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495_2003 AT

495. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Bundeszuschuss zur Waldbrandversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 495. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Bundeszuschuss zur Waldbrandversicherung

Auf Grund des § 147 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung über den Bundeszuschuss zur Waldbrandversicherung, BGBl. Nr. 590/1976, wird

wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 lautet

„§ 2. (1) Anträge auf Gewährung eines Bundeszuschusses sind beim Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu stellen. Antragsberechtigt sind Versicherungsunternehmen,

die Waldbrandversicherungen in Österreich anbieten.“

2. In § 2 Abs. 2, § 3 lit. a und § 4 wird jeweils die Wortfolge „Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft“

durch die Wortfolge „Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“

ersetzt.

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