496. Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr des Vereinigten Königreiches und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Hydrazin in wässeriger Lösung mit einem Gehalt von höchstens 72% Hydrazin in Kunststofftrommeln mit einem Fassungsraum von 25 Litern, einzeln oder zusammengepackt
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Ungeachtet der Bestimmungen der Rn. 2817
(1) (c) der Anlage A kann Hydrazin in wässeriger
Lösung, ein Stoff der Klasse 8, Ziffer 34, unter
folgenden Bedingungen für den internationalen
Straßenverkehr zwischen dem Vereinigten Königreich
und Österreich zugelassen werden
1. Hydrazinlösungen sind in Trommeln mit
einem Fassungsraum von 25 Litern aus Polyäthylen
hart (PE-HD) mit einem Gehalt von
bis zu 5% Ruß zum Schutz gegen ultraviolettes
Licht zu verpacken. Die Trommeln sind mit
Schraubverschlüssen und Sicherheitsplomben zu
verschließen.
2. a) Wenn sie mit Containern oder „roll-
on/roll-off-Trailern" befördert werden,
können diese Gefäße entweder als
i. freistehende, ungeschützte Trommeln
oder
ii. zusammengepackt in Form von 24
auf einer Palette festgebundenen
Trommeln, die durch Seitenwände
aus 3175 mm starker, geölter Hartfaserplatte
geschützt sind, befördert
werden; die Gesamtmaße der einzelnen
Versandstücke betragen 1140 X
840 X 1010 mm; das Bruttogewicht
darf 660 kg und das Nettogewicht
600kg nicht übersteigen.
b) Wenn sie nicht mit Containern oder
„roll-on/roll-off-Trailern" befördert
werden, ist ausschließlich die unter
2 (a) (ii) beschriebene zusammengepackte
Beförderungsart zu verwenden.
3. Die Gefäße müssen vorher gemäß den
Abschnitten 9.69 bis 9.73 der UN-Empfehlungen
betreffend die Prüfung von Verpackungsmaterial
geprüft werden und dahingehend gekennzeichnet
sein, daß sie der Tropf-, Dichtheits-, Flüssigkeitsdruck-
und Stapelprüfung entsprechen. Die
Trommeln sind überdies einer vorherigen Prüfung
wie für Flüssigkeiten der Gruppe 2 mit
einem spezifischen Gewicht von höchstens 1.2
zu unterziehen.
4. Jede einzelne Trommel oder Sammelpackung
ist mit einem Zettel nach Muster 5 zu
versehen.
5. Alle übrigen für Stoffe der Klasse 8 vorgeschriebenen
Erfordernisse sind zu erfüllen.
6. Der Absender hat im Beförderungspapier
zusätzlich „Gemäß Rn. 2010 des ADR vereinbarte
Beförderung" zu vermerken.
London, am 14. Juni 1978
Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreiches
R. J. J. Stone
Wien, 1978 08 16
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Hehenberger