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496_1993 AT

496. Verordnung: Durchführung der Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG in den Zollausschlußgebieten der Gemeinden Jungholz und Mittelberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 496. Verordnung: Durchführung der Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG in den Zollausschlußgebieten der Gemeinden Jungholz und Mittelberg

Auf Grund des § 159 c B-KUVG, BGBl. Nr. 200/ 1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 335/1993, wird verordnet

§ 1. Bei der Durchführung der Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG in den Zollausschlußgebieten sind Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung unbeschadet des § 2 in der Währung der Bundesrepublik Deutschland (DM) festzustellen und zu erbringen.

§ 2. Geldleistungen aus der Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG sind bei Durchführung der Sozialversicherung in den Zollausschlußgebieten in Schillingbeträgen festzustellen und anzuweisen. Sie sind nach dem jeweiligen Wechselkurs des Auszahlungstages umgerechnet in DM auszuzahlen; Gebühren (Spesen) für die Umrechnung sind vom Versicherungsträger zu tragen.

§ 3. Der Kurs zur Umrechnung von Schillingbeträgen in DM und umgekehrt nach § 1 wird mit S 6,40 je 1 DM festgesetzt.

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