496. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Schülerheimbeiträge an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl.
Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 328/1988, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Schülerheimbeiträge an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, BGBl. Nr 393/1989, wird wie folgt geändert
1. § 5 lautet
„§ 5. (1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von S 11,20.
(2) Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Groschenbeträge, so sind Beträge ab 50 Groschen auf einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden, darunterliegende Groschenbeträge sind auf einen ganzen Schillingbetrag abzurunden."
2. § 6 lautet
„§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. September 1992 in Kraft."