496_1986
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496. Kundmachung: Aufhebung von Teilen des § 18 Abs. 1 und des Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 496. Kundmachung: Aufhebung von Teilen des § 18 Abs. 1 und des Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 durch den Verfassungsgerichtshof
1986_496_0 496. Kundmachung: Aufhebung von Teilen des § 18 Abs. 1 und des Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß
§ 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 13. Juni 1986, G 1/86-6, dem Bundeskanzler
zugestellt am 21. August 1986, im § 18 des
Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 11/1985,
die Worte „und in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3
auf Einziehung" im Abs. 1 erster Satz und die
Worte „Strafurteil" und „Beschluß" und die Klammern
um das dort zweimal verwendete Wort
„Bescheid" im Abs. 1 letzter Satz sowie den Abs. 2
als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai
1987 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.