496. Verordnung: Preisauszeichnung für bestimmte Dienstleistungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 10 des Preisregelungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 151, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 804/1974 wird
verordnet
§ 1. Die nachstehend angeführten Unternehmer
haben die Preise für ihre wesentlichen Leistungen,
die an Letztverbraucher erbracht werden,
ersichtlich zu machen
1. Gas- und Wasserleitungsinstallateure,
Elektroinstallateure, Spengler hinsichtlich
von Spenglerarbeiten an Kraftfahrzeugen,
Karosseriebauer, Kraftfahrzeugelektriker,
Kraftfahrzeugmechaniker, Lackierer hinsichtlich
von Lackiererarbeiten an Kraftfahrzeugen,
Radio- und Fernsehtechniker, Uhrmacher,
Unternehmer, die Heizgeräte und
Heizanlagen warten und instand setzen,
Hafner, Platten- und Fliesenleger, Verleger
von Belägen aus Kunststoff, Gummi und
Linoleum sowie von textilen Belägen, Maler
und Anstreicher, Glaser und Tapezierer;
2. Unternehmer, die Elektrogeräte vermieten,
Färber, Schönheitspfleger (Kosmetiker) und
Fußpfleger;
3. Schleppliftunternehmer.
§ 2. (1) Die im § 1 Z. 1 genannten Unternehmer
können abweichend von § 1
a) den Preis einer Arbeitsstunde und/oder
einer Leistungsstunde,
b) die allenfalls zur Verrechnung kommende
Mindestarbeitszeit,
c) wahlweise den Preis einer Wegstunde, eines
Wegkilometers, eines Wegkostenpauschales
oder einen aus mehreren dieser Komponenten
zusammengesetzten Preis und
d) die allenfalls zur Verrechnung kommende
Mindestwegzeit und Mindestwegstrecke
ersichtlich machen.
(2) Wird der Preis einer Leistungsstunde ersichtlich
gemacht, so ist vom Unternehmer ein
Verzeichnis aufzulegen, aus dem die für die
einzelnen Leistungen zur Verrechnung kommenden
Arbeitswerte zu ersehen sind.
(3) Werden für die Arbeit je nach der Qualifikation
oder Anzahl (Arbeitspartien) der zum
Einsatz gelangenden Personen verschieden hohe
Preise gefordert, so ist bei Auszeichnung der
Preise gemäß Abs. 1 bei den einzelnen Preisen
auch die für die unterschiedliche Preisgestaltung
maßgebliche Qualifikation oder Anzahl der Personen
anzuführen.
(4) Für Platten- und Fliesenlegerarbeiten, für
das Verlegen von Belägen aus Kunststoff, Gummi
und Linoleum sowie von textilen Belägen und
für Tapetenarbeiten kann anstelle des Preises
gemäß Abs. 1 lit. a der Preis für die Arbeit je
Quadratmeter bearbeiteter Fläche ersichtlich gemacht
werden.
(5) Für Maler- und Anstreicherarbeiten sowie
für Glaserarbeiten kann der Verpflichtung gemäß
§ 1 auch dadurch entsprochen werden, daß die
Preise je Quadratmeter bearbeiteter Fläche einschließlich
des Materials ersichtlich gemacht werden.
(6) Bei Verschiedenheit der Preise, je nachdem,
ob die Materialbeistellung durch den Unternehmer
oder durch den Auftraggeber erfolgt, sind
beide Preise ersichtlich zu machen.
§ 3. (1) Die Preise sind unter Angabe der Art
der Leistung ersichtlich zu machen. Alle ersichtlich
gemachten Preise müssen in jedem Fall gut
und deutlich lesbar sein.
(2) Preise, die nach dieser Verordnung ersichtlich
zu machen sind, sind in Verzeichnisse aufzunehmen,
die an leicht sichtbarer Stelle wie etwa
im Schaufenster, Verkaufsraum und dergleichen
anzubringen sind.
(3) Schleppliftunternehmer haben das Preisverzeichnis
beim Zugang zur Kassa anzubringen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. November
1975 in Kraft.