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496_1989 AT

496. Verordnung: Änderung der Verordnung über schriftliche Anmeldungen im Zollverfahren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 496. Verordnung: Änderung der Verordnung über schriftliche Anmeldungen im Zollverfahren

Auf Grund des § 53 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988,

BGBl. Nr. 644, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen

über schriftliche Anmeldungen im Zollverfahren,

BGBl. Nr. 42/1988, wird wie folgt geändert

1. Im Punkt 9.1.6. des Anhangs wird am Schluß

der Ausführungen betreffend Feld 1 eingefügt

„In diesem Feld ist außerdem rechts unten

anzugeben

J wenn die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes

gemäß § 11 Abs. 3 zweiter Satz des

Wertzollgesetzes 1980, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989 in der

Anmeldung abgegeben wird;

N wenn eine von der Anmeldung gesonderte

Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes abgegeben

wird."

2. Im Punkt 9.1.6. des Anhangs wird am Schluß

der Ausführungen betreffend Feld 5 eingefügt

„Sofern ein Zollwert zu ermitteln ist, ist in diesem

Feld, und zwar rechts unten, die Handelsstufe des

Empfängers unter Verwendung der nachstehenden

Codes zu erklären

1 Großhandel

2 Einzelhandel

3 gewerblicher Letztabnehmer

4 anderer Endbezieher."

3. Nach den gemäß Z 2 geänderten Ausführungen

zu Feld 5 wird eingefügt

„Feld 21 (BM-Code)

Sofern ein Zollwert zu ermitteln ist, ist hier

einzutragen

a) in den ersten beiden Stellen die Art des

Rechtsgeschäftes unter Verwendung des

nachstehenden Codes

11 Kaufvertrag (ausgenommen auf Probe)

12 Konsignation

13 Kommission

14 Kauf auf Probe

15 Kompensationsgeschäft

21 Miete

22 Leasing

66 Leihe

69 andere unentgeltliche (kostenlose) Sendung

99 anderes Rechtsgeschäft oder verschiedene

Rechtsgeschäfte";

b) in der dritten Stelle die nach den jeweils

angegebenen Bestimmungen des Wertzollgesetzes

1980 wertzollrechtlich bedeutsamen

Umstände unter Verwendung des nachstehenden

Codes

1 Verbundenheit (§ 1 Abs. 4) jedoch ohne

Preisbeeinflussung (§ 3 Abs. 3)

2 Verbundenheit, jedoch sind die Voraussetzungen

des § 3 Abs. 4 gegeben

3 Verbundenheit (ausgenommen die Fälle

der Codes 1 und 2)

4 Nach § 3 Abs. 2 Z 1 relevante Einschränkungen

bezüglich Verwendung und

Gebrauch der Waren

5 Bedingungen oder Leistungen im Sinn

des § 3 Abs. 2 Z 2

6 Lizenzgebühren im Sinn des § 9 Abs. 1

Z4

7 Erlöse im Sinn des § 9 Abs. 1 Z 5, die

dem Verkäufer zugute kommen

8 mehrere der unter 1 bis 7 bezeichneten

Umstände liegen gemeinsam vor (diese

sind sodann unter Voranstellung der

Codes 1 bis 7 im Feld 45 genau zu

bezeichnen)

0 keiner der vorgenannten Umstände liegt

vor."

4. Dem Punkt 9.1.7. des Anhangs wird folgender

Absatz angefügt

„In den Feldern 1 und 5 können die für

wertzollrechtliche Angaben zu verwendenden Stellen

gekennzeichnet sein; außerdem können auf der

Rückseite der Vordrucke Codes erläutert sein."

5. Im Punkt 9.1.7. des Anhangs lautet der letzte

Halbsatz

„dieser Vordruck kann überdies als Straßenverkehrsbeitragserklärung

oder als Erklärung nach

§ 21 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1972 verwendet

werden."

6. Der Punkt 9.1.11. des Anhangs lautet

„Für die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes

nach § 11 Abs. 3 erster Satz des Wertzollgesetzes

1980, BGBl. Nr. 221, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 377/1989 sind bei Verwendung

der Anmeldung/A Vordrucke zu verwenden, die

dem Muster 8 entsprechen."

7. Dem Punkt 9.2.1. wird folgender Satz

angefügt

„Die Anmeldung/IM kann nicht verwendet werden,

wenn die Erklärung zur Ermittlung des

Zollwertes gemäß § 11 Abs. 3 zweiter Satz des

Wertzollgesetzes 1980, BGBl. Nr. 221, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989 in

der Anmeldung abgegeben werden soll."

8. Die Einleitung des Punktes 9.2.2. lautet

„Die Anmeldung/IM kann außerdem verwendet

werden bei"

9. Die Einleitung des Punktes 9.3.2. lautet

„Die Anmeldung/EX kann außerdem verwendet

werden bei"

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in

Kraft.

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