496. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach den bis 1. November 1979 eingelangten
Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen sind folgende weitere Staaten Vertragsstaaten
des Internationalen Übereinkommens
über die Beseitigung aller Formen rassischer
Diskriminierung (BGBl. Nr. 377/1972,
letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 149/1975) geworden
Staaten: Datum des Inkrafttretens
Mexiko 22. März 1975
Rwanda 16. Mai 1975
Belgien 6. September 1975
Somalia 25. September 1975
Australien 30. Oktober 1975
Italien 4. Februar 1976
Zaire 21. Mai 1976
Äthiopien 23. Juli 1976
Katar 21. August 1976
Staaten: Datum des Inkrafttretens
Liberia 5. Dezember 1976
Guyana 17. März 1977
Guinea 13. April 1977
Sudan 20. April 1977
Tschad 16. September 1977
Burundi 26. November 1977
Nikaragua 17. März 1978
Seychellen 6. April 1978
Luxemburg 31. Mai 1978
Republik Korea 4. Jänner 1979
Gambia 28. Jänner 1979
Israel 2. Februar 1979
Bangladesch 11. Juli 1979
Die Bahamas haben erklärt, sich auch nach
Erlangung der Unabhängigkeit an das Übereinkommen
gebunden zu betrachten.
Sofern kein Datum angeführt ist, haben die
nachstellend genannten Staaten anläßlich der
Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
beziehungsweise anläßlich, der Abgabe
ihrer Weitergeltungserklärung folgende Vorbehalte
erklärt beziehungsweise folgende Erklärungen
abgegeben
AUSTRALIEN
Die Regierung Australiens erklärt, daß
sie derzeit insbesondere nicht in der
Lage ist, alle in Artikel 4 (a) des Übereinkommens
angeführten Handlungen als strafbar
anzusehen. Handlungen dieser Art sind strafbar
nur im Rahmen der geltenden strafrechtlichen
Bestimmungen betreffend Angelegenheiten
wie Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung,
Erregung öffentlichen Ärgernisses, Tätlichkeiten!,
Aufruhr, grobe Ehrenbeleidigung, Verschwörung
und Anschlag. Die australische Regierung beabsichtigt,
bei erster Gelegenheit das Parlament
aufzufordern, spezifische gesetzgeberische Maßnahmen
zur Anwendung der Bestimmungen des
Artikels 4 (a) zu treffen.
BAHAMAS
Die Regierung des Commonwealth der (Bahamas
wünscht zuerst ihre Auffassung des Artikels
4 des Internationalen Übereinkommens über
die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung
darzulegen. Nach ihrer Auslegung verlangt
Artikel 4 von einer Vertragspartei nur
insoweit zusätzliche gesetzgeberische Maßnahmen
auf den in den Absätzen (a), (b) und (c) dieses
Artikels genannten Gebieten, als sie unter gebührender
Beachtung der in Artikel 5 des Übereinkommens
niedergelegten in der Allgemeinen
Erklärung verkörperten Grundsätze (insbesondere
der Meinungsfreiheit und freien Meinungsäußerung
sowie des Rechts, sich friedlich zu
versammeln und friedliche Vereinigungen zu
bilden) zur Erreichung der in Artikel 4 genannten
Ziele zusätzliche gesetzliche Bestimmungen
oder eine Änderung geltender Rechtsvorschriften
oder der bestehenden Praxis für erforderlich
hält. Schließlich garantiert die Verfassung des
Commonwealth der Bahamas jeder Person im
Commonwealth der Bahamas die Grundrechte
und Grundfreiheiten des Individuums ohne Ansehung
seiner Rasse oder Herkunft. Die Verfassung
schreibt für den Fall der Verletzung
eines dieser Rechte durch den Staat oder durch
eine Privatperson die Durchführung von Gerichtsverfahren
vor. Die Annahme des Übereinkommens
durch das Commonwealth der
Bahamas bedeutet nicht die Übernahme von
Verpflichtungen, die über die Grenzen der Verfassung
hinausgehen oder die Übernahme einer
Verpflichtung zur Einleitung gerichtlicher Verfahren,
die über die in der Verfassung vorgesehenen
hinausgehen.
BELGIEN
Um den Forderungen des Artikels 4 des Internationalen
Übereinkommens über die Beseitigung
aller Formen rassischer Diskriminierung
zu entsprechen, wird das Königreich Belgien
seine Gesetzgebung den Verpflichtungen anpassen,
die es dadurch übernommen hat, daß es
Partei dieses Übereinkommens geworden ist.
Das Königreich Belgien wünscht jedoch zu
betonen, welche Bedeutung es der Tatsache beimißt,
daß gemäß Artikel 4 des Übereinkommens
die Annahme der unter lit. (a), (b) und (c)
vorgesehenen Maßnahmen unter gebührender
Beachtung der in der Allgemeinen Erklärung
der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze
und der in Artikel 5 des Übereinkommens ausdrücklich
genannten Rechte erfolgen sollte. Das
Königreich Belgien ist daher der Ansicht, daß
die sich aus dem Artikel 4 ergebenden Verpflichtungen
mit dem Recht auf Meinungsfreiheit
und freie Meinungsäußerung und dem
Recht, sich friedlich zu versammeln und friedliche
Vereinigungen zu bilden, in Einklang gebracht
werden muß. Diese Rechte werden in den Artikeln
19 und 20 der Allgemeinen Deklaration
der Menschenrechte verkündet und wurden in
den Artikeln 19 und 21 des Internationalen
Pakts über bürgerliche und politische Rechte
erneut bestätigt. Sie wurden auch in Artikel 5
Absatz (d) (viii) und (ix) dieses Übereinkommens
zum Ausdruck gebracht.
Das Königreich Belgien möchte weiters betonen,
welche (Bedeutung es der Respektierung
der Rechte beimißt, die im Europäischen Übereinkommen
zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten, insbesondere in den Artikeln 10
und 11 über die Meinungsfreiheit und freie
Meinungsäußerung und der Freiheit, sich friedlich
zu versammeln und friedliche Vereinigungen
zu bilden, festgesetzt sind.
EKUADOR
Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Ekuador erklärt in Ausübung
seines Amtes ausdrücklich, daß der Staat Ecuador
auf Grund des Artikels 14 des Internationalen
Übereinkommens über die Beseitigung aller
Formen rassischer Diskriminierung die Zuständigkeit
des Komitees für die Beseitigung
der rassischen Diskriminierung zur Entgegennahme
und Prüfung von Mitteilungen von Personen
und Personengruppen anerkennt, die ihrer
Hoheitsgewalt unterstehen und behaupten,
Opfer der Verletzung irgendeines im genannten
Übereinkommen vorgesehenen Rechtes zu sein.
GUYANA
Die Regierung der Republik Guyana legt die
Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht
dahingehend aus, daß sie ihm irgendeine Verpflichtung,
die über die durch die Verfassung
von Guyana gesetzten Grenzen hinausgeht, oder
irgendeine Verpflichtung zur Einleitung von
Gerichtsverfahren auferlegen, die über die in
dieser Verfassung vongesehenen hinausgeht.
ISRAEL
betrachtet sich nicht als durch Artikel 22 des
Übereinkommens gebunden.
ITALIEN
(a) Die in Artikel 4 des Übereinkommens
vorgesehenen und in den Absätzen (a) und (b)
dieses Artikels im einzelnen beschriebenen positiven
Maßnahmen, die darauf abzielen, jedes
Aufreizen zu einer Diskriminierung oder alle
diskriminierenden Handlungen auszumerzen,
sind, wie dieser Artikel es vorsieht, „unter gebührender
Beachtung der in der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte enthaltenen
Grundsätze und der in Artikel 5 dieses Übereinkommens
ausdrücklich genannten Rechte"
auszulegen. Folglich dürfen die aus dem vorgenannten
Artikel 4 sich ableiten den Verpflichtungen
nicht das Recht auf Meinungsfreiheit
und freie Meinungsäußerung sowie das Recht,
sich friedlich zu versammeln und friedliche Vereinigungen
zu bilden, die in den Artikeln 19
und 20 der Allgemeinen, Erklärung der Menschenrechte
niedergelegt sind, von der Generalversammlung
der Vereinten Nationen durch die
Annahme der Artikel 19 und 21 des Internationalen
Pakts über die bürgerlichen und
politischen Rechte bestätigt wurden und auf die
in Artikel 5 Absatz (d) (viii) und (ix) des Übereinkommens
hingewiesen! wird, gefährden. Tatsächlich
hält sich die italienische Regierung gemäß
den Verpflichtungen, die sich aus den Artikeln
55 (c) und 56 der Satzung der Vereinten
Nationen ergeben, an den in Artikel 29 (2) der
Allgemeinen Erklärung festgelegten Grundsatz,
demzufolge „jeder Mensch in Ausübung seiner
Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen
unterworfen ist, die das Gesetz ausschließlich
zu dem Zwecke vorsieht, um die Anerkennung
und Achtung der Rechte und Freiheiten der
anderen zu gewährleisten und den gerechten
Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung
und der allgemeinen Wohlfahrt in einer
demokratischen Gesellschaft zu genügen".
(b) Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens
ist jedem Menschen gegen Akte rassischer Diskriminierung,
die seine persönlichen Rechte und
Grundfreiheiten verletzen, wirksame Abhilfe
durch die ordentlichen Gerichte innerhalb ihres
Zuständigkeitsbereiches gewährleistet. Schadenersatzansprüche
für alle infolge von Akten rassischer
Diskriminierung erlittenen Schäden sind
gegen die Personen geltend zu machen, die für
die böswilligen oder verbrecherischen Handlungen
verantwortlich sind, die diese Schäden, verursacht
haben.
Ferner hat Italien am 8. Mai 1978 folgende
Erklärung abgegeben
Unter Bezugnahme auf Artikel 14 Abs. 1 des
Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung
aller Formen rassischer Diskriminierung,
das am 7. März 1966 in New York zur
Unterzeichnung aufgelegt wurde, anerkennt die
Regierung der Republik Italien die Zuständigkeit
des durch das genannte Übereinkommen
gegründeten Komitees für die Beseitigung der
rassischen Diskriminierung zur Entgegennahme
und Prüfung von Mitteilungen von Personen
oder Personengruppen, die unter die italienische
Hoheitsgewalt fallen und behaupten, Opfer
einer Verletzung irgendeines im Übereinkommen
vorgesehenen Rechtes durch Italien zu sein.
Die Regierung der Republik Italien anerkennt
diese Zuständigkeit unter der Voraussetzung,
daß das Komitee für die Beseitigung der rassischen
Diskriminierung keine Mitteilung prüft,
ohne sich zu vergewissern, daß die betreffende
Angelegenheit nicht von einem anderen internationalen
Untersuchungsorgan oder Organ zur
Beilegung geprüft wird oder bereits geprüft
wurde.
NORWEGEN
Die norwegische Regierung anerkennt die Zuständigkeit
des Komitees für die Beseitigung
rassischer Diskriminierung zur Entgegennahme
und Prüfung von Mitteilungen von Personen
und Personengruppen, die der Hoheitsgewalt
Norwegens unterstehen und behaupten, Opfer
der Verletzung irgendeines im Übereinkommen
vom 21. Dezember 1965 über die Beseitigung;
aller Formen rassischer Diskriminierung vorgesehenen
Rechtes zu sein, gemäß den Bestimmungen
des Artikels 14 des genannten Übereinkommens
und mit dem Vorbehalt, daß das
Komitee keine Mitteilung einer Person oder
Personengruppe prüft, ohne sich zu vergewissern,
daß die betreffende Angelegenheit nicht
in einem anderen internationalen Untersuchungsverfahren
oder Verfahren zur Beilegung geprüft;
wird oder wurde.
RWANDA
betrachtet sich nicht als durch Artikel 20 des
Übereinkommens gebunden.
TONGA
hat am 28. Oktober 1977 seine Vorbehalte zu
Artikel 5 Buchstabe c des Übereinkommens;
soweit sie sich auf Wahlen beziehen, und seine
Vorbehalte zu Artikel 2, 3 und 5 Buchstaben e
und v, soweit sie sich auf Erziehung und Ausbildung
beziehen, zurückgezogen.