496. Verordnung: Änderung der Verordnung über schriftliche Anmeldungen im Zollverfahren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 53 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988,
BGBl. Nr. 644, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über schriftliche Anmeldungen im Zollverfahren,
BGBl. Nr. 42/1988, wird wie folgt geändert
1. Im Punkt 9.1.6. des Anhangs wird am Schluß
der Ausführungen betreffend Feld 1 eingefügt
„In diesem Feld ist außerdem rechts unten
anzugeben
J wenn die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes
gemäß § 11 Abs. 3 zweiter Satz des
Wertzollgesetzes 1980, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989 in der
Anmeldung abgegeben wird;
N wenn eine von der Anmeldung gesonderte
Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes abgegeben
wird."
2. Im Punkt 9.1.6. des Anhangs wird am Schluß
der Ausführungen betreffend Feld 5 eingefügt
„Sofern ein Zollwert zu ermitteln ist, ist in diesem
Feld, und zwar rechts unten, die Handelsstufe des
Empfängers unter Verwendung der nachstehenden
Codes zu erklären
1 Großhandel
2 Einzelhandel
3 gewerblicher Letztabnehmer
4 anderer Endbezieher."
3. Nach den gemäß Z 2 geänderten Ausführungen
zu Feld 5 wird eingefügt
„Feld 21 (BM-Code)
Sofern ein Zollwert zu ermitteln ist, ist hier
einzutragen
a) in den ersten beiden Stellen die Art des
Rechtsgeschäftes unter Verwendung des
nachstehenden Codes
11 Kaufvertrag (ausgenommen auf Probe)
12 Konsignation
13 Kommission
14 Kauf auf Probe
15 Kompensationsgeschäft
21 Miete
22 Leasing
66 Leihe
69 andere unentgeltliche (kostenlose) Sendung
99 anderes Rechtsgeschäft oder verschiedene
Rechtsgeschäfte";
b) in der dritten Stelle die nach den jeweils
angegebenen Bestimmungen des Wertzollgesetzes
1980 wertzollrechtlich bedeutsamen
Umstände unter Verwendung des nachstehenden
Codes
1 Verbundenheit (§ 1 Abs. 4) jedoch ohne
Preisbeeinflussung (§ 3 Abs. 3)
2 Verbundenheit, jedoch sind die Voraussetzungen
des § 3 Abs. 4 gegeben
3 Verbundenheit (ausgenommen die Fälle
der Codes 1 und 2)
4 Nach § 3 Abs. 2 Z 1 relevante Einschränkungen
bezüglich Verwendung und
Gebrauch der Waren
5 Bedingungen oder Leistungen im Sinn
des § 3 Abs. 2 Z 2
6 Lizenzgebühren im Sinn des § 9 Abs. 1
Z4
7 Erlöse im Sinn des § 9 Abs. 1 Z 5, die
dem Verkäufer zugute kommen
8 mehrere der unter 1 bis 7 bezeichneten
Umstände liegen gemeinsam vor (diese
sind sodann unter Voranstellung der
Codes 1 bis 7 im Feld 45 genau zu
bezeichnen)
0 keiner der vorgenannten Umstände liegt
vor."
4. Dem Punkt 9.1.7. des Anhangs wird folgender
Absatz angefügt
„In den Feldern 1 und 5 können die für
wertzollrechtliche Angaben zu verwendenden Stellen
gekennzeichnet sein; außerdem können auf der
Rückseite der Vordrucke Codes erläutert sein."
5. Im Punkt 9.1.7. des Anhangs lautet der letzte
Halbsatz
„dieser Vordruck kann überdies als Straßenverkehrsbeitragserklärung
oder als Erklärung nach
§ 21 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1972 verwendet
werden."
6. Der Punkt 9.1.11. des Anhangs lautet
„Für die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes
nach § 11 Abs. 3 erster Satz des Wertzollgesetzes
1980, BGBl. Nr. 221, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 377/1989 sind bei Verwendung
der Anmeldung/A Vordrucke zu verwenden, die
dem Muster 8 entsprechen."
7. Dem Punkt 9.2.1. wird folgender Satz
angefügt
„Die Anmeldung/IM kann nicht verwendet werden,
wenn die Erklärung zur Ermittlung des
Zollwertes gemäß § 11 Abs. 3 zweiter Satz des
Wertzollgesetzes 1980, BGBl. Nr. 221, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989 in
der Anmeldung abgegeben werden soll."
8. Die Einleitung des Punktes 9.2.2. lautet
„Die Anmeldung/IM kann außerdem verwendet
werden bei"
9. Die Einleitung des Punktes 9.3.2. lautet
„Die Anmeldung/EX kann außerdem verwendet
werden bei"
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in
Kraft.