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496_1981 AT

496. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn und der B 113 Schoberpaß Straße im Bereich der Gemeinde Rottenmann

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 496. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn und der B 113 Schoberpaß Straße im Bereich der Gemeinde Rottenmann

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9

Pyhrn Autobahn und der B 113 Schoberpaß Straße

wird im Bereich der Gemeinde Rottenmann wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse der A 9

Pyhrn Autobahn beginnt bei km 108,680 im

Anschluß an den mit Verordnung vom 17. April

1975, BGBl. Nr. 225, bestimmten Abschnitt der A 9

Pyhrn Autobahn, verläuft in östlicher Richtung (mit

Zu- und Abfahrtsstraßen zur B 113 Schoberpaß

Straße nächst km 110,0), verläuft von km 111,450

bis km 111,860 in einem Tunnel und bindet bei

km 114,0 in den mit Verordnung vom 12. Mai

1978, BGBl. Nr. 239, bestimmten Abschnitt der A 9

Pyhrn Autobahn ein.

Die neu herzustellende Straßentrasse der B 113

Schoberpaß Straße beginnt bei km 61,800 und

endet bei km 62,605.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der beim

Bundesministerium für Bauten und Technik, beim

Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie

bei der Gemeinde Rottenmann aufliegenden Planunterlage

(Planzeichen A 9/97; Maßstab 1 : 2000)

zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der

aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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