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496. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und der Firmenbuchdatenbankverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 496. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und der Firmenbuchdatenbankverordnung

Artikel I

Änderungen der Geo.

Auf Grund des Art. VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl. Nr. 222/1929, des § 5 Z 1

des Gerichtsgebührengesetzes und des § 17 Z 1 und 2 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 wird

verordnet

Die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951, zuletzt

geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 107/2001, wird wie folgt geändert

1. In § 4 Abs. 2 letzter Satz wird die Wendung „wo Gerichtskostenmarken zu erhalten sind“ durch die

Wendung „wo Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bar bezahlt bzw. mit Bankomat- oder Kreditkarte

entrichtet werden können“ ersetzt.

2. In § 11 Abs. 1 Z 33 entfällt die Wendung „Gerichtskostenmarken;“.

3. § 29 wird wie folgt geändert

a) Abs. 3 lit. g lautet

„g) die Geschäfte der Sachbearbeiter der Einbringungsstelle;“;

b) in Abs. 5 entfällt die Wendung „Verwaltung der Gerichtskostenmarken,“.

4. In § 35 Abs. 1 entfällt die Z 7.

5. In § 38 Abs. 2 letzter Satz entfällt die Wendung „ , Gerichtskostenmarken usw.“.

6. § 41a wird wie folgt geändert

a) In Abs. 1 entfallen der zweite bis vierte Satz;

b) In Abs. 6 entfällt die Wortfolge „Durchschriften der“.

7. § 67 Abs. 8 wird aufgehoben.

8. § 68 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Bei jedem Gericht ist eine vollständige Sammlung der Abdrücke aller in Verwendung stehenden

Siegel zu führen und jährlich zu erneuern; hiebei ist anzugeben, von welchen Bediensteten das

Gerichtssiegel geführt wird.“

9. In § 70 Abs. 3 letzter Satz entfällt die Wendung „ , oder sofern es sich nur um Beträge zur Anschaffung

von Gerichtskostenmarken handelt“.

10. In § 102 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wendung „Anbringung der Gerichtskostenmarken“ durch die

Wendung „Anbringung eines Beleges über die Entrichtung der Gerichtsgebühr“ ersetzt.

11. In § 103 Abs. 3 entfällt die Z 4.

12. § 105 samt Überschrift lautet

„Behandlung von Barbeträgen, die den Eingaben angeschlossen sind

§ 105. Wenn einer mit der Post einlangenden Eingabe Barbeträge angeschlossen sind (§ 103 Abs. 3

Z 3), ist wie folgt vorzugehen

1. Barbeträge, die zur Entrichtung von Gerichtsgebühren beigegeben wurden, sind der für die

Bareinzahlung der jeweiligen Gebühr zuständigen Stelle des Gerichts gegen Ausfolgung eines

Beleges über die Entrichtung der Gebühr zu übergeben; der Beleg ist an der Eingabe zu

befestigen.

2. Alle übrigen Beträge sind dem Rechnungsführer zu übergeben, der den Empfang durch Ausdruck

eines Beleges oder mittels Amtsbestätigung nach GeoForm. Nr. 64 (§ 259) zu bestätigen hat.“

13. § 108 Abs. 1 lautet

„(1) Wurden Gerichtsgebühren nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe entrichtet, so hat der

Kostenbeamte nach den Bestimmungen der §§ 209 ff. vorzugehen.“

14. § 114 wird wie folgt geändert

a) In Abs. 4 wird das Wort „Bescheid“ jeweils durch das Wort „Beschluss“ ersetzt und das Klammerzitat

„(§ 122 GBG)“ durch das Klammerzitat „(§ 118 GBG)“ ersetzt;

b) Abs. 5 hat zu lauten

„(5) In Strafsachen muss die Urschrift des Urteils die im § 270 Abs. 2 Z 1 bis 5 StPO oder die im

§ 458 Abs. 3 StPO genannten Angaben enthalten.“.

15. In § 126 Abs. 2 lit. f wird die Wendung „Aufforderungen zur Beibringung von Gerichtsgebühren und

Kosten in Gerichtskostenmarken nach GeoForm. Nr. 51“ durch die Wendung „Zahlungsaufforderungen

nach GeoForm. Nr. 51“ ersetzt.

16. In § 130 Z 6 lit. b wird der Betrag „400 S“ durch den Betrag „30 Euro“ ersetzt.

17. In § 147 werden die Zeichenfolge und Währungsbezeichnung „… S … g“ durch die Zeichenfolge und

Währungsbezeichnung „…,… Euro“ und die Zahl „19“ durch die Zahl „20“ ersetzt.

18. § 175 wird wie folgt geändert

a) In Abs. 4 erster Satz wird die Wendung „Gerichtskostenmarkenrechnungen, Kostenvorschreibungsbücher“

durch die Wendung „die bis 31. Dezember 2001 geführten Gerichtskostenmarkenrechnungen,

die bis 31. Dezember 2000 geführten Kostenvorschreibungsbücher“ ersetzt.

b) In Abs. 5 wird die Zahl „zehn“ durch die Zahl „sieben“ ersetzt.

19. § 197 und § 198 Abs. 1, 2 und Abs. 4 werden aufgehoben; die Absatzbezeichnung „(3)“ im § 198

entfällt.

20. In § 199 Abs. 2 wird der Betrag „100000 S“ durch den Betrag „7000 Euro“ ersetzt.

21. §§ 201, 203 Abs. 3, 205 Abs. 2 lit. b und Abs. 3, 206 Abs. 3, 207 und 208 werden aufgehoben.

22. § 209 samt Überschrift lautet

„Kostenbeamter

§ 209. (1) Gerichtsgebühren (§ 1 Abs. 1 Z 1 GEG 1962) und Kosten (§ 1 Abs. 1 Z 3 bis 7 GEG

1962) sind vom Kostenbeamten zu berechnen.

(2) Kostenbeamter (§ 6 Abs. 1 GEG 1962) ist in der Regel der Leiter der Geschäftsabteilung.

Ausnahmsweise kann der Gerichtsvorsteher auch andere geeignete Bedienstete der Geschäftsstelle –

erforderlichenfalls auch für mehrere Geschäftsabteilungen – zu Kostenbeamten bestellen.“

23. § 211 lautet

„§ 211. (1) Gerichtsgebühren sind – ausgenommen in den Fällen der §§ 212 und 213 – unmittelbar

nach dem Entstehen der Gebührenpflicht (§ 2 GGG) zu berechnen.

(2) In bürgerlichen Rechtssachen sind die aus Amtsgeldern berichtigten Kosten (§ 1 Z 5 GEG 1962)

in der Regel unmittelbar nach ihrem Entstehen bzw. ihrer Bestimmung zu berechnen.

(3) Die Kosten des Strafverfahrens sind nach dessen rechtskräftiger Beendigung zu berechnen.

(4) Die Berechnung ist auf der Außenseite des Akts in auffallender Schrift oder durch

Stampiglienaufdruck ersichtlich zu machen (zum Beispiel „Kosten bis S 21 berechnet. 3. März 2002,

Unterschrift“).“

24. § 215 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 lautet

„(1) In bürgerlichen Rechtssachen hat der Kostenbeamte im Fall des § 13 Abs. 1 GEG 1962 von der

Berechnung der Gebühren und Kosten abzusehen. Der Kostenbeamte hat das Unterbleiben der

Berechnung im Akt unter kurzer Angabe der dafür maßgeblichen Gründe zu vermerken; auf diesen

Vermerk ist auf der Außenseite des Akts unter Anführung der Seitenzahl hinzuweisen (zum Beispiel

„Kostenberechnung unterblieben, S 25“).“;

b) der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ und das in diesem Absatz enthaltene

Klammerzitat „(§ 391 Abs. 3 StPO)“ wird durch das Klammerzitat „(§ 391 Abs. 2 StPO)“ ersetzt.

25. § 216 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 lautet

„(1) Für den Zahlungsauftrag zur Einbringung von Gebühren und Kosten ist, sofern seine Erlassung

nicht automationsunterstützt erfolgt, das GeoForm. Nr. 50 zu verwenden. Der Zahlungsauftrag hat

zusätzlich zu den in § 6 Abs. 1 GEG 1962 angeführten Inhalten die Bezeichnung der Rechtssache, den

Namen, den Beruf und die Anschrift (den Sitz) des Zahlungspflichtigen, die für die Berechnung der

einzelnen Beträge maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und Bemessungsgrundlagen, die sich aus den

geschuldeten Beträgen errechnende Gesamtsumme sowie das Postscheck-(Sonder-)Konto des Gerichts zu

enthalten.“;

b) in Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt

„Die Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG 1962 ist im Zahlungsauftrag ungeachtet der Mehrzahl

von Zahlungspflichtigen nur einmal zu berechnen.“;

c) in Abs. 3 wird das Klammerzitat „§ 211 Abs. 1 Z 2“ durch das Klammerzitat „§ 1 Z 6 GEG 1962“

ersetzt;

d) in Abs. 4 wird die Wendung „im Sinne des § 5 des GEG. 1948“ durch die Wendung „gemäß § 5 GEG

1962“ ersetzt.“

26. § 217 samt Überschrift lautet

„Zahlungsaufforderung

§ 217. (1) Wird eine Zahlungsaufforderung gemäß § 14 GEG 1962 nicht automationsunterstützt

erstellt, so ist für ihre Erlassung das GeoForm. Nr. 51 zu verwenden und ist sie in ein für das Kalenderjahr

zu führendes Verzeichnis nach GeoForm. Nr. 52 einzutragen. Der Kostenbeamte hat die Abfertigung der

Zahlungsaufforderung unter Anführung von deren Nummer in diesem Verzeichnis im Akt zu vermerken

und das Einlangen des Gebühren- oder Kostenbetrags zu überwachen.

(2) Wenn die vierzehntägige Zahlungsfrist (§ 14 Abs. 1 GEG 1962) fruchtlos verstreicht oder der

Zahlungspflichtige – etwa durch Rücksendung der Zahlungsaufforderung mit einem entsprechenden

Vermerk – seine fehlende Zahlungsbereitschaft zu erkennen gibt, hat der Kostenbeamte einen

Zahlungsauftrag zu erlassen. Ein Antrag auf Berichtigung der Zahlungsaufforderung ist nicht zulässig,

doch kann der Zahlungspflichtige auf offensichtliche Fehler in der Berechnung der Gebühren oder Kosten

aufmerksam machen.“

27. § 218 wird wie folgt geändert

a) In Abs. 1 lit. c wird das Klammerzitat „§ 211 Abs. 1 Z 2“ durch das Klammerzitat „§ 1 Z 6 GEG 1962“

ersetzt;

b) in Abs. 2 wird das Klammerzitat „§ 211 Abs. 2“ durch das Klammerzitat „§ 211 Abs. 4“ ersetzt;

c) Abs. 3 lautet

„(3) Der Zahlungsauftrag ist mit gewöhnlichem Rückscheinbrief (RSb) abzufertigen. Wird der

Zahlungsauftrag nicht automationsunterstützt erstellt, so ist er in ein für das Kalenderjahr zu führendes

Verzeichnis nach GeoForm. Nr. 52a einzutragen. Der Kostenbeamte hat die Abfertigung des Zahlungsauftrags

unter Anführung von dessen Nummer in diesem Verzeichnis im Akt zu vermerken und das

Einlangen des Gebühren- oder Kostenbetrags zu überwachen.“

28. § 219 Abs. 2 lautet

„(2) Zum Leiter der Einbringungsstelle und zu dessen Stellvertreter, zu Sachbearbeitern und zum

Rechnungsführer sind Beamte des gehobenen Dienstes zu bestellen (§ 29 Abs. 3 lit. f, g und i). Der Leiter

der Einbringungsstelle und dessen Stellvertreter müssen mit den Verrechnungsvorschriften besonders

vertraut sein. Die Sachbearbeiter müssen im Exekutionsverfahren besondere Erfahrungen besitzen.“

29. §§ 220 bis 223 samt Überschriften werden aufgehoben.

30. § 224 samt Überschrift lautet

„Exekutionsmittel

§ 224. Die Wahl des Exekutionsmittels bleibt der Einbringungsstelle überlassen. Von einer

Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ist bei Einbringung von Beträgen unter 100 Euro

abzusehen. Eine Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung von Liegenschaften ist nur zu beantragen,

wenn deren Durchführung im Hinblick auf die Höhe des einzubringenden Betrags, die voraussichtlichen

Exekutionskosten und die Belastung der Liegenschaft nicht unzweckmäßig ist.“

31. § 225 samt Überschrift wird aufgehoben.

32. In § 226 lit. b wird das Wort „Kostenvorschreibungsbuch“ durch das Wort „Register“ ersetzt.

33. § 227 samt Überschrift lautet

„Löschung im Register

§ 227. Die Löschung einer Eintragung im Register darf in folgenden Fällen auf Anordnung des

Leiters der Einbringungsstelle vorgenommen werden

1. bei Uneinbringlichkeit von Beträgen, die 200 Euro nicht übersteigen,

2. bei Kleinbeträgen (§ 11 Abs. 3 GEG 1962),

3. bei Nachlass des Betrags (§ 9 Abs. 2 GEG 1962),

4. in den Fällen des § 226 lit. d und

5. auf Grund einer Löschungsverfügung des Kostenbeamten (§ 232).“

34. § 228 samt Überschrift wird aufgehoben.

35. In § 229 werden die ersten beiden Sätze durch folgenden Satz ersetzt

„Das Aktenzeichen der Akten der Einbringungsstelle besteht aus dem oder den in § 218 Abs. 1 genannten

Buchstaben, der Aktenzahl (§ 374), den beiden letzten Ziffern des Anfallsjahrs und der mit Bindestrich

angefügten Nummer der Abteilung der Einbringungsstelle.“

36. § 230 samt Überschrift wird aufgehoben.

37. § 231 samt Überschrift lautet

„Stundung und Nachlass von Gebühren und Kosten

§ 231. (1) Gesuche um Stundung oder Nachlass von Gebühren und Kosten sind bei dem Gericht

einzubringen, dessen Kostenbeamter gemäß § 210 zuständig ist. Der Kostenbeamte hat das Gesuch

unmittelbar an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien weiterzuleiten.

(2) In der Entscheidung über Gesuche um Stundung oder Nachlass ist auch eine allfällige

Rückzahlung bereits bezahlter Beträge anzuordnen. Die Einbringungsstelle hat die auf Grund der

Bewilligung einer Stundung oder eines Nachlasses erforderlichen Schritte in einem bereits eingeleiteten

Exekutionsverfahren (insbesondere Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution) zu

veranlassen.

(3) Die bewilligte Stundung ist im Register zu vermerken; der Ablauf der Frist ist zu überwachen.“

38. § 232 lautet

„§ 232. (1) Sind Gebühren oder Kosten zurückzuzahlen oder ist eine Eintragung im Register aus

anderen Gründen als jenen des § 227 Z 1 bis 4 zu löschen, so hat der Kostenbeamte – ausgenommen in

den Fällen des § 231 Abs. 2 – die Rückzahlung oder Löschung mit „Zahlungsanweisung und

Löschungsverfügung“ nach GeoForm. Nr. 57 zu verfügen.

(2) Die Erledigung darf nur in Urschrift und einer Ausfertigung im Durchschreibeverfahren

hergestellt werden. Die Urschrift ist ohne Ordnungsnummer und Seitenzahl vorn in den Akt einzulegen.

Die Ausfertigung ist dem Rechnungsführer des Gerichts zu übergeben, wenn aber mit der Einbringung

des Betrags bereits die Einbringungsstelle befasst ist, dieser zu übersenden. Im Register ist der Grund der

Rückzahlung oder Löschung zu vermerken.

(3) Der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) hat die Übereinstimmung der registermäßigen

Erfassung mit der Kassabuchführung zu prüfen und gegebenenfalls die Richtigkeit zu bestätigen. Weist

die „Zahlungsanweisung und Löschungsverfügung“ Mängel auf, so hat sie der Rechnungsführer (die

Einbringungsstelle) dem Kostenbeamten zur Verbesserung zurückzustellen. Bestehen gegen die

Richtigkeit der Verfügung Bedenken, so hat der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) den Kostenbeamten

darauf aufmerksam zu machen. Bei Meinungsverschiedenheiten hat der Rechnungsführer dem

Gerichtsvorsteher, der Leiter der Einbringungsstelle dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zu

berichten.

(4) Bestehen gegen die Durchführung der Verfügung keine Bedenken, so hat der Rechnungsführer

(die Einbringungsstelle) die erforderlichen Rückzahlungen oder Löschungen vorzunehmen.“

39. § 234 wird wie folgt geändert

a) Der Einleitungssatz lautet

„Für die Einbringung von Geldstrafen, Verfalls- und Haftungsbeträgen gemäß § 1 Z 2 GEG 1962 gelten

die Bestimmungen des 2. Kapitels mit folgenden Abweichungen:“;

b) in Z 3 wird das Wort „acht“ durch die Zahl „14“ ersetzt;

c) in Z 4 lautet der erste Satz

„Für den Zahlungsauftrag ist, sofern er nicht automationsunterstützt erlassen wird, der „Auftrag zur

Zahlung einer Geldstrafe“ nach GeoForm. Nr. 58 zu verwenden.“;

d) Z 5 und Z 7 bis 10 entfallen; die bisherige Z 6 erhält die Ziffernbezeichnung „5“.

40. § 236 wird aufgehoben.

41. Im § 237 entfallen die Abs. 1 und 2 und im Abs. 5 die Wendung „oder anlässlich der Überprüfung

eines Erkenntnisses des Volksgerichtes (BGBl. Nr. 4/1946)“.

42. §§ 238 und 239 werden aufgehoben.

43. §§ 246 Abs. 2 bis 4, 247 und 248 werden aufgehoben.

44. In § 249 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wendung „einschließlich der Erlöse aus dem Verkaufe von

Gerichtskostenmarken“.

45. In § 250 werden die Abs. 1 und 2 aufgehoben.

46. § 267 wird aufgehoben.

47. §§ 268 und 269 werden aufgehoben.

48. § 270 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 letzter Satz lautet

„Stehen dem Gericht weitere Kassenbehältnisse nicht zur Verfügung, so sind auch die noch unverwendeten

Bestätigungshefte (§ 259 Abs. 4) in der Kasse des Rechnungsführers zu verwahren.“;

b) in Abs. 4 wird die Wendung „sowie den Kostenmarkenverwaltern“ durch einen Beistrich ersetzt.

49. § 271 wird aufgehoben.

50. § 281 wird wie folgt geändert

a) In Abs. 1 entfällt die lit. e;

b) in Abs. 3 wird das Klammerzitat „§ 7 Abs. 4 GEG 1948“ durch das Klammerzitat „§ 7 Abs. 4 GEG

1962“ ersetzt.

51. § 282 Abs. 1 wird wie folgt geändert

a) In Z 4 entfällt die Wendung „und der Zahlungsauftrag der Einbringungsstelle übersendet wurde

(§ 220)“;

b) der Strichpunkt am Ende der Z 5 wird durch einen Punkt ersetzt;

c) Z 6 entfällt.

52. § 287 lit. b wird wie folgt geändert

a) In Abs. 1 und 3 wird der Betrag „4000 S“ jeweils durch den Betrag „4000 Euro“ ersetzt;

b) In Abs. 4 wird im ersten Halbsatz der Betrag „4000 S“ durch den Betrag „4000 Euro“ und der Betrag

„1000 S“ durch den Betrag „70 Euro“ ersetzt und der zweite Halbsatz lautet wie folgt

„er kann ferner anordnen, dass auch Erläge gewisser Art über 4000 Euro unmittelbar erlegt werden

dürfen.“

53. § 294 Abs. 1 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung „(2)“ entfällt.

54. § 296 Abs. 1 und 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung „(3)“ entfällt.

55. In § 304 Abs. 2 wird der Betrag „4000 S“ jeweils durch den Betrag „300 Euro“ ersetzt.

56. In § 305 Abs. 1 wird der Betrag „4000 S“ jeweils durch den Betrag „300 Euro“ ersetzt.

57. In § 318 Abs. 1 wird der Ausdruck „Schillingbeträge“ durch den Ausdruck „Beträge in Euro“ ersetzt.

58. In § 321 Abs. 2 wird der Betrag „400 S“ durch den Betrag „30 Euro“ ersetzt.

59. § 322 hat zu lauten

„§ 322. Sind Juwelen und andere Kostbarkeiten auszufolgen, deren Gesamtwert 2100 Euro nicht

übersteigt, so ist nach § 321 vorzugehen. Übersteigt der Wert 2100 Euro, so darf nur persönliche

Ausfolgung nach § 323 stattfinden; in diesem Fall ist auch bei den anderen, gleichzeitig nach § 321

auszufolgenden Verwahrnissen die persönliche Behebung abzuwarten.“

60. In § 323 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „1000 S“ durch den Betrag „70 Euro“ ersetzt.

61. § 330 Abs. 2 bis 5 werden aufgehoben.

62. § 335 wird aufgehoben.

63. § 337 Abs. 4 wird aufgehoben.

64. In § 350 wird der Betrag „20 S“ durch den Betrag „1 Euro“ ersetzt.

65. In § 427 Abs. 1 lit. c Z 4 entfällt die Wendung „die auf der Urkunde verwendeten Stempelmarken

oder, “.

66. § 489 wird wie folgt geändert

a) Die Z 1 hat zu lauten

„1. Die Erledigung, die eine Strafsache durch Urteil I. und II. Instanz findet, ist in die dafür

bestimmten Spalten durch Angabe des wesentlichen Inhaltes einzutragen, zum Beispiel „§ 127

StGB, 1 M“. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe verhängte Freiheitsstrafe ist

anzuführen. Die Dauer der auf die Strafe anzurechnenden Verwahrungs- und Untersuchungshaft

ist nach dem Wortlaut des Urteils anzuführen, also durch Angabe ihres Anfanges und ihres

Endes.“;

b) in der Z 2 hat der erste Satz zu lauten

„Wird gegen ein in Abwesenheit des Angeklagten gefälltes Urteil Einspruch erhoben, so ist unter die das

Urteil betreffende Eintragung das Wort „Einspruch“ zu setzen.“;

c) in der Z 3 wird die Wendung „der bedingte Nachlass“ durch die Wendung „die bedingte Nachsicht“ und

das Wort „nachgelassen“ durch das Wort „nachgesehen“ ersetzt;

d) in der Z 4 wird im ersten Satz das Zitat „§ 410 StPO“ jeweils durch das Zitat „§ 31a StGB“ und im

zweiten Satz das Wort „Verurteilung“ durch das Wort „Nachsicht“ ersetzt; das Wort „Kerker“ im ersten

Satz entfällt.“;

e) in der Z 5 wird die Wendung „im vereinfachten Verfahren“ durch die Wendung „im Verfahren vor dem

Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz“ und die Wendung „Erklärung der Unzulässigkeit oder

Unzweckmäßigkeit des vereinfachten Verfahrens nach § 486 Abs. 2 oder § 488 Z 10 StPO und die

Abbrechung der Hauptverhandlung nach § 488 Z 8 StPO“ durch die Wendung „Verneinung der

Zuständigkeit nach dem § 486 Abs. 2 und dem § 488 Z 6 StPO“ ersetzt.

67. In § 533 Abs. 2 wird die Wendung „durch Beibringung der hiezu nötigen Gerichtskostenmarken“

durch die Wendung „unter Entrichtung der dafür anfallenden Gerichtsgebühren“ ersetzt.

68. In § 541 Abs. 3 und 7 werden die Zeichenfolge und Währungsbezeichnung „… S …g“ sowie

„S … g…“ durch die Zeichenfolge und Währungsbezeichnung „…,… Euro“ und die Zahl „19“ durch die

Zahl „20“ ersetzt.

69. In § 542 Abs. 3 werden die Zeichenfolge und Währungsbezeichnung „… S …g“ durch die

Zeichenfolge und Währungsbezeichnung „… , …. Euro“ und die Zahl „19“ durch die Zahl „20“ ersetzt.

70. In § 581 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „12500 S“ durch den Betrag „1300 Euro“ ersetzt.

71. § 584 wird wie folgt geändert

a) In Abs. 2 letzter Satz wird die Wendung „Beibringung der Gerichtskostenmarken“ durch die Wendung

„Entrichtung der Gerichtsgebühr“ ersetzt;

b) Abs. 3 lautet

„(3) Wird die Gerichtsgebühr nicht oder nicht vollständig entrichtet, so ist die Partei vom Fachdienst

im Grundbuch zu verständigen, dass die Ausfertigung erst nach (vollständiger) Entrichtung der

Gerichtsgebühr stattfinden werde.“

72. § 588 samt Überschrift hat zu lauten

„Verfahrenshilfeverteidiger und Amtsverteidiger

§ 588. Hat ein Gericht einen Verteidiger beizugeben, so hat es stets klar zum Ausdruck zu bringen,

ob der Verteidiger dem Beschuldigten als Verfahrenshilfeverteidiger (§ 41 Abs. 2 und 4, § 393 Abs. 1a

und 2 StPO) oder als Amtsverteidiger (§ 41 Abs. 3, § 393 Abs. 1 StPO) beigegeben wird.“

Artikel II

Änderung der Firmenbuchdatenbankverordnung

Auf Grund der Anmerkung 17 zur Tarifpost 10 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984,

wird verordnet

Die Firmenbuchdatenbankverordnung, BGBl. II Nr. 240/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung

des Bundesministers für Justiz BGBl. II Nr. 173/2001, wird wie folgt geändert

1. § 1 wird wie folgt geändert

a) In Abs. 1 werden die Gebührenbeträge geändert

von „30 S“ in „2 Euro“,

von „8 S“ in „55 Cent“,

von „8 S“ in „55 Cent“,

von „30 S“ in „2 Euro“ und

von „0,7 S“ in „5 Cent“;

b) in Abs. 2 lautet der Einleitungssatz

„Bei Abfrage durch den Bund, die öffentlich-rechtlichen Fonds, deren Abgang der Bund zu decken hat,

die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe, die Länder, die

Gemeinden, die Sozialhilfeverbände sowie durch Körperschaften öffentlichen Rechts im Wege der

Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind abweichend von Abs. 1 folgende

Gebühren zu entrichten:“;

c) in Abs. 2 werden die Gebührenbeträge geändert

von „17 S“ in „1,2 Euro“,

von „5 S“ in „35 Cent“,

von „5 S“ in „35 Cent“ und

von „17 S“ in „1,2 Euro“.

2. In § 3 werden die Gebührenbeträge geändert

von „20 Groschen“ in „1,4 Cent“ und

von „10000 S“ in „725 Euro“.

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) §§ 1 und 3 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 496/2001 treten mit 1. Jänner

2002 in Kraft.“

Artikel III

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

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