496. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz-Novelle 1980
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten sind, sowie die Vollziehung
dieser Vorschriften sind auch in den Belangen
Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 etwas
anderes besagt.
ARTIKEL II
Das Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/1974, in
der Fassung der Kundmachungen BGBl.
Nr. 235/1977, BGBl. Nr. 599/1977, BGBl.
Nr. 46/1980 und des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 322/1980 wird wie folgt geändert
1. Der Kurztitel des Zivildienstgesetzes, BGBl.
Nr. 187/1974, hat zu lauten
„(Zivildienstgesetz — ZDG)"
2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) (Verfassungsbestimmung) Wehrpflichtige
im Sinne des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150,
sind auf ihren Antrag nach Maßgabe des § 5
Abs. 1 und 3 von der Wehrpflicht zu befreien
und zivildienstpflichtig, wenn sie es — von den
Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe
abgesehen — aus schwerwiegenden, glaubhaften
Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen
andere Menschen anzuwenden und daher bei
Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot
geraten würden."
2 a. Im § 3 Abs. 2 ist anstelle des Ausdruckes
„Katastrophenhilfe und Zivilschutz" der Ausdruck
„Katastrophenhilfe, Zivilschutz und sonstige
Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung"
zu setzen.
3. § 4 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes
richtet sich nach dem Sitz der Einrichtung.
Der Landeshauptmann hat vor Erlassung
der Bescheide nach Abs. 1 und 4 Z 2, 3
und 4 ein Gutachten der Zivildienstoberkommission
(Abschnitt VII) einzuholen. Langt dieses
Gutachten nicht binnen zwei Monaten ab
dem Zeitpunkt seiner Anforderung beim Landeshauptmann
ein, so ist dieser berechtigt, seine
Entscheidung zu treffen, ohne das Gutachten
abzuwarten."
4. § 4 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Der Bundesminister für Inneres hat mindestens
einmal jährlich im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" oder in anderer geeigneter Weise,
insbesondere in „einem Verlautbarungsblatt für
den Zivildienst" ein Verzeichnis der als geeignete
Träger des Zivildienstes anerkannten Einrichtungen
zu veröffentlichen. In das Verzeichnis sind
nur solche Einrichtungen aufzunehmen, für die
der Rechtsträger dem Bundesminister für Inneres
eine Bedarfsanmeldung im Sinne des § 8 Abs. 3
erstattet hat. In das Verzeichnis sind insbesondere
der Name des Rechtsträgers und der Einrichtung,
die Anzahl der bei der Einrichtung zur
Verfügung stehenden Zivildienstplätze und die
von den Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung
zu erbringenden Tätigkeiten aufzunehmen."
5. Die Überschrift des Abschnittes II hat zu
lauten
„Befreiung von der Wehrpflicht und Widerruf
der Befreiung"
6. § 5 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Wehrpflichtige, der „tauglich" zum
Wehrdienst im Sinne des Wehrgesetzes 1978 befunden
wurde, kann aus den im § 2 Abs. 1 genannten
Gründen seine Befreiung von der Wehrpflicht
beantragen. Das Antragsrecht ruht
1. bei der erstmaligen Einberufung zum
Grundwehrdienst ab dem zehnten Tag nach
Zustellung des Einberufungsbefehles oder allgemeiner
Bekanntmachung der Einberufung
bis zur Entlassung aus dem Grundwehrdienst,
2. in den übrigen Fällen des ordentlichen und
außerordentlichen Präsenizdienstes ab Zustellung
des Einberufungsbefehles oder allgemeiner
Bekanntmachung der Einberufung
zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus
diesem und
3. während eines Jahres mach Rechtskraft der
abweisenden Entscheidung der Zivildienstkommission
oder der Zivildienstoberkommission
(§ 43 Abs. 1).
Der Antrag ist im Stellungsverfahren bei der
Stellungskommission, sonst bei dem nach dem
Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Militärkommando
schriftlich einzubringen oder
mündlich zu Protokoll zu geben."
7. § 5 Abs. 4 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Die Wehrpflichtigen sind im Zuge des
Stellungsverfahrens {§§ 24 und 25 des Wehrgesetzes
1978) in geeigneter Weise über das Recht
der Befreiung von der Wehrpflicht aus den in
§ 2 Abs. 1 erwähnten Gründen zu informieren."
8. § 5 Abs. 5 ist folgender Abs. 6 anzufügen
„(6) (Verfassungsbestimmung) Wird dem Antrag
gemäß Abs. 1 stattgegeben, sind Zeiten des
geleisteten Präsenzdienstes in den ordentlichen
Zivildienst einzurechnen. Vom Zivildienstpflichtigen,
der bereits seinen Grundwehrdienst abgeleistet
hat, ist jedoch mindestens ein ordentlicher
Zivildienst in der Dauer von vier Monaten
zu leisten."
9. § 5 wird folgender § 5 a angefügt
„§ 5 a. (1) Der Zivildienstpflichtige kann der
Zivildienstkommission gegenüber schriftlich erklären
oder mündlich zu Protokoll geben, daß
er den Wehrdienst mit der Waffe nicht mehr aus
den im § 2 Abs. 1 genannten Gewissensgründen
verweigere.
(2) Die Zivildienstkommission hat mit Bescheid
festzustellen, ob eine rechtsgültige Erklärung
vorliegt.
(3) Die Zivildienstkommission hat von Amts
wegen die Befreiung von der Wehrpflicht mit
Bescheid zu widerrufen, wenn der Zivildienstpflichtige
durch sein Verhalten eindeutig erkennen
läßt, daß er die Anwendung von Waffengewalt
gegen andere Menschen aus den im § 2
Abs. 1 genannten Gewissensgründen nicht mehr
ablehnt und daher auch bei Leistung des Wehrdienstes
nicht mehr in schwere Gewissensnot geraten
würde.
(4) Mit Rechtskraft der in den Abs. 2 und 3
genannten Bescheide unterliegt der Betreffende
der Wehrpflicht im Sinne des Wehrgesetzes. Der
Bundesminister für Inneres hat das zuständige
Militärkommando unverzüglich in Kenntnis zu
setzen.
(5) Zeiten des geleisteten ordentlichen Zivildienstes
sind in den ordentlichen Präsenzdienst
einzurechnen. Vom Wehrpflichtigen gemäß
Abs. 4 ist jedoch mindestens ein ordentlicher
Präsenzdienst in der Dauer von drei Monaten zu
leisten."
10. § 6 Abs. 4 und 5 haben zu lauten
„(4) Die Zivildienstkommission hat binnen
vier Monaten nach Einbringung des Antrages
(§ 5 Abs. 1), die Zivildienstoberkommission
binnen vier Monaten nach Einbringung einer
Berufung (§ 53 Abs. 2) zu entscheiden. Wird
der Antragsteller vor der Entscheidung der
Zivildienstkommission oder der Zivildienstoberkommission
durch Einberufungsbefehl oder allgemeine
Bekanntmachung zum Präsenzdienst
einberufen, so hat er davon der Zivildienstkommission
oder der Zivildienstoberkommission
schriftlich oder mündlich innerhalb von zwei
Wochen ab Zustellung des Einberufungsbefehles
oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung
Mitteilung zu machen. Vom Zeitpunkt
des Einlangens dieser Benachrichtigung an finden
die Bestimmungen des Abs. 5 Anwendung.
(5) Ist die Entscheidung der Zivildienstkommission
oder der Zivildienstoberkommission dem
Antragsteller nicht längstens bis zum dritten
Tag vor dem Tag, an dem er den Dienst anzutreten
hat, zugestellt worden oder ist die Entscheidung
der Zivildienstkommission bis zu diesem
Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig geworden,
so ist bei einer Einberufung
1. zum Grundwehrdienst und
2. zu Truppenübungen — sofern der Antrag
nach § 5 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten
nach Entlassung aus dem Grundwehrdienst
eingebracht worden ist —
die Verpflichtung zur Leistung des betreffenden
Präsenzdienstes bis zur Rechtskraft der Entscheidung
der Zivildienstkommission oder der Zivildienstoberkommission,
längstens jedoch bis acht
Monate nach Einbringung des Antrages, aufgeschoben,
in den übrigen Fällen eines Präsenzdienstes
hingegen nicht."
10 a. Im § 6 Abs. 6 und 7 ist jeweils nach
dem Wort „Zivildienstkommisson" der Ausdruck
„und der Zivildienstoberkommission" einzufügen.
11. § 7 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der ordentliche Zivildienst dauert unbeschadet
des § 5 Abs. 6 acht Monate und ist, von
den im § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 bis 3, § 16,
§ 19 Abs. 2 und § 19 a Abs. 3 geregelten Ausnahmefällen
abgesehen, ohne Unterbrechung zu
leisten."
12. § 8 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Zivildienstpflichtige dürfen der Einrichtung
in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden,
als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung
beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger
um eine Gemeinde, so fällt die Antrag-
Stellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Das
Bundesministerium für Inneres hat den Rechtsträger
aufzufordern, innerhalb eines Monats eine
Bedarfsanmeldung für den nächsten Zuweisungstermin
zu erstatten."
13. § 8 Albs. 5 hat zu lauten
„(5) Bei der Zuweisung ist darauf Bedacht zu
nehmen, daß dadurch bestehende Arbeitsplätze
nicht gefährdet werden oder Arbeitsuchenden
das Finden geeigneter Arbeitsplätze nicht erschwert
wird."
14. § 12 Abs. 1 hat zu (lauten
„(1) Von einer Zuweisung sind ausgeschlossen
1. Zivildienstpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe
verhängt worden ist und 'die einen
Strafaufschub oder eine Strafuntenbrechung
bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes
oder dieser Unterbrechung, sowie
Personen, die sich in Haft befinden oder
sonst auf behördliche Anordnung angehalten
werden, für die Dauer dieser Haft oder
dieser Anhaltung,
2. Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls
nach der Feststellung des gemäß § 19 Abs. 2
zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich
zu jedem Zivildienst dauernd oder
vorübergehend unfähig sind und bei denen
die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer
Zeit nicht zu erwarten ist, für die
Dauer der Dienstunfähigkeit."
15. § 13 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten
„(1) Der Bundesminister für Inneres hat den
Zivildienstpflichtigen — gleichgültig ob er bereits
Zivildienst leistet oder noch nicht — von der
Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen
Zivildienstes zu befreien
1. von Amts wegen, wenn und solange es
Belange des Zivildienstes oder sonstige
öffentliche Interessen — insbesondere gesamtwirtschaftliche,
familienpolitische oder
Interessen der Entwicklungshilfe — erfordern."
16. § 15 Abs. 2 Z 1 und Z 2 sind durch folgende
Z 1 zu ersetzen
„1. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen
Anhaltung;"
17. Die bisherige Z 3 des § 15 erhält die
Bezeichnung „2".
17 a. § 18 wird folgender § 18 a angefügt
„§ 18 a. (1) Der Zivildienstleistende ist während
des ordentlichen Zivildienstes vom Bundesministerium
für Inneres einem Grundlehrgang
zu unterziehen, soweit dies für die Leistung
eines außerordentlichen Zivildienstes nach § 21
Abs. 1 erforderlich ist.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat den
Grundlehrgang nach Abs. 1 Rechtsträgern von
im § 21 Abs. 1 2. Satz genannten Einrichtungen
ganz oder zum Teil zu übertragen, soweit sie
hiezu bereit und geeignet sind.
(3) Die den Rechtsträgern durch die Ausbildung
nach Abs. 2 erwachsenden Kosten sind
diesen in sinngemäßer Anwendung des § 41
Abs. 2 zu ersetzen.
(4) Der Bundesminister hat im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuß des Nationalrates die
Art, den Umfang und die Dauer des Grundlehrganges
unter Bedachtnahme auf Abs. 1 durch
Verordnung festzusetzen."
18. § 19 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) In den Fällen des § 17 Z 1 und § 18 Z 2
ist über die gesundheitliche Eignung zur weiteren
Dienstleistung im Zweifelsfall ein Gutachten des
Amtsarztes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
einzuholen. Die Zuständigkeit richtet
sich nach dem Sitz der Einrichtung oder, wenn
sich der Zivildienstleistende außerhalb dieses
Ortes aufhält, nach dessen Wohnsitz oder Aufenthaltsort."
19. Der bisherige Abs. 2 des § 19 erhält die
Bezeichnung „(3)".
20. § 19 ist folgender § 19 a anzufügen
„§ 19 a. (1) Zivildienstleistende, die nach der
Feststellung des gemäß § 19 Abs. 2 zuständigen
Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem
Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig
sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit
innerhalb von 30 Tagen, sofern aber
der Zivildienst, zu dem sie zugewiesen wurden,
früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu
erwarten ist, sind mit Ablauf des Tages, an dem
die Feststellung der dauernden oder vorübergehenden
Dienstunfähigkeit getroffen wird, vorzeitig
aus dem Zivildienst zu entlassen.
(2) Ist die angeführte Dienstunfähigkeit auf
eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes
zurückzuführen, so findet Abs. 1 nur
dann Anwendung, wenn der betroffene Zivildienstleistende
mit seinem unverzüglichen Ausscheiden
aus dem Zivildienst einverstanden ist.
(3) Für die venbleibende Dienstzeit hat nach
Wegfall des Entlassungsgrundes sobald wie möglich
eine weitere Zuweisung zu erfolgen.
(4) Zivildienstpflichtige, die aus dem Zivildienst
vorzeitig entlassen worden sind, haben
den Wegfall der Voraussetzungen für die vorzeitige
Entlassung unverzüglich dem Bundesministerium
für Inneres mitzuteilen."
21. § 21 Albs. 2 hat zu lauten:"
(2) Die §§ 8 (mit Ausnahme des Abs. 2),
9 (mit Ausnahme des Abs. 3), 11 (ausgenommen
die Angabe des Zeitpunktes, in dem der Zivildienst
endet), 12, 13, 17, 18, 19 und 20 sind entsprechend
anzuwenden."
22. § 21 wird folgender § 21 a angefügt
„§ 21 a. (1) Die Verpflichtung nach § 21 Abs. 1
kann, wenn es Belange des außerordentlichen
Zivildienstes erfordern, auch durch allgemeine
Bekanntmachung erfolgen. Diese ist durch Anschlag
an den Amtstafeln der Gemeinden oder
in anderer geeigneter Weise — insbesondere
durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel
oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung —
kundzumachen. Sie tritt mit der Verlautbarung
in Kraft.
(2) In der Bekanntmachung nach Abs. 1 sind
jedenfalls der Ort, an dem der Zivildienst anzutreten
ist, sowie der Zeitpunkt des Antrittes des
Zivildienstes zu bestimmen. Hinsichtlich der
Zivildienstpflichtigen, denen zur Vorbereitung
einer allfälligen Zuweisung Scheine ausgefolgt
wurden, in denen der Ort, an dem sie sich im
Falle ihrer Zuweisung zum Zivildienst nach
Abs. 1 einzufinden haben, angeführt ist (Bereitstellungsscheine),
genügt als Ortsangabe der Hinweis
auf den im Bereitstellungsschein angegebenen
Ort."
23. § 23 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der Zivildienstleistende ist vom Bundesministerium
für Inneres mit einem Dienstabzeichen
auszustatten. Er ist verpflichtet, das Abzeichen
während seines Einsatzes zu tragen. Das
Abzeichen geht in das Eigentum des Zivildienstleistenden
über. Eine mißbräuchliche Verwendung
des Zivildienstabzeichens sowie die Veräußerung
desselben ist verboten. Ein neuerlicher
Anspruch auf kostenlose Ausfolgung eines solchen
Abzeichens besteht dann, wenn es während
des Zivildienstes nachweisbar unverschuldet unbrauchbar
geworden, gestohlen oder verloren
worden ist. Form, Ausstattung und Tragweise
des Dienstabzeichens sind unter Bedachtnahme
auf seinen Zweck und seine Erkennbarkeit durch
Verordnung des Bundesministers für Inneres zu
bestimmen."
24. § 23 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Zivildienstleistenden sind von den
Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1974, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,
BGBl. Nr. 133/1967, und
der Landesgesetze auf dem Gebiete des Personalvertretungsrechtes
ausgenommen."
25. § 23 wird folgender § 23 a angefügt
„§ 23 a. (1) Als Anerkennung für besondere
Leistungen im Dienst, insbesondere als Ausgleich
für Mehrdienstleistungen, kann der Vorgesetzte
(§ 38 Abs. 4) Zivildienstleistenden eine Dienstfreistellung
gewähren. Diese Dienstfreistellung
darf im einzelnen Fall unter Bedachtnahme auf
die jeweiligen dienstlichen Erfordernisse bis zu
einer Dauer von zwei Werktagen gewährt werden;
die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen
darf innerhalb von acht Monaten des ordentlichen
Zivildienstes acht Werktage nicht überschreiten.
Im Falle einer Zuweisung für einen
kürzeren Zeitraum als acht Monate (§ 16) vermindert
sich die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen
entsprechend. Der Zeitpunkt der
Dienstfreistellung ist nach den dienstlichen Erfordernissen
festzusetzen.
(2) Außer der im Abs. 1 geregelten Dienstfreistellung
kann Zivildienstleistenden vom Vorgesetzten
in dringenden Fällen, insbesondere aus
familiären oder sonstigen persönlichen Gründen,
eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen
Ausmaß bis zu drei Tagen gewährt werden; eine
längere Dienstfreistellung, höchstens jedoch in der
Dauer einer Woche, kann mit Zustimmung des
Bundesministers für Inneres bewilligt werden."
26. § 23 a wird folgender § 23 b angefügt
„§ 23 b. Ist ein Zivildienstleistender durch
Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen
verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er
dies sobald wie möglich seinem Vorgesetzten
(§ 38 Abs. 6) oder einer hiefür von der Einrichtung
beauftragten Person anzuzeigen und den
Grund der Verhinderung in entsprechender
Weise glaubhaft zu machen."
27. § 25 Abs. 1 Z 8 hat zu lauten
„8. Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
(§ 34) bzw. Entschädigung (§ 34 b),"
28. § 25 Abs. 1 Z 8 ist folgende Z 8 a anzufügen
„8 a. Vergütung der Unkosten für die Benützung
der eigenen Wohnung (§ 34 a),"
29. § 25 ist folgender Abs. 4 anzufügen
„{4) Die im Albs. 1 Z 1 bis 6 erwähnten
Ansprüche sind der Zwangsvollstreckung entzogen
und können auf Dritte durch Rechtsgeschäfte
nicht übertragen werden."
30. § 25 Abs. 4 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Die Nichtteilnahme an der Verpflegung
kann aus den in der Person des Zivildienstleistenden
gelegenen Gründen, wie zB Familienbesuch,
Dienstfreistellung gemäß § 23 a bewilligt werden,
soweit Interessen des Zivildienstes nicht
entgegenstehen. In diesen Fällen gebührt den
Zivildienstleistenden an Stelle der Verpflegung ein
Venpflegsgeld in der Höhe des den Wehrpflichtigen
nach § 9 Abs. 2 Heeresgebührengesetz, BGBl.
Nr. 152/1956, gebührenden Tageskostgeldes."
31. § 27 hat zu lauten
„§ 27. (1) Dem Zivildienstleistenden sind die
Kosten für die Unterkunft wie einem auf Dienstreise
befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe
1 nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 1
und 7 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.
Nr. 133, — unbeschadet der Bestimmungen des
§ 32 Abs. 2 — zu ersetzen (Quartiergeld).
(2) Das Quartiergeld gebührt nicht, wenn die
Dienstleistung am Wohnsitz (§ 66 Jurisdiktionsnorm)
des Zivildienstleistenden (im Falle des
mehrfachen Wohnsitzes an einem von ihnen) zu
erbringen ist.
(3) Der Anspruch auf das Quartiergeld entfällt,
wenn der Zivildienstleistende bei seiner täglichen
Reise in den Dienstort diesen vom Wohnort
aus unter Benützung eines Massenbeförderungsmittels
innerhalb einer Fahrtzeit von einer
Stunde erreichen kann, ohne daß durch die Rückreise
eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit
verhindert wird. In diesen Fällen tritt an Stelle
des Quartiergeldes die Reisekostenvergütung nach
§ 31 Abs. 1 Z 7."
32. § 28 hat zu lauten
„§ 28. (1) Die Höhe des Kostgeldes entspricht
der Tagesgebühr nach Tarif II, die einem sich auf
Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe
1 nach § 13 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift
1955 zusteht.
(2) Das Kostgeld entfällt während der Zeit einer
stationären Behandlung in einem Krankenhaus
oder eines Aufenthaltes in einem Genesungsheim
ab dem der Einlieferung nächstfolgenden bis zu
dem der Entlassung vorangehenden Tag."
32 a. Im § 29 Abs. 1 ist das Wort „Zivildienstkommission"
durch den Begriff „Zivildienstoberkommission"
zu ersetzen.
32 b. Im § 30 Abs. 1 ist das Wort „Zivildienstkommission"
durch den Begriff „Zivildienstoberkommission"
zu ersetzen.
33. § 31 hat zu lauten
„§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die
notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu
ersetzen
1. Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise vom
Wohnsitz des Zivildienstpflichtigen oder in
Ermangelung eines solchen vom Aufenthalt,
sofern aber diese im Ausland gelegen sind,
von der Staatsgrenze zur Einrichtung
(Dienstverrichtungsstelle),
2. bei Beendigung des Zivildienstes die Rückreise
auf der in Z 1 genannten Strecke,
3. die bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung
nach § 23 a notwendige Hin-
und Rückreise auf der in Z 1 genannten
Strecke,
4. die Hin- und Rückreise einmal im Monat
während des ordentlichen Zivildienstes auf
der in Z 1 genannten Strecke, ausgenommen
im Monat der Beendigung des Zivildienstes;
ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht,
wenn im betreffenden Monat eine Vergütung
nach Z 3 gewährt worden ist,
5. bei Versetzung nach § 18 die Reise von der
bisherigen Einrichtung zur neuen Einrichtung,
6. die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft
(Wohnung) im Dienstort und der
Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle), soweit
diese Wegstrecke mehr als zwei Kilometer
beträgt,
7. die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 3,
8. Reisen im Auftrag der Einrichtung.
(2) Notwendige Fahrtkosten im Sinne des
Abs. 1 sind jene Kosten, die bei Benützung eines
Massenbeförderungsmittels unter Bedachtnahme
auf die den Zivildienstpflichtigen zumutbare
sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende
Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen.
§ 6 der Reisegebührenvorschrift 1955
ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Bundesminister für Inneres kann für
die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen
nach Anhörung der Zivildienstoberkommission
durch Verordnung Pauschalsätze und den
Auszahlungstermin festlegen. Bei Festsetzung
dieser Vergütungen ist auf Abs. 2 Bedacht zu
nehmen.
(4) Der Anspruch auf die pauschalierte Fahrtkostenvergütung
nach Abs. 1 wird durch eine
Dienstverhinderung infolge Krankheit oder eine
Dienstfreistellung nach § 23 a nicht berührt. Ist
der Zivildienstleistende länger als einen Monat
vom Dienst abwesend, hat der Bundesminister
für Inneres die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden
Vergütungen von dem auf den Ablauf dieser
Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten des
Monats, an dem der Zivildienstleistende den
Dienst wieder antritt, einzustellen."
34. Im § 32 Abs. 1 hat der Ausdruck „§ 31
Abs. 2 Z 1 und 2" zu entfallen und ist durch
„§ 31 Abs. 1 Z 1 bis 7" zu ersetzen.
35. § 32 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für die Auszahlung des Taggeldes, des
Quartiergeldes (soweit es die normale Nächtigungsgebühr
nicht übersteigt) und des Kostgeldes
ist § 7 des Heeresgebührengesetzes mit der Maßgabe
anzuwenden, daß Auszahlungstermin der
1. jeden Monats ist."
36. Im § 32 Abs. 3 hat der Ausdruck „§ 31
Abs. 2 Z 3" zu entfallen und ist durch „§ 31
Abs. 1 Z 8" zu ersetzen.
37. § 32 wird folgender § 32 a angefügt
„§ 32 a. (1) Das Bundesministerium für Inneres
kann die dem Zivildienstleistenden nach den
§§ 26 bis 30 und nach § 31 Abs. 1 Z 1 bis 7
gebührenden Beträge auf ein vom Zivildienstleistenden
unmittelbar nach Antritt des Zivildienstes
zu eröffnendes Bezugskonto überweisen.
(2) Die dem Zivildienstleistenden gebührenden
Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen,
daß ihm diese spätestens an dem im § 32 Abs. 2
angeführten Auszahlungstermin zur Verfügung
stehen."
38. § 34 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf
Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe. Auf
den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe
sind die Bestimmungen des V. Abschnittes
und § 28 des Heeresgebührengesetzes nach Maßgabe
der Abs. 2 und 3 sowie des § 34 a sinngemäß
anzuwenden."
39. Im § 34 Abs. 2 und 3 ist das Wort „Mietzinsbeihilfe"
jeweils durch das Wort „Wohnkostenbeihilfe"
zu ersetzen.
40. § 34 ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) Sofern Beträge, die nach Abschnitt V des
Heeresgebührengesetzes auszuzahlen sind, nicht
auf volle Schillingbeträge lauten, sind die Bruchteile
des jeweiligen Schillingbetrages auf den
nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden."
41. § 34 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Der Zivildienstleistende hat zu Unrecht
empfangene Bezüge nach Abschnitt V des
Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956,
der auszahlenden Stelle zu ersetzen. Die §§ 13 a
und 13 b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 54, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß
die im § 13 a Abs. 2, 3 und 5 des Gehaltsgesetzes
1956 vorgesehenen Entscheidungen von
der in § 24 Albs. 1 Heeresgebührengesetz angeführten
Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen
sind."
42. § 34 ist folgender § 34 a anzufügen
„§ 34 a. (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch
auf Vergütung der Kosten, die ihm durch
die Benützung der eigenen Wohnung erwachsen,
soweit nicht der Bund oder der Rechtsträger
der Einrichtung im Sinne des § 25 Abs. 2 für
die Unterbringung sorgt, und zwar für Strom,
Gas und Beheizung, ausgenommen die Grundgebühren.
(2) Die Höhe der nach Abs. 1 gebührenden
Vergütung ist durch Verordnung des Bundesministers
für Inneres nach Anhörung der Zivildienstoberkommission
festzusetzen. Hiebei ist
auf die bei einem Ein-Personen-Haushalt durchschnittlich
auflaufenden Kosten der im Abs. 1
angeführten Art Bedacht zu nehmen."
43. § 34 a wird folgender § 34 b angefügt
„§ 34 b. (1) Zivildienstleistenden, die einen
Zivildienst nach § 21 Abs. 1 leisten, gebührt an
Stelle eines Familienunterhaltes und einer Wohnkostenbeihilfe
(§ 34) eine Entschädigung.
(2) Zivildienstleistenden, die bis zum Ablauf
des Kalenderjahres, in dem sie einen Zivildienst
im Sinne des Abs. 1 leisten, das 26. Lebensjahr
noch nicht erreicht haben, gebührt die Entschädigung
in der Höhe von 1,6 vH des Gehaltsansatzes
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse
V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes
1956 einschließlich allfälliger Teuerungszulagen,
täglich, allen anderen Zivildienstleistenden in
der Höhe von 1,8 vH des genannten Gehaltsansatzes
täglich.
(3) Sofern der im Abs. 2 genannte Entschädigungsbetrag
bei
1. unselbständig erwerbstätigen Zivildienstleistenden
den ihnen während eines im
Abs. 1 genannten Zivildienstes entgangenen
Arbeitslohn aus nichtsellbständiger Tätigkeit,
2. selbständig erwerbstätigen Zivildienstleistenden
das Ausmaß der während eines
im Abs. 1 genannten Zivildienstes entgangenen
steuerpflichtigen Einkünfte aus
der von ihnen ausgeübten selbständigen
Tätigkeit nach Ausgleich mit Verlusten aus
einer solchen Tätigkeit
nicht erreicht, gebührt den Zivildienstleistenden
auf ihren Antrag eine Entschädigung in der
Höbe dieses Verdienstentganges bis zur Höhe
von 6,5 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe
2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3
des Gehaltsgesetzes 1956 einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen täglich. Zivildienstleistende
haben keinen Anspruch auf diese Entschädigung,
sofern sie nach Abzug der darauf entfallenden
Lohnsteuer die Höhe des ihnen nach Abs. 2
gebührenden Entschädigungsbetrages nicht übersteigt.
(4) Für die Entschädigung nach Abs. 3 gelten im
übrigen die Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes
sowie des § 18 des Bundesgesetzes über
Ansprüche aus der Ableistung freiwilliger
Waffenübungen, BGBl. Nr. 311/1960, sinngemäß
mit der Maßgabe, daß
1. der Antrag auf Entschädigung bis spätestens
einen Monat nach der Entlassung des Zivildienstleistenden
aus dem Zivildienst zu
stellen ist;
2. für die Bemessung der Entschädigung in
den Fällen des Abs. 3 Z 1 der durchschnittliche
innerhalb der letzten drei Monate
(13 Wochen, 90 Tage) oder — sofern es
vom Zivildienstleistenden in seinem Antrag
begehrt wird — innerhalb der letzten zwölf
Monate (52 Wochen, 365 Tage) vor der
Antragstellung empfangene Arbeitslohn
maßgeblich ist; wird aber der Antrag
während oder nach Beendigung des Zivildienstes
gestellt, so ist der durchschnittliche
innerhalb der letzten drei Monate (13 Wochen,
90 Tage) oder — sofern es vom Zivildienstleistenden
in seinem Antrag begehrt
wird — innerhalb der letzten zwölf Monate
(52 Wochen, 365 Tage) vor Antritt des
Zivildienstes empfangene Arbeitslohn maßgeblich;
3. an Stelle des in den §§ 7 und 10 des Bundesgesetzes
über Ansprüche aus der Ableistung
freiwilliger Waffenübungen angeführten
Heeresgebührenamtes die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
(Abs. 10) und
4. an Stelle des im § 4 Abs. 5 des in Z 3 genannten
Bundesgesetzes angeführten Bundesiministeriums
für Landesverteidigung das
Bundesministerrum für Inneres tritt.
(5) Die nach Abs. 2 gebührenden Entschädigungsbeträge
sind für den ersten Kalendermonat
der Zivildienstleistung innerhalb von
zwei Wochen nach dem Beginn des Zivildienstes,
für die weiteren Kälendermonate jeweils am
10. jeden Kalendermonats, spätestens aber am
Tage der Entlassung aus dem Zivildienst, auszuzahlen.
Fällt der Auszahlungstag auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, so sind die
Entschädigungsbeträge am vorhergehenden
Werktag auszuzahlen.
(6) Die Teile einer Entschädigung, die nach
den Abs. 3 und 4 über die Entschädigungsbeträge
nach Abs. 2 hinaus zuerkannt wurden,
sind nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides
jeweils am 10. jeden Kalendermonats für den
laufenden Kalendermonat sowie für allfällige
Teile des vorangegangenen Kalendermonats auszuzahlen.
Fällt der Auszahlungstag auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt Abs. 5
letzter Satz. Endet der Zivildienst vor dem
10. eines Kalendermonats und ist der Bescheid
bereits in Rechtskraft erwachsen, so ist die
Entschädigung unverzüglich nach der Entlassung
aus dem Zivildienst auszuzahlen; tritt die
Rechtskraft des Bescheides zu einem späteren
Zeitpunkt ein, so ist die Entschädigung unverzüglich
nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides
auszuzahlen.
(7) Das Bundesministerium für Inneres hat
im Falle eines Zivildienstes nach Abs. 1 die
Namen der Zivildienstleistenden, den Tag des
Dienstantrittes und der Entlassung der Zivildienstleistenden
aus dem Zivildienst unverzüglich
der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
(Abs. 10) bekanntzugeben.
(8) Entsteht in den Fällen des Abs. 5 oder des
Abs. 6 ein Obergenuß, so ist § 34 Abs. 5 sinngemäß
anzuwenden.
(9) Die Entschädigungen sind auf ein vom
Zivildienstleistenden angegebenes Konto bei
einem Kreditinstitut im Inland oder an eine vom
Zivildienstleistenden als Bezugsberechtigter bestimmte
Person zu überweisen. Der Zivildienstleistende
hat die erforderlichen Angaben spätestens
bei Antritt des Zivildienstes der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 10) bekanntzugeben.
(10) Die Zuerkennung der Entschädigung einschließlich
der Mietzinsbeihilfe sowie deren Auszahlung
obliegt derjenigen Bezirksverwaltungsbehörde,
in deren Wirkungsbereich sich der
ordentliche Wohnsitz des Zivildienstleistenden
befindet."
44. § 37 hat zu lauten
„§ 37. (1) Jeder Zivildienstpflichtige ist berechtigt,
vor, während oder nach Leistung des Zivildienstes
bei der Zivildienstoberkommission in
allen mit seiner Zivildienstpflicht zusammenhängenden
Belangen Beschwerde zu führen (Außerordentliche
Beschwerde).
(2) Die Zivildienstoberkommission hat die Beschwerden
zu prüfen und über ihre Erledigung
Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres
zu beschließen. Sie kann die Überprüfung von
Beschwerden nötigenfalls an Ort und Stelle vornehmen
und von den Organen der zuständigen
Behörden und Rechtsträger alle einschlägigen
Auskünfte einholen."
45. § 37 wird folgender § 37 a angefügt
„§ 37 a. (1) Jeder Zivildienstleistende hat das
Recht, Wünsche und Beschwerden beim zuständigen
Organ vorzubringen.
(2) Das Beschwerderecht des Zivildienstleistenden
umfaßt das Recht, sich über ihn betreffende
Mängel und Übelstände im Bereich des Zivildienstes,
insbesondere über erlittenes Unrecht
oder Eingriffe in dienstliche Befugnisse, schriftlich
oder mündlich zu beschweren (Ordentliche
Beschwerde).
(3) Die Bundesregierung hat durch Verordnung
im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des
Nationalrates nähere Bestimmungen vor allem
über die Einbringung, Behandlung und Erledigung
von Wünschen und Beschwenden zu erlassen.
Hiebei ist auf die für Wehrpflichtige
geltenden diesbezüglichen Bestimmungen und die
Besonderheiten des Zivildienstes Bedacht zu nehmen."
45 a. § 38 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat zu
sorgen, daß die seinen Einrichtungen zugewiesenen
Zivildienstleistenden
1. ausreichend über ihre Rechte und Pflichten
belehrt werden,
2. eingeschult und fortgebildet werden, soweit
dies für die ordnungsgemäße Leistung des
ordentlichen Zivildienstes erforderlich ist,
3. einem Grundlehrgang unterzogen werden,
soweit sich der Rechtsträger hiezu im Sinne
des § 18 a Abs. 2 bereit erklärt hat, oder
4. bei Nichtzutreffen der Z 3 angewiesen werden,
an einem vom Bundesministerium für
Inneres für solche Fälle veranstalteten Lehrgang
teilzunehmen."
45 b. Die Absätze 2 bis 5 des § 38 sind als
Abs. 3 bis 6 zu bezeichnen.
45 c. § 38 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Falls der Rechtsträger der Einrichtung
seiner Verpflichtung nach Abs. 1 Z 3 und 4
nicht nachkommt, geht diese — unbeschadet der
Verantwortlichkeit des Rechtsträgers nach
§ 67 — auf den Bundesminister für Inneres
über."
45 d. Im § 39 Abs. 2 ist der Klammerausdruck
„§ 38 Abs. 4" durch den Ausdruck „§ 38
Abs. 6" zu ersetzen.
46. § 43 hat zu lauten
„§ 43. (1) Beim Bundesministerium für Inneres
werden
1. die Zivildienstkommission und
2. die Zivildienstoberkommission
eingerichtet.
(2) Die Zivildienstkommission hat
1. über die Befreiung von der Wehrpflicht
(Abschnitt II) zu entscheiden und
2. Bescheide nach § 5 a Abs. 2 und 3 zu erlassen.
(3) Die Zivildienstoberkommission hat
1. über Berufungen gegen Bescheide der Zivildienstkommission
zu entscheiden,
2. den Bundesminister für Inneres vor Erlassung
der Verordnungen nach den §§ 29
Abs. 1, 30 Abs. 1, 31 Abs. 3 und 34 a Abs. 2
zu beraten,
3. den Jahresbericht nach § 54 Abs. 3 zu erstatten,
4. Beschwerden nach § 37 zu behandeln und
über die Erledigung Empfehlungen an den
Bundesminister für Inneres zu beschließen
sowie
5. Gutachten nach § 4 Abs. 5 zu erstatten.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Zivildienstkommission
ist als Bundesbehörde errichtet. Ihre
Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes an
keine Weisungen gebunden."
47. Im § 44 Abs. 1 erster Satz ist das Wort
„besteht" durch den Ausdruck „und die Zivildienstoberkommission
bestehen je aus" zu ersetzen.
48. § 44 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Scheiden Mitglieder während der Funktionsperiode
aus oder kann mit den bestellten
Mitgliedern nicht das Auslangen gefunden werden,
so sind, wenn erforderlich, für den Rest
der Funktionsperiode neue Mitglieder zu bestellen."
48 a. § 45 hat zu lauten
„§ 45. (1) Der Vorsitzende der Zivildienstkommission
und der der Zivildienstoberkommission
sowie deren Stellvertreter müssen dem
Richterstand angehören.
(2) Zu Mitgliedern der Zivildienstkommission
und der Zivildienstoberkommission dürfen nur
Personen ernannt werden, die das aktive Wahlrecht
zum Nationalrat besitzen.
(3) Die Mitgliedschaft zur Zivildienstkommission
und zur Zivildienstoberkommission endet
mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, dem Verlust
des aktiven Wahlrechtes zum Nationalrat
oder dem der Kommission, dem das Mitglied
angehört, gegenüber schriftlich erklärten Verzicht
auf die Mitgliedschaft.
(4) Die Mitgliedschaft zur Zivildienstkommission
und zur Zivildienstoberkommission schließen
einander aus."
49. § 46 hat zu lauten
„§ 46. Die Mitglieder der Zivildienstoberkommission
sind in Ausübung ihres Amtes an keine
Weisungen gebunden."
50. § 47 Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Z 1 und 2
haben zu lauten
„(1) Die Zivildienstkommission und die Zivildienstoberkommission
beschließen in Senaten.
(2) Jedes Mitglied der Zivildienstkommission
und der Zivildienstoberkommission kann mehreren
Senaten angehören.
(3) Jedem Senat der Zivildienstkommission
und der Zivildienstoberkommission gehören als
ständige Mitglieder an
1. Der Vorsitzende der betreffenden Kommission
oder einer seiner Stellvertreter als
Senatsvorsitzender;
2. ein Vertreter des Bundesministeriums für
Inneres als Berichterstatter; der Vertreter
des Bundesministeriums für Inneres in der
Zivildienstoberkommission muß rechtskundig
sein."
51. § 48 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit
des Vorsitzenden, des Berichterstatters und
dreier weiterer stimmberechtigter Senatsmitglieder
erforderlich. Dem nicht ständigen Senatsmitglied
kommt kein Stimmrecht zu."
52 a. Im § 49 Abs. 1 erster Satz ist nach dem
Wort „Zivildienstkommission" der Ausdruck
„und der der Zivildienstoberkommission" einzufügen.
52 b. Im § 50 ist nach dem Wort „Zivildienstkommission"
der Ausdruck „und der Zivildienstoberkommission"
einzufügen.
53. § 51 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die übrigen ständigen Kommissionsmitglieder
haben Anspruch auf Vergütung der
Reise(Fahrt)auslagen, wie sie einem auf Dienstreise
befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe
3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955
zusteht. Ferner haben sie für die Teilnahme an
einem Verhandlungs- bzw. Sitzungstag Anspruch
auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende
Sitzungsgebühr, die vom Bundesminister
für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen festzusetzen ist. Darüber
hinaus gebührt ihnen eine Entschädigung
für Zeitversäumnis nach dem Gebührenanspruchsgesetz
1975, BGBl. Nr. 136, wie sie Vertrauenspersonen
in den im Geschwornen- und
Schöffenlistengesetz zur Bildung der Jahreslisten
berufenen Kommissionen zusteht."
54. Im § 51 Abs. 3 ist der Ausdruck „Abs. 1
und 2" durch „Abs. 1 bis 3" zu ersetzen.
55. § 51 Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(4)".
56. § 51 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Dem Antragsteller gemäß § 5 Abs. 1 und
§ 5 a Abs. 1 sowie der Vertrauensperson gemäß
§ 6 Abs. 3 (§ 47 Abs. 4) sind Gebühren in sinngemäßer
Anwendung des Gebührenanspruchsgesetzes
1975, BGBl. Nr. 136, über die Gebühren
der Vertrauenspersonen in den im Geschwornen-
und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Jahreslisten
berufenen Kommissionen mit Ausnahme
des § 3 Abs. 1 Z 2 Gebührenanspruchsgesetz 1975
zuzusprechen."
57. § 53 hat zu lauten
„§ 53. (1) Die Zivildienstkommission und die
Zivildienstoberkommission haben das AVG 1950
anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt ist.
(2) Gegen die Bescheide der Zivildienstkommission
ist die Berufung an die Zivildienstoberkommission
zulässig. Die Zivildienstoberkommission
entscheidet in oberster Instanz; ihre Bescheide
unterliegen nicht der Aufhebung oder
Abänderung im Verwaltungsweg."
58. § 54 hat zu lauten
„§ 54. (1) Die Bundesregierung hat für die
Zivildienstkommission und für die Zivildienstoberkommission
je eine Geschäftsordnung zu
erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen
über die Aufgaben des Berichterstatters und des
Vorsitzenden sowie über die Einladungen zu den
Kommissionssitzungen zu treffen sind.
(2) Der Vorsitzende der Zivildienstkommission
hat, beginnend mit dem Jahr 1981, jeweils
nach zwei Jahren bis spätestens 15. Feber dem
Vorsitzenden der Zivildienstoberkommission
einen Bericht über die Tätigkeit und die Empfehlungen
der Zivildienstkommission in den abgelaufenen
zwei Kalenderjahren zu erstatten. Die
Vorsitzenden der einzelnen Senate der Zivildienstkommission
haben dem Vorsitzenden der
Zivildienstkommission die dafür erforderlichen
Beiträge zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Zivildienstoberkommission hat, beginnend
mit dem Jahr 1981, jeweils nach zwei
Jahren bis spätestens 15. März unter Bedachtnahme
auf den Bericht des Vorsitzenden der
Zivildienstkommission gemäß Abs. 2 einen Bericht
über ihre Tätigkeit in den abgelaufenen
zwei Kalenderjahren zu verfassen. Dieser Bericht
ist vom Bundesminister für Inneres zusammen
mit einer Stellungnahme zu den Empfehlungen
der Zivildienstkommission bis spätestens
15. April des dem Berichtszeitraum folgenden
Jahres dem Nationalrat vorzulegen."
59. Der bisherige Wortlaut des § 56 ist als
„(1)" zu bezeichnen. Als neuer Abs. 2 ist anzufügen
„(2) Zivildienstpflichtige, die ihren Aufenthalt
für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen,
haben dies unverzüglich dem Bundesministerium
für Inneres zu melden. Die Rückverlegung
des Aufenthaltes in das Inland ist vom
Zivildienstpflichtigen binnen drei Wochen dem
Bundesministerium für Inneres zu melden. Dies
gilt jedoch nicht für Zivildienstpflichtige,
1. deren dauernde Untauglichkeit für jeden
Zivildienst festgestellt worden ist, oder
2. die ihren ordentlichen Zivildienst vollständig
geleistet haben und denen kein Bereitstellungsschein
(§ 21 a Abs. 2) ausgefolgt worden
ist."
60. § 57 hat zu lauten
„§ 57. (1) Die Zivildienstgebarung ist im Entwurf
des Bundesvoranschlages bei einem besonderen
Titel „Zivildienst" darzustellen.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat, beginnend
mit dem Jahr 1981, dem Nationalrat
jeweils nach zwei Jahren über den Zivildienst
und die mit ihm zusammenhängende finanzielle
Gebarung in den abgelaufenen zwei Kalenderjahren
Bericht zu erstatten. Dieser Bericht ist bis
spätestens 15. April des dem Berichtszeitraum
folgenden Jahres zusammen mit dem Bericht nach
§ 54 Abs. 2 vorzulegen."
61. Im § 65 hat der Ausdruck „§§ 22 und 23"
zu entfallen und ist durch „§§ 22, 23 und 23 b"
zu ersetzen.
62. § 66 hat zu lauten
„§ 66. Ein Zivildienstpflichtiger, der eine Meldung
nach § 13 Abs. 4, § 19 a Abs. 4 oder nach
§ 56 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im
Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu
zwei Wochen zu bestrafen."
63. § 74 wird aufgehoben.
64. § 76 wird aufgehoben.
65. § 77 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich
1. des Art. I, der §§ 1, 10 Abs. 2, 37 a Abs. 3,
44, 45, 47, 52 Abs. 2 und 54 Abs. 1 die
Bundesregierung,
2. der §§ 5, 5 ,a Abs. 4 und 5, 6 Abs. 5 und
73 Abs. 2 der Bundesminister für Landesverteidigung,
3. des § 5 Abs. 5 der Bundesminister für
Landesverteidigung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Inneres,
4. des § 38 Abs. 3 der Bundesminister für
Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung,
5. der §§ 24, 41, 42, 58, 59 und 71 der Bundesminister
für Justiz,
6. der §§ 33 und 35 der Bundesminister für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Inneres,
7. des § 55 Abs. 2 der Bundesminister für
soziale Verwaltung oder für Verkehr, je
nach Art der Einrichtung,
8. der §§ 51 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2
2. Satz und 57 Abs. 1 und 2 der Bundesminister
für Inneres im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen,
9. des § 72 entweder die Bundesregierung oder
der Bundesminister für Finanzen oder der
Bundesminister für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen,
je nachdem, auf welche Gebühr oder Abgabe
sich diese Bestimmung bezieht, und
10. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister
für Inneres
betraut."
ARTIKEL III
Die Bundesregierung hat bis längstens 31. Dezember
1983 dem Nationalrat — unbeschadet
der Bestimmung des § 57 Abs. 2 — einen zusammenfassenden
Bericht über die bei der Vollziehung
des Zivildienstgesetzes gemachten Erfahrungen
vorzulegen und diesem Bericht allenfalls
Vorschläge betreffend eine Änderung dieses
Gesetzes beizufügen.
ARTIKEL IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft
1. hinsichtlich des Art. II Z 28 (§ 25 Abs. 1
Z 8 a), 30 (§ 25 Abs. 5), 33 (§ 31 Abs. 3
und 4) und 42 (§ 34 a)
mit 1. Juni 1981;
2. hinsichtlich des Art. II Z 10 a (§ 6 Abs. 6
und 7), 32 a (§ 29 Abs. 1), 32 b (§ 30 Abs. 1),
44 (§ 37), 45 (§ 37 a), 46 (§ 43), 47 (§ 44
Abs. 1), 48 a (§ 45), 49 (§ 46), 50 (§ 47
Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Z 1 und 2), 52 a
(§ 49 Abs. 1), 52 b (§ 50), 53, 54, 55, 56
(§ 51 Abs. 2 bis 4), 57 (§ 53), 58 (§ 54) und
60 (§ 57)
mit 1. Jänner 1982;
3. hinsichtlich des Art. II Z 3 (§ 4 Abs. 5),
Z 6 (§ 5 Abs. 1 Z 3), 10 (§ 6 Abs. 4 und 5),
33 (§ 31 Abs. 3), 42 (§ 34 a Abs. 2) und
Z 44 (§ 37 Abs. 1 und 2), soweit sich diese
Bestimmungen auf die Zivildienstoberkommission
beziehen, mit 1. Jänner 1982;
4. hinsichtlich des Art. II Z 17 a (§ 18 a) und
45 a bis 45 c (§ 38) mit 1. Jänner 1984 und
5. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen mit
1. Dezember 1980.
(2) Durchführungsverordnungen können bereits
vor dem gemäß Abs. 1 in Betracht kommenden
Zeitpunkt erlassen werden, treten jedoch
frühestens mit den ihre Grundlage bildenden
gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.
(3) Bei der Erlassung der Verordnung gemäß
Art. II Z 17 a (§ 18 a Abs. 4) hat der Bundesminister
für Inneres den Hauptausschuß des
Nationalrates innerhalb eines Jahres nach Kundmachung
dieses Bundesgesetzes zu befassen.
(4) Gegen die vor dem 1. Jänner 1982 ergangenen
Bescheide der Zivildienstkommission
kann Berufung erhoben werden, sofern die
für die Einbringung einer Berufung bestimmte
Frist zu diesem Zeitpunkt noch nicht verstrichen
ist.
(5) Auf Zivildienstleistende, die vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes nach § 74 Abs. 1
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 187/1974 von der Wehrpflicht befreit worden
sind und ihren ordentlichen Zivildienst
noch nicht abgeleistet haben, ist § 5 Abs. 6
sinngemäß anzuwenden, jedoch haben solche
Zivildienstpflichtige einen ordentlichen Zivildienst
in der Dauer von mindestens drei Monaten
zu leisten.
(6) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet
sich nach § 77 Abs. 1 in der Fassung des
Art. II Z 65.
ARTIKEL V
(Verfassungsbestimmung)
§ 5 Abs. 1 und 6 in der Fassung des Art. II
Z 6 und 8 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf
des 30. November 1984 außer Kraft.