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496_1992 AT

496. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Schülerheimbeiträge an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 496. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Schülerheimbeiträge an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl.

Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 328/1988, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Schülerheimbeiträge an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, BGBl. Nr 393/1989, wird wie folgt geändert

1. § 5 lautet

„§ 5. (1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von S 11,20.

(2) Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Groschenbeträge, so sind Beträge ab 50 Groschen auf einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden, darunterliegende Groschenbeträge sind auf einen ganzen Schillingbetrag abzurunden."

2. § 6 lautet

„§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. September 1992 in Kraft."

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