Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
496_1988 AT

496. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 69 Südsteirische Grenzstraße im Bereich der Gemeinden Vogau und Straß in Steiermark

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 496. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 69 Südsteirische Grenzstraße im Bereich der Gemeinden Vogau und Straß in Steiermark

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 69 Südsteirische Grenzstraße

von km 72,97 bis km 73,08 wird, soweit er

durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom

7. November 1979, BGBl. Nr. 459, bestimmten —

Abschnitt „Kreuzung Vogau—Straß" für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →