496. Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, unterzeichnet am 8. Oktober 1968, geändert am 2. Oktober 1979, sowie Klasseneinteilung mit erläuternden Anmerkungen und Warenliste in alphabetischer Reihenfolge
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 8 Absatz 3 verfassungsändernd ist,
samt Klasseneinteilung mit erläuternden Anmerkungen und Warenliste in alphabetischer Reihenfolge wird
genehmigt.
2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG sind die im Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens angeführte
Klasseneinteilung samt erläuternden Anmerkungen und die alphabetische Liste der Waren, die Gegenstand
von Mustern und Modellen sein können, mit Angabe der Klassen und Unterklassen, in die sie eingeordnet
sind, dadurch kundzumachen, daß sie in englischer und französischer Sprache sowie in deutscher
Übersetzung beim Österreichischen Patentamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden
aufgelegt werden.
(Übersetzung)
ARTIKEL 1
Errichtung eines besonderen Verbandes;
Annahme einer Internationalen
Klassifikation
(1) Die Länder, auf die dieses
Abkommen Anwendung findet,
bilden einen besonderen Verband.
(2) Sie nehmen für die gewerblichen
Muster und Modelle dieselbe
Klassifikation an (im folgenden
als „die Internationale Klassifikation"
bezeichnet).
(3) Die Internationale Klassifikation
umfaßt
i) eine Einteilung der Klassen
und Unterklassen;
ii) eine alphabetische Liste der
Waren, die Gegenstand von
Mustern und Modellen sein
können, mit Angabe der
Klassen und Unterklassen,
in die sie eingeordnet sind;
iii) erläuternde Anmerkungen.
(4) Die Einteilung der Klassen
und Unterklassen ist die diesem
Abkommen als Anhang angefügte
Einteilung, vorbehaltlich der Änderungen
und Ergänzungen, die
von dem gemäß Artikel 3 gebildeten
Sachverständigenausschuß
(im folgenden als „der Sachverständigenausschuß"
bezeichnet)
daran vorgenommen werden können.
(5) Die alphabetische Warenliste
und die erläuternden Anmerkungen
werden von dem Sachverständigenausschuß
in dem durch
Artikel 3 festgelegten Verfahren
angenommen.
(6) Die Internationale Klassifikation
kann von dem Sachverständigenausschuß
in dem durch
Artikel 3 festgelegten Verfahren
geändert oder ergänzt werden.
(7) a) Die Internationale Klassifikation
ist in englischer
und französischer
Sprache abgefaßt.
b) Amtliche Texte der Internationalen
Klassifikation
werden nach
Konsultierung der beteiligten
Regierungen
von dem im Übereinkommen
zur Errichtung
der Weltorganisation
für geistiges Eigentum
(im folgenden als „die
Organisation" bezeichnet)
vorgesehenen Internationalen
Büro für
geistiges Eigentum (im
folgenden als „das Internationale
Büro" bezeichnet)
in anderen
Sprachen hergestellt,
die die in Artikel 5 bezeichnete
Versammlung
bestimmen kann.
ARTIKEL 2
Anwendung und rechtliche Bedeutung
der Internationalen Klassifikation
(1) Vorbehaltlich der sich aus
diesem Abkommen ergebenden
Verpflichtungen hat die Internationale
Klassifikation nur verwaltungsmäßige
Bedeutung. Jedoch
kann ihr jedes Land die ihm
geeignet erscheinende rechtliche
Bedeutung beilegen. Insbesondere
bindet die Internationale Klassifikation
die Länder des besonderen
Verbandes nicht hinsichtlich der
Art und des Umfangs des
Schutzes des Musters oder Modells
in diesen Ländern.
(2) Jedes Land des besonderen
Verbandes behält sich vor, die
Internationale Klassifikation als
Haupt- oder Nebenklassifikation
anzuwenden.
(3) Die Behörden der Länder
des besonderen Verbandes werden
in den amtlichen Urkunden
über die Hinterlegung oder Eintragung
der Muster oder Modelle
und, sofern sie amtlich veröffentlicht
werden, in diesen Veröffentlichungen
die Nummern der Klassen
und Unterklassen der Internationalen
Klassifikation angeben,
in welche die Waren eingeordnet
sind, die Gegenstand der Muster
oder Modelle sind.
(4) Bei der Auswahl der in die
alphabetische Warenliste aufzunehmenden
Benennungen wird
der Sachverständigenausschuß,
soweit möglich, die Verwendung
von Benennungen vermeiden, an
denen Ausschließlichkeitsrechte
bestehen können. Jedoch darf die
Aufnahme einer Bezeichnung in
die alphabetische Liste nicht als
Meinungsäußerung des Sachverständigenausschusses
darüber
ausgelegt werden, ob an dieser
Bezeichnung Ausschließlichkeitsrechte
bestehen oder nicht.
ARTIKEL 3
Sachverständigenausschuß
(1) Beim Internationalen Büro
wird ein Sachverständigenausschuß
gebildet, der mit den in
Artikel 1 Absätze 4, 5 und 6
bezeichneten Aufgaben betraut
ist. Jedes Land des besonderen
Verbandes ist in dem Sachverständigenausschuß
vertreten; dieser
gibt sich eine Geschäftsordnung,
deren Annahme der einfachen
Mehrheit der vertretenen Länder
bedarf.
(2) Der Sachverständigenausschuß
nimmt mit einfacher Mehrheit
der Länder des besonderen
Verbandes die alphabetische Warenliste
und die erläuternden
Anmerkungen an.
(3) Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge
zur Internationalen
Klassifikation können von
der Behörde eines jeden Landes
des besonderen Verbandes oder
vom Internationalen Büro gemacht
werden. Jeder von einer
Behörde ausgehende Vorschlag
wird von dieser dem Internationalen
Büro mitgeteilt. Die Vorschläge
der Behörden und des
Internationalen Büros werden von
diesem den Mitgliedern des Sachverständigenausschusses
spätestens
zwei Monate vor der Sitzung,
in der diese Vorschläge
geprüft werden sollen, übermittelt.
(4) Die Beschlüsse des Sachverständigenausschusses
über Änderungen
und Ergänzungen der
Internationalen Klassifikation bedürfen
der einfachen Mehrheit
der Länder des besonderen Verbandes.
Haben sie jedoch die
Bildung einer neuen Klasse oder
die Überführung von Waren aus
einer Klasse in eine andere zur
Folge, ist Einstimmigkeit erforderlich.
(5) Die Sachverständigen können
schriftlich abstimmen.
(6) Macht ein Land keinen
Vertreter für eine bestimmte Sitzung
des Sachverständigenausschusses
namhaft oder gibt der
namhaft gemachte Sachverständige
seine Stimme nicht während
der Sitzung oder innerhalb einer
durch die Geschäftsordnung festzusetzenden
Frist ab, so wird
angenommen, daß das betreffende
Land dem Beschluß des
Ausschusses zustimmt.
ARTIKEL 4
Notifizierung und Veröffentlichung
der Klassifikation und ihrer
Änderungen und Ergänzungen
(1) Die alphabetische Warenliste
und die erläuternden Anmerkungen,
die vom Sachverständigenausschuß
angenommen wurden,
sowie jede von ihm beschlossene
Änderung und Ergänzung
der Internationalen Klassifikation
werden vom Internationalen Büro
den Behörden der Länder des
besonderen Verbandes notifiziert.
Die Beschlüsse des Sachverständigenausschusses
treten mit dem
Eingang der Notifikation in
Kraft. Haben sie jedoch die
Bildung einer neuen Klasse oder
die Überführung von Waren aus
einer Klasse in eine andere zur
Folge, treten sie sechs Monate
nach dem Zeitpunkt der Absendung
der Notifikation in Kraft.
(2) Das Internationale Büro als
Verwahrstelle der Internationalen
Klassifikation nimmt die in Kraft
getretenen Änderungen und Ergänzungen
in die Klassifikation
auf. Die Änderungen und Ergänzungen
werden in den von der
Versammlung zu bezeichnenden
Zeitschriften veröffentlicht.
ARTIKEL 5
Versammlung des besonderen
Verbandes
(1) a) Der besondere Verband
hat eine Versammlung,
die sich aus den Ländern
des besonderen
Verbandes zusammensetzt.
b) Die Regierung jedes
Landes des besonderen
Verbandes wird durch
einen Delegierten vertreten,
der von Stellvertretern,
Beratern und
Sachverständigen unterstützt
werden kann.
c) Die Kosten jeder Delegation
werden von der
Regierung getragen, die
sie entsandt hat.
(2) a) Die Versammlung, vorbehaltlich
des Artikels 3,
i) behandelt alle Fragen
betreffend die
Erhaltung und die
Entwicklung des
besonderen Verbandes
sowie die
Anwendung dieses
Abkommens;
ii) erteilt dem Internationalen
Büro
Weisungen für die
Vorbereitung der
Revisionskonferenzen;
iii) prüft und billigt die
Berichte und die
Tätigkeit des Generaldirektors
der
Organisation (im
folgenden als „der
Generaldirektor"
bezeichnet) betreffend
den besonderen
Verband und
erteilt ihm alle
zweckdienlichen
Weisungen in Fragen,
die in die
Zuständigkeit des
besonderen Verbandes
fallen;
iv) legt das Programm
fest, beschließt den
Zweijahres-Haushaltsplan
des besonderen
Verbandes
und billigt
seine Rechnungsabschlüsse;
v) beschließt die Finanzvorschriften
des besonderen
Verbandes;
vi) beschließt über die
Herstellung amtlicher
Texte der Internationalen
Klassifikation
in anderen
Sprachen als
Englisch und Französisch;
vii) bildet, zusätzlich
zu dem in Artikel 3
genannten Sachverständigenausschuß,
die anderen
Sachverständigenausschüsse
und Arbeitsgruppen,
die
sie zur Verwirklichung
der Ziele
des besonderen
Verbandes für
zweckdienlich
hält;
viii) bestimmt, welche
Nichtmitgliedländer
des besonderen
Verbandes, welche
zwischenstaatlichen
und welche
internationalen
nichtstaatlichen
Organisationen zu
ihren Sitzungen als
Beobachter zugelassen
werden;
ix) beschließt Änderungen
der Artikel
5 bis 8;
x) nimmt jede andere
Handlung vor, die
zur Erreichung der
Ziele des besonderen
Verbandes geeignet
ist;
xi) nimmt alle anderen
Aufgaben wahr,
die sich aus diesem
Abkommen ergeben.
b) Über Fragen, die auch
für andere von der Organisation
verwaltete
Verbände von Interesse
sind, entscheidet die
Versammlung nach Anhörung
des Koordinierungsausschusses
der
Organisation.
(3) a) Jedes Mitgliedland der
Versammlung verfügt
über eine Stimme.
b) Die Hälfte der Mitgliedländer
der Versammlung
bildet das
Quorum (die für die
Beschlußfähigkeit erforderliche
Mindestzahl).
c) Ungeachtet des Buchstaben
b kann die Versammlung
Beschlüsse
fassen, wenn während
einer Tagung die Zahl
der vertretenen Länder
zwar weniger als die
Hälfte, aber mindestens
ein Drittel der Mitgliedländer
der Versammlung
beträgt; jedoch
werden diese Beschlüsse
mit Ausnahme der Beschlüsse
über das Verfahren
der Versammlung
nur dann wirksam,
wenn die folgenden Bedingungen
erfüllt sind
Das Internationale Büro
teilt diese Beschlüsse
den Mitgliedländern der
Versammlung mit, die
nicht vertreten waren,
und lädt sie ein, innerhalb
einer Frist von drei
Monaten vom Zeitpunkt
der Mitteilung an
schriftlich ihre Stimme
oder Stimmenthaltung
bekanntzugeben. Entspricht
nach Ablauf der
Frist die Zahl der Länder,
die auf diese Weise
ihre Stimme oder
Stimmenthaltung bekanntgegeben
haben,
mindestens der Zahl der
Länder, die für die Erreichung
des Quorums
während der Tagung
gefehlt hatte, so werden
die Beschlüsse wirksam,
sofern gleichzeitig die
erforderliche Mehrheit
noch vorhanden ist.
d) Vorbehaltlich des Artikels
8 Absatz 2 faßt die
Versammlung ihre Beschlüsse
mit einer
Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen
Stimmen.
e) Stimmenthaltung gilt
nicht als Stimmabgabe.
f) Ein Delegierter kann
nur ein Land vertreten
und nur in dessen Namen
abstimmen.
(4) a) Die Versammlung tritt
nach Einberufung durch
den Generaldirektor
alle zwei Jahre einmal
zu einer ordentlichen
Tagung zusammen, und
zwar, abgesehen von
außergewöhnlichen Fällen,
zu derselben Zeit
und an demselben Ort
wie die Generalversammlung
der Organisation.
b) Die Versammlung tritt
nach Einberufung durch
den Generaldirektor zu
einer außerordentlichen
Tagung zusammen,
wenn ein Viertel der
Mitgliedländer der Versammlung
es verlangt.
c) Die Tagesordnung jeder
Tagung wird vom
Generaldirektor vorbereitet.
(5) Die Versammlung gibt sich
eine Geschäftsordnung.
ARTIKEL 6
Internationales Büro
(1) a) Die Verwaltungsaufgaben
des besonderen
Verbandes werden vom
Internationalen Büro
wahrgenommen.
b) Das Internationale Büro
bereitet insbesondere
die Sitzungen der Versammlung
und des
Sachverständigenausschusses
sowie aller anderen
Sachverständigenausschüsse
und Arbeitsgruppen,
die die
Versammlung oder der
Sachverständigenausschuß
bilden kann, vor
und besorgt das Sekretariat
dieser Organe.
c) Der Generaldirektor ist
der höchste Beamte des
besonderen Verbandes
und vertritt diesen Verband.
(2) Der Generaldirektor und
die von ihm bestimmten Mitglieder
des Personals nehmen ohne
Stimmrecht teil an allen Sitzungen
der Versammlung und des Sachverständigenausschusses
sowie aller
anderen Sachverständigenausschüsse
oder Arbeitsgruppen, die
die Versammlung oder der Sachverständigenausschuß
bilden
kann. Der Generaldirektor oder
ein von ihm bestimmtes Mitglied
des Personals ist von Amts wegen
Sekretär dieser Organe.
(3) a) Das Internationale Büro
bereitet nach den Weisungen
der Versammlung
die Konferenzen
zur Revision der Bestimmungen
des Abkommens
mit Ausnahme
der Artikel 5 bis
8 vor.
b) Das Internationale Büro
kann bei der Vorbereitung
der Revisionskonferenzen
zwischenstaatliche
sowie internationale
nichtstaatliche Organisationen
konsultieren.
c) Der Generaldirektor
und die von ihm bestimmten
Personen nehmen
ohne Stimmrecht
an den Beratungen dieser
Konferenzen teil.
(4) Das Internationale Büro
nimmt alle anderen Aufgaben
wahr, die ihm übertragen werden.
ARTIKEL 7
Finanzen
(1) a) Der besondere Verband
hat einen Haushaltsplan.
b) Der Haushaltsplan des
besonderen Verbandes
umfaßt die eigenen Einnahmen
und Ausgaben
des besonderen Verbandes,
dessen Beitrag zum
Haushaltsplan der gemeinsamen
Ausgaben
der Verbände sowie gegebenenfalls
den dem
Haushaltsplan der Konferenz
der Organisation
zur Verfügung gestellten
Betrag.
c) Als gemeinsame Ausgaben
der Verbände gelten
die Ausgaben, die
nicht ausschließlich dem
besonderen Verband,
sondern auch einem
oder mehreren anderen
von der Organisation
verwalteten Verbänden
zuzurechnen sind. Der
Anteil des besonderen
Verbandes an diesen
gemeinsamen Ausgaben
entspricht dem Interesse,
das der besondere
Verband an ihnen hat.
(2) Der Haushaltsplan des
besonderen Verbandes wird unter
Berücksichtigung der Notwendigkeit
seiner Abstimmung mit den
Haushaltsplänen der anderen von
der Organisation verwalteten
Verbände aufgestellt.
(3) Der Haushaltsplan des
besonderen Verbandes umfaßt
folgende Einnahmen
i) Beiträge der Länder des
besonderen Verbandes;
ii) Gebühren und Beträge für
Dienstleistungen des Internationalen
Büros im Rahmen
des besonderen Verbandes;
iii) Verkaufserlöse und andere
Einkünfte aus Veröffentlichungen
des Internationalen
Büros, die den besonderen
Verband betreffen;
iv) Schenkungen, Vermächtnisse
und Zuwendungen;
v) Mieten, Zinsen und andere
verschiedene Einkünfte.
(4) a) Jedes Land des besonderen
Verbandes wird
zur Bestimmung seines
Beitrags im Sinn des
Abs. 3 Z 1 in die Klasse
eingestuft, in die es im
Pariser Verband zum
Schutz des gewerblichen
Eigentums eingestuft
ist, und zahlt seine
Jahresbeiträge auf der
Grundlage der für diese
Klasse im Pariser Verband
festgesetzten Zahl
von Einheiten.
b) Der Jahresbeitrag jedes
Landes des besonderen
Verbandes besteht aus
einem Betrag, der in
demselben Verhältnis
zu der Summe der Jahresbeiträge
aller Länder
zum Haushaltsplan des
besonderen Verbandes
steht wie die Zahl der
Einheiten der Klasse, in
die das Land eingestuft
ist, zur Summe der
Einheiten aller Länder.
c) Die Beiträge werden am
1. Jänner jedes Jahres
fällig.
d) Ein Land, das mit der
Zahlung seiner Beiträge
im Rückstand ist, kann
sein Stimmrecht in keinem
der Organe des
besonderen Verbandes
ausüben, wenn der
rückständige Betrag die
Summe der von ihm für
die zwei vorhergehenden
vollen Jahre geschuldeten
Beiträge erreicht
oder übersteigt.
Jedoch kann jedes dieser
Organe einem solchen
Land gestatten,
das Stimmrecht in diesem
Organ weiter auszuüben,
wenn und solange
es überzeugt ist,
daß der Zahlungsrückstand
eine Folge außergewöhnlicher
und unabwendbarer
Umstände
ist.
e) Wird der Haushaltsplan
nicht vor Beginn eines
neuen Rechnungsjahres
beschlossen, so wird der
Haushaltsplan des Vorjahres
nach Maßgabe
der Finanzvorschriften
übernommen.
(5) Die Höhe der Gebühren
und Beträge für Dienstleistungen
des Internationalen Büros im
Rahmen des besonderen Verbandes
wird vom Generaldirektor
festgesetzt, der der Versammlung
darüber berichtet.
(6) a) Der Verband hat einen
Betriebsmittelfonds, der
durch eine einmalige
Zahlung jedes Landes
des besonderen Verbandes
gebildet wird.
Reicht der Fonds nicht
mehr aus, so beschließt
die Versammlung seine
Erhöhung.
b) Die Höhe der erstmaligen
Zahlung jedes Landes
zu diesem Fonds
oder sein Anteil an
dessen Erhöhung ist
proportional zu dem
Beitrag dieses Landes
für das Jahr, in dem der
Fonds gebildet oder die
Erhöhung beschlossen
wird.
c) Dieses Verhältnis und
die Zahlungsbedingungen
werden von der
Versammlung auf Vorschlag
des Generaldirektors
und nach Äußerung
des Koordinierungsausschusses
der
Organisation festgesetzt.
(7) a) Das Abkommen über
den Sitz, das mit dem
Land geschlossen wird,
in dessen Hoheitsgebiet
die Organisation ihren
Sitz hat, sieht vor, daß
dieses Land Vorschüsse
gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds
nicht
ausreicht. Die Höhe
dieser Vorschüsse und
die Bedingungen, unter
denen sie gewährt werden,
sind in jedem Fall
Gegenstand besonderer
Vereinbarungen zwischen
diesem Land und
der Organisation.
b) Das unter Buchstabe a
bezeichnete Land und
die Organisation sind
berechtigt, die Verpflichtung
zur Gewährung
von Vorschüssen
durch schriftliche Notifikation
zu kündigen.
Die Kündigung wird
drei Jahre nach Ablauf
des Jahres wirksam, in
dem sie notifiziert worden
ist.
(8) Die Rechnungsprüfung
wird nach Maßgabe der Finanzvorschriften
von einem oder mehreren
Ländern des besonderen
Verbandes oder von außenstehenden
Rechnungsprüfern vorgenommen,
die mit ihrer Zustimmung
von der Versammlung
bestimmt werden.
ARTIKEL 8
Änderung der Artikel 5 bis 8
(1) Vorschläge zur Änderung
der Artikel 5, 6, 7 und dieses
Artikels können von jedem Land
des besonderen Verbandes oder
vom Generaldirektor vorgelegt
werden. Diese Vorschläge werden
vom Generaldirektor mindestens
sechs Monate, bevor sie in der
Versammlung beraten werden,
den Ländern des besonderen
Verbandes mitgeteilt.
(2) Jede Änderung der in
Abs. (1) bezeichneten Artikel wird
von der Versammlung beschlossen.
Der Beschluß erfordert drei
Viertel der abgegebenen Stimmen;
jede Änderung des Artikels
5 und dieses Absatzes erfordert
jedoch vier Fünftel der
abgegebenen Stimmen.
(3) Jede Änderung der in Abs. 1
bezeichneten Artikel tritt einen
Monat nach dem Zeitpunkt in
Kraft, zu dem die schriftlichen
Notifikationen der verfassungsmäßig
zustandegekommenen Annahme
des Änderungsvorschlags
von drei Vierteln der Länder, die
im Zeitpunkt der Beschlußfassung
über die Änderung Mitglied des
besonderen Verbandes waren,
beim Generaldirektor eingegangen
sind. Jede auf diese Weise
angenommene Änderung der genannten
Artikel bindet alle Länder,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Änderung Mitglied des
besonderen Verbandes sind oder
später Mitglied werden; jedoch
bindet eine Änderung, die die
finanziellen Verpflichtungen der
Länder des besonderen Verbandes
erweitert, nur die Länder, die
die Annahme dieser Änderung
notifiziert haben.
ARTIKEL 9
Ratifikation und Beitritt; Inkrafttreten
(1) Jedes Vertragsland der
Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen
Eigentums kann dieses Abkommen
ratifizieren, wenn es dieses
unterzeichnet hat, oder ihm beitreten,
wenn es dieses Abkommen
nicht unterzeichnet hat.
(2) Die Ratifikations- und
Beitrittsurkunden werden beim
Generaldirektor hinterlegt.
(3) a) Für die ersten fünf Länder,
die ihre Ratifikations-
oder Beitrittsurkunden
hinterlegt haben,
tritt dieses Abkommen
drei Monate nach
Hinterlegung der fünften
solchen Urkunde in
Kraft.
b) Für jedes andere Land
tritt dieses Abkommen
drei Monate nach dem
Zeitpunkt der Notifizierung
seiner Ratifikation
oder seines Beitritts
durch den Generaldirektor
in Kraft, sofern
in der Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
nicht ein späterer Zeitpunkt
angegeben ist. In
diesem Fall tritt dieses
Abkommen für dieses
Land zu dem angegebenen
Zeitpunkt in Kraft.
(4) Die Ratifikation oder der
Beitritt bewirkt von Rechts wegen
die Annahme aller Bestimmungen
und die Zulassung zu allen
Vorteilen dieses Abkommens.
ARTIKEL 10
Geltung und Dauer des Abkommens
Dieses Abkommen hat dieselbe
Geltung und Dauer wie die
Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen
Eigentums.
ARTIKEL 11
Revision der Artikel 1 bis 4 und 9
bis 15
(1) Die Artikel 1 bis 4 und 9 bis
15 dieses Abkommens können
Revisionen unterzogen werden,
um wünschenswerte Verbesserungen
einzuführen.
(2) Jede Revision soll Gegenstand
einer Konferenz sein, die
zwischen den Delegierten der
Mitgliedländer des besonderen
Verbandes stattfindet.
ARTIKEL 12
Kündigung
(1) Jedes Land kann dieses
Abkommen durch eine an den
Generaldirektor gerichtete Notifikation
kündigen. Diese Kündigung
hat nur Wirkung für das
Land, das sie erklärt hat; für die
übrigen Länder des besonderen
Verbandes bleibt das Abkommen
in Kraft und wirksam.
(2) Die Kündigung wird ein
Jahr nach dem Tag wirksam, an
dem die Notifikation beim Generaldirektor
eingegangen ist.
(3) Das in diesem Artikel
vorgesehene Kündigungsrecht
kann von einem Land nicht vor
Ablauf von fünf Jahren nach dem
Zeitpunkt ausgeübt werden, zu
dem es Mitglied des besonderen
Verbandes geworden ist.
ARTIKEL 13
Hoheitsgebiete
Artikel 24 der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz
des gewerblichen Eigentums ist
auf dieses Abkommen anzuwenden.
ARTIKEL 14
Unterzeichnung, Sprachen, Notifikationen
(1) a) Dieses Abkommen wird
in einer Urschrift in
englischer und französischer
Sprache unterzeichnet,
wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist. Die
Urschrift wird bei der
schweizerischen Regierung
hinterlegt.
b) Dieses Abkommen liegt
bis zum 30. Juni 1969 in
Bern zur Unterzeichnung
auf.
(2) Amtliche Texte werden vom
Generaldirektor nach Konsultierung
der beteiligten Regierungen
in anderen Sprachen hergestellt,
die die Versammlung bestimmen
kann.
(3) Der Generaldirektor übermittelt
zwei von der schweizerischen
Regierung beglaubigte Abschriften
des unterzeichneten
Textes dieses Abkommens den
Regierungen der Länder, die es
unterzeichnet haben, und der
Regierung jedes anderen Landes,
die es verlangt.
(4) Der Generaldirektor läßt
dieses Abkommen beim Sekretariat
der Vereinten Nationen registrieren.
(5) Der Generaldirektor notifiziert
den Regierungen aller Länder
des besonderen Verbandes
den Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Abkommens, die Unterzeichnungen,
die Hinterlegungen
von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden,
die Annahmen der
Änderungen dieses Abkommens
und den Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Änderungen und die
Notifikationen von Kündigungen.
ARTIKEL 15
Übergangsbestimmung
Bis zur Amtsübernahme durch
den ersten Generaldirektor gelten
Bezugnahmen in diesem Abkommen
auf das Internationale Büro
der Organisation oder den Gene-
raldirektor als Bezugnahmen auf
die Vereinigten Internationalen
Büros zum Schutz des geistigen
Eigentums (BIRPI) oder ihren
Direktor.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 22. Juni 1990 beim Generaldirektor der WIPO hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß
seinem Art. 9 Abs. 3 lit. b für Österreich mit 26. September 1990 in Kraft.