496. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 4 Einkommensteuergesetz
1972, BGBl. Nr. 440, wird verordnet
§ 1
Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen
werden nach den jeweiligen Erfahrungen
der Praxis neben dem Werbungskostenpauschbetrag
nach § 62 Abs. 1 folgende Durchschnittssätze
für Werbungskosten auf die Dauer
des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt
1. Artisten
a) Vortragskünstler, Humoristen, Komiker,
Conferenciers, Chansoniers, Kunstpfeifer,
Imitatoren, Sänger, Tänzer mit einfacher
Ausstattung, Girls
20 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,
höchstens 850 S monatlich (10.200 S jährlich);
b) Zauberer, Radfahrkünstler, Parterre- und
Luftakrobaten, Percheakte, Tiernummern,
Musikalnummern, Musikal- und Zirkusklowns
mit eigenen Instrumenten und Requisiten,
Tanzduos und -trios, Solotänzer
(Solotänzerinnen) mit eigenen Kostümen
35 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,
höchstens 2600 S monatlich (31.200 S jährlich);
2. Bühnenangehörige, Film- und Fernsehschaffende
a) Bühnenangehörige, soweit sie dem Schauspielergesetz
vom 13. Juli 1922, BGBl.
Nr. 441, (SchSpG) unterliegen sowie Inhaber
von Individualverträgen bei den Bundestheatern
(Solosänger, Eleven, Solotänzer,
Schauspieler, Regie- und szenischer Hilfsdienst);
b) Filmschaffende (Kameraleute, Produktionsleiter,
Regisseure, Schauspieler, Standfotografen);
c) beim Fernsehen mitwirkende Schauspieler,
Sänger und Tänzer, soweit sie auf dem
Bildschirm erscheinen
25 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,
höchstens 8000 S monatlich (96.000 S jährlich);
d) andere, auf dem Bildschirm regelmäßig erscheinende
Mitwirkende beim Fernsehen
(Nachrichtensprecher, Kommentatoren, Diskussionsleiter
usw.)
20 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,
höchstens 3000 S monatlich (36.000 S jährlich);
3. Hochschullehrer und -personal (ordentliche und
außerordentliche Professoren, Lehrbeauftragte,
Hochschulassistenten, Vertragsassistenten, wissenschaftlicher
Hilfsdienst und Beamte des wissenschaftlichen
Dienstes an den Hochschulen)
10 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,
höchstens jedoch 3000 S monatlich (36.000 S
jährlich);
4. Journalisten
a) Chefredakteure, Redakteure, redaktionelle
Mitarbeiter und Redakteuraspiranten als
hauptberuflich Tätige bei Tageszeitungen,
mindestens einmal monatlich erscheinenden
Zeitungen und Zeitschriften, täglich erscheinenden
Nachrichtendiensten und beim
ORF
15 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,
höchstens 2500 S monatlich (30.000 S jährlich).
Redakteure (Redakteuraspiranten) der
Chefredaktion des ORF, zu der auch die
Wirtschaftsredaktion, der aktuelle Dienst,
die Hauptabteilung Politik und Zeitgeschehen
und die Hauptabteilung Sport gehören,
können bei regelmäßigem Erscheinen auf
dem Bildschirm den besonderen Werbungskostenpauschbetrag
für Filmschaffende in
Anspruch nehmen, wenn ihnen dieses regelmäßige
Erscheinen auf dem Bildschirm seitens
des ORF bestätigt wird. In diesen Fällen
steht aber der besondere Werbungskostenpauschbetrag
für Journalisten nicht
zu.
b) Korrespondenten ausländischer Zeitungen,
Zeitschriften, Nachrichtenagenturen, Rundfunk-
und Fernsehgesellschaften, die als
hauptberuflich tätige Journalisten beim
Bundespressedienst des Bundeskanzleramtes
akkrediert sind
35 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,
höchstens 5600 S monatlich (67.200 S jährlich);
5. Musiker
a) Angehörige der Wiener Philharmoniker (als
Mitglieder des philharmonischen Orchesters,
des Orchesters der Wiener Staatsoper
und der Hofmusikkapelle) und der Wiener
Symphoniker
20 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,
höchstens 5000 S monatlich (60.000 S jährlich);
b) Kapellmeister (Kapellenleiter) sowie Angehörige
von Orchestern und Kapellen
20 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,
höchstens 2000 S monatlich (24.000 S jährlich);
6. Im Spielbetrieb beschäftigte Dienstnehmer der
Österreichischen Spielbanken AG
15 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,
höchstens 1700 S monatlich (20.400 S jährlich);
7. Forstarbeiter mit eigenem Werkzeug
a) ohne Motorsäge
5 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge;
b) mit Motorsäge
10 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge.
Als Forstarbeiter gelten Personen, die bei
Schlägerungsarbeiten mitwirken, nicht aber
Kraftfahrzeuglenker und die in Sägebetrieben
beschäftigten Arbeiter;
8. Hausbesorger
Der Zuschlag gemäß § 8 des Hausbesorgergesetzes,
BGBl. Nr. 16/1970, in der jeweils geltenden
Fassung, soweit dieser 20 v. H. des Entgeltes
(§ 7 Abs. 5 lit. a des Hausbesorgergesetzes),
höchstens jedoch 150 S monatlich (1800 S
jährlich) nicht übersteigt;
9. Heimarbeiter
Besondere Lohnzuschläge, die neben dem Arbeitslohn
zur Abgeltung der Mehraufwendungen,
die durch die Heimarbeit entstehen, auf
Grund von Kollektivverträgen, Heimarbeitsgesamtverträgen
oder Heimarbeitstarifen ausbezahlt
werden, soweit diese 10 v. H. des Arbeitslohnes
(Stücklohnes, Werklohnes) nicht
übersteigen.
Die unter Punkt 7 bis 9 angeführten Werbungskostenpauschbeträge
sind vom Arbeitgeber
vor Anwendung des Lohnsteuertarifes von den
steuerpflichtigen Bezügen in Abzug zu bringen,
ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte
bedarf.
§ 2
Diese Verordnung ist anzuwenden
1. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich
festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember 1972 enden;
2. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1973.