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496_1978 AT

496. Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr des Vereinigten Königreiches und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Hydrazin in wässeriger Lösung mit einem Gehalt von höchstens 72% Hydrazin in Kunststofftrommeln mit einem Fassungsraum von 25 Litern, einzeln oder zusammengepackt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 496. Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr des Vereinigten Königreiches und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Hydrazin in wässeriger Lösung mit einem Gehalt von höchstens 72% Hydrazin in Kunststofftrommeln mit einem Fassungsraum von 25 Litern, einzeln oder zusammengepackt

(Übersetzung)

Ungeachtet der Bestimmungen der Rn. 2817

(1) (c) der Anlage A kann Hydrazin in wässeriger

Lösung, ein Stoff der Klasse 8, Ziffer 34, unter

folgenden Bedingungen für den internationalen

Straßenverkehr zwischen dem Vereinigten Königreich

und Österreich zugelassen werden

1. Hydrazinlösungen sind in Trommeln mit

einem Fassungsraum von 25 Litern aus Polyäthylen

hart (PE-HD) mit einem Gehalt von

bis zu 5% Ruß zum Schutz gegen ultraviolettes

Licht zu verpacken. Die Trommeln sind mit

Schraubverschlüssen und Sicherheitsplomben zu

verschließen.

2. a) Wenn sie mit Containern oder „roll-

on/roll-off-Trailern" befördert werden,

können diese Gefäße entweder als

i. freistehende, ungeschützte Trommeln

oder

ii. zusammengepackt in Form von 24

auf einer Palette festgebundenen

Trommeln, die durch Seitenwände

aus 3175 mm starker, geölter Hartfaserplatte

geschützt sind, befördert

werden; die Gesamtmaße der einzelnen

Versandstücke betragen 1140 X

840 X 1010 mm; das Bruttogewicht

darf 660 kg und das Nettogewicht

600kg nicht übersteigen.

b) Wenn sie nicht mit Containern oder

„roll-on/roll-off-Trailern" befördert

werden, ist ausschließlich die unter

2 (a) (ii) beschriebene zusammengepackte

Beförderungsart zu verwenden.

3. Die Gefäße müssen vorher gemäß den

Abschnitten 9.69 bis 9.73 der UN-Empfehlungen

betreffend die Prüfung von Verpackungsmaterial

geprüft werden und dahingehend gekennzeichnet

sein, daß sie der Tropf-, Dichtheits-, Flüssigkeitsdruck-

und Stapelprüfung entsprechen. Die

Trommeln sind überdies einer vorherigen Prüfung

wie für Flüssigkeiten der Gruppe 2 mit

einem spezifischen Gewicht von höchstens 1.2

zu unterziehen.

4. Jede einzelne Trommel oder Sammelpackung

ist mit einem Zettel nach Muster 5 zu

versehen.

5. Alle übrigen für Stoffe der Klasse 8 vorgeschriebenen

Erfordernisse sind zu erfüllen.

6. Der Absender hat im Beförderungspapier

zusätzlich „Gemäß Rn. 2010 des ADR vereinbarte

Beförderung" zu vermerken.

London, am 14. Juni 1978

Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreiches

R. J. J. Stone

Wien, 1978 08 16

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Hehenberger

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