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496_1972 AT

496. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 496. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen

Auf Grund des § 17 Abs. 4 Einkommensteuergesetz

1972, BGBl. Nr. 440, wird verordnet

§ 1

Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen

werden nach den jeweiligen Erfahrungen

der Praxis neben dem Werbungskostenpauschbetrag

nach § 62 Abs. 1 folgende Durchschnittssätze

für Werbungskosten auf die Dauer

des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt

1. Artisten

a) Vortragskünstler, Humoristen, Komiker,

Conferenciers, Chansoniers, Kunstpfeifer,

Imitatoren, Sänger, Tänzer mit einfacher

Ausstattung, Girls

20 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,

höchstens 850 S monatlich (10.200 S jährlich);

b) Zauberer, Radfahrkünstler, Parterre- und

Luftakrobaten, Percheakte, Tiernummern,

Musikalnummern, Musikal- und Zirkusklowns

mit eigenen Instrumenten und Requisiten,

Tanzduos und -trios, Solotänzer

(Solotänzerinnen) mit eigenen Kostümen

35 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,

höchstens 2600 S monatlich (31.200 S jährlich);

2. Bühnenangehörige, Film- und Fernsehschaffende

a) Bühnenangehörige, soweit sie dem Schauspielergesetz

vom 13. Juli 1922, BGBl.

Nr. 441, (SchSpG) unterliegen sowie Inhaber

von Individualverträgen bei den Bundestheatern

(Solosänger, Eleven, Solotänzer,

Schauspieler, Regie- und szenischer Hilfsdienst);

b) Filmschaffende (Kameraleute, Produktionsleiter,

Regisseure, Schauspieler, Standfotografen);

c) beim Fernsehen mitwirkende Schauspieler,

Sänger und Tänzer, soweit sie auf dem

Bildschirm erscheinen

25 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,

höchstens 8000 S monatlich (96.000 S jährlich);

d) andere, auf dem Bildschirm regelmäßig erscheinende

Mitwirkende beim Fernsehen

(Nachrichtensprecher, Kommentatoren, Diskussionsleiter

usw.)

20 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,

höchstens 3000 S monatlich (36.000 S jährlich);

3. Hochschullehrer und -personal (ordentliche und

außerordentliche Professoren, Lehrbeauftragte,

Hochschulassistenten, Vertragsassistenten, wissenschaftlicher

Hilfsdienst und Beamte des wissenschaftlichen

Dienstes an den Hochschulen)

10 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,

höchstens jedoch 3000 S monatlich (36.000 S

jährlich);

4. Journalisten

a) Chefredakteure, Redakteure, redaktionelle

Mitarbeiter und Redakteuraspiranten als

hauptberuflich Tätige bei Tageszeitungen,

mindestens einmal monatlich erscheinenden

Zeitungen und Zeitschriften, täglich erscheinenden

Nachrichtendiensten und beim

ORF

15 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,

höchstens 2500 S monatlich (30.000 S jährlich).

Redakteure (Redakteuraspiranten) der

Chefredaktion des ORF, zu der auch die

Wirtschaftsredaktion, der aktuelle Dienst,

die Hauptabteilung Politik und Zeitgeschehen

und die Hauptabteilung Sport gehören,

können bei regelmäßigem Erscheinen auf

dem Bildschirm den besonderen Werbungskostenpauschbetrag

für Filmschaffende in

Anspruch nehmen, wenn ihnen dieses regelmäßige

Erscheinen auf dem Bildschirm seitens

des ORF bestätigt wird. In diesen Fällen

steht aber der besondere Werbungskostenpauschbetrag

für Journalisten nicht

zu.

b) Korrespondenten ausländischer Zeitungen,

Zeitschriften, Nachrichtenagenturen, Rundfunk-

und Fernsehgesellschaften, die als

hauptberuflich tätige Journalisten beim

Bundespressedienst des Bundeskanzleramtes

akkrediert sind

35 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,

höchstens 5600 S monatlich (67.200 S jährlich);

5. Musiker

a) Angehörige der Wiener Philharmoniker (als

Mitglieder des philharmonischen Orchesters,

des Orchesters der Wiener Staatsoper

und der Hofmusikkapelle) und der Wiener

Symphoniker

20 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,

höchstens 5000 S monatlich (60.000 S jährlich);

b) Kapellmeister (Kapellenleiter) sowie Angehörige

von Orchestern und Kapellen

20 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,

höchstens 2000 S monatlich (24.000 S jährlich);

6. Im Spielbetrieb beschäftigte Dienstnehmer der

Österreichischen Spielbanken AG

15 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,

höchstens 1700 S monatlich (20.400 S jährlich);

7. Forstarbeiter mit eigenem Werkzeug

a) ohne Motorsäge

5 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge;

b) mit Motorsäge

10 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge.

Als Forstarbeiter gelten Personen, die bei

Schlägerungsarbeiten mitwirken, nicht aber

Kraftfahrzeuglenker und die in Sägebetrieben

beschäftigten Arbeiter;

8. Hausbesorger

Der Zuschlag gemäß § 8 des Hausbesorgergesetzes,

BGBl. Nr. 16/1970, in der jeweils geltenden

Fassung, soweit dieser 20 v. H. des Entgeltes

(§ 7 Abs. 5 lit. a des Hausbesorgergesetzes),

höchstens jedoch 150 S monatlich (1800 S

jährlich) nicht übersteigt;

9. Heimarbeiter

Besondere Lohnzuschläge, die neben dem Arbeitslohn

zur Abgeltung der Mehraufwendungen,

die durch die Heimarbeit entstehen, auf

Grund von Kollektivverträgen, Heimarbeitsgesamtverträgen

oder Heimarbeitstarifen ausbezahlt

werden, soweit diese 10 v. H. des Arbeitslohnes

(Stücklohnes, Werklohnes) nicht

übersteigen.

Die unter Punkt 7 bis 9 angeführten Werbungskostenpauschbeträge

sind vom Arbeitgeber

vor Anwendung des Lohnsteuertarifes von den

steuerpflichtigen Bezügen in Abzug zu bringen,

ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte

bedarf.

§ 2

Diese Verordnung ist anzuwenden

1. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich

festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember 1972 enden;

2. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1973.

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