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496_1977 AT

496. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Anordnung statistischer Erhebungen über die Binnenschiffahrt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 496. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Anordnung statistischer Erhebungen über die Binnenschiffahrt

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 3

Abs. 3 sowie der 2. 15 des Anhanges des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich

der Bestimmungen des Art. I Z. 3 und

5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen — verordnet

Artikel I

Die Verordnung betreffend die Anordnung

statistischer Erhebungen über die Binnenschifffahrt,

BGBl. Nr. 402/1971, wird wie folgt geändert

1. Die 2. 3 des § 2 hat zu lauten

„3. der Personenverkehr auf der Donau;"

2. Der Abs. 3 des § 5 hat zu lauten

„(3) Erfaßt werden alle am Stichtag im Verkehr

stehenden oder vorübergehend aus dem

Verkehr gezogenen Wasserfahrzeuge."

3. Die Albs. 2 bis 4 des § 9 haben zu lauten

„(2) Auskunftspflichtig ist der Schiffsführer.

Zur ergänzenden Auskunftserteilung kann der

Leiter der Niederlassung der den Transport

durchführenden Schiffahrtsgesellschaft (Agentie)

herangezogen werden.

(3) Die vorschriftsmäßig ausgefüllten Transitzählkarten

sind dem Zollamt zusammen mit der

zur Durchführung des Zollverfahrens erstellten

Warenerklärung abzugeben. Das Zollamt ist berechtigt,

die Richtigkeit der Angaben in den Transitzählkarten

zu überprüfen.

(4) Die Zollämter haben die Transitzählkarten

bis spätestens 15. des auf die Abgabe folgenden

Monats gesammelt dem Österreichischen Statistischen

Zentralamt zuzuleiten."

4. Der Abs. 1 2. 1 lit. a des § 10 hat zu lauten

„a) Kennzeichen, Name des Wasserfahrzeuges,".

5. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt

„Personenverkehr auf der Donau mit ausländischen

Wasserfahrzeugen

§ 10 a. (1) Folgende Merkmale werden erhoben

1. für das Wasserfahrzeug

a) Kennzeichen, Name des Wasserfahrzeuges,

b) Gattung des Wasserfahrzeuges,

c) Schiffahrtsunternehmer,

d) zulässige Anzahl der zu befördernden

Personen,

e) Maschinenleistung in PS,

f) Zahl der Motore,

g) Tiefgang in Dezimeter,

h) Länge, Breite, Seitenhöhe in Meter,

i) Vorrat an Treibstoff, Schmierfett,

Schmieröl,

j) Zahl der Besatzungsmitglieder;

2. für die Fahrt

a) Tag, Uhrzeit der Ankunft (des Abganges),

b) Abfahrts- und Ankunftshafen,

c) Art der Fahrt (Linien- oder Gelegenheitsverkehr),

d) Zahl der beförderten Personen,

bei Austritt aus dem Bundesgebiet

e) angelaufene Anlegestellen.

(2) Auskunftspflichtig ist der Schiffsführer.

(3) Die Angaben sind vom Auskunftspflichtigen

in die Meldeformulare einzutragen. Die

vorschriftsmäßig ausgefüllten Zählkarten sind

dem Zollamt zusammen mit den zur Durchführung

des Zollverfahrens erstellten Unterlagen

abzugeben. Das Zollamt ist berechtigt, die Richtigkeit

der Angaben in den Zählkarten zu überprüfen.

(4) Die Zollämter haben die Zählkarten bis

spätestens 15. des auf die Abgabe folgenden

Monats gesammelt dem Österreichischen Statistischen

Zentralamt zuzuleiten."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. November 1977

in Kraft.

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