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496. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 496. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

Nach den bis 1. November 1979 eingelangten

Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen sind folgende weitere Staaten Vertragsstaaten

des Internationalen Übereinkommens

über die Beseitigung aller Formen rassischer

Diskriminierung (BGBl. Nr. 377/1972,

letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 149/1975) geworden

Staaten: Datum des Inkrafttretens

Mexiko 22. März 1975

Rwanda 16. Mai 1975

Belgien 6. September 1975

Somalia 25. September 1975

Australien 30. Oktober 1975

Italien 4. Februar 1976

Zaire 21. Mai 1976

Äthiopien 23. Juli 1976

Katar 21. August 1976

Staaten: Datum des Inkrafttretens

Liberia 5. Dezember 1976

Guyana 17. März 1977

Guinea 13. April 1977

Sudan 20. April 1977

Tschad 16. September 1977

Burundi 26. November 1977

Nikaragua 17. März 1978

Seychellen 6. April 1978

Luxemburg 31. Mai 1978

Republik Korea 4. Jänner 1979

Gambia 28. Jänner 1979

Israel 2. Februar 1979

Bangladesch 11. Juli 1979

Die Bahamas haben erklärt, sich auch nach

Erlangung der Unabhängigkeit an das Übereinkommen

gebunden zu betrachten.

Sofern kein Datum angeführt ist, haben die

nachstellend genannten Staaten anläßlich der

Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

beziehungsweise anläßlich, der Abgabe

ihrer Weitergeltungserklärung folgende Vorbehalte

erklärt beziehungsweise folgende Erklärungen

abgegeben

AUSTRALIEN

Die Regierung Australiens erklärt, daß

sie derzeit insbesondere nicht in der

Lage ist, alle in Artikel 4 (a) des Übereinkommens

angeführten Handlungen als strafbar

anzusehen. Handlungen dieser Art sind strafbar

nur im Rahmen der geltenden strafrechtlichen

Bestimmungen betreffend Angelegenheiten

wie Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung,

Erregung öffentlichen Ärgernisses, Tätlichkeiten!,

Aufruhr, grobe Ehrenbeleidigung, Verschwörung

und Anschlag. Die australische Regierung beabsichtigt,

bei erster Gelegenheit das Parlament

aufzufordern, spezifische gesetzgeberische Maßnahmen

zur Anwendung der Bestimmungen des

Artikels 4 (a) zu treffen.

BAHAMAS

Die Regierung des Commonwealth der (Bahamas

wünscht zuerst ihre Auffassung des Artikels

4 des Internationalen Übereinkommens über

die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

darzulegen. Nach ihrer Auslegung verlangt

Artikel 4 von einer Vertragspartei nur

insoweit zusätzliche gesetzgeberische Maßnahmen

auf den in den Absätzen (a), (b) und (c) dieses

Artikels genannten Gebieten, als sie unter gebührender

Beachtung der in Artikel 5 des Übereinkommens

niedergelegten in der Allgemeinen

Erklärung verkörperten Grundsätze (insbesondere

der Meinungsfreiheit und freien Meinungsäußerung

sowie des Rechts, sich friedlich zu

versammeln und friedliche Vereinigungen zu

bilden) zur Erreichung der in Artikel 4 genannten

Ziele zusätzliche gesetzliche Bestimmungen

oder eine Änderung geltender Rechtsvorschriften

oder der bestehenden Praxis für erforderlich

hält. Schließlich garantiert die Verfassung des

Commonwealth der Bahamas jeder Person im

Commonwealth der Bahamas die Grundrechte

und Grundfreiheiten des Individuums ohne Ansehung

seiner Rasse oder Herkunft. Die Verfassung

schreibt für den Fall der Verletzung

eines dieser Rechte durch den Staat oder durch

eine Privatperson die Durchführung von Gerichtsverfahren

vor. Die Annahme des Übereinkommens

durch das Commonwealth der

Bahamas bedeutet nicht die Übernahme von

Verpflichtungen, die über die Grenzen der Verfassung

hinausgehen oder die Übernahme einer

Verpflichtung zur Einleitung gerichtlicher Verfahren,

die über die in der Verfassung vorgesehenen

hinausgehen.

BELGIEN

Um den Forderungen des Artikels 4 des Internationalen

Übereinkommens über die Beseitigung

aller Formen rassischer Diskriminierung

zu entsprechen, wird das Königreich Belgien

seine Gesetzgebung den Verpflichtungen anpassen,

die es dadurch übernommen hat, daß es

Partei dieses Übereinkommens geworden ist.

Das Königreich Belgien wünscht jedoch zu

betonen, welche Bedeutung es der Tatsache beimißt,

daß gemäß Artikel 4 des Übereinkommens

die Annahme der unter lit. (a), (b) und (c)

vorgesehenen Maßnahmen unter gebührender

Beachtung der in der Allgemeinen Erklärung

der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze

und der in Artikel 5 des Übereinkommens ausdrücklich

genannten Rechte erfolgen sollte. Das

Königreich Belgien ist daher der Ansicht, daß

die sich aus dem Artikel 4 ergebenden Verpflichtungen

mit dem Recht auf Meinungsfreiheit

und freie Meinungsäußerung und dem

Recht, sich friedlich zu versammeln und friedliche

Vereinigungen zu bilden, in Einklang gebracht

werden muß. Diese Rechte werden in den Artikeln

19 und 20 der Allgemeinen Deklaration

der Menschenrechte verkündet und wurden in

den Artikeln 19 und 21 des Internationalen

Pakts über bürgerliche und politische Rechte

erneut bestätigt. Sie wurden auch in Artikel 5

Absatz (d) (viii) und (ix) dieses Übereinkommens

zum Ausdruck gebracht.

Das Königreich Belgien möchte weiters betonen,

welche (Bedeutung es der Respektierung

der Rechte beimißt, die im Europäischen Übereinkommen

zum Schutz der Menschenrechte und

Grundfreiheiten, insbesondere in den Artikeln 10

und 11 über die Meinungsfreiheit und freie

Meinungsäußerung und der Freiheit, sich friedlich

zu versammeln und friedliche Vereinigungen

zu bilden, festgesetzt sind.

EKUADOR

Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Ekuador erklärt in Ausübung

seines Amtes ausdrücklich, daß der Staat Ecuador

auf Grund des Artikels 14 des Internationalen

Übereinkommens über die Beseitigung aller

Formen rassischer Diskriminierung die Zuständigkeit

des Komitees für die Beseitigung

der rassischen Diskriminierung zur Entgegennahme

und Prüfung von Mitteilungen von Personen

und Personengruppen anerkennt, die ihrer

Hoheitsgewalt unterstehen und behaupten,

Opfer der Verletzung irgendeines im genannten

Übereinkommen vorgesehenen Rechtes zu sein.

GUYANA

Die Regierung der Republik Guyana legt die

Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht

dahingehend aus, daß sie ihm irgendeine Verpflichtung,

die über die durch die Verfassung

von Guyana gesetzten Grenzen hinausgeht, oder

irgendeine Verpflichtung zur Einleitung von

Gerichtsverfahren auferlegen, die über die in

dieser Verfassung vongesehenen hinausgeht.

ISRAEL

betrachtet sich nicht als durch Artikel 22 des

Übereinkommens gebunden.

ITALIEN

(a) Die in Artikel 4 des Übereinkommens

vorgesehenen und in den Absätzen (a) und (b)

dieses Artikels im einzelnen beschriebenen positiven

Maßnahmen, die darauf abzielen, jedes

Aufreizen zu einer Diskriminierung oder alle

diskriminierenden Handlungen auszumerzen,

sind, wie dieser Artikel es vorsieht, „unter gebührender

Beachtung der in der Allgemeinen

Erklärung der Menschenrechte enthaltenen

Grundsätze und der in Artikel 5 dieses Übereinkommens

ausdrücklich genannten Rechte"

auszulegen. Folglich dürfen die aus dem vorgenannten

Artikel 4 sich ableiten den Verpflichtungen

nicht das Recht auf Meinungsfreiheit

und freie Meinungsäußerung sowie das Recht,

sich friedlich zu versammeln und friedliche Vereinigungen

zu bilden, die in den Artikeln 19

und 20 der Allgemeinen, Erklärung der Menschenrechte

niedergelegt sind, von der Generalversammlung

der Vereinten Nationen durch die

Annahme der Artikel 19 und 21 des Internationalen

Pakts über die bürgerlichen und

politischen Rechte bestätigt wurden und auf die

in Artikel 5 Absatz (d) (viii) und (ix) des Übereinkommens

hingewiesen! wird, gefährden. Tatsächlich

hält sich die italienische Regierung gemäß

den Verpflichtungen, die sich aus den Artikeln

55 (c) und 56 der Satzung der Vereinten

Nationen ergeben, an den in Artikel 29 (2) der

Allgemeinen Erklärung festgelegten Grundsatz,

demzufolge „jeder Mensch in Ausübung seiner

Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen

unterworfen ist, die das Gesetz ausschließlich

zu dem Zwecke vorsieht, um die Anerkennung

und Achtung der Rechte und Freiheiten der

anderen zu gewährleisten und den gerechten

Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung

und der allgemeinen Wohlfahrt in einer

demokratischen Gesellschaft zu genügen".

(b) Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens

ist jedem Menschen gegen Akte rassischer Diskriminierung,

die seine persönlichen Rechte und

Grundfreiheiten verletzen, wirksame Abhilfe

durch die ordentlichen Gerichte innerhalb ihres

Zuständigkeitsbereiches gewährleistet. Schadenersatzansprüche

für alle infolge von Akten rassischer

Diskriminierung erlittenen Schäden sind

gegen die Personen geltend zu machen, die für

die böswilligen oder verbrecherischen Handlungen

verantwortlich sind, die diese Schäden, verursacht

haben.

Ferner hat Italien am 8. Mai 1978 folgende

Erklärung abgegeben

Unter Bezugnahme auf Artikel 14 Abs. 1 des

Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung

aller Formen rassischer Diskriminierung,

das am 7. März 1966 in New York zur

Unterzeichnung aufgelegt wurde, anerkennt die

Regierung der Republik Italien die Zuständigkeit

des durch das genannte Übereinkommen

gegründeten Komitees für die Beseitigung der

rassischen Diskriminierung zur Entgegennahme

und Prüfung von Mitteilungen von Personen

oder Personengruppen, die unter die italienische

Hoheitsgewalt fallen und behaupten, Opfer

einer Verletzung irgendeines im Übereinkommen

vorgesehenen Rechtes durch Italien zu sein.

Die Regierung der Republik Italien anerkennt

diese Zuständigkeit unter der Voraussetzung,

daß das Komitee für die Beseitigung der rassischen

Diskriminierung keine Mitteilung prüft,

ohne sich zu vergewissern, daß die betreffende

Angelegenheit nicht von einem anderen internationalen

Untersuchungsorgan oder Organ zur

Beilegung geprüft wird oder bereits geprüft

wurde.

NORWEGEN

Die norwegische Regierung anerkennt die Zuständigkeit

des Komitees für die Beseitigung

rassischer Diskriminierung zur Entgegennahme

und Prüfung von Mitteilungen von Personen

und Personengruppen, die der Hoheitsgewalt

Norwegens unterstehen und behaupten, Opfer

der Verletzung irgendeines im Übereinkommen

vom 21. Dezember 1965 über die Beseitigung;

aller Formen rassischer Diskriminierung vorgesehenen

Rechtes zu sein, gemäß den Bestimmungen

des Artikels 14 des genannten Übereinkommens

und mit dem Vorbehalt, daß das

Komitee keine Mitteilung einer Person oder

Personengruppe prüft, ohne sich zu vergewissern,

daß die betreffende Angelegenheit nicht

in einem anderen internationalen Untersuchungsverfahren

oder Verfahren zur Beilegung geprüft;

wird oder wurde.

RWANDA

betrachtet sich nicht als durch Artikel 20 des

Übereinkommens gebunden.

TONGA

hat am 28. Oktober 1977 seine Vorbehalte zu

Artikel 5 Buchstabe c des Übereinkommens;

soweit sie sich auf Wahlen beziehen, und seine

Vorbehalte zu Artikel 2, 3 und 5 Buchstaben e

und v, soweit sie sich auf Erziehung und Ausbildung

beziehen, zurückgezogen.

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