Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
496_1990 AT

496. Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, unterzeichnet am 8. Oktober 1968, geändert am 2. Oktober 1979, sowie Klasseneinteilung mit erläuternden Anmerkungen und Warenliste in alphabetischer Reihenfolge

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 496. Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, unterzeichnet am 8. Oktober 1968, geändert am 2. Oktober 1979, sowie Klasseneinteilung mit erläuternden Anmerkungen und Warenliste in alphabetischer Reihenfolge

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 8 Absatz 3 verfassungsändernd ist,

samt Klasseneinteilung mit erläuternden Anmerkungen und Warenliste in alphabetischer Reihenfolge wird

genehmigt.

2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG sind die im Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens angeführte

Klasseneinteilung samt erläuternden Anmerkungen und die alphabetische Liste der Waren, die Gegenstand

von Mustern und Modellen sein können, mit Angabe der Klassen und Unterklassen, in die sie eingeordnet

sind, dadurch kundzumachen, daß sie in englischer und französischer Sprache sowie in deutscher

Übersetzung beim Österreichischen Patentamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden

aufgelegt werden.

(Übersetzung)

ARTIKEL 1

Errichtung eines besonderen Verbandes;

Annahme einer Internationalen

Klassifikation

(1) Die Länder, auf die dieses

Abkommen Anwendung findet,

bilden einen besonderen Verband.

(2) Sie nehmen für die gewerblichen

Muster und Modelle dieselbe

Klassifikation an (im folgenden

als „die Internationale Klassifikation"

bezeichnet).

(3) Die Internationale Klassifikation

umfaßt

i) eine Einteilung der Klassen

und Unterklassen;

ii) eine alphabetische Liste der

Waren, die Gegenstand von

Mustern und Modellen sein

können, mit Angabe der

Klassen und Unterklassen,

in die sie eingeordnet sind;

iii) erläuternde Anmerkungen.

(4) Die Einteilung der Klassen

und Unterklassen ist die diesem

Abkommen als Anhang angefügte

Einteilung, vorbehaltlich der Änderungen

und Ergänzungen, die

von dem gemäß Artikel 3 gebildeten

Sachverständigenausschuß

(im folgenden als „der Sachverständigenausschuß"

bezeichnet)

daran vorgenommen werden können.

(5) Die alphabetische Warenliste

und die erläuternden Anmerkungen

werden von dem Sachverständigenausschuß

in dem durch

Artikel 3 festgelegten Verfahren

angenommen.

(6) Die Internationale Klassifikation

kann von dem Sachverständigenausschuß

in dem durch

Artikel 3 festgelegten Verfahren

geändert oder ergänzt werden.

(7) a) Die Internationale Klassifikation

ist in englischer

und französischer

Sprache abgefaßt.

b) Amtliche Texte der Internationalen

Klassifikation

werden nach

Konsultierung der beteiligten

Regierungen

von dem im Übereinkommen

zur Errichtung

der Weltorganisation

für geistiges Eigentum

(im folgenden als „die

Organisation" bezeichnet)

vorgesehenen Internationalen

Büro für

geistiges Eigentum (im

folgenden als „das Internationale

Büro" bezeichnet)

in anderen

Sprachen hergestellt,

die die in Artikel 5 bezeichnete

Versammlung

bestimmen kann.

ARTIKEL 2

Anwendung und rechtliche Bedeutung

der Internationalen Klassifikation

(1) Vorbehaltlich der sich aus

diesem Abkommen ergebenden

Verpflichtungen hat die Internationale

Klassifikation nur verwaltungsmäßige

Bedeutung. Jedoch

kann ihr jedes Land die ihm

geeignet erscheinende rechtliche

Bedeutung beilegen. Insbesondere

bindet die Internationale Klassifikation

die Länder des besonderen

Verbandes nicht hinsichtlich der

Art und des Umfangs des

Schutzes des Musters oder Modells

in diesen Ländern.

(2) Jedes Land des besonderen

Verbandes behält sich vor, die

Internationale Klassifikation als

Haupt- oder Nebenklassifikation

anzuwenden.

(3) Die Behörden der Länder

des besonderen Verbandes werden

in den amtlichen Urkunden

über die Hinterlegung oder Eintragung

der Muster oder Modelle

und, sofern sie amtlich veröffentlicht

werden, in diesen Veröffentlichungen

die Nummern der Klassen

und Unterklassen der Internationalen

Klassifikation angeben,

in welche die Waren eingeordnet

sind, die Gegenstand der Muster

oder Modelle sind.

(4) Bei der Auswahl der in die

alphabetische Warenliste aufzunehmenden

Benennungen wird

der Sachverständigenausschuß,

soweit möglich, die Verwendung

von Benennungen vermeiden, an

denen Ausschließlichkeitsrechte

bestehen können. Jedoch darf die

Aufnahme einer Bezeichnung in

die alphabetische Liste nicht als

Meinungsäußerung des Sachverständigenausschusses

darüber

ausgelegt werden, ob an dieser

Bezeichnung Ausschließlichkeitsrechte

bestehen oder nicht.

ARTIKEL 3

Sachverständigenausschuß

(1) Beim Internationalen Büro

wird ein Sachverständigenausschuß

gebildet, der mit den in

Artikel 1 Absätze 4, 5 und 6

bezeichneten Aufgaben betraut

ist. Jedes Land des besonderen

Verbandes ist in dem Sachverständigenausschuß

vertreten; dieser

gibt sich eine Geschäftsordnung,

deren Annahme der einfachen

Mehrheit der vertretenen Länder

bedarf.

(2) Der Sachverständigenausschuß

nimmt mit einfacher Mehrheit

der Länder des besonderen

Verbandes die alphabetische Warenliste

und die erläuternden

Anmerkungen an.

(3) Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge

zur Internationalen

Klassifikation können von

der Behörde eines jeden Landes

des besonderen Verbandes oder

vom Internationalen Büro gemacht

werden. Jeder von einer

Behörde ausgehende Vorschlag

wird von dieser dem Internationalen

Büro mitgeteilt. Die Vorschläge

der Behörden und des

Internationalen Büros werden von

diesem den Mitgliedern des Sachverständigenausschusses

spätestens

zwei Monate vor der Sitzung,

in der diese Vorschläge

geprüft werden sollen, übermittelt.

(4) Die Beschlüsse des Sachverständigenausschusses

über Änderungen

und Ergänzungen der

Internationalen Klassifikation bedürfen

der einfachen Mehrheit

der Länder des besonderen Verbandes.

Haben sie jedoch die

Bildung einer neuen Klasse oder

die Überführung von Waren aus

einer Klasse in eine andere zur

Folge, ist Einstimmigkeit erforderlich.

(5) Die Sachverständigen können

schriftlich abstimmen.

(6) Macht ein Land keinen

Vertreter für eine bestimmte Sitzung

des Sachverständigenausschusses

namhaft oder gibt der

namhaft gemachte Sachverständige

seine Stimme nicht während

der Sitzung oder innerhalb einer

durch die Geschäftsordnung festzusetzenden

Frist ab, so wird

angenommen, daß das betreffende

Land dem Beschluß des

Ausschusses zustimmt.

ARTIKEL 4

Notifizierung und Veröffentlichung

der Klassifikation und ihrer

Änderungen und Ergänzungen

(1) Die alphabetische Warenliste

und die erläuternden Anmerkungen,

die vom Sachverständigenausschuß

angenommen wurden,

sowie jede von ihm beschlossene

Änderung und Ergänzung

der Internationalen Klassifikation

werden vom Internationalen Büro

den Behörden der Länder des

besonderen Verbandes notifiziert.

Die Beschlüsse des Sachverständigenausschusses

treten mit dem

Eingang der Notifikation in

Kraft. Haben sie jedoch die

Bildung einer neuen Klasse oder

die Überführung von Waren aus

einer Klasse in eine andere zur

Folge, treten sie sechs Monate

nach dem Zeitpunkt der Absendung

der Notifikation in Kraft.

(2) Das Internationale Büro als

Verwahrstelle der Internationalen

Klassifikation nimmt die in Kraft

getretenen Änderungen und Ergänzungen

in die Klassifikation

auf. Die Änderungen und Ergänzungen

werden in den von der

Versammlung zu bezeichnenden

Zeitschriften veröffentlicht.

ARTIKEL 5

Versammlung des besonderen

Verbandes

(1) a) Der besondere Verband

hat eine Versammlung,

die sich aus den Ländern

des besonderen

Verbandes zusammensetzt.

b) Die Regierung jedes

Landes des besonderen

Verbandes wird durch

einen Delegierten vertreten,

der von Stellvertretern,

Beratern und

Sachverständigen unterstützt

werden kann.

c) Die Kosten jeder Delegation

werden von der

Regierung getragen, die

sie entsandt hat.

(2) a) Die Versammlung, vorbehaltlich

des Artikels 3,

i) behandelt alle Fragen

betreffend die

Erhaltung und die

Entwicklung des

besonderen Verbandes

sowie die

Anwendung dieses

Abkommens;

ii) erteilt dem Internationalen

Büro

Weisungen für die

Vorbereitung der

Revisionskonferenzen;

iii) prüft und billigt die

Berichte und die

Tätigkeit des Generaldirektors

der

Organisation (im

folgenden als „der

Generaldirektor"

bezeichnet) betreffend

den besonderen

Verband und

erteilt ihm alle

zweckdienlichen

Weisungen in Fragen,

die in die

Zuständigkeit des

besonderen Verbandes

fallen;

iv) legt das Programm

fest, beschließt den

Zweijahres-Haushaltsplan

des besonderen

Verbandes

und billigt

seine Rechnungsabschlüsse;

v) beschließt die Finanzvorschriften

des besonderen

Verbandes;

vi) beschließt über die

Herstellung amtlicher

Texte der Internationalen

Klassifikation

in anderen

Sprachen als

Englisch und Französisch;

vii) bildet, zusätzlich

zu dem in Artikel 3

genannten Sachverständigenausschuß,

die anderen

Sachverständigenausschüsse

und Arbeitsgruppen,

die

sie zur Verwirklichung

der Ziele

des besonderen

Verbandes für

zweckdienlich

hält;

viii) bestimmt, welche

Nichtmitgliedländer

des besonderen

Verbandes, welche

zwischenstaatlichen

und welche

internationalen

nichtstaatlichen

Organisationen zu

ihren Sitzungen als

Beobachter zugelassen

werden;

ix) beschließt Änderungen

der Artikel

5 bis 8;

x) nimmt jede andere

Handlung vor, die

zur Erreichung der

Ziele des besonderen

Verbandes geeignet

ist;

xi) nimmt alle anderen

Aufgaben wahr,

die sich aus diesem

Abkommen ergeben.

b) Über Fragen, die auch

für andere von der Organisation

verwaltete

Verbände von Interesse

sind, entscheidet die

Versammlung nach Anhörung

des Koordinierungsausschusses

der

Organisation.

(3) a) Jedes Mitgliedland der

Versammlung verfügt

über eine Stimme.

b) Die Hälfte der Mitgliedländer

der Versammlung

bildet das

Quorum (die für die

Beschlußfähigkeit erforderliche

Mindestzahl).

c) Ungeachtet des Buchstaben

b kann die Versammlung

Beschlüsse

fassen, wenn während

einer Tagung die Zahl

der vertretenen Länder

zwar weniger als die

Hälfte, aber mindestens

ein Drittel der Mitgliedländer

der Versammlung

beträgt; jedoch

werden diese Beschlüsse

mit Ausnahme der Beschlüsse

über das Verfahren

der Versammlung

nur dann wirksam,

wenn die folgenden Bedingungen

erfüllt sind

Das Internationale Büro

teilt diese Beschlüsse

den Mitgliedländern der

Versammlung mit, die

nicht vertreten waren,

und lädt sie ein, innerhalb

einer Frist von drei

Monaten vom Zeitpunkt

der Mitteilung an

schriftlich ihre Stimme

oder Stimmenthaltung

bekanntzugeben. Entspricht

nach Ablauf der

Frist die Zahl der Länder,

die auf diese Weise

ihre Stimme oder

Stimmenthaltung bekanntgegeben

haben,

mindestens der Zahl der

Länder, die für die Erreichung

des Quorums

während der Tagung

gefehlt hatte, so werden

die Beschlüsse wirksam,

sofern gleichzeitig die

erforderliche Mehrheit

noch vorhanden ist.

d) Vorbehaltlich des Artikels

8 Absatz 2 faßt die

Versammlung ihre Beschlüsse

mit einer

Mehrheit von zwei

Dritteln der abgegebenen

Stimmen.

e) Stimmenthaltung gilt

nicht als Stimmabgabe.

f) Ein Delegierter kann

nur ein Land vertreten

und nur in dessen Namen

abstimmen.

(4) a) Die Versammlung tritt

nach Einberufung durch

den Generaldirektor

alle zwei Jahre einmal

zu einer ordentlichen

Tagung zusammen, und

zwar, abgesehen von

außergewöhnlichen Fällen,

zu derselben Zeit

und an demselben Ort

wie die Generalversammlung

der Organisation.

b) Die Versammlung tritt

nach Einberufung durch

den Generaldirektor zu

einer außerordentlichen

Tagung zusammen,

wenn ein Viertel der

Mitgliedländer der Versammlung

es verlangt.

c) Die Tagesordnung jeder

Tagung wird vom

Generaldirektor vorbereitet.

(5) Die Versammlung gibt sich

eine Geschäftsordnung.

ARTIKEL 6

Internationales Büro

(1) a) Die Verwaltungsaufgaben

des besonderen

Verbandes werden vom

Internationalen Büro

wahrgenommen.

b) Das Internationale Büro

bereitet insbesondere

die Sitzungen der Versammlung

und des

Sachverständigenausschusses

sowie aller anderen

Sachverständigenausschüsse

und Arbeitsgruppen,

die die

Versammlung oder der

Sachverständigenausschuß

bilden kann, vor

und besorgt das Sekretariat

dieser Organe.

c) Der Generaldirektor ist

der höchste Beamte des

besonderen Verbandes

und vertritt diesen Verband.

(2) Der Generaldirektor und

die von ihm bestimmten Mitglieder

des Personals nehmen ohne

Stimmrecht teil an allen Sitzungen

der Versammlung und des Sachverständigenausschusses

sowie aller

anderen Sachverständigenausschüsse

oder Arbeitsgruppen, die

die Versammlung oder der Sachverständigenausschuß

bilden

kann. Der Generaldirektor oder

ein von ihm bestimmtes Mitglied

des Personals ist von Amts wegen

Sekretär dieser Organe.

(3) a) Das Internationale Büro

bereitet nach den Weisungen

der Versammlung

die Konferenzen

zur Revision der Bestimmungen

des Abkommens

mit Ausnahme

der Artikel 5 bis

8 vor.

b) Das Internationale Büro

kann bei der Vorbereitung

der Revisionskonferenzen

zwischenstaatliche

sowie internationale

nichtstaatliche Organisationen

konsultieren.

c) Der Generaldirektor

und die von ihm bestimmten

Personen nehmen

ohne Stimmrecht

an den Beratungen dieser

Konferenzen teil.

(4) Das Internationale Büro

nimmt alle anderen Aufgaben

wahr, die ihm übertragen werden.

ARTIKEL 7

Finanzen

(1) a) Der besondere Verband

hat einen Haushaltsplan.

b) Der Haushaltsplan des

besonderen Verbandes

umfaßt die eigenen Einnahmen

und Ausgaben

des besonderen Verbandes,

dessen Beitrag zum

Haushaltsplan der gemeinsamen

Ausgaben

der Verbände sowie gegebenenfalls

den dem

Haushaltsplan der Konferenz

der Organisation

zur Verfügung gestellten

Betrag.

c) Als gemeinsame Ausgaben

der Verbände gelten

die Ausgaben, die

nicht ausschließlich dem

besonderen Verband,

sondern auch einem

oder mehreren anderen

von der Organisation

verwalteten Verbänden

zuzurechnen sind. Der

Anteil des besonderen

Verbandes an diesen

gemeinsamen Ausgaben

entspricht dem Interesse,

das der besondere

Verband an ihnen hat.

(2) Der Haushaltsplan des

besonderen Verbandes wird unter

Berücksichtigung der Notwendigkeit

seiner Abstimmung mit den

Haushaltsplänen der anderen von

der Organisation verwalteten

Verbände aufgestellt.

(3) Der Haushaltsplan des

besonderen Verbandes umfaßt

folgende Einnahmen

i) Beiträge der Länder des

besonderen Verbandes;

ii) Gebühren und Beträge für

Dienstleistungen des Internationalen

Büros im Rahmen

des besonderen Verbandes;

iii) Verkaufserlöse und andere

Einkünfte aus Veröffentlichungen

des Internationalen

Büros, die den besonderen

Verband betreffen;

iv) Schenkungen, Vermächtnisse

und Zuwendungen;

v) Mieten, Zinsen und andere

verschiedene Einkünfte.

(4) a) Jedes Land des besonderen

Verbandes wird

zur Bestimmung seines

Beitrags im Sinn des

Abs. 3 Z 1 in die Klasse

eingestuft, in die es im

Pariser Verband zum

Schutz des gewerblichen

Eigentums eingestuft

ist, und zahlt seine

Jahresbeiträge auf der

Grundlage der für diese

Klasse im Pariser Verband

festgesetzten Zahl

von Einheiten.

b) Der Jahresbeitrag jedes

Landes des besonderen

Verbandes besteht aus

einem Betrag, der in

demselben Verhältnis

zu der Summe der Jahresbeiträge

aller Länder

zum Haushaltsplan des

besonderen Verbandes

steht wie die Zahl der

Einheiten der Klasse, in

die das Land eingestuft

ist, zur Summe der

Einheiten aller Länder.

c) Die Beiträge werden am

1. Jänner jedes Jahres

fällig.

d) Ein Land, das mit der

Zahlung seiner Beiträge

im Rückstand ist, kann

sein Stimmrecht in keinem

der Organe des

besonderen Verbandes

ausüben, wenn der

rückständige Betrag die

Summe der von ihm für

die zwei vorhergehenden

vollen Jahre geschuldeten

Beiträge erreicht

oder übersteigt.

Jedoch kann jedes dieser

Organe einem solchen

Land gestatten,

das Stimmrecht in diesem

Organ weiter auszuüben,

wenn und solange

es überzeugt ist,

daß der Zahlungsrückstand

eine Folge außergewöhnlicher

und unabwendbarer

Umstände

ist.

e) Wird der Haushaltsplan

nicht vor Beginn eines

neuen Rechnungsjahres

beschlossen, so wird der

Haushaltsplan des Vorjahres

nach Maßgabe

der Finanzvorschriften

übernommen.

(5) Die Höhe der Gebühren

und Beträge für Dienstleistungen

des Internationalen Büros im

Rahmen des besonderen Verbandes

wird vom Generaldirektor

festgesetzt, der der Versammlung

darüber berichtet.

(6) a) Der Verband hat einen

Betriebsmittelfonds, der

durch eine einmalige

Zahlung jedes Landes

des besonderen Verbandes

gebildet wird.

Reicht der Fonds nicht

mehr aus, so beschließt

die Versammlung seine

Erhöhung.

b) Die Höhe der erstmaligen

Zahlung jedes Landes

zu diesem Fonds

oder sein Anteil an

dessen Erhöhung ist

proportional zu dem

Beitrag dieses Landes

für das Jahr, in dem der

Fonds gebildet oder die

Erhöhung beschlossen

wird.

c) Dieses Verhältnis und

die Zahlungsbedingungen

werden von der

Versammlung auf Vorschlag

des Generaldirektors

und nach Äußerung

des Koordinierungsausschusses

der

Organisation festgesetzt.

(7) a) Das Abkommen über

den Sitz, das mit dem

Land geschlossen wird,

in dessen Hoheitsgebiet

die Organisation ihren

Sitz hat, sieht vor, daß

dieses Land Vorschüsse

gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds

nicht

ausreicht. Die Höhe

dieser Vorschüsse und

die Bedingungen, unter

denen sie gewährt werden,

sind in jedem Fall

Gegenstand besonderer

Vereinbarungen zwischen

diesem Land und

der Organisation.

b) Das unter Buchstabe a

bezeichnete Land und

die Organisation sind

berechtigt, die Verpflichtung

zur Gewährung

von Vorschüssen

durch schriftliche Notifikation

zu kündigen.

Die Kündigung wird

drei Jahre nach Ablauf

des Jahres wirksam, in

dem sie notifiziert worden

ist.

(8) Die Rechnungsprüfung

wird nach Maßgabe der Finanzvorschriften

von einem oder mehreren

Ländern des besonderen

Verbandes oder von außenstehenden

Rechnungsprüfern vorgenommen,

die mit ihrer Zustimmung

von der Versammlung

bestimmt werden.

ARTIKEL 8

Änderung der Artikel 5 bis 8

(1) Vorschläge zur Änderung

der Artikel 5, 6, 7 und dieses

Artikels können von jedem Land

des besonderen Verbandes oder

vom Generaldirektor vorgelegt

werden. Diese Vorschläge werden

vom Generaldirektor mindestens

sechs Monate, bevor sie in der

Versammlung beraten werden,

den Ländern des besonderen

Verbandes mitgeteilt.

(2) Jede Änderung der in

Abs. (1) bezeichneten Artikel wird

von der Versammlung beschlossen.

Der Beschluß erfordert drei

Viertel der abgegebenen Stimmen;

jede Änderung des Artikels

5 und dieses Absatzes erfordert

jedoch vier Fünftel der

abgegebenen Stimmen.

(3) Jede Änderung der in Abs. 1

bezeichneten Artikel tritt einen

Monat nach dem Zeitpunkt in

Kraft, zu dem die schriftlichen

Notifikationen der verfassungsmäßig

zustandegekommenen Annahme

des Änderungsvorschlags

von drei Vierteln der Länder, die

im Zeitpunkt der Beschlußfassung

über die Änderung Mitglied des

besonderen Verbandes waren,

beim Generaldirektor eingegangen

sind. Jede auf diese Weise

angenommene Änderung der genannten

Artikel bindet alle Länder,

die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

der Änderung Mitglied des

besonderen Verbandes sind oder

später Mitglied werden; jedoch

bindet eine Änderung, die die

finanziellen Verpflichtungen der

Länder des besonderen Verbandes

erweitert, nur die Länder, die

die Annahme dieser Änderung

notifiziert haben.

ARTIKEL 9

Ratifikation und Beitritt; Inkrafttreten

(1) Jedes Vertragsland der

Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen

Eigentums kann dieses Abkommen

ratifizieren, wenn es dieses

unterzeichnet hat, oder ihm beitreten,

wenn es dieses Abkommen

nicht unterzeichnet hat.

(2) Die Ratifikations- und

Beitrittsurkunden werden beim

Generaldirektor hinterlegt.

(3) a) Für die ersten fünf Länder,

die ihre Ratifikations-

oder Beitrittsurkunden

hinterlegt haben,

tritt dieses Abkommen

drei Monate nach

Hinterlegung der fünften

solchen Urkunde in

Kraft.

b) Für jedes andere Land

tritt dieses Abkommen

drei Monate nach dem

Zeitpunkt der Notifizierung

seiner Ratifikation

oder seines Beitritts

durch den Generaldirektor

in Kraft, sofern

in der Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

nicht ein späterer Zeitpunkt

angegeben ist. In

diesem Fall tritt dieses

Abkommen für dieses

Land zu dem angegebenen

Zeitpunkt in Kraft.

(4) Die Ratifikation oder der

Beitritt bewirkt von Rechts wegen

die Annahme aller Bestimmungen

und die Zulassung zu allen

Vorteilen dieses Abkommens.

ARTIKEL 10

Geltung und Dauer des Abkommens

Dieses Abkommen hat dieselbe

Geltung und Dauer wie die

Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen

Eigentums.

ARTIKEL 11

Revision der Artikel 1 bis 4 und 9

bis 15

(1) Die Artikel 1 bis 4 und 9 bis

15 dieses Abkommens können

Revisionen unterzogen werden,

um wünschenswerte Verbesserungen

einzuführen.

(2) Jede Revision soll Gegenstand

einer Konferenz sein, die

zwischen den Delegierten der

Mitgliedländer des besonderen

Verbandes stattfindet.

ARTIKEL 12

Kündigung

(1) Jedes Land kann dieses

Abkommen durch eine an den

Generaldirektor gerichtete Notifikation

kündigen. Diese Kündigung

hat nur Wirkung für das

Land, das sie erklärt hat; für die

übrigen Länder des besonderen

Verbandes bleibt das Abkommen

in Kraft und wirksam.

(2) Die Kündigung wird ein

Jahr nach dem Tag wirksam, an

dem die Notifikation beim Generaldirektor

eingegangen ist.

(3) Das in diesem Artikel

vorgesehene Kündigungsrecht

kann von einem Land nicht vor

Ablauf von fünf Jahren nach dem

Zeitpunkt ausgeübt werden, zu

dem es Mitglied des besonderen

Verbandes geworden ist.

ARTIKEL 13

Hoheitsgebiete

Artikel 24 der Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz

des gewerblichen Eigentums ist

auf dieses Abkommen anzuwenden.

ARTIKEL 14

Unterzeichnung, Sprachen, Notifikationen

(1) a) Dieses Abkommen wird

in einer Urschrift in

englischer und französischer

Sprache unterzeichnet,

wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist. Die

Urschrift wird bei der

schweizerischen Regierung

hinterlegt.

b) Dieses Abkommen liegt

bis zum 30. Juni 1969 in

Bern zur Unterzeichnung

auf.

(2) Amtliche Texte werden vom

Generaldirektor nach Konsultierung

der beteiligten Regierungen

in anderen Sprachen hergestellt,

die die Versammlung bestimmen

kann.

(3) Der Generaldirektor übermittelt

zwei von der schweizerischen

Regierung beglaubigte Abschriften

des unterzeichneten

Textes dieses Abkommens den

Regierungen der Länder, die es

unterzeichnet haben, und der

Regierung jedes anderen Landes,

die es verlangt.

(4) Der Generaldirektor läßt

dieses Abkommen beim Sekretariat

der Vereinten Nationen registrieren.

(5) Der Generaldirektor notifiziert

den Regierungen aller Länder

des besonderen Verbandes

den Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Abkommens, die Unterzeichnungen,

die Hinterlegungen

von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden,

die Annahmen der

Änderungen dieses Abkommens

und den Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Änderungen und die

Notifikationen von Kündigungen.

ARTIKEL 15

Übergangsbestimmung

Bis zur Amtsübernahme durch

den ersten Generaldirektor gelten

Bezugnahmen in diesem Abkommen

auf das Internationale Büro

der Organisation oder den Gene-

raldirektor als Bezugnahmen auf

die Vereinigten Internationalen

Büros zum Schutz des geistigen

Eigentums (BIRPI) oder ihren

Direktor.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 22. Juni 1990 beim Generaldirektor der WIPO hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß

seinem Art. 9 Abs. 3 lit. b für Österreich mit 26. September 1990 in Kraft.

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