496. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Anordnung statistischer Erhebungen über die Binnenschiffahrt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 3
Abs. 3 sowie der 2. 15 des Anhanges des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich
der Bestimmungen des Art. I Z. 3 und
5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen — verordnet
Artikel I
Die Verordnung betreffend die Anordnung
statistischer Erhebungen über die Binnenschifffahrt,
BGBl. Nr. 402/1971, wird wie folgt geändert
1. Die 2. 3 des § 2 hat zu lauten
„3. der Personenverkehr auf der Donau;"
2. Der Abs. 3 des § 5 hat zu lauten
„(3) Erfaßt werden alle am Stichtag im Verkehr
stehenden oder vorübergehend aus dem
Verkehr gezogenen Wasserfahrzeuge."
3. Die Albs. 2 bis 4 des § 9 haben zu lauten
„(2) Auskunftspflichtig ist der Schiffsführer.
Zur ergänzenden Auskunftserteilung kann der
Leiter der Niederlassung der den Transport
durchführenden Schiffahrtsgesellschaft (Agentie)
herangezogen werden.
(3) Die vorschriftsmäßig ausgefüllten Transitzählkarten
sind dem Zollamt zusammen mit der
zur Durchführung des Zollverfahrens erstellten
Warenerklärung abzugeben. Das Zollamt ist berechtigt,
die Richtigkeit der Angaben in den Transitzählkarten
zu überprüfen.
(4) Die Zollämter haben die Transitzählkarten
bis spätestens 15. des auf die Abgabe folgenden
Monats gesammelt dem Österreichischen Statistischen
Zentralamt zuzuleiten."
4. Der Abs. 1 2. 1 lit. a des § 10 hat zu lauten
„a) Kennzeichen, Name des Wasserfahrzeuges,".
5. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt
„Personenverkehr auf der Donau mit ausländischen
Wasserfahrzeugen
§ 10 a. (1) Folgende Merkmale werden erhoben
1. für das Wasserfahrzeug
a) Kennzeichen, Name des Wasserfahrzeuges,
b) Gattung des Wasserfahrzeuges,
c) Schiffahrtsunternehmer,
d) zulässige Anzahl der zu befördernden
Personen,
e) Maschinenleistung in PS,
f) Zahl der Motore,
g) Tiefgang in Dezimeter,
h) Länge, Breite, Seitenhöhe in Meter,
i) Vorrat an Treibstoff, Schmierfett,
Schmieröl,
j) Zahl der Besatzungsmitglieder;
2. für die Fahrt
a) Tag, Uhrzeit der Ankunft (des Abganges),
b) Abfahrts- und Ankunftshafen,
c) Art der Fahrt (Linien- oder Gelegenheitsverkehr),
d) Zahl der beförderten Personen,
bei Austritt aus dem Bundesgebiet
e) angelaufene Anlegestellen.
(2) Auskunftspflichtig ist der Schiffsführer.
(3) Die Angaben sind vom Auskunftspflichtigen
in die Meldeformulare einzutragen. Die
vorschriftsmäßig ausgefüllten Zählkarten sind
dem Zollamt zusammen mit den zur Durchführung
des Zollverfahrens erstellten Unterlagen
abzugeben. Das Zollamt ist berechtigt, die Richtigkeit
der Angaben in den Zählkarten zu überprüfen.
(4) Die Zollämter haben die Zählkarten bis
spätestens 15. des auf die Abgabe folgenden
Monats gesammelt dem Österreichischen Statistischen
Zentralamt zuzuleiten."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. November 1977
in Kraft.