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496_1984 AT

496. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße samt Zusatzprotokoll

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 496. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße samt Zusatzprotokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Zusatzprotokoll wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und die

Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien,

in der Folge als „Vertragsparteien" bezeichnet,

in dem Wunsch, die grenzüberschreitende Beförderung

von Personen und Gütern auf der Straße

zwischen ihren Staaten und im Transitverkehr über

ihre Gebiete zu regeln und zu fördern,

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für

die grenzüberschreitende Beförderung von Personen

und Gütern auf der Straße zwischen den beiden

Staaten sowie im Transit über ihre Gebiete.

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

(1) „Unternehmer" jede physische oder juristische

Person sowie jede Gesellschaft mit dem

Hauptsitz entweder in der Republik Österreich

oder in der Sozialistischen Republik Rumänien, die

zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen

oder Gütern auf der Straße oder zum Werkverkehr

befugt ist.

(2) „Fahrzeug" jedes Kraftfahrzeug, das zur

Beförderung von Gütern oder zur Beförderung von

mehr als neun Personen — einschließlich des Lenkers

— gebaut und auf der Straße verwendet wird

und im Gebiet einer der beiden Vertragsparteien

zugelassen ist. „Fahrzeug" bedeutet auch die Einheit,

bestehend aus einem Fahrzeug, das auf dem

Gebiet einer der beiden Vertragsparteien zugelassen

ist, und einem Anhänger oder Sattelanhänger,

der in einem Drittland zugelassen ist. In diesem Fall

werden für den Anhänger und für den Sattelanhänger

dieselben Vorschriften wie für das ziehende

Fahrzeug angewendet.

(3) „Genehmigung" jede Lizenz oder Vollmacht,

die in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften

von einer der beiden Vertragsparteien

ausgestellt wird und die während ihrer Gültigkeitsdauer

einen Unternehmer berechtigt, mit einem

Kraftfahrzeug Beförderungen zwischen den Gebieten

der beiden Vertragsparteien oder im Transit

über ihre Gebiete durchzuführen.

PERSONENBEFÖRDERUNGEN

Artikel 3

(1) Als Kraftfahrlinienverkehr wird die Personenbeförderung

mit Omnibussen auf einer

bestimmten Strecke nach festgelegtem Fahrplan

und Tarif bezeichnet, mit der Berechtigung, an den

Ausgangs- und Endpunkten und anderen festgelegten

Haltestellen Reisende aufzunehmen oder abzusetzen.

(2) Eine Kraftfahrlinie kann mit Genehmigung

der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien

für das Streckenstück ihres Gebietes, entsprechend

ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften, sowie

mit der Zustimmung der Transitstaaten errichtet

werden. Die Genehmigung wird für die Dauer von

ein bis fünf Jahren auf der Grundlage der Gegenseitigkeit

erteilt.

(3) Anträge auf Erteilung der Genehmigungen

gemäß Absatz 2 werden rechtzeitig der zuständigen

Behörde der anderen Vertragspartei schriftlich

übermittelt. Diese Anträge müssen folgende Angaben

enthalten: Name und Firma des Unternehmers,

Fahrtstrecke, Fahrplan, Tarife, Haltestellen zur

Aufnahme oder Absetzung von Fahrgästen, sowie

die Betriebsperiode.

(4) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien

entscheiden einvernehmlich auf

schriftlichem Weg oder im Gemischten Ausschuß

insbesondere folgende Angelegenheiten

a) Einrichtung neuer Kraftfahrlinien;

b) Fahrpläne;

c) Tarife;

d) Beförderungsbedingungen;

e) Einschränkung, Erweiterung oder Einstellung

von Kraftfahrlinien.

Artikel 4

Von den in Artikel 5 angeführten Ausnahmen

abgesehen dürfen Personenbeförderungen im Gele-

genheitsverkehr von Unternehmern der einen Vertragspartei

nur mit einer im vorhinein von der

zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei

ausgestellten Genehmigung durchgeführt werden.

Artikel 5

(1) Nicht genehmigungspflichtig sind folgende

Personenbeförderungen

1. Die Beförderung derselben Personen mit

demselben Fahrzeug auf der gesamten Fahrtstrecke,

wobei der Ausgangs- und Endpunkt

der Reise innerhalb des Landes liegt, in dem

das Fahrzeug zugelassen ist, und während der

Fahrt oder bei Haltestellen außerhalb des

betreffenden Landes keine Person aufgenommen

oder abgesetzt wird.

2. Die Beförderung einer Personengruppe von

einem Ort auf dem Gebiet der Vertragspartei,

in der das Fahrzeug zugelassen ist, zu einem

Ort auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei,

wobei die Rückfahrt eine Leerfahrt ist.

3. Die Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr

im Transit durch das Gebiet der

anderen Vertragspartei, sofern die Fahrtdauer

mehr als 16 Tage beträgt.

(2) Ausnahmsweise dürfen Reisende auf dem

Gebiet der anderen Vertragspartei aufgenommen

oder abgesetzt werden, wenn eine Bewilligung der

zuständigen Behörde dieser Vertragspartei vorliegt.

GÜTERBEFÖRDERUNG

Artikel 6

(1) Mit Ausnahme der in Artikel 8 angeführten

Beförderungen dürfen Güterbeförderungen zwischen

den Gebieten der beiden Vertragsparteien

oder im Transit über deren Gebiete nur auf Grund

einer vorher von der zuständigen Behörde der

anderen Vertragspartei ausgestellten Genehmigung

durchgeführt werden; die Genehmigung gilt für ein

Fahrzeug oder eine Kombination von Fahrzeugen.

(2) Die Genehmigung wird von der zuständigen

Behörde der Vertragspartei, in deren Bereich das

Fahrzeug zugelassen ist, im Namen der zuständigen

Behörde der anderen Vertragspartei auf den

Namen des betreffenden Unternehmers ausgegeben;

sie darf nur von diesem Unternehmer verwendet

werden und ist nicht übertragbar.

Artikel 7

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien

vereinbaren auf der Grundlage der

Gegenseitigkeit die Art und Anzahl der Genehmigungen

für das folgende Jahr; sie werden bis zum

30. November eines jeden Jahres übermittelt werden.

(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien

bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen

das Musterformular für die Genehmigung.

Artikel 8

Keiner Genehmigungspflicht unterliegen

a) Die Leereinfahrt im Güterverkehr eingesetzter

Fahrzeuge, die verwendet werden für

— den Ersatz von beschädigten Fahrzeugen,

— die Beförderung, Abschleppung oder

Reparatur von unfallbeschädigten Fahrzeugen;

b) die Beförderung von Leichen;

c) die Beförderung von Kunstgegenständen und

Kunstwerken für Messen und Ausstellungen

oder für andere kulturelle Veranstaltungen;

d) die Beförderung von Gegenständen und Ausrüstungen,

die zur Werbung und Information

bestimmt sind;

e) die Beförderung von Umzugsgut;

f) die Beförderung von Geräten, Zubehör und

Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-

oder Sportveranstaltungen, sowie zu Film-,

Rundfunk- und Fernsehaufnahmen;

g) die Beförderung von Gegenständen für die

medizinische Versorgung in Notfällen, insbesondere

bei Naturkatastrophen.

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Die in Artikel 2 genannten Unternehmer können

Beförderungen zwischen dem Gebiet der anderen

Vertragspartei und einem Drittland sowie von

einem Drittland in das Gebiet der anderen Vertragspartei

durchführen, sofern sie dafür die

Genehmigung der zuständigen Behörde der anderen

Vertragspartei erhalten haben.

Artikel 10

(1) Falls das Gewicht, die Abmessungen oder der

Achsdruck des Fahrzeuges die auf dem Gebiet

einer Vertragspartei geltenden Höchstgrenzen

überschreiten, benötigt das Fahrzeug eine besondere

Bewilligung der zuständigen Behörde der

betreffenden Vertragspartei.

(2) Bindet diese Bewilligung das Fahrzeug an

eine bestimmte Route, so ist die Beförderung nur

auf dieser Route zulässig.

Artikel 11

Keine Bestimmung dieses Abkommens gibt

einem Unternehmer einer Vertragspartei das Recht,

auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Personen

oder Güter zur Beförderung innerhalb dieses

Gebietes aufzunehmen.

Artikel 12

In allen Fällen, die nicht durch die Bestimmungen

dieses Abkommens oder internationaler Über-

einkommen geregelt sind, zu deren Vertragsstaaten

die beiden Vertragsparteien gehören oder denen sie

beigetreten sind, finden die nationalen Rechtsvorschriften

der beiden Vertragsparteien Anwendung.

Artikel 13

(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers

oder seines Fahrpersonals gegen die auf dem

Gebiet der anderen Vertragspartei gehenden

Rechtsvorschriften, gegen die Bestimmungen dieses

Abkommens oder gegen die in der Beförderungsgenehmigung

angeführten Bedingungen, kann die

zuständige Behörde des Landes, in dem das Fahrzeug

zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen

Behörde der anderen Vertragspartei folgende Maßnahmen

treffen

a) Verwarnung des betreffenden Unternehmers

mit dem Hinweis, die geltenden Vorschriften

einzuhalten;

b) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen

an den betreffenden Unternehmer für Beförderungen

auf dem Gebiet der Vertragspartei,

in dem die Zuwiderhandlung begangen

wurde, oder Widerruf einer bereits erteilten

Genehmigung.

(2) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien

unterrichten einander über Zuwiderhandlungen

nach Abs. 1.

(3) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten

unbeschadet der gesetzmäßigen Maßnahmen, die

von den Gerichten oder Verwaltungsbehörden der

Vertragspartei, auf deren Gebiet die Zuwiderhandlung

begangen wurde, getroffen werden.

Artikel 14

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien

bestimmen einvernehmlich die Dokumente

betreffend die Kontrolle der gemäß den Bestimmungen

dieses Abkommens durchgeführten Beförderungen.

(2) Die Genehmigungen und andere auf Grund

dieses Abkommens erforderlichen Dokumente sind

im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den

Kontrollberechtigten der Vertragsparteien vorzuweisen.

Artikel 15

Die grenzüberschreitende Güterbeförderung

unterliegt der Abgabenerhebung gemäß den jeweils

geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften der

beiden Vertragsparteien.

Artikel 16

Die Vertragsparteien geben einander die für die

Durchführung dieses Abkommens zuständigen

Behörden bekannt. Diese Behörden verkehren

direkt miteinander.

Artikel 17

(1) Die zuständige Behörde jeder Vertragspartei

kann das Zusammentreten eines aus Vertretern beider

Vertragsparteien gebildeten Gemischten Ausschusses

zur Erörterung von Fragen, die sich bei

der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens

ergeben, verlangen.

(2) Der Gemischte Ausschuß tritt abwechselnd

auf dem Gebiet der einen oder der anderen Vertragspartei

zusammen.

Artikel 18

Alle Zahlungen, die sich aus der Durchführung

dieses Abkommens ergeben, erfolgen in frei konvertierbarer

Währung oder gemäß dem zwischen

den beiden Vertragsparteien geltenden Zahlungsabkommen.

Artikel 19

Die Auslegung und die Durchführung dieses

Abkommens ist in dem angeschlossenen Zusatzprotokoll

geregelt. Sollten damit zusammenhängende

Fragen von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien

nicht auf direktem Weg untereinander

gelöst werden können, so sind sie auf diplomatischem

Weg zu lösen.

Artikel 20

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem

die Vertragsparteien einander auf diplomatischem

Weg schriftlich mitgeteilt haben, daß die für das

Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen

Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen gilt für ein Jahr nach

Inkrafttreten. Seine Gültigkeit verlängert sich automatisch

jeweils um ein Jahr, wenn es nicht von

einer der Vertragsparteien sechs Monate vor

Ablauf der Gültigkeitsdauer schriftlich gekündigt

wird.

(3) Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden

Abkommens tritt die am 27. Mai 1964 unterzeichnete

Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau der Republik

Österreich und dem Ministerium für Transport und

Fernmeldewesen der Rumänischen Volksrepublik

über den Grenzüberschreitenden Güterverkehr auf

der Straße Kundgemacht in BGBl. Nr. 252/1964 außer Kraft.

Geschehen zu Bukarest am 3. 12. 1983 in zwei

Urschriften, jede in deutscher und rumänischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich

ist.

Für die Regierung der Republik Österreich

A. Berlakovich e. h.

Für die Regierung der

Sozialistischen Republik Rumänien

V. Bulucea e. h.

ZUSATZPROTOKOLL

Zwecks Anwendung der Bestimmungen des

Abkommens zwischen der Regierung der Republik

Österreich und der Regierung der Sozialistischen

Republik Rumänien betreffend die grenzüberschreitende

Beförderung von Personen und

Gütern, das in Bukarest am 3. 12. 1983 unterzeichnet

wurde, wird folgendes vereinbart

I. PERSONENBEFÖRDERUNGEN

1. Kraftfahrlinienverkehr

1.1. Anträge auf Erteilung der Genehmigungen

für regelmäßige Kraftfahrlinien einschließlich des

Transitverkehrs sind den zuständigen Behörden des

Landes zu übermitteln, in dem das Fahrzeug für

den Verkehr zugelassen wurde.

1.2. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung

muß die notwendigen Angaben enthalten (Vorschlag

für den Fahrplan und die Tarife, Fahrtstrecke,

Betriebsperiode im Laufe des Jahres, vorgesehene

Angaben für den Betriebsbeginn).

1.3. Ist die zuständige Behörde des Landes, in

dem das Fahrzeug zugelassen wurde, in der Lage,

den Antrag zu bewilligen, so überreicht sie ein

Exemplar und ihre Bekanntmachung der zuständigen

Behörde der anderen Vertragspartei.

1.4. Die zuständige Behörde jeder Vertragspartei

übermittelt der zuständigen Behörde der anderen

Vertragspartei ein Duplikat der Genehmigung für

ihr Gebiet.

1.5. Der Preis der Fahrkarten ist in der Währung

jenes Staates zu bezahlen, auf dessen Gebiet die

Fahrkarten ausgestellt werden.

2. Gelegenheitsverkehr

2.1. In den Fällen, in denen Personenbeförderungen

einer vorherigen Genehmigung unterliegen,

sind die entsprechenden Anträge an die zuständige

Behörde des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen

ist, zu richten. Diese übermittelt die Anträge

spätestens 10 Tage vor dem vorgesehenen Reiseantritt

der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei.

2.2. Anträge auf Erteilung der Genehmigung

müssen folgende Angaben enthalten

— Name und Adresse des Reiseveranstalters;

— Name und Adresse des Unternehmers;

— Anzahl der benützten Fahrzeuge;

— Anzahl der beförderten Personen;

— Angaben über den Grenzübertritt mit genauer

Angabe der Strecken, die mit und ohne Fahrgäste

zurückgelegt werden;

— die Fahrtstrecke und gegebenenfalls jene

Orte, an denen Fahrgäste aufgenommen oder

abgesetzt werden;

— Art der Reise.

2.3. Mit Ausnahme der Namen und der Adressen

des Veranstalters und des Unternehmers kann die

Angabe einer oder mehrerer der oben erwähnten

Daten entfallen, wenn der Unternehmer diese

Daten vor der Durchführung der Beförderung auf

der Fahrtstrecke, die die zuständige Behörde der

anderen Vertragspartei bestimmt, anzeigt.

II. GÜTERBEFÖRDERUNG

3. Genehmigungen

Der Gemischte Ausschuß wird gemäß Artikel 17

erstmals innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten

dieses Abkommens zur Erörterung von im Zusammenhang

mit den in Artikel 7 stehenden Fragen

zusammentreten.

III. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

4. Dokumente

4.1. Folgende Dokumente sind auf Verlangen

der Kontrollberechtigten jeder Vertragspartei vorzuweisen

4.1.1. Fahrtenblatt und Verzeichnis der Reisenden

für Güterbeförderungen im Gelegenheitsverkehr.

4.1.2. Frachtbrief in Übereinstimmung mit dem

Muster, das von der Konvention betreffend den

Vertrag für grenzüberschreitende Güterbeförderung

auf der Straße (CMR) festgelegt wurde oder

ein anderes gleichartiges Dokument für Güterbeförderung

(Werkverkehrsbescheinigung, Ro/Ro-

Verkehr etc.).

4.1.3. Beförderungsgenehmigung für die Beförderungen,

die der ordnungsgemäßen Genehmigung

unterliegen.

4.1.4. Führerschein (national oder international)

des Lenkers und Zulassungsschein des Kraftfahrzeuges.

Geschehen zu Bukarest am 3. 12. 1983 in zwei

Urschriften, jede in deutscher und rumänischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich

ist.

Für die Regierung der Republik Österreich

A. Berlakovich e. h.

Für die Regierung der

Sozialistischen Republik Rumänien

V. Bulucea e. h.

Die Ermächtigung zur Abgabe der in Artikel 20 Absatz 1 vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten

unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem

Artikel 20 Absatz 1 am 1. Dezember 1984 in Kraft.

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