496. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn und der B 113 Schoberpaß Straße im Bereich der Gemeinde Rottenmann
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9
Pyhrn Autobahn und der B 113 Schoberpaß Straße
wird im Bereich der Gemeinde Rottenmann wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse der A 9
Pyhrn Autobahn beginnt bei km 108,680 im
Anschluß an den mit Verordnung vom 17. April
1975, BGBl. Nr. 225, bestimmten Abschnitt der A 9
Pyhrn Autobahn, verläuft in östlicher Richtung (mit
Zu- und Abfahrtsstraßen zur B 113 Schoberpaß
Straße nächst km 110,0), verläuft von km 111,450
bis km 111,860 in einem Tunnel und bindet bei
km 114,0 in den mit Verordnung vom 12. Mai
1978, BGBl. Nr. 239, bestimmten Abschnitt der A 9
Pyhrn Autobahn ein.
Die neu herzustellende Straßentrasse der B 113
Schoberpaß Straße beginnt bei km 61,800 und
endet bei km 62,605.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der beim
Bundesministerium für Bauten und Technik, beim
Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie
bei der Gemeinde Rottenmann aufliegenden Planunterlage
(Planzeichen A 9/97; Maßstab 1 : 2000)
zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der
aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.