496. Verordnung: Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 6, 101, 108 und 113 in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des
Marktordnungsgesetzes (MOG) 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 125/1998, wird verordnet
1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der
–Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger
bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, ABl. Nr. L 160 vom 26. 6. 1999, S 1,
–Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter
landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, ABl. Nr. L 280 vom 30. 10. 1999, S 43,
–Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 1251/1999 in Bezug auf die Nutzung stillgelegter Flächen für die Erzeugung von
Ausgangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zur Herstellung von nicht unmittelbar zu Lebens-
oder Futtermittelzwecken bestimmten Erzeugnissen dienen, ABl. Nr. L 299 vom 20. 11. 1999,
S 16,
– Verordnung (EG) Nr. 1577/96 zur Festlegung einer Sondermaßnahme zugunsten bestimmter
Körnerleguminosen, ABl. Nr. L 206 vom 16. 8. 1996, S 4,
– Verordnung (EG) Nr. 1644/96 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Beihilfe
für bestimmte Körnerleguminosen, ABl. Nr. L 207 vom 17. 8. 1996, S 1,
– Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. Nr. L 355 vom 5. 12.
1992, S 1,
–Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs-
und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl.
Nr. L 391 vom 31. 12. 1992, S 36.
Zuständigkeit
§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle
„Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
Allgemeine Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Grundflächenregion und Erzeugungsregion ist das Bundesgebiet.
(2) Ein Grundstück ist der gemäß § 7 a Abs. 1 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968 in der
jeweils geltenden Fassung, bezeichnete Teil einer Katastralgemeinde.
(3) Ein Feldstück ist die in § 2 Abs. 1 Z 4 Flächen-Basiserfassungsverordnung, BGBl. Nr. 964/1994,
definierte Bewirtschaftungseinheit.
(4) Ein Schlag ist eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode
mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.
2. Abschnitt
Antragsvoraussetzungen
Antrag
§ 4. (1) Flächenzahlungen werden auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten
Formblatts gewährt. Der Antrag muss bis zum 15. Mai des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, bei der
zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschaftskammer auf
Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer eingegangen
sein. Die Einreichstelle ihrerseits hat den Antrag innerhalb einer von der AMA bestimmten Frist, die nach
Maßgabe der durchzuführenden Erfassungsarbeiten und Kontrollen festzulegen ist, an die AMA weiterzuleiten.
Der Antrag muss zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten
Angaben insbesondere folgende Angaben enthalten
1. Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,
2. Betriebsnummer(n); verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die
Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
4. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung
a) Kulturpflanzenflächen (Getreideflächen, Ölsaatenflächen einschließlich der Sortenangabe bei
Anbau von Raps, Rübsen und Ölsonnenblumen sowie der Angabe des zu erwartenden Ertrags
bei gleichzeitigem Anbau von als nachwachsende Rohstoffe gemäß Anhang I der Verordnung
(EG) Nr. 2461/1999 zugelassenen Kulturpflanzen auf stillgelegten und nicht stillgelegten
Flächen, Eiweißpflanzenflächen, Ölleinflächen einschließlich Sortenangabe, Stilllegungsflächen
als förderfähige Flächen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsvorschriften),
b) zur Saatguterzeugung genutzte Flächen, für die Beihilfen gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 1674/72 beantragt werden,
c) Futterflächen (einschließlich Mutterschaf-Futterflächen) und Weideland, die mit den unter
lit. a genannten Kulturpflanzen bebaut sind und für die kein Antrag auf Flächenzahlung
gestellt wird, die jedoch die Grundlage für die Antragstellung für Tierprämien bilden,
d) beihilfefähige Flächen, auf der eine vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen
Interesse erfolgt,
e) sonstige Ackerflächen (zB Zuckerrüben- und Kartoffelflächen oder Flächen, die im Rahmen
anderer Beihilfemaßnahmen beantragt werden),
f) Grünlandflächen insgesamt,
g) sonstige nicht beihilfefähige Flächen (wie zum Beispiel Dauerkulturen und Spezialkulturen
gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999),
h) Flächen, die der Erzeugung von zur Trocknung bestimmtem Futter gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 603/95 dienen,
5. Flächen, die im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen stillgelegt
worden sind,
6. die Erklärung, dass die Flächen, für die Flächenzahlungen beantragt werden, am 31. Dezember
1991 weder mit einer Dauerkultur bebaut waren, noch als Dauergrünland oder Wälder genutzt
wurden, noch nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienten, oder dass eine Sonderregelung gemäß
§ 5 Abs. 2 bis 4 für die Flächen zur Anwendung gekommen ist,
7. im Fall der Verarbeitung von auf Stilllegungsflächen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999
geernteten nachwachsenden Rohstoffen zu Biogas an Stelle eines Anbau- und Liefervertrages
eine Erklärung, dass das Ausgangserzeugnis direkt im landwirtschaftlichen Betrieb zu Biogas
verarbeitet wird,
8.im Fall des Anbaus von in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 genannten
Ausgangserzeugnissen auf stillgelegten Flächen die Erklärung, dass diese Ausgangserzeugnisse
im Falle der Verwendung oder des Verkaufs für die in Anhang III der zitierten Verordnung
genannten Zwecke verwendet werden.
(2) Der Antragsteller kann nach Maßgabe der in § 1 genannten Rechtsakte nachträglich Flächen aus
seinem Antrag zurückziehen.
(3) Im Fall der Aussaat von Raps und Rübsen sind ab der Antragstellung folgende Unterlagen im
Betrieb für Kontrollen zur Verfügung zu halten
1. die Rechnung oder ein anderer geeigneter Nachweis über den Bezug von zertifiziertem Saatgut
bei der Aussaat zertifzierten Saatguts,
2. der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen Rapses,
3. das Untersuchungsergebnis des Bundesamts und Forschungszentrums für Landwirtschaft bei
Verwendung von Nachbausaatgut,
4. der Vermehrungsvertrag für Saatgutvermehrungs- oder Zuchtgartenflächen oder
5. der Anbauvertrag mit einem gemäß § 17 Abs. 2 zugelassenen Käufer bei der Aussaat der Sorten
„Bienvenu“ oder „Jet neuf“.
(4) Im Fall der Beantragung von Flächenzahlungen für Öllein ist der Nachweis über die Verwendung
von anderen als hauptsächlich zur Fasererzeugung bestimmten Flachssorten im Sinne des Artikels 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 am Betrieb zur Verfügung zu halten.
(5) Im Fall der Beantragung von Flächenzahlungen für Sonnenblumen ist der Nachweis über die
Verwendung von nicht in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 genannten Sorten im Betrieb
zur Verfügung zu halten.
(6) Im Fall der Beantragung der Beihilfe für Körnerleguminosen ist der Nachweis über die
Verwendung von in Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 genannten Körnerleguminosen im Betrieb
zur Verfügung zu halten.
(7) Im Fall der Beantragung des Hartweizenzuschlages gemäß § 8 ist dem Beihilfeantrag „Flächen“
ein Beleg über den Bezug von zertifiziertem Saatgut beizulegen, aus dem Menge und Sorte ersichtlich
sind. Das Original des vorgelegten Beleges und die Saatgutetiketten sind zum Nachweis der Verwendung
von zertifiziertem Saatgut am Betrieb zur Verfügung zu halten.
(8) Die Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit zwei Dezimalstellen, Katastralgemeinde
und Grundstücksnummern anzugeben.
(9) Im Betrieb sind Unterlagen, die für die Identifizierung der Flächen notwendig sind, zur
Verfügung zu halten. Beim Anbau von nachwachsenden Rohstoffen und Kulturpflanzen der selben Art
auf dem selben Feldstück sind dem Beihilfeantrag „Flächen“ Skizzen, die eine eindeutige Identifizierung
der Schläge ermöglichen, anzuschließen.
Beihilfefähigkeit der Flächen
§ 5. (1) Erzeuger, die gemäß Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 innerhalb ihres
Betriebes nicht beihilfefähige Flächen gegen beihilfefähige Flächen tauschen wollen, haben bei der AMA
die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag ist bis zum 15. November, der dem Jahr der Antragstellung
auf Flächenzahlungen vorangeht, bei der in Abs. 1 genannten Stelle einzureichen und von dieser
unverzüglich an die AMA weiterzuleiten. Der Antrag hat zu enthalten
1. eine Aufstellung der beihilfefähigen Flächen, die gegen nicht beihilfefähige Flächen getauscht
werden sollen,
2. eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die als beihilfefähig anerkannt werden sollen,
3. die bisherige Nutzung der in Z 2 genannten Flächen,
4. die Gründe, die für den Tausch maßgeblich sind und
5. eine Erklärung, dass durch den Tausch keine Gefährdung der Umwelt droht.
Steht eine vom Tausch betroffene Fläche nicht im Eigentum des Antragstellers, so ist zusätzlich die
Einverständniserklärung des Eigentümers vorzulegen.
(2) Erzeuger, die gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 im Rahmen eines
Umstrukturierungsprogramms (zB Enteignungen im öffentlichen Interesse, infrastrukturelle Maßnahmen,
Straßenbau), ausgenommen Zusammenlegungsverfahren, nicht beihilfefähige Flächen in beihilfefähige
Flächen umwandeln wollen, haben bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag ist bis zum
15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Flächenzahlungen vorangeht, bei der in Abs. 1
genannten Stelle einzureichen und von dieser unverzüglich an die AMA weiterzuleiten. Der Antrag hat
dabei zu enthalten
1. eine Aufstellung der beihilfefähigen Flächen, die in nicht beihilfefähige Flächen umgewandelt
werden sollen,
2. eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die als beihilfefähige Flächen anerkannt
werden sollen,
3. eine Aufgliederung, aus der hervorgeht, dass jene Flächen, die im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms
als neue beihilfefähige Flächen anerkannt werden sollen, die im Rahmen
desselben Programms als nicht mehr beihilfefähig betrachteten Flächen um höchstens 5% oder
höchstens 0,3 ha, soweit es sich um nicht eigenständig bewirtschaftbare Restflächen der neuen
beihilfefähigen Flächen handelt, überschreiten.
(3) Soweit im Zuge von Zusammenlegungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 2316/1999 Erzeugern anstelle beihilfefähiger Flächen nicht beihilfefähige Flächen zugeteilt werden
oder auf Grund einer Neueinteilung beihilfefähige Flächen mit nicht beihilfefähigen Flächen zusammengelegt
werden, haben die betroffenen Erzeuger die Umwandlung von nicht beihilfefähigen Flächen in
beihilfefähige Flächen bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Flächenzahlungen
vorangeht, bei der AMA zu beantragen. Der Antrag hat dabei zu enthalten
1. Pläne, die die bisherige Grundstücksstruktur ausweisen,
2. Pläne, die die beabsichtigte bzw. neue Grundstücksstruktur ausweisen,
3. eine Aufgliederung, aus der hervorgeht, dass jene Flächen, die im Rahmen der Zusammenlegung
in beihilfefähige Flächen umgewandelt werden sollen, die im Rahmen desselben Programms als
nicht mehr beihilfefähig betrachteten Flächen um höchstens 5% oder höchstens 0,3 ha, soweit es
sich um nicht eigenständig bewirtschaftbare Restflächen der neuen beihilfefähigen Flächen
handelt, überschreiten.
(4) Erzeuger, die gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 auf Grund öffentlicher
Maßnahmen (zB im Zuge von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, Katastrofen) veranlasst sind, Flächen,
die zuvor als nicht beihilfefähig betrachtet wurden, zu bebauen, haben dafür bei der AMA die
Genehmigung zu beantragen. Der Antrag ist bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf
Flächenzahlungen vorangeht, bei der in Abs. 1 genannten Stelle einzureichen und von dieser unverzüglich
an die AMA weiterzuleiten. Der Antrag hat dabei zu enthalten
1. Art und Grund der öffentlichen Maßnahme,
2. eine Aufstellung jener Flächen, die bisher beihilfefähig waren,
3. eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die zu beihilfefähigen Flächen erklärt werden
sollen,
4. die Angabe, ob die Flächen vorübergehend oder endgültig zu neuen beihilfefähigen Flächen
erklärt werden sollen.
3. Abschnitt
Flächenzahlungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 6. (1) Einem Erzeuger, der eine Flächenzahlung für eine Fläche beantragt, die mindestens der unter
Zugrundelegung des Getreidedurchschnittsertrages von 5,27 t/ha sowie des Ölsaatendurchschnittsertrages
multipliziert mit 1,95 für die Erzeugung von 92 t Getreide benötigten Fläche entspricht, werden
Flächenzahlungen nur gewährt, wenn er seine sich im jeweiligen Wirtschaftsjahr aus den in § 1 genannten
Rechtsakten ergebende Verpflichtung zur Flächenstilllegung erfüllt hat. Der Stilllegungsausgleich kann
auch von Erzeugern in Anspruch genommen werden, die nicht zur Flächenstilllegung verpflichtet sind
bzw. auch von Erzeugern, die über die Stilllegungsverpflichtung hinaus Flächen stilllegen (freiwillige
Stilllegung).
(2) Die Flächenzahlung kann nur für beantragte Flächen gewährt werden.
(3) Jede einzelne Anbaufläche beihilfefähiger Kulturpflanzen muss mindestens 0,1 Hektar betragen
oder ein Feldstück im Sinne des § 3 Abs. 3 darstellen und von unveränderlichen Grenzen umgeben sein.
Ölsaaten
§ 7. (1) Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszahlung der mit Ölsaaten bebauten Flächen
ist der Ölsaatendurchschnittsertrag von 2,74 t/ha zu Grunde zu legen.
(2) Der Anspruch auf Flächenzahlungen für Ölsaaten ist auf die Verwendung von zertifiziertem
Saatgut von Doppel-Null-Sorten beschränkt, die gemäß der Richtlinie 70/457/EWG des Rates als solche
notifiziert und in den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgenommen
worden sind.
(3) Unbeschadet Abs. 2 besteht der Anspruch auf Flächenzahlungen für mit Raps und Rübsen
eingesäte Flächen der in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 angeführten Saatgutkategorien.
Hartweizen
§ 8. (1) Einem Erzeuger wird der Zuschlag für Hartweizen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 gewährt, wenn die im Rahmen des Beihilfeantrages „Flächen“ beantragten,
mit Hartweizen bestandenen Flächen in einem in Anhang IV der genannten Verordnung
angeführten Gebiet liegen.
(2) Die gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 erforderliche Mindestaussaatmenge
wird mit 150 kg/ha festgesetzt. Die Erzeuger sind verpflichtet, für die Aussaat ausschließlich
zertifiziertes Saatgut zu verwenden.
4. Abschnitt
Flächenstilllegung
Stilllegungszeitraum, Mindeststilllegungsfläche
§ 9. (1) Für Flächen, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten stillzulegen sind, beginnt die
Verpflichtung am 15. Jänner des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Flächenzahlung gestellt wird,
und endet am 31. August des folgenden Wirtschaftsjahres.
(2) Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf stillgelegten Flächen die Aussaat von Ackerfrüchten
vorbereiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden Wirtschaftsjahr bestimmt sind, soweit dies auf
Grund deren Wachstumsbedingungen vor Ende des Stilllegungszeitraums erforderlich ist.
(3) Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der stillgelegten Flächen im Rahmen der traditionellen
Wandertierhaltung zulässig.
(4) Ein Erzeuger, der an der Flächenstilllegung teilnimmt, kann gemäß den in § 1 genannten
Rechtsakten und den darin festgelegten Mindestanforderungen
1. schmälere Flächen stilllegen, wenn diese die traditionelle Form der Landverteilung bilden oder
2. eine kleinere Fläche stilllegen, wenn es sich um ein Feldstück handelt, das von unveränderlichen
Grenzen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999
umgeben ist. Als unveränderlich gelten auch grundbücherlich festgelegte Grenzen im Eigentum
des Antragstellers stehender Grundstücke, sofern weder Eigentümer- noch Bewirtschafteridentität
mit angrenzenden Grundstücken besteht.
Höchstgrenze für den Stilllegungsausgleich
§ 10. Flächenzahlungen für stillgelegte Flächen können höchstens für 50% der beantragten,
beihilfeberechtigten Flächen eines Betriebs gewährt werden.
Stilllegungsauflagen
§ 11. (1) Auf einer stillgelegten Fläche ist nicht zulässig
1. Begrünung mit Getreide, Eiweißpflanzen, Ölsaaten sowie Öllein in Reinsaat bzw. in Mischungen
mit einem Kulturpflanzenanteil von über 50%,
2. Entfernung und Konservierung zu Fütterungszwecken sowie unbeschadet der Regelung in § 9
Abs. 3 jede landwirtschaftliche Nutzung des während des Stilllegungszeitraumes entstandenen
Bewuchses bis zum 31. August des Antragsjahres,
3. Nutzung der stillgelegten Fläche für landwirtschaftliche oder nicht landwirtschaftliche Erwerbszwecke,
4. bis zum 15. Jänner des der Antragstellung folgenden Jahres jede zur Vermarktung bestimmte
pflanzliche Erzeugung unbeschadet der Regelung in § 9 Abs. 3 sowie
5. Verwendung des Bewuchses einer stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung.
(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die stillgelegte Fläche zu begrünen oder dort eine Selbstbegrünung
zu ermöglichen.
(3) Im Antrag auf Flächenzahlungen ist im Falle der Beantragung von Stilllegungsflächen zu
erklären, dass seit Beginn des Stilllegungszeitraums gegen die Auflagen des Abs. 1 und 2 nicht verstoßen
wurde.
(4) Gesetzliche Verpflichtungen, insbesondere naturschutzrechtliche Pflichten, die sich auf die
stillgelegten Flächen beziehen, bleiben unberührt.
(5) Erzeuger, die im Rahmen der in § 1 zitierten Regelungen Flächen stilllegen, haben zusätzlich zu
den in Abs. 1 und 2 genannten allgemeinen Stilllegungsauflagen folgende besonderen Stilllegungsauflagen
einzuhalten
1. Verbot der Ausbringung von Düngemitteln, Abwässer und Abfällen wie Klärschlamm, Klärschlammkompost
und Müllkompost,
2. Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und
3. Erhaltung der Stilllegungsflächen in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand durch
entsprechende Pflegemaßnahmen.
In Fällen des § 9 Abs. 2 kann ab dem 15. Juli von der Einhaltung der besonderen Stilllegungsauflagen
abgesehen werden.
7. Abschnitt
Nachwachsende Rohstoffe
Besondere Stilllegungsvorschriften
§ 12. (1) Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nachwachsender Rohstoffe im Sinne der in § 1
genannten Rechtsakte genutzt, ist § 11 nicht anzuwenden. Der Antragsteller ist verpflichtet, die betreffenden
Flächen entsprechend zu pflegen und in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu
halten.
(2) Die Verarbeitung von auf Stilllegungsflächen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs
geernteten nachwachsenden Rohstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 zu Biogas durch
Biogasanlagenbetreiber ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig
1. Der Biogasanlagenbetreiber und jene Erzeuger, die nachwachsende Rohstoffe zum Zwecke der
Biogaserzeugung anbauen, haben die AMA jeweils drei Tage vor der geplanten Ernte der
betreffenden Stilllegungsflächen zu informieren.
2. Die Ernte der betreffenden Stilllegungsflächen sowie die Vergällung des Erntegutes hat unter
Aufsicht der AMA zu erfolgen.
3. Jede geplante Öffnung der für die Lagerung des betreffenden Erntegutes verwendeten Silos ist
drei Tage vor deren Durchführung der AMA anzuzeigen.
4. Der Biogasanlagenbetreiber gibt vor der ersten Verarbeitung des Erntegutes der AMA im
Rahmen der Erstkontrolle den Verarbeitungskoeffizienten zur Überprüfung der verarbeiteten
Mengen bekannt.
5. Der Biogasanlagenbetreiber hat als Endverarbeiter im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999
Aufzeichnungen zu führen, aus denen die geernteten Mengen, aufgeschlüsselt nach Erzeugern
und Anlieferungsdatum, ersichtlich sind.
Repräsentative Erträge
§ 13. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass ein gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung
(EG) Nr. 2461/1999 festgesetzter repräsentativer Ertrag nicht erreicht werden wird, hat der Antragsteller
dies der AMA binnen zwei Wochen unter Angabe der Gründe für den voraussichtlichen Minderertrag
schriftlich zu melden. Die auf den betreffenden Flächen angebauten Kulturpflanzen dürfen vor Ablauf des
zehnten Tages ab Erstattung der Meldung nicht geerntet werden, damit alle erforderlichen Kontrollen
durchgeführt werden können, außer es erfolgt eine vorzeitige Erntefreigabe durch die AMA.
Lager- und Bestandsbuchhaltung
§ 14. (1) Ein Unternehmen, das nachwachsende Rohstoffe nach den in § 1 genannten Rechtsakten
erwirbt oder verwendet, hat in Form einer gesonderten Lager- und Bestandsbuchhaltung die nach den in
§ 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben mindestens monatlich aufzuzeichnen. Die AMA kann im
Einzelfall einen kürzeren Aufzeichnungszeitraum vorschreiben, wenn dies für eine wirksame Kontrolle
erforderlich ist.
(2) Die nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Buchführungen
können an die Stelle der Lager- und Bestandsbuchhaltung treten, sofern sie die nach Absatz 1 geforderten
Aufzeichnungen in übersichtlicher Form enthalten.
Anbauvertrag über nachwachsende Rohstoffe
§ 15. Zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben muss in
jedem Vertrag über den Anbau nachwachsender Rohstoffe die Betriebsnummer des Antragstellers
angegeben werden.
Meldung der Lieferung
§ 16. Der Aufkäufer oder Erstverarbeiter (letzterer unabhängig davon, ob er Vertragspartei ist), der
die Ausgangserzeugnisse vom Antragsteller erhalten hat, hat der AMA die in den in § 1 genannten
Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben über die Lieferung der auf den Stilllegungsflächen geernteten
Ausgangserzeugnisse mitzuteilen
1. im Falle des Anbaus von Raps, Rübsen und Erbsen bis spätestens 15. September des Erntejahres,
2. im Falle des Anbaus von Mais bis spätestens 30. November des Erntejahres und
3. im Falle des Anbaus aller übrigen Kulturen bis spätestens 15. November des Erntejahres.
Die AMA kann in begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn die Ernte weniger als zwei Wochen vor
den in Z 1 bis 3 genannten Terminen erfolgt, eine spätere Meldung genehmigen.
8. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Zulassung der Käufer
§ 17. (1) Als Erstkäufer für die in Art. 4 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999
genannten Ölsaaten gilt jedes Unternehmen als zugelassen, das diese Ölsaaten vom Erzeuger zur
Herstellung bestimmter Non-food-Erzeugnisse oder zur Verwendung als Saatgut für die Herstellung
bestimmter Non-food-Erzeugnisse erwirbt.
(2) Der Käufer der Rapssorten „Bienvenu“ oder „Jet neuf“ hat entsprechend Art. 4 Abs. 2 Buchstabe
d der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 bei der AMA die Zulassung zu beantragen. Die Zulassung
wird erteilt, wenn der Antragsteller bestätigt, die Ölsaaten zur Gewinnung eines Öls für besondere
Ernährungszwecke zu verwenden.
(3) Die AMA kann die Zulassung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 entziehen, wenn der Erstkäufer oder
Käufer nicht mehr die Gewähr bietet, dass diese Ölsaaten den nach den in § 1 genannten Rechtsakten
vorgesehenen Zwecken zugeführt werden.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 18. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der
AMA, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden Prüforgane
genannt) haben
1. der Antragsteller,
2. der zugelassene Käufer (Erstkäufer) und
3. im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe der Aufkäufer, der Erstverarbeiter, der Endverarbeiter,
jede zwischengeschaltete Lieferpartei (Händler) sowie Betreiber von Biogasanlagen
das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts-
oder Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen der in Abs. 1 genannten
Personen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der
Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson der in Abs. 1 genannten
Personen anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten. Die in
Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben die in § 4 Abs. 9 angeführten Skizzen und Unterlagen vorzulegen.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen
verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung den in Abs. 1 genannten Personen zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben die in Abs. 1 genannten Personen auf ihre
Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(6) Soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die
nach dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen,
Aufzeichnungen, Belege, Bücher oder Karten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für die
Dauer von sieben Jahren vom Ende jenes Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren.
Nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen und Buchführungen können an
Stelle der nach Satz 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zum Zweck der Überwachung nach dieser
Verordnung verwendet werden.
(7) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 6 gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen
Übergangs des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger.
(8) Die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Personen sind verpflichtet, soweit ihnen eine Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer
erfasst sind, sowie die UID-Nummer bekannt zu geben.
Kürzungen der Flächenzahlungen und des Stilllegungsausgleichs
§ 19. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat
1. den Kürzungsfaktor für die förderberechtigten Flächen,
2. die für die Berechnung des Kürzungsfaktors maßgeblichen Daten
zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten festgelegten Zeitpunkten zu verlautbaren.
Verzicht auf Rückzahlung
§ 20. (1) Anstelle der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge kann die AMA den entsprechenden
Betrag unter Anwendung des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom ersten
Vorschuss bzw. von der ersten Zahlung nach dem Rückforderungsbescheid abziehen.
(2) Die AMA kann unter Anwendung des Art. 14 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 von
der Rückforderung eines Betrages von weniger als 20 Euro pro Betriebsinhaber und pro Kalenderjahr
Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden
Betrages steht.
Sanktionen
§ 21. (1) Wird gegen eine allgemeine Stilllegungsauflage für Stilllegungsflächen im Sinne dieser
Verordnung verstoßen, so gilt die betreffende Fläche als bei der Kontrolle nicht vorgefundene Fläche.
(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer auf einer
stillgelegten Fläche die besonderen Stilllegungsauflagen gemäß § 11 nicht einhält.
Berichtspflicht
§ 22. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln
1. rechtzeitig die für die Festsetzung der repräsentativen Erträge (§ 13) erforderliche Daten,
2. bis 31. Dezember einen Bericht über die Anwendung der Maßnahmen gemäß den in § 1
genannten Rechtsakten im abgelaufenen Wirtschaftsjahr, insbesondere über die durchgeführten
Kontrollmaßnahmen und die getroffenen Sanktionen, und
3. rechtzeitig die Angaben, die zur Erfüllung der sonstigen Meldepflichten gegenüber der Europäischen
Kommission gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlich sind.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung,
BGBl. II Nr. 402/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 407/1999, außer
Kraft.
(2) Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. II Nr. 402/1997, ist jedoch weiterhin
auf Sachverhalte anzuwenden, die sich bis einschließlich auf den Beihilfeantrag „Flächen“ für das
Wirtschaftsjahr 1999/2000 beziehen.
(3) Für den Mehrfachantrag 2000/2001 können Flächentauschanträge berücksichtigt werden, die bis
31. Dezember 1999 bei der AMA eingelangt sind.