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496_1974 AT

496. Bundesgesetz: Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 496. Bundesgesetz: Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom

1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 108/1973, wird wie

folgt geändert

1. Im § 176 sind die Worte „wegen eines

Verbrechens auf längere Zeit als ein Jahr zur

Gefängnisstrafe verurteilt wird" durch die Worte

„wegen einer oder mehrerer gerichtlich strafbarer

Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe

verurteilt wird" zu ersetzen.

2. § 191 hat zu lauten

„§ 191. Zur Übernahme einer Vormundschaft

sind überhaupt unfähig

1. Minderjährige und Personen, die aus einem

anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit

alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst

gehörig zu besorgen nicht vermögen;

2. Personen, von denen, besonders auch wegen

der durch eine strafgerichtliche Verurteilung zutage

getretenen Veranlagung oder Eigenschaften,

eine anständige Erziehung des Mündels oder eine

sorgfältige Verwaltung des Mündelvermögens

nicht zu erwarten ist."

3. Die §§ 279 und 1339 werden aufgehoben.

4. Im § 540 sind die Worte „Wer gegen den

Erblasser ein Verbrechen begangen hat" durch

die Worte „Wer gegen den Erblasser eine gerichtlich

strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen

werden kann und mit mehr als einjähriger

Freiheitsstrafe bedroht ist, begangen hat" zu

ersetzen.

5. Im § 768 sind die Worte „wenn es eines

Verbrechens wegen zur lebenslangen oder zwanzigjährigen

Kerkerstrafe verurteilt worden ist"

durch die Worte „wenn es wegen einer oder

mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer

Handlungen zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen

Freiheitsstrafe verurteilt worden ist" zu

ersetzen.

6. Im § 1210 sind die Worte „durch ein Verbrechen"

durch die Worte „durch eine oder

mehrere gerichtlich strafbare Handlungen, die

nur vorsätzlich begangen werden können und

mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht

sind," zu ersetzen.

7. Im § 1489 sind die Worte „aus einem Verbrechen"

durch die Worte „aus einer oder mehreren

gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur

vorsätzlich begangen werden können und mit

mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind,"

zu ersetzen.

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975 in

Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

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