Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
496_1986 AT

496. Kundmachung: Aufhebung von Teilen des § 18 Abs. 1 und des Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 496. Kundmachung: Aufhebung von Teilen des § 18 Abs. 1 und des Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§ 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 13. Juni 1986, G 1/86-6, dem Bundeskanzler

zugestellt am 21. August 1986, im § 18 des

Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 11/1985,

die Worte „und in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3

auf Einziehung" im Abs. 1 erster Satz und die

Worte „Strafurteil" und „Beschluß" und die Klammern

um das dort zweimal verwendete Wort

„Bescheid" im Abs. 1 letzter Satz sowie den Abs. 2

als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai

1987 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →