496. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße samt Zusatzprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Zusatzprotokoll wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und die
Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien,
in der Folge als „Vertragsparteien" bezeichnet,
in dem Wunsch, die grenzüberschreitende Beförderung
von Personen und Gütern auf der Straße
zwischen ihren Staaten und im Transitverkehr über
ihre Gebiete zu regeln und zu fördern,
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für
die grenzüberschreitende Beförderung von Personen
und Gütern auf der Straße zwischen den beiden
Staaten sowie im Transit über ihre Gebiete.
Artikel 2
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
(1) „Unternehmer" jede physische oder juristische
Person sowie jede Gesellschaft mit dem
Hauptsitz entweder in der Republik Österreich
oder in der Sozialistischen Republik Rumänien, die
zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen
oder Gütern auf der Straße oder zum Werkverkehr
befugt ist.
(2) „Fahrzeug" jedes Kraftfahrzeug, das zur
Beförderung von Gütern oder zur Beförderung von
mehr als neun Personen — einschließlich des Lenkers
— gebaut und auf der Straße verwendet wird
und im Gebiet einer der beiden Vertragsparteien
zugelassen ist. „Fahrzeug" bedeutet auch die Einheit,
bestehend aus einem Fahrzeug, das auf dem
Gebiet einer der beiden Vertragsparteien zugelassen
ist, und einem Anhänger oder Sattelanhänger,
der in einem Drittland zugelassen ist. In diesem Fall
werden für den Anhänger und für den Sattelanhänger
dieselben Vorschriften wie für das ziehende
Fahrzeug angewendet.
(3) „Genehmigung" jede Lizenz oder Vollmacht,
die in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften
von einer der beiden Vertragsparteien
ausgestellt wird und die während ihrer Gültigkeitsdauer
einen Unternehmer berechtigt, mit einem
Kraftfahrzeug Beförderungen zwischen den Gebieten
der beiden Vertragsparteien oder im Transit
über ihre Gebiete durchzuführen.
PERSONENBEFÖRDERUNGEN
Artikel 3
(1) Als Kraftfahrlinienverkehr wird die Personenbeförderung
mit Omnibussen auf einer
bestimmten Strecke nach festgelegtem Fahrplan
und Tarif bezeichnet, mit der Berechtigung, an den
Ausgangs- und Endpunkten und anderen festgelegten
Haltestellen Reisende aufzunehmen oder abzusetzen.
(2) Eine Kraftfahrlinie kann mit Genehmigung
der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien
für das Streckenstück ihres Gebietes, entsprechend
ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften, sowie
mit der Zustimmung der Transitstaaten errichtet
werden. Die Genehmigung wird für die Dauer von
ein bis fünf Jahren auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
erteilt.
(3) Anträge auf Erteilung der Genehmigungen
gemäß Absatz 2 werden rechtzeitig der zuständigen
Behörde der anderen Vertragspartei schriftlich
übermittelt. Diese Anträge müssen folgende Angaben
enthalten: Name und Firma des Unternehmers,
Fahrtstrecke, Fahrplan, Tarife, Haltestellen zur
Aufnahme oder Absetzung von Fahrgästen, sowie
die Betriebsperiode.
(4) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien
entscheiden einvernehmlich auf
schriftlichem Weg oder im Gemischten Ausschuß
insbesondere folgende Angelegenheiten
a) Einrichtung neuer Kraftfahrlinien;
b) Fahrpläne;
c) Tarife;
d) Beförderungsbedingungen;
e) Einschränkung, Erweiterung oder Einstellung
von Kraftfahrlinien.
Artikel 4
Von den in Artikel 5 angeführten Ausnahmen
abgesehen dürfen Personenbeförderungen im Gele-
genheitsverkehr von Unternehmern der einen Vertragspartei
nur mit einer im vorhinein von der
zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei
ausgestellten Genehmigung durchgeführt werden.
Artikel 5
(1) Nicht genehmigungspflichtig sind folgende
Personenbeförderungen
1. Die Beförderung derselben Personen mit
demselben Fahrzeug auf der gesamten Fahrtstrecke,
wobei der Ausgangs- und Endpunkt
der Reise innerhalb des Landes liegt, in dem
das Fahrzeug zugelassen ist, und während der
Fahrt oder bei Haltestellen außerhalb des
betreffenden Landes keine Person aufgenommen
oder abgesetzt wird.
2. Die Beförderung einer Personengruppe von
einem Ort auf dem Gebiet der Vertragspartei,
in der das Fahrzeug zugelassen ist, zu einem
Ort auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei,
wobei die Rückfahrt eine Leerfahrt ist.
3. Die Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr
im Transit durch das Gebiet der
anderen Vertragspartei, sofern die Fahrtdauer
mehr als 16 Tage beträgt.
(2) Ausnahmsweise dürfen Reisende auf dem
Gebiet der anderen Vertragspartei aufgenommen
oder abgesetzt werden, wenn eine Bewilligung der
zuständigen Behörde dieser Vertragspartei vorliegt.
GÜTERBEFÖRDERUNG
Artikel 6
(1) Mit Ausnahme der in Artikel 8 angeführten
Beförderungen dürfen Güterbeförderungen zwischen
den Gebieten der beiden Vertragsparteien
oder im Transit über deren Gebiete nur auf Grund
einer vorher von der zuständigen Behörde der
anderen Vertragspartei ausgestellten Genehmigung
durchgeführt werden; die Genehmigung gilt für ein
Fahrzeug oder eine Kombination von Fahrzeugen.
(2) Die Genehmigung wird von der zuständigen
Behörde der Vertragspartei, in deren Bereich das
Fahrzeug zugelassen ist, im Namen der zuständigen
Behörde der anderen Vertragspartei auf den
Namen des betreffenden Unternehmers ausgegeben;
sie darf nur von diesem Unternehmer verwendet
werden und ist nicht übertragbar.
Artikel 7
(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien
vereinbaren auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit die Art und Anzahl der Genehmigungen
für das folgende Jahr; sie werden bis zum
30. November eines jeden Jahres übermittelt werden.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien
bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen
das Musterformular für die Genehmigung.
Artikel 8
Keiner Genehmigungspflicht unterliegen
a) Die Leereinfahrt im Güterverkehr eingesetzter
Fahrzeuge, die verwendet werden für
— den Ersatz von beschädigten Fahrzeugen,
— die Beförderung, Abschleppung oder
Reparatur von unfallbeschädigten Fahrzeugen;
b) die Beförderung von Leichen;
c) die Beförderung von Kunstgegenständen und
Kunstwerken für Messen und Ausstellungen
oder für andere kulturelle Veranstaltungen;
d) die Beförderung von Gegenständen und Ausrüstungen,
die zur Werbung und Information
bestimmt sind;
e) die Beförderung von Umzugsgut;
f) die Beförderung von Geräten, Zubehör und
Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-
oder Sportveranstaltungen, sowie zu Film-,
Rundfunk- und Fernsehaufnahmen;
g) die Beförderung von Gegenständen für die
medizinische Versorgung in Notfällen, insbesondere
bei Naturkatastrophen.
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 9
Die in Artikel 2 genannten Unternehmer können
Beförderungen zwischen dem Gebiet der anderen
Vertragspartei und einem Drittland sowie von
einem Drittland in das Gebiet der anderen Vertragspartei
durchführen, sofern sie dafür die
Genehmigung der zuständigen Behörde der anderen
Vertragspartei erhalten haben.
Artikel 10
(1) Falls das Gewicht, die Abmessungen oder der
Achsdruck des Fahrzeuges die auf dem Gebiet
einer Vertragspartei geltenden Höchstgrenzen
überschreiten, benötigt das Fahrzeug eine besondere
Bewilligung der zuständigen Behörde der
betreffenden Vertragspartei.
(2) Bindet diese Bewilligung das Fahrzeug an
eine bestimmte Route, so ist die Beförderung nur
auf dieser Route zulässig.
Artikel 11
Keine Bestimmung dieses Abkommens gibt
einem Unternehmer einer Vertragspartei das Recht,
auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Personen
oder Güter zur Beförderung innerhalb dieses
Gebietes aufzunehmen.
Artikel 12
In allen Fällen, die nicht durch die Bestimmungen
dieses Abkommens oder internationaler Über-
einkommen geregelt sind, zu deren Vertragsstaaten
die beiden Vertragsparteien gehören oder denen sie
beigetreten sind, finden die nationalen Rechtsvorschriften
der beiden Vertragsparteien Anwendung.
Artikel 13
(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers
oder seines Fahrpersonals gegen die auf dem
Gebiet der anderen Vertragspartei gehenden
Rechtsvorschriften, gegen die Bestimmungen dieses
Abkommens oder gegen die in der Beförderungsgenehmigung
angeführten Bedingungen, kann die
zuständige Behörde des Landes, in dem das Fahrzeug
zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen
Behörde der anderen Vertragspartei folgende Maßnahmen
treffen
a) Verwarnung des betreffenden Unternehmers
mit dem Hinweis, die geltenden Vorschriften
einzuhalten;
b) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen
an den betreffenden Unternehmer für Beförderungen
auf dem Gebiet der Vertragspartei,
in dem die Zuwiderhandlung begangen
wurde, oder Widerruf einer bereits erteilten
Genehmigung.
(2) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien
unterrichten einander über Zuwiderhandlungen
nach Abs. 1.
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten
unbeschadet der gesetzmäßigen Maßnahmen, die
von den Gerichten oder Verwaltungsbehörden der
Vertragspartei, auf deren Gebiet die Zuwiderhandlung
begangen wurde, getroffen werden.
Artikel 14
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien
bestimmen einvernehmlich die Dokumente
betreffend die Kontrolle der gemäß den Bestimmungen
dieses Abkommens durchgeführten Beförderungen.
(2) Die Genehmigungen und andere auf Grund
dieses Abkommens erforderlichen Dokumente sind
im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den
Kontrollberechtigten der Vertragsparteien vorzuweisen.
Artikel 15
Die grenzüberschreitende Güterbeförderung
unterliegt der Abgabenerhebung gemäß den jeweils
geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften der
beiden Vertragsparteien.
Artikel 16
Die Vertragsparteien geben einander die für die
Durchführung dieses Abkommens zuständigen
Behörden bekannt. Diese Behörden verkehren
direkt miteinander.
Artikel 17
(1) Die zuständige Behörde jeder Vertragspartei
kann das Zusammentreten eines aus Vertretern beider
Vertragsparteien gebildeten Gemischten Ausschusses
zur Erörterung von Fragen, die sich bei
der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens
ergeben, verlangen.
(2) Der Gemischte Ausschuß tritt abwechselnd
auf dem Gebiet der einen oder der anderen Vertragspartei
zusammen.
Artikel 18
Alle Zahlungen, die sich aus der Durchführung
dieses Abkommens ergeben, erfolgen in frei konvertierbarer
Währung oder gemäß dem zwischen
den beiden Vertragsparteien geltenden Zahlungsabkommen.
Artikel 19
Die Auslegung und die Durchführung dieses
Abkommens ist in dem angeschlossenen Zusatzprotokoll
geregelt. Sollten damit zusammenhängende
Fragen von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien
nicht auf direktem Weg untereinander
gelöst werden können, so sind sie auf diplomatischem
Weg zu lösen.
Artikel 20
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem
die Vertragsparteien einander auf diplomatischem
Weg schriftlich mitgeteilt haben, daß die für das
Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen
Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen gilt für ein Jahr nach
Inkrafttreten. Seine Gültigkeit verlängert sich automatisch
jeweils um ein Jahr, wenn es nicht von
einer der Vertragsparteien sechs Monate vor
Ablauf der Gültigkeitsdauer schriftlich gekündigt
wird.
(3) Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden
Abkommens tritt die am 27. Mai 1964 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau der Republik
Österreich und dem Ministerium für Transport und
Fernmeldewesen der Rumänischen Volksrepublik
über den Grenzüberschreitenden Güterverkehr auf
der Straße Kundgemacht in BGBl. Nr. 252/1964 außer Kraft.
Geschehen zu Bukarest am 3. 12. 1983 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und rumänischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Regierung der Republik Österreich
A. Berlakovich e. h.
Für die Regierung der
Sozialistischen Republik Rumänien
V. Bulucea e. h.
ZUSATZPROTOKOLL
Zwecks Anwendung der Bestimmungen des
Abkommens zwischen der Regierung der Republik
Österreich und der Regierung der Sozialistischen
Republik Rumänien betreffend die grenzüberschreitende
Beförderung von Personen und
Gütern, das in Bukarest am 3. 12. 1983 unterzeichnet
wurde, wird folgendes vereinbart
I. PERSONENBEFÖRDERUNGEN
1. Kraftfahrlinienverkehr
1.1. Anträge auf Erteilung der Genehmigungen
für regelmäßige Kraftfahrlinien einschließlich des
Transitverkehrs sind den zuständigen Behörden des
Landes zu übermitteln, in dem das Fahrzeug für
den Verkehr zugelassen wurde.
1.2. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung
muß die notwendigen Angaben enthalten (Vorschlag
für den Fahrplan und die Tarife, Fahrtstrecke,
Betriebsperiode im Laufe des Jahres, vorgesehene
Angaben für den Betriebsbeginn).
1.3. Ist die zuständige Behörde des Landes, in
dem das Fahrzeug zugelassen wurde, in der Lage,
den Antrag zu bewilligen, so überreicht sie ein
Exemplar und ihre Bekanntmachung der zuständigen
Behörde der anderen Vertragspartei.
1.4. Die zuständige Behörde jeder Vertragspartei
übermittelt der zuständigen Behörde der anderen
Vertragspartei ein Duplikat der Genehmigung für
ihr Gebiet.
1.5. Der Preis der Fahrkarten ist in der Währung
jenes Staates zu bezahlen, auf dessen Gebiet die
Fahrkarten ausgestellt werden.
2. Gelegenheitsverkehr
2.1. In den Fällen, in denen Personenbeförderungen
einer vorherigen Genehmigung unterliegen,
sind die entsprechenden Anträge an die zuständige
Behörde des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen
ist, zu richten. Diese übermittelt die Anträge
spätestens 10 Tage vor dem vorgesehenen Reiseantritt
der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei.
2.2. Anträge auf Erteilung der Genehmigung
müssen folgende Angaben enthalten
— Name und Adresse des Reiseveranstalters;
— Name und Adresse des Unternehmers;
— Anzahl der benützten Fahrzeuge;
— Anzahl der beförderten Personen;
— Angaben über den Grenzübertritt mit genauer
Angabe der Strecken, die mit und ohne Fahrgäste
zurückgelegt werden;
— die Fahrtstrecke und gegebenenfalls jene
Orte, an denen Fahrgäste aufgenommen oder
abgesetzt werden;
— Art der Reise.
2.3. Mit Ausnahme der Namen und der Adressen
des Veranstalters und des Unternehmers kann die
Angabe einer oder mehrerer der oben erwähnten
Daten entfallen, wenn der Unternehmer diese
Daten vor der Durchführung der Beförderung auf
der Fahrtstrecke, die die zuständige Behörde der
anderen Vertragspartei bestimmt, anzeigt.
II. GÜTERBEFÖRDERUNG
3. Genehmigungen
Der Gemischte Ausschuß wird gemäß Artikel 17
erstmals innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten
dieses Abkommens zur Erörterung von im Zusammenhang
mit den in Artikel 7 stehenden Fragen
zusammentreten.
III. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
4. Dokumente
4.1. Folgende Dokumente sind auf Verlangen
der Kontrollberechtigten jeder Vertragspartei vorzuweisen
4.1.1. Fahrtenblatt und Verzeichnis der Reisenden
für Güterbeförderungen im Gelegenheitsverkehr.
4.1.2. Frachtbrief in Übereinstimmung mit dem
Muster, das von der Konvention betreffend den
Vertrag für grenzüberschreitende Güterbeförderung
auf der Straße (CMR) festgelegt wurde oder
ein anderes gleichartiges Dokument für Güterbeförderung
(Werkverkehrsbescheinigung, Ro/Ro-
Verkehr etc.).
4.1.3. Beförderungsgenehmigung für die Beförderungen,
die der ordnungsgemäßen Genehmigung
unterliegen.
4.1.4. Führerschein (national oder international)
des Lenkers und Zulassungsschein des Kraftfahrzeuges.
Geschehen zu Bukarest am 3. 12. 1983 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und rumänischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Regierung der Republik Österreich
A. Berlakovich e. h.
Für die Regierung der
Sozialistischen Republik Rumänien
V. Bulucea e. h.
Die Ermächtigung zur Abgabe der in Artikel 20 Absatz 1 vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten
unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem
Artikel 20 Absatz 1 am 1. Dezember 1984 in Kraft.