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496. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz-Novelle 1980

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 496. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz-Novelle 1980

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie die Vollziehung

dieser Vorschriften sind auch in den Belangen

Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 etwas

anderes besagt.

ARTIKEL II

Das Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/1974, in

der Fassung der Kundmachungen BGBl.

Nr. 235/1977, BGBl. Nr. 599/1977, BGBl.

Nr. 46/1980 und des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 322/1980 wird wie folgt geändert

1. Der Kurztitel des Zivildienstgesetzes, BGBl.

Nr. 187/1974, hat zu lauten

„(Zivildienstgesetz — ZDG)"

2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) (Verfassungsbestimmung) Wehrpflichtige

im Sinne des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150,

sind auf ihren Antrag nach Maßgabe des § 5

Abs. 1 und 3 von der Wehrpflicht zu befreien

und zivildienstpflichtig, wenn sie es — von den

Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe

abgesehen — aus schwerwiegenden, glaubhaften

Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen

andere Menschen anzuwenden und daher bei

Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot

geraten würden."

2 a. Im § 3 Abs. 2 ist anstelle des Ausdruckes

„Katastrophenhilfe und Zivilschutz" der Ausdruck

„Katastrophenhilfe, Zivilschutz und sonstige

Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung"

zu setzen.

3. § 4 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes

richtet sich nach dem Sitz der Einrichtung.

Der Landeshauptmann hat vor Erlassung

der Bescheide nach Abs. 1 und 4 Z 2, 3

und 4 ein Gutachten der Zivildienstoberkommission

(Abschnitt VII) einzuholen. Langt dieses

Gutachten nicht binnen zwei Monaten ab

dem Zeitpunkt seiner Anforderung beim Landeshauptmann

ein, so ist dieser berechtigt, seine

Entscheidung zu treffen, ohne das Gutachten

abzuwarten."

4. § 4 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Der Bundesminister für Inneres hat mindestens

einmal jährlich im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" oder in anderer geeigneter Weise,

insbesondere in „einem Verlautbarungsblatt für

den Zivildienst" ein Verzeichnis der als geeignete

Träger des Zivildienstes anerkannten Einrichtungen

zu veröffentlichen. In das Verzeichnis sind

nur solche Einrichtungen aufzunehmen, für die

der Rechtsträger dem Bundesminister für Inneres

eine Bedarfsanmeldung im Sinne des § 8 Abs. 3

erstattet hat. In das Verzeichnis sind insbesondere

der Name des Rechtsträgers und der Einrichtung,

die Anzahl der bei der Einrichtung zur

Verfügung stehenden Zivildienstplätze und die

von den Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung

zu erbringenden Tätigkeiten aufzunehmen."

5. Die Überschrift des Abschnittes II hat zu

lauten

„Befreiung von der Wehrpflicht und Widerruf

der Befreiung"

6. § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Wehrpflichtige, der „tauglich" zum

Wehrdienst im Sinne des Wehrgesetzes 1978 befunden

wurde, kann aus den im § 2 Abs. 1 genannten

Gründen seine Befreiung von der Wehrpflicht

beantragen. Das Antragsrecht ruht

1. bei der erstmaligen Einberufung zum

Grundwehrdienst ab dem zehnten Tag nach

Zustellung des Einberufungsbefehles oder allgemeiner

Bekanntmachung der Einberufung

bis zur Entlassung aus dem Grundwehrdienst,

2. in den übrigen Fällen des ordentlichen und

außerordentlichen Präsenizdienstes ab Zustellung

des Einberufungsbefehles oder allgemeiner

Bekanntmachung der Einberufung

zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus

diesem und

3. während eines Jahres mach Rechtskraft der

abweisenden Entscheidung der Zivildienstkommission

oder der Zivildienstoberkommission

(§ 43 Abs. 1).

Der Antrag ist im Stellungsverfahren bei der

Stellungskommission, sonst bei dem nach dem

Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Militärkommando

schriftlich einzubringen oder

mündlich zu Protokoll zu geben."

7. § 5 Abs. 4 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Die Wehrpflichtigen sind im Zuge des

Stellungsverfahrens {§§ 24 und 25 des Wehrgesetzes

1978) in geeigneter Weise über das Recht

der Befreiung von der Wehrpflicht aus den in

§ 2 Abs. 1 erwähnten Gründen zu informieren."

8. § 5 Abs. 5 ist folgender Abs. 6 anzufügen

„(6) (Verfassungsbestimmung) Wird dem Antrag

gemäß Abs. 1 stattgegeben, sind Zeiten des

geleisteten Präsenzdienstes in den ordentlichen

Zivildienst einzurechnen. Vom Zivildienstpflichtigen,

der bereits seinen Grundwehrdienst abgeleistet

hat, ist jedoch mindestens ein ordentlicher

Zivildienst in der Dauer von vier Monaten

zu leisten."

9. § 5 wird folgender § 5 a angefügt

„§ 5 a. (1) Der Zivildienstpflichtige kann der

Zivildienstkommission gegenüber schriftlich erklären

oder mündlich zu Protokoll geben, daß

er den Wehrdienst mit der Waffe nicht mehr aus

den im § 2 Abs. 1 genannten Gewissensgründen

verweigere.

(2) Die Zivildienstkommission hat mit Bescheid

festzustellen, ob eine rechtsgültige Erklärung

vorliegt.

(3) Die Zivildienstkommission hat von Amts

wegen die Befreiung von der Wehrpflicht mit

Bescheid zu widerrufen, wenn der Zivildienstpflichtige

durch sein Verhalten eindeutig erkennen

läßt, daß er die Anwendung von Waffengewalt

gegen andere Menschen aus den im § 2

Abs. 1 genannten Gewissensgründen nicht mehr

ablehnt und daher auch bei Leistung des Wehrdienstes

nicht mehr in schwere Gewissensnot geraten

würde.

(4) Mit Rechtskraft der in den Abs. 2 und 3

genannten Bescheide unterliegt der Betreffende

der Wehrpflicht im Sinne des Wehrgesetzes. Der

Bundesminister für Inneres hat das zuständige

Militärkommando unverzüglich in Kenntnis zu

setzen.

(5) Zeiten des geleisteten ordentlichen Zivildienstes

sind in den ordentlichen Präsenzdienst

einzurechnen. Vom Wehrpflichtigen gemäß

Abs. 4 ist jedoch mindestens ein ordentlicher

Präsenzdienst in der Dauer von drei Monaten zu

leisten."

10. § 6 Abs. 4 und 5 haben zu lauten

„(4) Die Zivildienstkommission hat binnen

vier Monaten nach Einbringung des Antrages

(§ 5 Abs. 1), die Zivildienstoberkommission

binnen vier Monaten nach Einbringung einer

Berufung (§ 53 Abs. 2) zu entscheiden. Wird

der Antragsteller vor der Entscheidung der

Zivildienstkommission oder der Zivildienstoberkommission

durch Einberufungsbefehl oder allgemeine

Bekanntmachung zum Präsenzdienst

einberufen, so hat er davon der Zivildienstkommission

oder der Zivildienstoberkommission

schriftlich oder mündlich innerhalb von zwei

Wochen ab Zustellung des Einberufungsbefehles

oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung

Mitteilung zu machen. Vom Zeitpunkt

des Einlangens dieser Benachrichtigung an finden

die Bestimmungen des Abs. 5 Anwendung.

(5) Ist die Entscheidung der Zivildienstkommission

oder der Zivildienstoberkommission dem

Antragsteller nicht längstens bis zum dritten

Tag vor dem Tag, an dem er den Dienst anzutreten

hat, zugestellt worden oder ist die Entscheidung

der Zivildienstkommission bis zu diesem

Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig geworden,

so ist bei einer Einberufung

1. zum Grundwehrdienst und

2. zu Truppenübungen — sofern der Antrag

nach § 5 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten

nach Entlassung aus dem Grundwehrdienst

eingebracht worden ist —

die Verpflichtung zur Leistung des betreffenden

Präsenzdienstes bis zur Rechtskraft der Entscheidung

der Zivildienstkommission oder der Zivildienstoberkommission,

längstens jedoch bis acht

Monate nach Einbringung des Antrages, aufgeschoben,

in den übrigen Fällen eines Präsenzdienstes

hingegen nicht."

10 a. Im § 6 Abs. 6 und 7 ist jeweils nach

dem Wort „Zivildienstkommisson" der Ausdruck

„und der Zivildienstoberkommission" einzufügen.

11. § 7 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der ordentliche Zivildienst dauert unbeschadet

des § 5 Abs. 6 acht Monate und ist, von

den im § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 bis 3, § 16,

§ 19 Abs. 2 und § 19 a Abs. 3 geregelten Ausnahmefällen

abgesehen, ohne Unterbrechung zu

leisten."

12. § 8 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Zivildienstpflichtige dürfen der Einrichtung

in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden,

als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung

beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger

um eine Gemeinde, so fällt die Antrag-

Stellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Das

Bundesministerium für Inneres hat den Rechtsträger

aufzufordern, innerhalb eines Monats eine

Bedarfsanmeldung für den nächsten Zuweisungstermin

zu erstatten."

13. § 8 Albs. 5 hat zu lauten

„(5) Bei der Zuweisung ist darauf Bedacht zu

nehmen, daß dadurch bestehende Arbeitsplätze

nicht gefährdet werden oder Arbeitsuchenden

das Finden geeigneter Arbeitsplätze nicht erschwert

wird."

14. § 12 Abs. 1 hat zu (lauten

„(1) Von einer Zuweisung sind ausgeschlossen

1. Zivildienstpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe

verhängt worden ist und 'die einen

Strafaufschub oder eine Strafuntenbrechung

bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes

oder dieser Unterbrechung, sowie

Personen, die sich in Haft befinden oder

sonst auf behördliche Anordnung angehalten

werden, für die Dauer dieser Haft oder

dieser Anhaltung,

2. Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls

nach der Feststellung des gemäß § 19 Abs. 2

zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich

zu jedem Zivildienst dauernd oder

vorübergehend unfähig sind und bei denen

die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer

Zeit nicht zu erwarten ist, für die

Dauer der Dienstunfähigkeit."

15. § 13 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten

„(1) Der Bundesminister für Inneres hat den

Zivildienstpflichtigen — gleichgültig ob er bereits

Zivildienst leistet oder noch nicht — von der

Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen

Zivildienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es

Belange des Zivildienstes oder sonstige

öffentliche Interessen — insbesondere gesamtwirtschaftliche,

familienpolitische oder

Interessen der Entwicklungshilfe — erfordern."

16. § 15 Abs. 2 Z 1 und Z 2 sind durch folgende

Z 1 zu ersetzen

„1. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen

Anhaltung;"

17. Die bisherige Z 3 des § 15 erhält die

Bezeichnung „2".

17 a. § 18 wird folgender § 18 a angefügt

„§ 18 a. (1) Der Zivildienstleistende ist während

des ordentlichen Zivildienstes vom Bundesministerium

für Inneres einem Grundlehrgang

zu unterziehen, soweit dies für die Leistung

eines außerordentlichen Zivildienstes nach § 21

Abs. 1 erforderlich ist.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat den

Grundlehrgang nach Abs. 1 Rechtsträgern von

im § 21 Abs. 1 2. Satz genannten Einrichtungen

ganz oder zum Teil zu übertragen, soweit sie

hiezu bereit und geeignet sind.

(3) Die den Rechtsträgern durch die Ausbildung

nach Abs. 2 erwachsenden Kosten sind

diesen in sinngemäßer Anwendung des § 41

Abs. 2 zu ersetzen.

(4) Der Bundesminister hat im Einvernehmen

mit dem Hauptausschuß des Nationalrates die

Art, den Umfang und die Dauer des Grundlehrganges

unter Bedachtnahme auf Abs. 1 durch

Verordnung festzusetzen."

18. § 19 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) In den Fällen des § 17 Z 1 und § 18 Z 2

ist über die gesundheitliche Eignung zur weiteren

Dienstleistung im Zweifelsfall ein Gutachten des

Amtsarztes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

einzuholen. Die Zuständigkeit richtet

sich nach dem Sitz der Einrichtung oder, wenn

sich der Zivildienstleistende außerhalb dieses

Ortes aufhält, nach dessen Wohnsitz oder Aufenthaltsort."

19. Der bisherige Abs. 2 des § 19 erhält die

Bezeichnung „(3)".

20. § 19 ist folgender § 19 a anzufügen

„§ 19 a. (1) Zivildienstleistende, die nach der

Feststellung des gemäß § 19 Abs. 2 zuständigen

Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem

Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig

sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit

innerhalb von 30 Tagen, sofern aber

der Zivildienst, zu dem sie zugewiesen wurden,

früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu

erwarten ist, sind mit Ablauf des Tages, an dem

die Feststellung der dauernden oder vorübergehenden

Dienstunfähigkeit getroffen wird, vorzeitig

aus dem Zivildienst zu entlassen.

(2) Ist die angeführte Dienstunfähigkeit auf

eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes

zurückzuführen, so findet Abs. 1 nur

dann Anwendung, wenn der betroffene Zivildienstleistende

mit seinem unverzüglichen Ausscheiden

aus dem Zivildienst einverstanden ist.

(3) Für die venbleibende Dienstzeit hat nach

Wegfall des Entlassungsgrundes sobald wie möglich

eine weitere Zuweisung zu erfolgen.

(4) Zivildienstpflichtige, die aus dem Zivildienst

vorzeitig entlassen worden sind, haben

den Wegfall der Voraussetzungen für die vorzeitige

Entlassung unverzüglich dem Bundesministerium

für Inneres mitzuteilen."

21. § 21 Albs. 2 hat zu lauten:"

(2) Die §§ 8 (mit Ausnahme des Abs. 2),

9 (mit Ausnahme des Abs. 3), 11 (ausgenommen

die Angabe des Zeitpunktes, in dem der Zivildienst

endet), 12, 13, 17, 18, 19 und 20 sind entsprechend

anzuwenden."

22. § 21 wird folgender § 21 a angefügt

„§ 21 a. (1) Die Verpflichtung nach § 21 Abs. 1

kann, wenn es Belange des außerordentlichen

Zivildienstes erfordern, auch durch allgemeine

Bekanntmachung erfolgen. Diese ist durch Anschlag

an den Amtstafeln der Gemeinden oder

in anderer geeigneter Weise — insbesondere

durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel

oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung —

kundzumachen. Sie tritt mit der Verlautbarung

in Kraft.

(2) In der Bekanntmachung nach Abs. 1 sind

jedenfalls der Ort, an dem der Zivildienst anzutreten

ist, sowie der Zeitpunkt des Antrittes des

Zivildienstes zu bestimmen. Hinsichtlich der

Zivildienstpflichtigen, denen zur Vorbereitung

einer allfälligen Zuweisung Scheine ausgefolgt

wurden, in denen der Ort, an dem sie sich im

Falle ihrer Zuweisung zum Zivildienst nach

Abs. 1 einzufinden haben, angeführt ist (Bereitstellungsscheine),

genügt als Ortsangabe der Hinweis

auf den im Bereitstellungsschein angegebenen

Ort."

23. § 23 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der Zivildienstleistende ist vom Bundesministerium

für Inneres mit einem Dienstabzeichen

auszustatten. Er ist verpflichtet, das Abzeichen

während seines Einsatzes zu tragen. Das

Abzeichen geht in das Eigentum des Zivildienstleistenden

über. Eine mißbräuchliche Verwendung

des Zivildienstabzeichens sowie die Veräußerung

desselben ist verboten. Ein neuerlicher

Anspruch auf kostenlose Ausfolgung eines solchen

Abzeichens besteht dann, wenn es während

des Zivildienstes nachweisbar unverschuldet unbrauchbar

geworden, gestohlen oder verloren

worden ist. Form, Ausstattung und Tragweise

des Dienstabzeichens sind unter Bedachtnahme

auf seinen Zweck und seine Erkennbarkeit durch

Verordnung des Bundesministers für Inneres zu

bestimmen."

24. § 23 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Zivildienstleistenden sind von den

Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1974, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,

BGBl. Nr. 133/1967, und

der Landesgesetze auf dem Gebiete des Personalvertretungsrechtes

ausgenommen."

25. § 23 wird folgender § 23 a angefügt

„§ 23 a. (1) Als Anerkennung für besondere

Leistungen im Dienst, insbesondere als Ausgleich

für Mehrdienstleistungen, kann der Vorgesetzte

(§ 38 Abs. 4) Zivildienstleistenden eine Dienstfreistellung

gewähren. Diese Dienstfreistellung

darf im einzelnen Fall unter Bedachtnahme auf

die jeweiligen dienstlichen Erfordernisse bis zu

einer Dauer von zwei Werktagen gewährt werden;

die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen

darf innerhalb von acht Monaten des ordentlichen

Zivildienstes acht Werktage nicht überschreiten.

Im Falle einer Zuweisung für einen

kürzeren Zeitraum als acht Monate (§ 16) vermindert

sich die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen

entsprechend. Der Zeitpunkt der

Dienstfreistellung ist nach den dienstlichen Erfordernissen

festzusetzen.

(2) Außer der im Abs. 1 geregelten Dienstfreistellung

kann Zivildienstleistenden vom Vorgesetzten

in dringenden Fällen, insbesondere aus

familiären oder sonstigen persönlichen Gründen,

eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen

Ausmaß bis zu drei Tagen gewährt werden; eine

längere Dienstfreistellung, höchstens jedoch in der

Dauer einer Woche, kann mit Zustimmung des

Bundesministers für Inneres bewilligt werden."

26. § 23 a wird folgender § 23 b angefügt

„§ 23 b. Ist ein Zivildienstleistender durch

Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen

verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er

dies sobald wie möglich seinem Vorgesetzten

(§ 38 Abs. 6) oder einer hiefür von der Einrichtung

beauftragten Person anzuzeigen und den

Grund der Verhinderung in entsprechender

Weise glaubhaft zu machen."

27. § 25 Abs. 1 Z 8 hat zu lauten

„8. Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

(§ 34) bzw. Entschädigung (§ 34 b),"

28. § 25 Abs. 1 Z 8 ist folgende Z 8 a anzufügen

„8 a. Vergütung der Unkosten für die Benützung

der eigenen Wohnung (§ 34 a),"

29. § 25 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„{4) Die im Albs. 1 Z 1 bis 6 erwähnten

Ansprüche sind der Zwangsvollstreckung entzogen

und können auf Dritte durch Rechtsgeschäfte

nicht übertragen werden."

30. § 25 Abs. 4 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Die Nichtteilnahme an der Verpflegung

kann aus den in der Person des Zivildienstleistenden

gelegenen Gründen, wie zB Familienbesuch,

Dienstfreistellung gemäß § 23 a bewilligt werden,

soweit Interessen des Zivildienstes nicht

entgegenstehen. In diesen Fällen gebührt den

Zivildienstleistenden an Stelle der Verpflegung ein

Venpflegsgeld in der Höhe des den Wehrpflichtigen

nach § 9 Abs. 2 Heeresgebührengesetz, BGBl.

Nr. 152/1956, gebührenden Tageskostgeldes."

31. § 27 hat zu lauten

„§ 27. (1) Dem Zivildienstleistenden sind die

Kosten für die Unterkunft wie einem auf Dienstreise

befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe

1 nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 1

und 7 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.

Nr. 133, — unbeschadet der Bestimmungen des

§ 32 Abs. 2 — zu ersetzen (Quartiergeld).

(2) Das Quartiergeld gebührt nicht, wenn die

Dienstleistung am Wohnsitz (§ 66 Jurisdiktionsnorm)

des Zivildienstleistenden (im Falle des

mehrfachen Wohnsitzes an einem von ihnen) zu

erbringen ist.

(3) Der Anspruch auf das Quartiergeld entfällt,

wenn der Zivildienstleistende bei seiner täglichen

Reise in den Dienstort diesen vom Wohnort

aus unter Benützung eines Massenbeförderungsmittels

innerhalb einer Fahrtzeit von einer

Stunde erreichen kann, ohne daß durch die Rückreise

eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit

verhindert wird. In diesen Fällen tritt an Stelle

des Quartiergeldes die Reisekostenvergütung nach

§ 31 Abs. 1 Z 7."

32. § 28 hat zu lauten

„§ 28. (1) Die Höhe des Kostgeldes entspricht

der Tagesgebühr nach Tarif II, die einem sich auf

Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe

1 nach § 13 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift

1955 zusteht.

(2) Das Kostgeld entfällt während der Zeit einer

stationären Behandlung in einem Krankenhaus

oder eines Aufenthaltes in einem Genesungsheim

ab dem der Einlieferung nächstfolgenden bis zu

dem der Entlassung vorangehenden Tag."

32 a. Im § 29 Abs. 1 ist das Wort „Zivildienstkommission"

durch den Begriff „Zivildienstoberkommission"

zu ersetzen.

32 b. Im § 30 Abs. 1 ist das Wort „Zivildienstkommission"

durch den Begriff „Zivildienstoberkommission"

zu ersetzen.

33. § 31 hat zu lauten

„§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die

notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu

ersetzen

1. Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise vom

Wohnsitz des Zivildienstpflichtigen oder in

Ermangelung eines solchen vom Aufenthalt,

sofern aber diese im Ausland gelegen sind,

von der Staatsgrenze zur Einrichtung

(Dienstverrichtungsstelle),

2. bei Beendigung des Zivildienstes die Rückreise

auf der in Z 1 genannten Strecke,

3. die bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung

nach § 23 a notwendige Hin-

und Rückreise auf der in Z 1 genannten

Strecke,

4. die Hin- und Rückreise einmal im Monat

während des ordentlichen Zivildienstes auf

der in Z 1 genannten Strecke, ausgenommen

im Monat der Beendigung des Zivildienstes;

ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht,

wenn im betreffenden Monat eine Vergütung

nach Z 3 gewährt worden ist,

5. bei Versetzung nach § 18 die Reise von der

bisherigen Einrichtung zur neuen Einrichtung,

6. die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft

(Wohnung) im Dienstort und der

Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle), soweit

diese Wegstrecke mehr als zwei Kilometer

beträgt,

7. die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 3,

8. Reisen im Auftrag der Einrichtung.

(2) Notwendige Fahrtkosten im Sinne des

Abs. 1 sind jene Kosten, die bei Benützung eines

Massenbeförderungsmittels unter Bedachtnahme

auf die den Zivildienstpflichtigen zumutbare

sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende

Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen.

§ 6 der Reisegebührenvorschrift 1955

ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann für

die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen

nach Anhörung der Zivildienstoberkommission

durch Verordnung Pauschalsätze und den

Auszahlungstermin festlegen. Bei Festsetzung

dieser Vergütungen ist auf Abs. 2 Bedacht zu

nehmen.

(4) Der Anspruch auf die pauschalierte Fahrtkostenvergütung

nach Abs. 1 wird durch eine

Dienstverhinderung infolge Krankheit oder eine

Dienstfreistellung nach § 23 a nicht berührt. Ist

der Zivildienstleistende länger als einen Monat

vom Dienst abwesend, hat der Bundesminister

für Inneres die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden

Vergütungen von dem auf den Ablauf dieser

Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten des

Monats, an dem der Zivildienstleistende den

Dienst wieder antritt, einzustellen."

34. Im § 32 Abs. 1 hat der Ausdruck „§ 31

Abs. 2 Z 1 und 2" zu entfallen und ist durch

„§ 31 Abs. 1 Z 1 bis 7" zu ersetzen.

35. § 32 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für die Auszahlung des Taggeldes, des

Quartiergeldes (soweit es die normale Nächtigungsgebühr

nicht übersteigt) und des Kostgeldes

ist § 7 des Heeresgebührengesetzes mit der Maßgabe

anzuwenden, daß Auszahlungstermin der

1. jeden Monats ist."

36. Im § 32 Abs. 3 hat der Ausdruck „§ 31

Abs. 2 Z 3" zu entfallen und ist durch „§ 31

Abs. 1 Z 8" zu ersetzen.

37. § 32 wird folgender § 32 a angefügt

„§ 32 a. (1) Das Bundesministerium für Inneres

kann die dem Zivildienstleistenden nach den

§§ 26 bis 30 und nach § 31 Abs. 1 Z 1 bis 7

gebührenden Beträge auf ein vom Zivildienstleistenden

unmittelbar nach Antritt des Zivildienstes

zu eröffnendes Bezugskonto überweisen.

(2) Die dem Zivildienstleistenden gebührenden

Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen,

daß ihm diese spätestens an dem im § 32 Abs. 2

angeführten Auszahlungstermin zur Verfügung

stehen."

38. § 34 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf

Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe. Auf

den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe

sind die Bestimmungen des V. Abschnittes

und § 28 des Heeresgebührengesetzes nach Maßgabe

der Abs. 2 und 3 sowie des § 34 a sinngemäß

anzuwenden."

39. Im § 34 Abs. 2 und 3 ist das Wort „Mietzinsbeihilfe"

jeweils durch das Wort „Wohnkostenbeihilfe"

zu ersetzen.

40. § 34 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Sofern Beträge, die nach Abschnitt V des

Heeresgebührengesetzes auszuzahlen sind, nicht

auf volle Schillingbeträge lauten, sind die Bruchteile

des jeweiligen Schillingbetrages auf den

nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden."

41. § 34 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Der Zivildienstleistende hat zu Unrecht

empfangene Bezüge nach Abschnitt V des

Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956,

der auszahlenden Stelle zu ersetzen. Die §§ 13 a

und 13 b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.

Nr. 54, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß

die im § 13 a Abs. 2, 3 und 5 des Gehaltsgesetzes

1956 vorgesehenen Entscheidungen von

der in § 24 Albs. 1 Heeresgebührengesetz angeführten

Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen

sind."

42. § 34 ist folgender § 34 a anzufügen

„§ 34 a. (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch

auf Vergütung der Kosten, die ihm durch

die Benützung der eigenen Wohnung erwachsen,

soweit nicht der Bund oder der Rechtsträger

der Einrichtung im Sinne des § 25 Abs. 2 für

die Unterbringung sorgt, und zwar für Strom,

Gas und Beheizung, ausgenommen die Grundgebühren.

(2) Die Höhe der nach Abs. 1 gebührenden

Vergütung ist durch Verordnung des Bundesministers

für Inneres nach Anhörung der Zivildienstoberkommission

festzusetzen. Hiebei ist

auf die bei einem Ein-Personen-Haushalt durchschnittlich

auflaufenden Kosten der im Abs. 1

angeführten Art Bedacht zu nehmen."

43. § 34 a wird folgender § 34 b angefügt

„§ 34 b. (1) Zivildienstleistenden, die einen

Zivildienst nach § 21 Abs. 1 leisten, gebührt an

Stelle eines Familienunterhaltes und einer Wohnkostenbeihilfe

(§ 34) eine Entschädigung.

(2) Zivildienstleistenden, die bis zum Ablauf

des Kalenderjahres, in dem sie einen Zivildienst

im Sinne des Abs. 1 leisten, das 26. Lebensjahr

noch nicht erreicht haben, gebührt die Entschädigung

in der Höhe von 1,6 vH des Gehaltsansatzes

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse

V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes

1956 einschließlich allfälliger Teuerungszulagen,

täglich, allen anderen Zivildienstleistenden in

der Höhe von 1,8 vH des genannten Gehaltsansatzes

täglich.

(3) Sofern der im Abs. 2 genannte Entschädigungsbetrag

bei

1. unselbständig erwerbstätigen Zivildienstleistenden

den ihnen während eines im

Abs. 1 genannten Zivildienstes entgangenen

Arbeitslohn aus nichtsellbständiger Tätigkeit,

2. selbständig erwerbstätigen Zivildienstleistenden

das Ausmaß der während eines

im Abs. 1 genannten Zivildienstes entgangenen

steuerpflichtigen Einkünfte aus

der von ihnen ausgeübten selbständigen

Tätigkeit nach Ausgleich mit Verlusten aus

einer solchen Tätigkeit

nicht erreicht, gebührt den Zivildienstleistenden

auf ihren Antrag eine Entschädigung in der

Höbe dieses Verdienstentganges bis zur Höhe

von 6,5 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe

2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3

des Gehaltsgesetzes 1956 einschließlich allfälliger

Teuerungszulagen täglich. Zivildienstleistende

haben keinen Anspruch auf diese Entschädigung,

sofern sie nach Abzug der darauf entfallenden

Lohnsteuer die Höhe des ihnen nach Abs. 2

gebührenden Entschädigungsbetrages nicht übersteigt.

(4) Für die Entschädigung nach Abs. 3 gelten im

übrigen die Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes

sowie des § 18 des Bundesgesetzes über

Ansprüche aus der Ableistung freiwilliger

Waffenübungen, BGBl. Nr. 311/1960, sinngemäß

mit der Maßgabe, daß

1. der Antrag auf Entschädigung bis spätestens

einen Monat nach der Entlassung des Zivildienstleistenden

aus dem Zivildienst zu

stellen ist;

2. für die Bemessung der Entschädigung in

den Fällen des Abs. 3 Z 1 der durchschnittliche

innerhalb der letzten drei Monate

(13 Wochen, 90 Tage) oder — sofern es

vom Zivildienstleistenden in seinem Antrag

begehrt wird — innerhalb der letzten zwölf

Monate (52 Wochen, 365 Tage) vor der

Antragstellung empfangene Arbeitslohn

maßgeblich ist; wird aber der Antrag

während oder nach Beendigung des Zivildienstes

gestellt, so ist der durchschnittliche

innerhalb der letzten drei Monate (13 Wochen,

90 Tage) oder — sofern es vom Zivildienstleistenden

in seinem Antrag begehrt

wird — innerhalb der letzten zwölf Monate

(52 Wochen, 365 Tage) vor Antritt des

Zivildienstes empfangene Arbeitslohn maßgeblich;

3. an Stelle des in den §§ 7 und 10 des Bundesgesetzes

über Ansprüche aus der Ableistung

freiwilliger Waffenübungen angeführten

Heeresgebührenamtes die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

(Abs. 10) und

4. an Stelle des im § 4 Abs. 5 des in Z 3 genannten

Bundesgesetzes angeführten Bundesiministeriums

für Landesverteidigung das

Bundesministerrum für Inneres tritt.

(5) Die nach Abs. 2 gebührenden Entschädigungsbeträge

sind für den ersten Kalendermonat

der Zivildienstleistung innerhalb von

zwei Wochen nach dem Beginn des Zivildienstes,

für die weiteren Kälendermonate jeweils am

10. jeden Kalendermonats, spätestens aber am

Tage der Entlassung aus dem Zivildienst, auszuzahlen.

Fällt der Auszahlungstag auf einen

Samstag, Sonntag oder Feiertag, so sind die

Entschädigungsbeträge am vorhergehenden

Werktag auszuzahlen.

(6) Die Teile einer Entschädigung, die nach

den Abs. 3 und 4 über die Entschädigungsbeträge

nach Abs. 2 hinaus zuerkannt wurden,

sind nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides

jeweils am 10. jeden Kalendermonats für den

laufenden Kalendermonat sowie für allfällige

Teile des vorangegangenen Kalendermonats auszuzahlen.

Fällt der Auszahlungstag auf einen

Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt Abs. 5

letzter Satz. Endet der Zivildienst vor dem

10. eines Kalendermonats und ist der Bescheid

bereits in Rechtskraft erwachsen, so ist die

Entschädigung unverzüglich nach der Entlassung

aus dem Zivildienst auszuzahlen; tritt die

Rechtskraft des Bescheides zu einem späteren

Zeitpunkt ein, so ist die Entschädigung unverzüglich

nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides

auszuzahlen.

(7) Das Bundesministerium für Inneres hat

im Falle eines Zivildienstes nach Abs. 1 die

Namen der Zivildienstleistenden, den Tag des

Dienstantrittes und der Entlassung der Zivildienstleistenden

aus dem Zivildienst unverzüglich

der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

(Abs. 10) bekanntzugeben.

(8) Entsteht in den Fällen des Abs. 5 oder des

Abs. 6 ein Obergenuß, so ist § 34 Abs. 5 sinngemäß

anzuwenden.

(9) Die Entschädigungen sind auf ein vom

Zivildienstleistenden angegebenes Konto bei

einem Kreditinstitut im Inland oder an eine vom

Zivildienstleistenden als Bezugsberechtigter bestimmte

Person zu überweisen. Der Zivildienstleistende

hat die erforderlichen Angaben spätestens

bei Antritt des Zivildienstes der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 10) bekanntzugeben.

(10) Die Zuerkennung der Entschädigung einschließlich

der Mietzinsbeihilfe sowie deren Auszahlung

obliegt derjenigen Bezirksverwaltungsbehörde,

in deren Wirkungsbereich sich der

ordentliche Wohnsitz des Zivildienstleistenden

befindet."

44. § 37 hat zu lauten

„§ 37. (1) Jeder Zivildienstpflichtige ist berechtigt,

vor, während oder nach Leistung des Zivildienstes

bei der Zivildienstoberkommission in

allen mit seiner Zivildienstpflicht zusammenhängenden

Belangen Beschwerde zu führen (Außerordentliche

Beschwerde).

(2) Die Zivildienstoberkommission hat die Beschwerden

zu prüfen und über ihre Erledigung

Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres

zu beschließen. Sie kann die Überprüfung von

Beschwerden nötigenfalls an Ort und Stelle vornehmen

und von den Organen der zuständigen

Behörden und Rechtsträger alle einschlägigen

Auskünfte einholen."

45. § 37 wird folgender § 37 a angefügt

„§ 37 a. (1) Jeder Zivildienstleistende hat das

Recht, Wünsche und Beschwerden beim zuständigen

Organ vorzubringen.

(2) Das Beschwerderecht des Zivildienstleistenden

umfaßt das Recht, sich über ihn betreffende

Mängel und Übelstände im Bereich des Zivildienstes,

insbesondere über erlittenes Unrecht

oder Eingriffe in dienstliche Befugnisse, schriftlich

oder mündlich zu beschweren (Ordentliche

Beschwerde).

(3) Die Bundesregierung hat durch Verordnung

im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des

Nationalrates nähere Bestimmungen vor allem

über die Einbringung, Behandlung und Erledigung

von Wünschen und Beschwenden zu erlassen.

Hiebei ist auf die für Wehrpflichtige

geltenden diesbezüglichen Bestimmungen und die

Besonderheiten des Zivildienstes Bedacht zu nehmen."

45 a. § 38 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat zu

sorgen, daß die seinen Einrichtungen zugewiesenen

Zivildienstleistenden

1. ausreichend über ihre Rechte und Pflichten

belehrt werden,

2. eingeschult und fortgebildet werden, soweit

dies für die ordnungsgemäße Leistung des

ordentlichen Zivildienstes erforderlich ist,

3. einem Grundlehrgang unterzogen werden,

soweit sich der Rechtsträger hiezu im Sinne

des § 18 a Abs. 2 bereit erklärt hat, oder

4. bei Nichtzutreffen der Z 3 angewiesen werden,

an einem vom Bundesministerium für

Inneres für solche Fälle veranstalteten Lehrgang

teilzunehmen."

45 b. Die Absätze 2 bis 5 des § 38 sind als

Abs. 3 bis 6 zu bezeichnen.

45 c. § 38 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Falls der Rechtsträger der Einrichtung

seiner Verpflichtung nach Abs. 1 Z 3 und 4

nicht nachkommt, geht diese — unbeschadet der

Verantwortlichkeit des Rechtsträgers nach

§ 67 — auf den Bundesminister für Inneres

über."

45 d. Im § 39 Abs. 2 ist der Klammerausdruck

„§ 38 Abs. 4" durch den Ausdruck „§ 38

Abs. 6" zu ersetzen.

46. § 43 hat zu lauten

„§ 43. (1) Beim Bundesministerium für Inneres

werden

1. die Zivildienstkommission und

2. die Zivildienstoberkommission

eingerichtet.

(2) Die Zivildienstkommission hat

1. über die Befreiung von der Wehrpflicht

(Abschnitt II) zu entscheiden und

2. Bescheide nach § 5 a Abs. 2 und 3 zu erlassen.

(3) Die Zivildienstoberkommission hat

1. über Berufungen gegen Bescheide der Zivildienstkommission

zu entscheiden,

2. den Bundesminister für Inneres vor Erlassung

der Verordnungen nach den §§ 29

Abs. 1, 30 Abs. 1, 31 Abs. 3 und 34 a Abs. 2

zu beraten,

3. den Jahresbericht nach § 54 Abs. 3 zu erstatten,

4. Beschwerden nach § 37 zu behandeln und

über die Erledigung Empfehlungen an den

Bundesminister für Inneres zu beschließen

sowie

5. Gutachten nach § 4 Abs. 5 zu erstatten.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Zivildienstkommission

ist als Bundesbehörde errichtet. Ihre

Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes an

keine Weisungen gebunden."

47. Im § 44 Abs. 1 erster Satz ist das Wort

„besteht" durch den Ausdruck „und die Zivildienstoberkommission

bestehen je aus" zu ersetzen.

48. § 44 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Scheiden Mitglieder während der Funktionsperiode

aus oder kann mit den bestellten

Mitgliedern nicht das Auslangen gefunden werden,

so sind, wenn erforderlich, für den Rest

der Funktionsperiode neue Mitglieder zu bestellen."

48 a. § 45 hat zu lauten

„§ 45. (1) Der Vorsitzende der Zivildienstkommission

und der der Zivildienstoberkommission

sowie deren Stellvertreter müssen dem

Richterstand angehören.

(2) Zu Mitgliedern der Zivildienstkommission

und der Zivildienstoberkommission dürfen nur

Personen ernannt werden, die das aktive Wahlrecht

zum Nationalrat besitzen.

(3) Die Mitgliedschaft zur Zivildienstkommission

und zur Zivildienstoberkommission endet

mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, dem Verlust

des aktiven Wahlrechtes zum Nationalrat

oder dem der Kommission, dem das Mitglied

angehört, gegenüber schriftlich erklärten Verzicht

auf die Mitgliedschaft.

(4) Die Mitgliedschaft zur Zivildienstkommission

und zur Zivildienstoberkommission schließen

einander aus."

49. § 46 hat zu lauten

„§ 46. Die Mitglieder der Zivildienstoberkommission

sind in Ausübung ihres Amtes an keine

Weisungen gebunden."

50. § 47 Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Z 1 und 2

haben zu lauten

„(1) Die Zivildienstkommission und die Zivildienstoberkommission

beschließen in Senaten.

(2) Jedes Mitglied der Zivildienstkommission

und der Zivildienstoberkommission kann mehreren

Senaten angehören.

(3) Jedem Senat der Zivildienstkommission

und der Zivildienstoberkommission gehören als

ständige Mitglieder an

1. Der Vorsitzende der betreffenden Kommission

oder einer seiner Stellvertreter als

Senatsvorsitzender;

2. ein Vertreter des Bundesministeriums für

Inneres als Berichterstatter; der Vertreter

des Bundesministeriums für Inneres in der

Zivildienstoberkommission muß rechtskundig

sein."

51. § 48 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit

des Vorsitzenden, des Berichterstatters und

dreier weiterer stimmberechtigter Senatsmitglieder

erforderlich. Dem nicht ständigen Senatsmitglied

kommt kein Stimmrecht zu."

52 a. Im § 49 Abs. 1 erster Satz ist nach dem

Wort „Zivildienstkommission" der Ausdruck

„und der der Zivildienstoberkommission" einzufügen.

52 b. Im § 50 ist nach dem Wort „Zivildienstkommission"

der Ausdruck „und der Zivildienstoberkommission"

einzufügen.

53. § 51 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die übrigen ständigen Kommissionsmitglieder

haben Anspruch auf Vergütung der

Reise(Fahrt)auslagen, wie sie einem auf Dienstreise

befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe

3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955

zusteht. Ferner haben sie für die Teilnahme an

einem Verhandlungs- bzw. Sitzungstag Anspruch

auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende

Sitzungsgebühr, die vom Bundesminister

für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen festzusetzen ist. Darüber

hinaus gebührt ihnen eine Entschädigung

für Zeitversäumnis nach dem Gebührenanspruchsgesetz

1975, BGBl. Nr. 136, wie sie Vertrauenspersonen

in den im Geschwornen- und

Schöffenlistengesetz zur Bildung der Jahreslisten

berufenen Kommissionen zusteht."

54. Im § 51 Abs. 3 ist der Ausdruck „Abs. 1

und 2" durch „Abs. 1 bis 3" zu ersetzen.

55. § 51 Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(4)".

56. § 51 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Dem Antragsteller gemäß § 5 Abs. 1 und

§ 5 a Abs. 1 sowie der Vertrauensperson gemäß

§ 6 Abs. 3 (§ 47 Abs. 4) sind Gebühren in sinngemäßer

Anwendung des Gebührenanspruchsgesetzes

1975, BGBl. Nr. 136, über die Gebühren

der Vertrauenspersonen in den im Geschwornen-

und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Jahreslisten

berufenen Kommissionen mit Ausnahme

des § 3 Abs. 1 Z 2 Gebührenanspruchsgesetz 1975

zuzusprechen."

57. § 53 hat zu lauten

„§ 53. (1) Die Zivildienstkommission und die

Zivildienstoberkommission haben das AVG 1950

anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht

anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Bescheide der Zivildienstkommission

ist die Berufung an die Zivildienstoberkommission

zulässig. Die Zivildienstoberkommission

entscheidet in oberster Instanz; ihre Bescheide

unterliegen nicht der Aufhebung oder

Abänderung im Verwaltungsweg."

58. § 54 hat zu lauten

„§ 54. (1) Die Bundesregierung hat für die

Zivildienstkommission und für die Zivildienstoberkommission

je eine Geschäftsordnung zu

erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen

über die Aufgaben des Berichterstatters und des

Vorsitzenden sowie über die Einladungen zu den

Kommissionssitzungen zu treffen sind.

(2) Der Vorsitzende der Zivildienstkommission

hat, beginnend mit dem Jahr 1981, jeweils

nach zwei Jahren bis spätestens 15. Feber dem

Vorsitzenden der Zivildienstoberkommission

einen Bericht über die Tätigkeit und die Empfehlungen

der Zivildienstkommission in den abgelaufenen

zwei Kalenderjahren zu erstatten. Die

Vorsitzenden der einzelnen Senate der Zivildienstkommission

haben dem Vorsitzenden der

Zivildienstkommission die dafür erforderlichen

Beiträge zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Zivildienstoberkommission hat, beginnend

mit dem Jahr 1981, jeweils nach zwei

Jahren bis spätestens 15. März unter Bedachtnahme

auf den Bericht des Vorsitzenden der

Zivildienstkommission gemäß Abs. 2 einen Bericht

über ihre Tätigkeit in den abgelaufenen

zwei Kalenderjahren zu verfassen. Dieser Bericht

ist vom Bundesminister für Inneres zusammen

mit einer Stellungnahme zu den Empfehlungen

der Zivildienstkommission bis spätestens

15. April des dem Berichtszeitraum folgenden

Jahres dem Nationalrat vorzulegen."

59. Der bisherige Wortlaut des § 56 ist als

„(1)" zu bezeichnen. Als neuer Abs. 2 ist anzufügen

„(2) Zivildienstpflichtige, die ihren Aufenthalt

für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen,

haben dies unverzüglich dem Bundesministerium

für Inneres zu melden. Die Rückverlegung

des Aufenthaltes in das Inland ist vom

Zivildienstpflichtigen binnen drei Wochen dem

Bundesministerium für Inneres zu melden. Dies

gilt jedoch nicht für Zivildienstpflichtige,

1. deren dauernde Untauglichkeit für jeden

Zivildienst festgestellt worden ist, oder

2. die ihren ordentlichen Zivildienst vollständig

geleistet haben und denen kein Bereitstellungsschein

(§ 21 a Abs. 2) ausgefolgt worden

ist."

60. § 57 hat zu lauten

„§ 57. (1) Die Zivildienstgebarung ist im Entwurf

des Bundesvoranschlages bei einem besonderen

Titel „Zivildienst" darzustellen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat, beginnend

mit dem Jahr 1981, dem Nationalrat

jeweils nach zwei Jahren über den Zivildienst

und die mit ihm zusammenhängende finanzielle

Gebarung in den abgelaufenen zwei Kalenderjahren

Bericht zu erstatten. Dieser Bericht ist bis

spätestens 15. April des dem Berichtszeitraum

folgenden Jahres zusammen mit dem Bericht nach

§ 54 Abs. 2 vorzulegen."

61. Im § 65 hat der Ausdruck „§§ 22 und 23"

zu entfallen und ist durch „§§ 22, 23 und 23 b"

zu ersetzen.

62. § 66 hat zu lauten

„§ 66. Ein Zivildienstpflichtiger, der eine Meldung

nach § 13 Abs. 4, § 19 a Abs. 4 oder nach

§ 56 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im

Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu

zwei Wochen zu bestrafen."

63. § 74 wird aufgehoben.

64. § 76 wird aufgehoben.

65. § 77 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich

1. des Art. I, der §§ 1, 10 Abs. 2, 37 a Abs. 3,

44, 45, 47, 52 Abs. 2 und 54 Abs. 1 die

Bundesregierung,

2. der §§ 5, 5 ,a Abs. 4 und 5, 6 Abs. 5 und

73 Abs. 2 der Bundesminister für Landesverteidigung,

3. des § 5 Abs. 5 der Bundesminister für

Landesverteidigung im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Inneres,

4. des § 38 Abs. 3 der Bundesminister für

Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung,

5. der §§ 24, 41, 42, 58, 59 und 71 der Bundesminister

für Justiz,

6. der §§ 33 und 35 der Bundesminister für

soziale Verwaltung im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Inneres,

7. des § 55 Abs. 2 der Bundesminister für

soziale Verwaltung oder für Verkehr, je

nach Art der Einrichtung,

8. der §§ 51 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2

2. Satz und 57 Abs. 1 und 2 der Bundesminister

für Inneres im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen,

9. des § 72 entweder die Bundesregierung oder

der Bundesminister für Finanzen oder der

Bundesminister für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen,

je nachdem, auf welche Gebühr oder Abgabe

sich diese Bestimmung bezieht, und

10. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister

für Inneres

betraut."

ARTIKEL III

Die Bundesregierung hat bis längstens 31. Dezember

1983 dem Nationalrat — unbeschadet

der Bestimmung des § 57 Abs. 2 — einen zusammenfassenden

Bericht über die bei der Vollziehung

des Zivildienstgesetzes gemachten Erfahrungen

vorzulegen und diesem Bericht allenfalls

Vorschläge betreffend eine Änderung dieses

Gesetzes beizufügen.

ARTIKEL IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft

1. hinsichtlich des Art. II Z 28 (§ 25 Abs. 1

Z 8 a), 30 (§ 25 Abs. 5), 33 (§ 31 Abs. 3

und 4) und 42 (§ 34 a)

mit 1. Juni 1981;

2. hinsichtlich des Art. II Z 10 a (§ 6 Abs. 6

und 7), 32 a (§ 29 Abs. 1), 32 b (§ 30 Abs. 1),

44 (§ 37), 45 (§ 37 a), 46 (§ 43), 47 (§ 44

Abs. 1), 48 a (§ 45), 49 (§ 46), 50 (§ 47

Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Z 1 und 2), 52 a

(§ 49 Abs. 1), 52 b (§ 50), 53, 54, 55, 56

(§ 51 Abs. 2 bis 4), 57 (§ 53), 58 (§ 54) und

60 (§ 57)

mit 1. Jänner 1982;

3. hinsichtlich des Art. II Z 3 (§ 4 Abs. 5),

Z 6 (§ 5 Abs. 1 Z 3), 10 (§ 6 Abs. 4 und 5),

33 (§ 31 Abs. 3), 42 (§ 34 a Abs. 2) und

Z 44 (§ 37 Abs. 1 und 2), soweit sich diese

Bestimmungen auf die Zivildienstoberkommission

beziehen, mit 1. Jänner 1982;

4. hinsichtlich des Art. II Z 17 a (§ 18 a) und

45 a bis 45 c (§ 38) mit 1. Jänner 1984 und

5. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen mit

1. Dezember 1980.

(2) Durchführungsverordnungen können bereits

vor dem gemäß Abs. 1 in Betracht kommenden

Zeitpunkt erlassen werden, treten jedoch

frühestens mit den ihre Grundlage bildenden

gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.

(3) Bei der Erlassung der Verordnung gemäß

Art. II Z 17 a (§ 18 a Abs. 4) hat der Bundesminister

für Inneres den Hauptausschuß des

Nationalrates innerhalb eines Jahres nach Kundmachung

dieses Bundesgesetzes zu befassen.

(4) Gegen die vor dem 1. Jänner 1982 ergangenen

Bescheide der Zivildienstkommission

kann Berufung erhoben werden, sofern die

für die Einbringung einer Berufung bestimmte

Frist zu diesem Zeitpunkt noch nicht verstrichen

ist.

(5) Auf Zivildienstleistende, die vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes nach § 74 Abs. 1

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 187/1974 von der Wehrpflicht befreit worden

sind und ihren ordentlichen Zivildienst

noch nicht abgeleistet haben, ist § 5 Abs. 6

sinngemäß anzuwenden, jedoch haben solche

Zivildienstpflichtige einen ordentlichen Zivildienst

in der Dauer von mindestens drei Monaten

zu leisten.

(6) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet

sich nach § 77 Abs. 1 in der Fassung des

Art. II Z 65.

ARTIKEL V

(Verfassungsbestimmung)

§ 5 Abs. 1 und 6 in der Fassung des Art. II

Z 6 und 8 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf

des 30. November 1984 außer Kraft.

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