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496. Verordnung: Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 496. Verordnung: Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000 – KPF-V 2000

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 6, 101, 108 und 113 in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des

Marktordnungsgesetzes (MOG) 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 125/1998, wird verordnet

1. Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der

–Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger

bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, ABl. Nr. L 160 vom 26. 6. 1999, S 1,

–Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)

Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter

landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, ABl. Nr. L 280 vom 30. 10. 1999, S 43,

–Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)

Nr. 1251/1999 in Bezug auf die Nutzung stillgelegter Flächen für die Erzeugung von

Ausgangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zur Herstellung von nicht unmittelbar zu Lebens-

oder Futtermittelzwecken bestimmten Erzeugnissen dienen, ABl. Nr. L 299 vom 20. 11. 1999,

S 16,

– Verordnung (EG) Nr. 1577/96 zur Festlegung einer Sondermaßnahme zugunsten bestimmter

Körnerleguminosen, ABl. Nr. L 206 vom 16. 8. 1996, S 4,

– Verordnung (EG) Nr. 1644/96 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Beihilfe

für bestimmte Körnerleguminosen, ABl. Nr. L 207 vom 17. 8. 1996, S 1,

– Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. Nr. L 355 vom 5. 12.

1992, S 1,

–Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs-

und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl.

Nr. L 391 vom 31. 12. 1992, S 36.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle

„Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

Allgemeine Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Grundflächenregion und Erzeugungsregion ist das Bundesgebiet.

(2) Ein Grundstück ist der gemäß § 7 a Abs. 1 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968 in der

jeweils geltenden Fassung, bezeichnete Teil einer Katastralgemeinde.

(3) Ein Feldstück ist die in § 2 Abs. 1 Z 4 Flächen-Basiserfassungsverordnung, BGBl. Nr. 964/1994,

definierte Bewirtschaftungseinheit.

(4) Ein Schlag ist eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode

mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.

2. Abschnitt

Antragsvoraussetzungen

Antrag

§ 4. (1) Flächenzahlungen werden auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten

Formblatts gewährt. Der Antrag muss bis zum 15. Mai des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, bei der

zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschaftskammer auf

Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer eingegangen

sein. Die Einreichstelle ihrerseits hat den Antrag innerhalb einer von der AMA bestimmten Frist, die nach

Maßgabe der durchzuführenden Erfassungsarbeiten und Kontrollen festzulegen ist, an die AMA weiterzuleiten.

Der Antrag muss zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten

Angaben insbesondere folgende Angaben enthalten

1. Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,

2. Betriebsnummer(n); verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die

Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,

3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,

4. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung

a) Kulturpflanzenflächen (Getreideflächen, Ölsaatenflächen einschließlich der Sortenangabe bei

Anbau von Raps, Rübsen und Ölsonnenblumen sowie der Angabe des zu erwartenden Ertrags

bei gleichzeitigem Anbau von als nachwachsende Rohstoffe gemäß Anhang I der Verordnung

(EG) Nr. 2461/1999 zugelassenen Kulturpflanzen auf stillgelegten und nicht stillgelegten

Flächen, Eiweißpflanzenflächen, Ölleinflächen einschließlich Sortenangabe, Stilllegungsflächen

als förderfähige Flächen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsvorschriften),

b) zur Saatguterzeugung genutzte Flächen, für die Beihilfen gemäß der Verordnung (EWG)

Nr. 1674/72 beantragt werden,

c) Futterflächen (einschließlich Mutterschaf-Futterflächen) und Weideland, die mit den unter

lit. a genannten Kulturpflanzen bebaut sind und für die kein Antrag auf Flächenzahlung

gestellt wird, die jedoch die Grundlage für die Antragstellung für Tierprämien bilden,

d) beihilfefähige Flächen, auf der eine vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen

Interesse erfolgt,

e) sonstige Ackerflächen (zB Zuckerrüben- und Kartoffelflächen oder Flächen, die im Rahmen

anderer Beihilfemaßnahmen beantragt werden),

f) Grünlandflächen insgesamt,

g) sonstige nicht beihilfefähige Flächen (wie zum Beispiel Dauerkulturen und Spezialkulturen

gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999),

h) Flächen, die der Erzeugung von zur Trocknung bestimmtem Futter gemäß der Verordnung

(EG) Nr. 603/95 dienen,

5. Flächen, die im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen stillgelegt

worden sind,

6. die Erklärung, dass die Flächen, für die Flächenzahlungen beantragt werden, am 31. Dezember

1991 weder mit einer Dauerkultur bebaut waren, noch als Dauergrünland oder Wälder genutzt

wurden, noch nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienten, oder dass eine Sonderregelung gemäß

§ 5 Abs. 2 bis 4 für die Flächen zur Anwendung gekommen ist,

7. im Fall der Verarbeitung von auf Stilllegungsflächen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999

geernteten nachwachsenden Rohstoffen zu Biogas an Stelle eines Anbau- und Liefervertrages

eine Erklärung, dass das Ausgangserzeugnis direkt im landwirtschaftlichen Betrieb zu Biogas

verarbeitet wird,

8.im Fall des Anbaus von in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 genannten

Ausgangserzeugnissen auf stillgelegten Flächen die Erklärung, dass diese Ausgangserzeugnisse

im Falle der Verwendung oder des Verkaufs für die in Anhang III der zitierten Verordnung

genannten Zwecke verwendet werden.

(2) Der Antragsteller kann nach Maßgabe der in § 1 genannten Rechtsakte nachträglich Flächen aus

seinem Antrag zurückziehen.

(3) Im Fall der Aussaat von Raps und Rübsen sind ab der Antragstellung folgende Unterlagen im

Betrieb für Kontrollen zur Verfügung zu halten

1. die Rechnung oder ein anderer geeigneter Nachweis über den Bezug von zertifiziertem Saatgut

bei der Aussaat zertifzierten Saatguts,

2. der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen Rapses,

3. das Untersuchungsergebnis des Bundesamts und Forschungszentrums für Landwirtschaft bei

Verwendung von Nachbausaatgut,

4. der Vermehrungsvertrag für Saatgutvermehrungs- oder Zuchtgartenflächen oder

5. der Anbauvertrag mit einem gemäß § 17 Abs. 2 zugelassenen Käufer bei der Aussaat der Sorten

„Bienvenu“ oder „Jet neuf“.

(4) Im Fall der Beantragung von Flächenzahlungen für Öllein ist der Nachweis über die Verwendung

von anderen als hauptsächlich zur Fasererzeugung bestimmten Flachssorten im Sinne des Artikels 1 der

Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 am Betrieb zur Verfügung zu halten.

(5) Im Fall der Beantragung von Flächenzahlungen für Sonnenblumen ist der Nachweis über die

Verwendung von nicht in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 genannten Sorten im Betrieb

zur Verfügung zu halten.

(6) Im Fall der Beantragung der Beihilfe für Körnerleguminosen ist der Nachweis über die

Verwendung von in Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 genannten Körnerleguminosen im Betrieb

zur Verfügung zu halten.

(7) Im Fall der Beantragung des Hartweizenzuschlages gemäß § 8 ist dem Beihilfeantrag „Flächen“

ein Beleg über den Bezug von zertifiziertem Saatgut beizulegen, aus dem Menge und Sorte ersichtlich

sind. Das Original des vorgelegten Beleges und die Saatgutetiketten sind zum Nachweis der Verwendung

von zertifiziertem Saatgut am Betrieb zur Verfügung zu halten.

(8) Die Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit zwei Dezimalstellen, Katastralgemeinde

und Grundstücksnummern anzugeben.

(9) Im Betrieb sind Unterlagen, die für die Identifizierung der Flächen notwendig sind, zur

Verfügung zu halten. Beim Anbau von nachwachsenden Rohstoffen und Kulturpflanzen der selben Art

auf dem selben Feldstück sind dem Beihilfeantrag „Flächen“ Skizzen, die eine eindeutige Identifizierung

der Schläge ermöglichen, anzuschließen.

Beihilfefähigkeit der Flächen

§ 5. (1) Erzeuger, die gemäß Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 innerhalb ihres

Betriebes nicht beihilfefähige Flächen gegen beihilfefähige Flächen tauschen wollen, haben bei der AMA

die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag ist bis zum 15. November, der dem Jahr der Antragstellung

auf Flächenzahlungen vorangeht, bei der in Abs. 1 genannten Stelle einzureichen und von dieser

unverzüglich an die AMA weiterzuleiten. Der Antrag hat zu enthalten

1. eine Aufstellung der beihilfefähigen Flächen, die gegen nicht beihilfefähige Flächen getauscht

werden sollen,

2. eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die als beihilfefähig anerkannt werden sollen,

3. die bisherige Nutzung der in Z 2 genannten Flächen,

4. die Gründe, die für den Tausch maßgeblich sind und

5. eine Erklärung, dass durch den Tausch keine Gefährdung der Umwelt droht.

Steht eine vom Tausch betroffene Fläche nicht im Eigentum des Antragstellers, so ist zusätzlich die

Einverständniserklärung des Eigentümers vorzulegen.

(2) Erzeuger, die gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 im Rahmen eines

Umstrukturierungsprogramms (zB Enteignungen im öffentlichen Interesse, infrastrukturelle Maßnahmen,

Straßenbau), ausgenommen Zusammenlegungsverfahren, nicht beihilfefähige Flächen in beihilfefähige

Flächen umwandeln wollen, haben bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag ist bis zum

15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Flächenzahlungen vorangeht, bei der in Abs. 1

genannten Stelle einzureichen und von dieser unverzüglich an die AMA weiterzuleiten. Der Antrag hat

dabei zu enthalten

1. eine Aufstellung der beihilfefähigen Flächen, die in nicht beihilfefähige Flächen umgewandelt

werden sollen,

2. eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die als beihilfefähige Flächen anerkannt

werden sollen,

3. eine Aufgliederung, aus der hervorgeht, dass jene Flächen, die im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms

als neue beihilfefähige Flächen anerkannt werden sollen, die im Rahmen

desselben Programms als nicht mehr beihilfefähig betrachteten Flächen um höchstens 5% oder

höchstens 0,3 ha, soweit es sich um nicht eigenständig bewirtschaftbare Restflächen der neuen

beihilfefähigen Flächen handelt, überschreiten.

(3) Soweit im Zuge von Zusammenlegungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)

Nr. 2316/1999 Erzeugern anstelle beihilfefähiger Flächen nicht beihilfefähige Flächen zugeteilt werden

oder auf Grund einer Neueinteilung beihilfefähige Flächen mit nicht beihilfefähigen Flächen zusammengelegt

werden, haben die betroffenen Erzeuger die Umwandlung von nicht beihilfefähigen Flächen in

beihilfefähige Flächen bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Flächenzahlungen

vorangeht, bei der AMA zu beantragen. Der Antrag hat dabei zu enthalten

1. Pläne, die die bisherige Grundstücksstruktur ausweisen,

2. Pläne, die die beabsichtigte bzw. neue Grundstücksstruktur ausweisen,

3. eine Aufgliederung, aus der hervorgeht, dass jene Flächen, die im Rahmen der Zusammenlegung

in beihilfefähige Flächen umgewandelt werden sollen, die im Rahmen desselben Programms als

nicht mehr beihilfefähig betrachteten Flächen um höchstens 5% oder höchstens 0,3 ha, soweit es

sich um nicht eigenständig bewirtschaftbare Restflächen der neuen beihilfefähigen Flächen

handelt, überschreiten.

(4) Erzeuger, die gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 auf Grund öffentlicher

Maßnahmen (zB im Zuge von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, Katastrofen) veranlasst sind, Flächen,

die zuvor als nicht beihilfefähig betrachtet wurden, zu bebauen, haben dafür bei der AMA die

Genehmigung zu beantragen. Der Antrag ist bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf

Flächenzahlungen vorangeht, bei der in Abs. 1 genannten Stelle einzureichen und von dieser unverzüglich

an die AMA weiterzuleiten. Der Antrag hat dabei zu enthalten

1. Art und Grund der öffentlichen Maßnahme,

2. eine Aufstellung jener Flächen, die bisher beihilfefähig waren,

3. eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die zu beihilfefähigen Flächen erklärt werden

sollen,

4. die Angabe, ob die Flächen vorübergehend oder endgültig zu neuen beihilfefähigen Flächen

erklärt werden sollen.

3. Abschnitt

Flächenzahlungen

Allgemeine Bestimmungen

§ 6. (1) Einem Erzeuger, der eine Flächenzahlung für eine Fläche beantragt, die mindestens der unter

Zugrundelegung des Getreidedurchschnittsertrages von 5,27 t/ha sowie des Ölsaatendurchschnittsertrages

multipliziert mit 1,95 für die Erzeugung von 92 t Getreide benötigten Fläche entspricht, werden

Flächenzahlungen nur gewährt, wenn er seine sich im jeweiligen Wirtschaftsjahr aus den in § 1 genannten

Rechtsakten ergebende Verpflichtung zur Flächenstilllegung erfüllt hat. Der Stilllegungsausgleich kann

auch von Erzeugern in Anspruch genommen werden, die nicht zur Flächenstilllegung verpflichtet sind

bzw. auch von Erzeugern, die über die Stilllegungsverpflichtung hinaus Flächen stilllegen (freiwillige

Stilllegung).

(2) Die Flächenzahlung kann nur für beantragte Flächen gewährt werden.

(3) Jede einzelne Anbaufläche beihilfefähiger Kulturpflanzen muss mindestens 0,1 Hektar betragen

oder ein Feldstück im Sinne des § 3 Abs. 3 darstellen und von unveränderlichen Grenzen umgeben sein.

Ölsaaten

§ 7. (1) Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszahlung der mit Ölsaaten bebauten Flächen

ist der Ölsaatendurchschnittsertrag von 2,74 t/ha zu Grunde zu legen.

(2) Der Anspruch auf Flächenzahlungen für Ölsaaten ist auf die Verwendung von zertifiziertem

Saatgut von Doppel-Null-Sorten beschränkt, die gemäß der Richtlinie 70/457/EWG des Rates als solche

notifiziert und in den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgenommen

worden sind.

(3) Unbeschadet Abs. 2 besteht der Anspruch auf Flächenzahlungen für mit Raps und Rübsen

eingesäte Flächen der in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 angeführten Saatgutkategorien.

Hartweizen

§ 8. (1) Einem Erzeuger wird der Zuschlag für Hartweizen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der

Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 gewährt, wenn die im Rahmen des Beihilfeantrages „Flächen“ beantragten,

mit Hartweizen bestandenen Flächen in einem in Anhang IV der genannten Verordnung

angeführten Gebiet liegen.

(2) Die gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 erforderliche Mindestaussaatmenge

wird mit 150 kg/ha festgesetzt. Die Erzeuger sind verpflichtet, für die Aussaat ausschließlich

zertifiziertes Saatgut zu verwenden.

4. Abschnitt

Flächenstilllegung

Stilllegungszeitraum, Mindeststilllegungsfläche

§ 9. (1) Für Flächen, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten stillzulegen sind, beginnt die

Verpflichtung am 15. Jänner des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Flächenzahlung gestellt wird,

und endet am 31. August des folgenden Wirtschaftsjahres.

(2) Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf stillgelegten Flächen die Aussaat von Ackerfrüchten

vorbereiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden Wirtschaftsjahr bestimmt sind, soweit dies auf

Grund deren Wachstumsbedingungen vor Ende des Stilllegungszeitraums erforderlich ist.

(3) Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der stillgelegten Flächen im Rahmen der traditionellen

Wandertierhaltung zulässig.

(4) Ein Erzeuger, der an der Flächenstilllegung teilnimmt, kann gemäß den in § 1 genannten

Rechtsakten und den darin festgelegten Mindestanforderungen

1. schmälere Flächen stilllegen, wenn diese die traditionelle Form der Landverteilung bilden oder

2. eine kleinere Fläche stilllegen, wenn es sich um ein Feldstück handelt, das von unveränderlichen

Grenzen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999

umgeben ist. Als unveränderlich gelten auch grundbücherlich festgelegte Grenzen im Eigentum

des Antragstellers stehender Grundstücke, sofern weder Eigentümer- noch Bewirtschafteridentität

mit angrenzenden Grundstücken besteht.

Höchstgrenze für den Stilllegungsausgleich

§ 10. Flächenzahlungen für stillgelegte Flächen können höchstens für 50% der beantragten,

beihilfeberechtigten Flächen eines Betriebs gewährt werden.

Stilllegungsauflagen

§ 11. (1) Auf einer stillgelegten Fläche ist nicht zulässig

1. Begrünung mit Getreide, Eiweißpflanzen, Ölsaaten sowie Öllein in Reinsaat bzw. in Mischungen

mit einem Kulturpflanzenanteil von über 50%,

2. Entfernung und Konservierung zu Fütterungszwecken sowie unbeschadet der Regelung in § 9

Abs. 3 jede landwirtschaftliche Nutzung des während des Stilllegungszeitraumes entstandenen

Bewuchses bis zum 31. August des Antragsjahres,

3. Nutzung der stillgelegten Fläche für landwirtschaftliche oder nicht landwirtschaftliche Erwerbszwecke,

4. bis zum 15. Jänner des der Antragstellung folgenden Jahres jede zur Vermarktung bestimmte

pflanzliche Erzeugung unbeschadet der Regelung in § 9 Abs. 3 sowie

5. Verwendung des Bewuchses einer stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung.

(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die stillgelegte Fläche zu begrünen oder dort eine Selbstbegrünung

zu ermöglichen.

(3) Im Antrag auf Flächenzahlungen ist im Falle der Beantragung von Stilllegungsflächen zu

erklären, dass seit Beginn des Stilllegungszeitraums gegen die Auflagen des Abs. 1 und 2 nicht verstoßen

wurde.

(4) Gesetzliche Verpflichtungen, insbesondere naturschutzrechtliche Pflichten, die sich auf die

stillgelegten Flächen beziehen, bleiben unberührt.

(5) Erzeuger, die im Rahmen der in § 1 zitierten Regelungen Flächen stilllegen, haben zusätzlich zu

den in Abs. 1 und 2 genannten allgemeinen Stilllegungsauflagen folgende besonderen Stilllegungsauflagen

einzuhalten

1. Verbot der Ausbringung von Düngemitteln, Abwässer und Abfällen wie Klärschlamm, Klärschlammkompost

und Müllkompost,

2. Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und

3. Erhaltung der Stilllegungsflächen in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand durch

entsprechende Pflegemaßnahmen.

In Fällen des § 9 Abs. 2 kann ab dem 15. Juli von der Einhaltung der besonderen Stilllegungsauflagen

abgesehen werden.

7. Abschnitt

Nachwachsende Rohstoffe

Besondere Stilllegungsvorschriften

§ 12. (1) Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nachwachsender Rohstoffe im Sinne der in § 1

genannten Rechtsakte genutzt, ist § 11 nicht anzuwenden. Der Antragsteller ist verpflichtet, die betreffenden

Flächen entsprechend zu pflegen und in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu

halten.

(2) Die Verarbeitung von auf Stilllegungsflächen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs

geernteten nachwachsenden Rohstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 zu Biogas durch

Biogasanlagenbetreiber ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig

1. Der Biogasanlagenbetreiber und jene Erzeuger, die nachwachsende Rohstoffe zum Zwecke der

Biogaserzeugung anbauen, haben die AMA jeweils drei Tage vor der geplanten Ernte der

betreffenden Stilllegungsflächen zu informieren.

2. Die Ernte der betreffenden Stilllegungsflächen sowie die Vergällung des Erntegutes hat unter

Aufsicht der AMA zu erfolgen.

3. Jede geplante Öffnung der für die Lagerung des betreffenden Erntegutes verwendeten Silos ist

drei Tage vor deren Durchführung der AMA anzuzeigen.

4. Der Biogasanlagenbetreiber gibt vor der ersten Verarbeitung des Erntegutes der AMA im

Rahmen der Erstkontrolle den Verarbeitungskoeffizienten zur Überprüfung der verarbeiteten

Mengen bekannt.

5. Der Biogasanlagenbetreiber hat als Endverarbeiter im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999

Aufzeichnungen zu führen, aus denen die geernteten Mengen, aufgeschlüsselt nach Erzeugern

und Anlieferungsdatum, ersichtlich sind.

Repräsentative Erträge

§ 13. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass ein gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung

(EG) Nr. 2461/1999 festgesetzter repräsentativer Ertrag nicht erreicht werden wird, hat der Antragsteller

dies der AMA binnen zwei Wochen unter Angabe der Gründe für den voraussichtlichen Minderertrag

schriftlich zu melden. Die auf den betreffenden Flächen angebauten Kulturpflanzen dürfen vor Ablauf des

zehnten Tages ab Erstattung der Meldung nicht geerntet werden, damit alle erforderlichen Kontrollen

durchgeführt werden können, außer es erfolgt eine vorzeitige Erntefreigabe durch die AMA.

Lager- und Bestandsbuchhaltung

§ 14. (1) Ein Unternehmen, das nachwachsende Rohstoffe nach den in § 1 genannten Rechtsakten

erwirbt oder verwendet, hat in Form einer gesonderten Lager- und Bestandsbuchhaltung die nach den in

§ 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben mindestens monatlich aufzuzeichnen. Die AMA kann im

Einzelfall einen kürzeren Aufzeichnungszeitraum vorschreiben, wenn dies für eine wirksame Kontrolle

erforderlich ist.

(2) Die nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Buchführungen

können an die Stelle der Lager- und Bestandsbuchhaltung treten, sofern sie die nach Absatz 1 geforderten

Aufzeichnungen in übersichtlicher Form enthalten.

Anbauvertrag über nachwachsende Rohstoffe

§ 15. Zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben muss in

jedem Vertrag über den Anbau nachwachsender Rohstoffe die Betriebsnummer des Antragstellers

angegeben werden.

Meldung der Lieferung

§ 16. Der Aufkäufer oder Erstverarbeiter (letzterer unabhängig davon, ob er Vertragspartei ist), der

die Ausgangserzeugnisse vom Antragsteller erhalten hat, hat der AMA die in den in § 1 genannten

Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben über die Lieferung der auf den Stilllegungsflächen geernteten

Ausgangserzeugnisse mitzuteilen

1. im Falle des Anbaus von Raps, Rübsen und Erbsen bis spätestens 15. September des Erntejahres,

2. im Falle des Anbaus von Mais bis spätestens 30. November des Erntejahres und

3. im Falle des Anbaus aller übrigen Kulturen bis spätestens 15. November des Erntejahres.

Die AMA kann in begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn die Ernte weniger als zwei Wochen vor

den in Z 1 bis 3 genannten Terminen erfolgt, eine spätere Meldung genehmigen.

8. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Zulassung der Käufer

§ 17. (1) Als Erstkäufer für die in Art. 4 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999

genannten Ölsaaten gilt jedes Unternehmen als zugelassen, das diese Ölsaaten vom Erzeuger zur

Herstellung bestimmter Non-food-Erzeugnisse oder zur Verwendung als Saatgut für die Herstellung

bestimmter Non-food-Erzeugnisse erwirbt.

(2) Der Käufer der Rapssorten „Bienvenu“ oder „Jet neuf“ hat entsprechend Art. 4 Abs. 2 Buchstabe

d der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 bei der AMA die Zulassung zu beantragen. Die Zulassung

wird erteilt, wenn der Antragsteller bestätigt, die Ölsaaten zur Gewinnung eines Öls für besondere

Ernährungszwecke zu verwenden.

(3) Die AMA kann die Zulassung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 entziehen, wenn der Erstkäufer oder

Käufer nicht mehr die Gewähr bietet, dass diese Ölsaaten den nach den in § 1 genannten Rechtsakten

vorgesehenen Zwecken zugeführt werden.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 18. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der

AMA, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden Prüforgane

genannt) haben

1. der Antragsteller,

2. der zugelassene Käufer (Erstkäufer) und

3. im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe der Aufkäufer, der Erstverarbeiter, der Endverarbeiter,

jede zwischengeschaltete Lieferpartei (Händler) sowie Betreiber von Biogasanlagen

das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts-

oder Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen der in Abs. 1 genannten

Personen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der

Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson der in Abs. 1 genannten

Personen anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten. Die in

Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben die in § 4 Abs. 9 angeführten Skizzen und Unterlagen vorzulegen.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen

verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung den in Abs. 1 genannten Personen zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben die in Abs. 1 genannten Personen auf ihre

Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die

nach dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen,

Aufzeichnungen, Belege, Bücher oder Karten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für die

Dauer von sieben Jahren vom Ende jenes Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren.

Nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen und Buchführungen können an

Stelle der nach Satz 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zum Zweck der Überwachung nach dieser

Verordnung verwendet werden.

(7) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 6 gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen

Übergangs des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger.

(8) Die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Personen sind verpflichtet, soweit ihnen eine Umsatzsteuer-

Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer

erfasst sind, sowie die UID-Nummer bekannt zu geben.

Kürzungen der Flächenzahlungen und des Stilllegungsausgleichs

§ 19. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat

1. den Kürzungsfaktor für die förderberechtigten Flächen,

2. die für die Berechnung des Kürzungsfaktors maßgeblichen Daten

zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten festgelegten Zeitpunkten zu verlautbaren.

Verzicht auf Rückzahlung

§ 20. (1) Anstelle der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge kann die AMA den entsprechenden

Betrag unter Anwendung des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom ersten

Vorschuss bzw. von der ersten Zahlung nach dem Rückforderungsbescheid abziehen.

(2) Die AMA kann unter Anwendung des Art. 14 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 von

der Rückforderung eines Betrages von weniger als 20 Euro pro Betriebsinhaber und pro Kalenderjahr

Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden

Betrages steht.

Sanktionen

§ 21. (1) Wird gegen eine allgemeine Stilllegungsauflage für Stilllegungsflächen im Sinne dieser

Verordnung verstoßen, so gilt die betreffende Fläche als bei der Kontrolle nicht vorgefundene Fläche.

(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer auf einer

stillgelegten Fläche die besonderen Stilllegungsauflagen gemäß § 11 nicht einhält.

Berichtspflicht

§ 22. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln

1. rechtzeitig die für die Festsetzung der repräsentativen Erträge (§ 13) erforderliche Daten,

2. bis 31. Dezember einen Bericht über die Anwendung der Maßnahmen gemäß den in § 1

genannten Rechtsakten im abgelaufenen Wirtschaftsjahr, insbesondere über die durchgeführten

Kontrollmaßnahmen und die getroffenen Sanktionen, und

3. rechtzeitig die Angaben, die zur Erfüllung der sonstigen Meldepflichten gegenüber der Europäischen

Kommission gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlich sind.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 23. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung,

BGBl. II Nr. 402/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 407/1999, außer

Kraft.

(2) Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. II Nr. 402/1997, ist jedoch weiterhin

auf Sachverhalte anzuwenden, die sich bis einschließlich auf den Beihilfeantrag „Flächen“ für das

Wirtschaftsjahr 1999/2000 beziehen.

(3) Für den Mehrfachantrag 2000/2001 können Flächentauschanträge berücksichtigt werden, die bis

31. Dezember 1999 bei der AMA eingelangt sind.

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