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496. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 496. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

Artikel I

Auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 647/1994, insbesondere dessen §§ 5,17 und 18, wird verordnet

Die Verordnung über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 491/1988, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 604/1990 und BGBl. Nr. 583/1992, wird wie folgt geändert

1. Artikel I Z8 lautet

„8. Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft (Anlagen 1 und 1.8)"

2. Artikel I Z13 lautet

„13. Vierjährige Sonderform der höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft (Anlagen 2 und 2.4)"

3. Dem Artikel I werden folgende Z14 und 15 angefügt

„14. Dreijährige Sonderform der höheren Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft

(Anlagen 3 und 3.1)

15. Dreijährige Sonderform der höheren Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft (Anlagen 3 und 3.2)."

4. Dem Artikel II wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Artikel I Z 8,13,14 und 15 sowie die Anlagen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr.xxx/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft."

5. In den Anlagen 1, 1.1,1.2,1.3,1.4,1.5,1.6,1.7,1.8,1.9,2,2.1,2.2,2.3 und 2.4 werden die Gegenstandsbezeichnungen „Geschichte, Sozial- und Staatsbürgerkunde" jeweils durch die Gegenstandsbezeichnung „Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung" ersetzt.

6. In den Anlagen 1.1,1.2,1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8,1.9, 2.1, 2.2, 2.3 und 2.4 entfallen jeweils im Abschnitt I (Stundentafel) die den Freigegenstand „Aktuelle Fachgebiete" betreffenden Zeilen.

7 In den Anlagen 1.1,1.2,1.3,1.4,1.5,1.6,1.7,1.8,1.9,2.1,2.2,2.3 und 2.4 lautet jeweils die Überschrift des Abschnittes II

„II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE"

8. In den Anlagen 1.1,1.2,1.3,1.4, 1.5, 1.6, 1.7,1.8, 1.9, 2.1, 2.2, 2.3 und 2.4 entfallen jeweils im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze) im Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände die die Wochenstundenzahlen betreffenden Klammerausdrücke.

9. In den Anlagen 1.1,1.2,1.3,1.4,1.5, 1.6,1.7,1.8,1.9, 2.1, 2.2, 2.3 und 2.4 entfallen jeweils im Abschnitt IV Unterabschnitt B (Freigegenstände) die Freigegenstände „Aktuelle Fachgebiete"

10. Die Überschrift der Anlage 1 lautet

„ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN, ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN HÖHEREN LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEN

LEHRANSTALTEN"

11. In Anlage 1 Abschnitt I (allgemeines Bildungsziel) lautet der vorletzte Absatz

„Der Absolvent soll die Europäische Union und ihre Mitgliedsstaaten in ihren historischen, kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Aspekten kennen und die Bedeutung der Zusammenarbeit der Staaten der Europäischen Union mit anderen Staaten Europas und der Welt erkennen. Er soll für globale Probleme der Menschheit aufgeschlossen sein."

12. In Anlage 1 wird nach Abschnitt I folgender Abschnitt Ia eingefügt

„Ia. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 5 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Unterrichtsorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulort sowie aus den daraus resultierenden Wunsch- und Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume soll sich in diesem Sinne nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern sie bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der anderen Schulpartner sowie des schulischen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das allgemeinbildende, das fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungsziel dieses Lehrplanes, die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens Bedacht zu nehmen.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und die Möglichkeiten der räumlichen und der ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können Abweichungen von der Stundentafel unter Beachtung der folgenden Bestimmungen vorgenommen werden

1. Der Pflichtgegenstand „Religion" ist von der schulautonomen Gestaltung ausgenommen.

2. Die Gesamtstundenzahl der einzelnen Pflichtgegenstände des fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildungsbereiches kann um bis zu einem Drittel, nicht jedoch auf weniger als zwei Wochenstunden reduziert werden.

3. Die Gesamtstundenzahl der einzelnen Pflichtgegenstände des allgemeinbildenen Ausbildungsbereiches kann um bis zu 5% der Gesamtstundenzahl aller allgemeinbildenden Pflichtgegenstände, nicht jedoch auf weniger als zwei Wochenstunden reduziert werden.

4. In jedem Jahrgang können bis zu zwei weitere Pflichtgegenstände eingeführt werden und/oder das Wochenstundenausmaß bestehender Pflichtgegenstände erhöht werden.

5. Die Gesamtwochenstunden aller Pflichtgegenstände pro Jahrgang darf 40 Wochenstunden nicht überschreiten und um nicht mehr als drei Wochenstunden unterschritten werden.

6. Die Gesamtwochenstunden aller Pflichtgegenstände in allen Jahrgängen der Ausbildung darf nicht überschritten werden.

7. In jedem Jahrgang kann ein Pflichtgegenstand, dessen Wochenstundenausmaß reduziert wurde, mit einem fachverwandten Pflichtgegenstand als zusammengefaßter Pflichtgegenstand geführt werden, wenn Lehrer mit den entsprechenden Verwendungserfordernissen zur Verfügung stehen; aus der neuen Bezeichnung müssen die Bezeichnungen der zusammengefaßten Pflichtgegenstände hervorgehen.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können in der zweiten Hälfte eines Ausbildungsganges Ausbildungsschwerpunkte, die zu einer weiteren berufsbezogenen Spezialisierung führen, gesetzt werden; bestehen an einer Schule parallel geführte Jahrgänge, so können auch jeweils verschiedene Ausbildungsschwerpunkte vorgesehen werden. Diese Ausbildungsschwerpunkte können als Ergänzung zur Lehrplanbezeichnung aufgenommen werden.

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen weitere Freigegenstände und unverbindliche Übungen sowie ein geändertes Wochenstundenausmaß für bestehende Freigegenstände und

unverbindliche Übungen vorgesehen werden. Der Förderunterricht kann in jedem Jahrgang für jeden Pflichtgegenstand im erforderlichen Ausmaß vorgesehenen werden.

Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen die Bildungs- und Lehraufgabe, den Lehrstoff sowie die didaktischen Grundsätze zu enthalten. Sofern durch schulautonome Lehrplanbestimmungen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird, können zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffumschreibungen sowie didaktische Grundsätze festgelegt werden. Für Pflichtgegenstände gelten die nachstehenden Richtlinien

Richtlinien für die Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll allgemeine oder fachliche Fähigkeiten erwerben, die die in den anderen Pflichtgegenständen vermittelten Haltungen, Kenntnisse und Fähigkeiten unter Berücksichtigung auch regionaler Erfordernisse vertiefen oder ergänzen.

Richtlinien für den Lehrstoff

In der ersten Hälfte des Ausbildungsganges soll der Lehrstoff auf die Vermittlung allgemeiner Kenntnisse und Fähigkeiten oder auf eine Vertiefung parallellaufender Pflichtgegenstände ausgerichtet sein. In der zweiten Hälfte sollen die allgemeinbildenden, fachtheoretischen oder fachpraktischen Themenbereiche sodann fortführend und aufbauend oder ergänzend und vertiefend zu bestehenden Pflichtgegenständen angeboten werden; im Bereich der Fachausbildung kann ein Ausbildungsschwerpunkt gesetzt werden.

Richtlinien für die didaktischen Grundsätze

Die pädagogischen Möglichkeiten sollten so eingesetzt werden, daß insbesondere die Kooperationsfähigkeit, die gedankliche Mobilität sowie die Auseinandersetzung mit dem sozialen, ökonomischen und ökologischen Umfeld gefördert werden. Wo es das Sachgebiet zuläßt, ist Projektunterricht, auch fächer- und jahrgangsübergreifend oder geblockt, zu empfehlen."

13. In Anlage 1 Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgabe der gemeinsamen Unterrichtsgegenstände; Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) wird im Pflichtgegenstand „Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung" im V Jahrgang die Überschrift „Staatsbürgerkunde:" durch die Überschrift „Staatskunde und Recht:" ersetzt.

14. In Anlage 1 Abschnitt IV Unterabschnitt A wird im Pflichtgegenstand „Leibesübungen" das Zitat „BGBl. Nr. 412/1986" durch das Zitat „BGBl. Nr. 37/1989" ersetzt.

15. In Anlage 1 Abschnitt IV Unterabschnitt B (Freigegenstände) entfällt der Freigegenstand „Aktuelle Fachgebiete"

16. In Anlage 1 Abschnitt IV Unterabschnitt C (unverbindliche Übungen) wird in der unverbindlichen Übung „Leibesübungen" das Zitat „BGBl. Nr. 412/1986" durch das Zitat „BGBl. Nr. 37/1989" ersetzt.

17 Die Überschrift der Anlage 1.8 lautet

„Lehrplan der höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft"

18. Die Überschrift der Anlage 2 lautet

„ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN, ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN VIERJÄHRIGEN SONDERFORMEN DER HÖHEREN LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEN LEHRANSTALTEN"

19. In Anlage 2 Abschnitt I (allgemeines Bildungsziel) lautet der erste Absatz

„Die vierjährigen Sonderformen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten haben im Sinne des § 18 unter Bedachtnahme auf § 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes die Aufgabe, Schüler, die nach der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens zweijährige praktische Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft mit Berufsschulbesuch zurückgelegt haben oder die mindestens zwei Stufen einer mehrjährigen land- oder forstwirtschaftlichen Fachschule erfolgreich besucht haben, zum Bildungsziel der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten der jeweiligen Fachrichtung zu führen."

20. In Anlage 2 Abschnitt I lautet der vorletzte Absatz

„Der Absolvent soll die Europäische Union und ihre Mitgliedsstaaten in ihren historischen, kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Aspekten kennen und die Bedeutung der Zusammenarbeit der Staaten der Europäischen Union mit anderen Staaten Europas und der Welt erkennen. Er soll für globale Probleme der Menschheit aufgeschlossen sein."

21. In Anlage 2 wird nach Abschnitt I folgender Abschnitt Ia eingefügt

„Ia. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Siehe Anlage 1"

22. In Anlage 2 Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgabe der gemeinsamen Unterrichtsgegenstände; Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze) Unterabschnitt B (Freigegenstände) entfällt im Freigegenstand „Zweite lebende Fremdsprache" nach der Überschrift der Klammerausdruck „(Französisch, Italienisch)"

23. In Anlage 2 Abschnitt IV Unterabschnitt B entfällt der Freigegenstand „Aktuelle Fachgebiete"

24. Die Überschrift der Anlage 2.4 lautet: „Lehrplan der vierjährigen Sonderform der höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft"

25. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 3,3.1 und 3.2 werden nach Anlage 2.4 angefügt.

Artikel II Bekanntmachung

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekanntgemacht

1. Artikel III lautet

„Artikel III

Die in den Anlagen 1, 2 und 3 jeweils unter Abschnitt III wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, bekanntgemacht."

2. In Anlage 1 Abschnitt III (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lautet die lit. b

,,b) Evangelischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991"

3. In Anlage 1 Abschnitt III werden nach lit. e folgende lit. f bis j angefügt

,,f) Neuapostolischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 269/1986

g) Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988

h) Syrisch-orthodoxer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 467/1988

i) Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 441/1991

j) Buddhistischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 255/1992"

4. In Anlage 2 Abschnitt III (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lautet die lit. b

,,b) Evangelischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991"

5. In Anlage 2 Abschnitt III werden nach lit. e folgende lit. f bis j angefügt: ,,f) Neuapostolischer Religionsunterricht Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 269/1986

g) Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988 h) Syrisch-orthodoxer Religionsunterricht Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 467/1988 i) Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 441/1991 j) Buddhistischer Religionsunterricht Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 255/1992"

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