exekutionsverfahren (insbesondere Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution) zu
veranlassen.
(3) Die bewilligte Stundung ist im Register zu vermerken; der Ablauf der Frist ist zu überwachen.“
38. § 232 lautet
„§ 232. (1) Sind Gebühren oder Kosten zurückzuzahlen oder ist eine Eintragung im Register aus
anderen Gründen als jenen des § 227 Z 1 bis 4 zu löschen, so hat der Kostenbeamte – ausgenommen in
den Fällen des § 231 Abs. 2 – die Rückzahlung oder Löschung mit „Zahlungsanweisung und
Löschungsverfügung“ nach GeoForm. Nr. 57 zu verfügen.
(2) Die Erledigung darf nur in Urschrift und einer Ausfertigung im Durchschreibeverfahren
hergestellt werden. Die Urschrift ist ohne Ordnungsnummer und Seitenzahl vorn in den Akt einzulegen.
Die Ausfertigung ist dem Rechnungsführer des Gerichts zu übergeben, wenn aber mit der Einbringung
des Betrags bereits die Einbringungsstelle befasst ist, dieser zu übersenden. Im Register ist der Grund der
Rückzahlung oder Löschung zu vermerken.
(3) Der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) hat die Übereinstimmung der registermäßigen
Erfassung mit der Kassabuchführung zu prüfen und gegebenenfalls die Richtigkeit zu bestätigen. Weist
die „Zahlungsanweisung und Löschungsverfügung“ Mängel auf, so hat sie der Rechnungsführer (die
Einbringungsstelle) dem Kostenbeamten zur Verbesserung zurückzustellen. Bestehen gegen die
Richtigkeit der Verfügung Bedenken, so hat der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) den Kostenbeamten
darauf aufmerksam zu machen. Bei Meinungsverschiedenheiten hat der Rechnungsführer dem
Gerichtsvorsteher, der Leiter der Einbringungsstelle dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zu
berichten.
(4) Bestehen gegen die Durchführung der Verfügung keine Bedenken, so hat der Rechnungsführer
(die Einbringungsstelle) die erforderlichen Rückzahlungen oder Löschungen vorzunehmen.“
39. § 234 wird wie folgt geändert
a) Der Einleitungssatz lautet
„Für die Einbringung von Geldstrafen, Verfalls- und Haftungsbeträgen gemäß § 1 Z 2 GEG 1962 gelten
die Bestimmungen des 2. Kapitels mit folgenden Abweichungen:“;
b) in Z 3 wird das Wort „acht“ durch die Zahl „14“ ersetzt;
c) in Z 4 lautet der erste Satz
„Für den Zahlungsauftrag ist, sofern er nicht automationsunterstützt erlassen wird, der „Auftrag zur
Zahlung einer Geldstrafe“ nach GeoForm. Nr. 58 zu verwenden.“;
d) Z 5 und Z 7 bis 10 entfallen; die bisherige Z 6 erhält die Ziffernbezeichnung „5“.
40. § 236 wird aufgehoben.
41. Im § 237 entfallen die Abs. 1 und 2 und im Abs. 5 die Wendung „oder anlässlich der Überprüfung
eines Erkenntnisses des Volksgerichtes (BGBl. Nr. 4/1946)“.
42. §§ 238 und 239 werden aufgehoben.
43. §§ 246 Abs. 2 bis 4, 247 und 248 werden aufgehoben.
44. In § 249 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wendung „einschließlich der Erlöse aus dem Verkaufe von
Gerichtskostenmarken“.
45. In § 250 werden die Abs. 1 und 2 aufgehoben.
46. § 267 wird aufgehoben.
47. §§ 268 und 269 werden aufgehoben.
48. § 270 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 letzter Satz lautet
„Stehen dem Gericht weitere Kassenbehältnisse nicht zur Verfügung, so sind auch die noch unverwendeten
Bestätigungshefte (§ 259 Abs. 4) in der Kasse des Rechnungsführers zu verwahren.“;
b) in Abs. 4 wird die Wendung „sowie den Kostenmarkenverwaltern“ durch einen Beistrich ersetzt.
49. § 271 wird aufgehoben.
50. § 281 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 1 entfällt die lit. e;
b) in Abs. 3 wird das Klammerzitat „§ 7 Abs. 4 GEG 1948“ durch das Klammerzitat „§ 7 Abs. 4 GEG
1962“ ersetzt.
51. § 282 Abs. 1 wird wie folgt geändert
a) In Z 4 entfällt die Wendung „und der Zahlungsauftrag der Einbringungsstelle übersendet wurde
(§ 220)“;
b) der Strichpunkt am Ende der Z 5 wird durch einen Punkt ersetzt;
c) Z 6 entfällt.
52. § 287 lit. b wird wie folgt geändert
a) In Abs. 1 und 3 wird der Betrag „4000 S“ jeweils durch den Betrag „4000 Euro“ ersetzt;
b) In Abs. 4 wird im ersten Halbsatz der Betrag „4000 S“ durch den Betrag „4000 Euro“ und der Betrag
„1000 S“ durch den Betrag „70 Euro“ ersetzt und der zweite Halbsatz lautet wie folgt
„er kann ferner anordnen, dass auch Erläge gewisser Art über 4000 Euro unmittelbar erlegt werden
dürfen.“
53. § 294 Abs. 1 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung „(2)“ entfällt.
54. § 296 Abs. 1 und 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung „(3)“ entfällt.
55. In § 304 Abs. 2 wird der Betrag „4000 S“ jeweils durch den Betrag „300 Euro“ ersetzt.
56. In § 305 Abs. 1 wird der Betrag „4000 S“ jeweils durch den Betrag „300 Euro“ ersetzt.
57. In § 318 Abs. 1 wird der Ausdruck „Schillingbeträge“ durch den Ausdruck „Beträge in Euro“ ersetzt.
58. In § 321 Abs. 2 wird der Betrag „400 S“ durch den Betrag „30 Euro“ ersetzt.
59. § 322 hat zu lauten
„§ 322. Sind Juwelen und andere Kostbarkeiten auszufolgen, deren Gesamtwert 2100 Euro nicht
übersteigt, so ist nach § 321 vorzugehen. Übersteigt der Wert 2100 Euro, so darf nur persönliche
Ausfolgung nach § 323 stattfinden; in diesem Fall ist auch bei den anderen, gleichzeitig nach § 321
auszufolgenden Verwahrnissen die persönliche Behebung abzuwarten.“
60. In § 323 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „1000 S“ durch den Betrag „70 Euro“ ersetzt.
61. § 330 Abs. 2 bis 5 werden aufgehoben.
62. § 335 wird aufgehoben.
63. § 337 Abs. 4 wird aufgehoben.
64. In § 350 wird der Betrag „20 S“ durch den Betrag „1 Euro“ ersetzt.
65. In § 427 Abs. 1 lit. c Z 4 entfällt die Wendung „die auf der Urkunde verwendeten Stempelmarken
oder, “.
66. § 489 wird wie folgt geändert
a) Die Z 1 hat zu lauten
„1. Die Erledigung, die eine Strafsache durch Urteil I. und II. Instanz findet, ist in die dafür
bestimmten Spalten durch Angabe des wesentlichen Inhaltes einzutragen, zum Beispiel „§ 127
StGB, 1 M“. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe verhängte Freiheitsstrafe ist
anzuführen. Die Dauer der auf die Strafe anzurechnenden Verwahrungs- und Untersuchungshaft
ist nach dem Wortlaut des Urteils anzuführen, also durch Angabe ihres Anfanges und ihres
Endes.“;
b) in der Z 2 hat der erste Satz zu lauten
„Wird gegen ein in Abwesenheit des Angeklagten gefälltes Urteil Einspruch erhoben, so ist unter die das
Urteil betreffende Eintragung das Wort „Einspruch“ zu setzen.“;
c) in der Z 3 wird die Wendung „der bedingte Nachlass“ durch die Wendung „die bedingte Nachsicht“ und
das Wort „nachgelassen“ durch das Wort „nachgesehen“ ersetzt;
d) in der Z 4 wird im ersten Satz das Zitat „§ 410 StPO“ jeweils durch das Zitat „§ 31a StGB“ und im
zweiten Satz das Wort „Verurteilung“ durch das Wort „Nachsicht“ ersetzt; das Wort „Kerker“ im ersten
Satz entfällt.“;
e) in der Z 5 wird die Wendung „im vereinfachten Verfahren“ durch die Wendung „im Verfahren vor dem
Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz“ und die Wendung „Erklärung der Unzulässigkeit oder
Unzweckmäßigkeit des vereinfachten Verfahrens nach § 486 Abs. 2 oder § 488 Z 10 StPO und die
Abbrechung der Hauptverhandlung nach § 488 Z 8 StPO“ durch die Wendung „Verneinung der
Zuständigkeit nach dem § 486 Abs. 2 und dem § 488 Z 6 StPO“ ersetzt.
67. In § 533 Abs. 2 wird die Wendung „durch Beibringung der hiezu nötigen Gerichtskostenmarken“
durch die Wendung „unter Entrichtung der dafür anfallenden Gerichtsgebühren“ ersetzt.
68. In § 541 Abs. 3 und 7 werden die Zeichenfolge und Währungsbezeichnung „… S …g“ sowie
„S … g…“ durch die Zeichenfolge und Währungsbezeichnung „…,… Euro“ und die Zahl „19“ durch die
Zahl „20“ ersetzt.
69. In § 542 Abs. 3 werden die Zeichenfolge und Währungsbezeichnung „… S …g“ durch die
Zeichenfolge und Währungsbezeichnung „… , …. Euro“ und die Zahl „19“ durch die Zahl „20“ ersetzt.
70. In § 581 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „12500 S“ durch den Betrag „1300 Euro“ ersetzt.
71. § 584 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 2 letzter Satz wird die Wendung „Beibringung der Gerichtskostenmarken“ durch die Wendung
„Entrichtung der Gerichtsgebühr“ ersetzt;
b) Abs. 3 lautet
„(3) Wird die Gerichtsgebühr nicht oder nicht vollständig entrichtet, so ist die Partei vom Fachdienst
im Grundbuch zu verständigen, dass die Ausfertigung erst nach (vollständiger) Entrichtung der
Gerichtsgebühr stattfinden werde.“
72. § 588 samt Überschrift hat zu lauten
„Verfahrenshilfeverteidiger und Amtsverteidiger
§ 588. Hat ein Gericht einen Verteidiger beizugeben, so hat es stets klar zum Ausdruck zu bringen,
ob der Verteidiger dem Beschuldigten als Verfahrenshilfeverteidiger (§ 41 Abs. 2 und 4, § 393 Abs. 1a
und 2 StPO) oder als Amtsverteidiger (§ 41 Abs. 3, § 393 Abs. 1 StPO) beigegeben wird.“
Artikel II
Änderung der Firmenbuchdatenbankverordnung
Auf Grund der Anmerkung 17 zur Tarifpost 10 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984,
wird verordnet
Die Firmenbuchdatenbankverordnung, BGBl. II Nr. 240/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung
des Bundesministers für Justiz BGBl. II Nr. 173/2001, wird wie folgt geändert
1. § 1 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 1 werden die Gebührenbeträge geändert
von „30 S“ in „2 Euro“,
von „8 S“ in „55 Cent“,
von „8 S“ in „55 Cent“,
von „30 S“ in „2 Euro“ und
von „0,7 S“ in „5 Cent“;
b) in Abs. 2 lautet der Einleitungssatz
„Bei Abfrage durch den Bund, die öffentlich-rechtlichen Fonds, deren Abgang der Bund zu decken hat,
die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe, die Länder, die
Gemeinden, die Sozialhilfeverbände sowie durch Körperschaften öffentlichen Rechts im Wege der
Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind abweichend von Abs. 1 folgende
Gebühren zu entrichten:“;
c) in Abs. 2 werden die Gebührenbeträge geändert
von „17 S“ in „1,2 Euro“,
von „5 S“ in „35 Cent“,
von „5 S“ in „35 Cent“ und
von „17 S“ in „1,2 Euro“.
2. In § 3 werden die Gebührenbeträge geändert
von „20 Groschen“ in „1,4 Cent“ und
von „10000 S“ in „725 Euro“.
3. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) §§ 1 und 3 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 496/2001 treten mit 1. Jänner
2002 in Kraft.“
Artikel III
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.