496. Bundesgesetz: Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom
1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 108/1973, wird wie
folgt geändert
1. Im § 176 sind die Worte „wegen eines
Verbrechens auf längere Zeit als ein Jahr zur
Gefängnisstrafe verurteilt wird" durch die Worte
„wegen einer oder mehrerer gerichtlich strafbarer
Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe
verurteilt wird" zu ersetzen.
2. § 191 hat zu lauten
„§ 191. Zur Übernahme einer Vormundschaft
sind überhaupt unfähig
1. Minderjährige und Personen, die aus einem
anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit
alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst
gehörig zu besorgen nicht vermögen;
2. Personen, von denen, besonders auch wegen
der durch eine strafgerichtliche Verurteilung zutage
getretenen Veranlagung oder Eigenschaften,
eine anständige Erziehung des Mündels oder eine
sorgfältige Verwaltung des Mündelvermögens
nicht zu erwarten ist."
3. Die §§ 279 und 1339 werden aufgehoben.
4. Im § 540 sind die Worte „Wer gegen den
Erblasser ein Verbrechen begangen hat" durch
die Worte „Wer gegen den Erblasser eine gerichtlich
strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen
werden kann und mit mehr als einjähriger
Freiheitsstrafe bedroht ist, begangen hat" zu
ersetzen.
5. Im § 768 sind die Worte „wenn es eines
Verbrechens wegen zur lebenslangen oder zwanzigjährigen
Kerkerstrafe verurteilt worden ist"
durch die Worte „wenn es wegen einer oder
mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer
Handlungen zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen
Freiheitsstrafe verurteilt worden ist" zu
ersetzen.
6. Im § 1210 sind die Worte „durch ein Verbrechen"
durch die Worte „durch eine oder
mehrere gerichtlich strafbare Handlungen, die
nur vorsätzlich begangen werden können und
mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht
sind," zu ersetzen.
7. Im § 1489 sind die Worte „aus einem Verbrechen"
durch die Worte „aus einer oder mehreren
gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur
vorsätzlich begangen werden können und mit
mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind,"
zu ersetzen.
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975 in
Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz betraut.