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496_1975 AT

496. Verordnung: Preisauszeichnung für bestimmte Dienstleistungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 496. Verordnung: Preisauszeichnung für bestimmte Dienstleistungen

Auf Grund des § 7 Abs. 10 des Preisregelungsgesetzes

1957, BGBl. Nr. 151, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 804/1974 wird

verordnet

§ 1. Die nachstehend angeführten Unternehmer

haben die Preise für ihre wesentlichen Leistungen,

die an Letztverbraucher erbracht werden,

ersichtlich zu machen

1. Gas- und Wasserleitungsinstallateure,

Elektroinstallateure, Spengler hinsichtlich

von Spenglerarbeiten an Kraftfahrzeugen,

Karosseriebauer, Kraftfahrzeugelektriker,

Kraftfahrzeugmechaniker, Lackierer hinsichtlich

von Lackiererarbeiten an Kraftfahrzeugen,

Radio- und Fernsehtechniker, Uhrmacher,

Unternehmer, die Heizgeräte und

Heizanlagen warten und instand setzen,

Hafner, Platten- und Fliesenleger, Verleger

von Belägen aus Kunststoff, Gummi und

Linoleum sowie von textilen Belägen, Maler

und Anstreicher, Glaser und Tapezierer;

2. Unternehmer, die Elektrogeräte vermieten,

Färber, Schönheitspfleger (Kosmetiker) und

Fußpfleger;

3. Schleppliftunternehmer.

§ 2. (1) Die im § 1 Z. 1 genannten Unternehmer

können abweichend von § 1

a) den Preis einer Arbeitsstunde und/oder

einer Leistungsstunde,

b) die allenfalls zur Verrechnung kommende

Mindestarbeitszeit,

c) wahlweise den Preis einer Wegstunde, eines

Wegkilometers, eines Wegkostenpauschales

oder einen aus mehreren dieser Komponenten

zusammengesetzten Preis und

d) die allenfalls zur Verrechnung kommende

Mindestwegzeit und Mindestwegstrecke

ersichtlich machen.

(2) Wird der Preis einer Leistungsstunde ersichtlich

gemacht, so ist vom Unternehmer ein

Verzeichnis aufzulegen, aus dem die für die

einzelnen Leistungen zur Verrechnung kommenden

Arbeitswerte zu ersehen sind.

(3) Werden für die Arbeit je nach der Qualifikation

oder Anzahl (Arbeitspartien) der zum

Einsatz gelangenden Personen verschieden hohe

Preise gefordert, so ist bei Auszeichnung der

Preise gemäß Abs. 1 bei den einzelnen Preisen

auch die für die unterschiedliche Preisgestaltung

maßgebliche Qualifikation oder Anzahl der Personen

anzuführen.

(4) Für Platten- und Fliesenlegerarbeiten, für

das Verlegen von Belägen aus Kunststoff, Gummi

und Linoleum sowie von textilen Belägen und

für Tapetenarbeiten kann anstelle des Preises

gemäß Abs. 1 lit. a der Preis für die Arbeit je

Quadratmeter bearbeiteter Fläche ersichtlich gemacht

werden.

(5) Für Maler- und Anstreicherarbeiten sowie

für Glaserarbeiten kann der Verpflichtung gemäß

§ 1 auch dadurch entsprochen werden, daß die

Preise je Quadratmeter bearbeiteter Fläche einschließlich

des Materials ersichtlich gemacht werden.

(6) Bei Verschiedenheit der Preise, je nachdem,

ob die Materialbeistellung durch den Unternehmer

oder durch den Auftraggeber erfolgt, sind

beide Preise ersichtlich zu machen.

§ 3. (1) Die Preise sind unter Angabe der Art

der Leistung ersichtlich zu machen. Alle ersichtlich

gemachten Preise müssen in jedem Fall gut

und deutlich lesbar sein.

(2) Preise, die nach dieser Verordnung ersichtlich

zu machen sind, sind in Verzeichnisse aufzunehmen,

die an leicht sichtbarer Stelle wie etwa

im Schaufenster, Verkaufsraum und dergleichen

anzubringen sind.

(3) Schleppliftunternehmer haben das Preisverzeichnis

beim Zugang zur Kassa anzubringen.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. November

1975 in Kraft.

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