495. Verordnung: Änderung der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (2. Novelle zur FSG-DV)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 3 und § 4b Abs. 4 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, in der
Fassung BGBl. I Nr. 129/2002 wird verordnet
Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997, in der Fassung BGBl. II
Nr. 88/2000 wird wie folgt geändert
1. In § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a wird die Wortfolge „Lenkberechtigungen für die Klassen F und G“ ersetzt durch
die Wortfolge „Lenkberechtigung für die Klasse F“.
2. In § 2 Abs. 4 entfällt die Wortfolge
„101.01 Brille
101.02 Kontaktlinsen
101.03 Brille oder Kontaktlinsen
101.04 Augenschutz“.
3. In § 2 Abs. 5 erster Satz wird das Wort „Bedingung“ durch das Wort „Auflage“ ersetzt und der zweite
Satz entfällt.
4. Nach § 13 werden folgende §§ 13a bis 13d als 5. Abschnitt eingefügt und die Bezeichnung
„5. Abschnitt“ vor § 14 erhält die Bezeichnung „6. Abschnitt“
„5. Abschnitt
Zweite Ausbildungsphase
Perfektionsfahrten
§ 13a. (1) Im Rahmen der Perfektionsfahrt ist insbesondere auf die Blicktechnik, auf eine unfallvermeidende
defensive Fahrweise und auf soziales Verhalten des jeweiligen Lenkers zu achten. Insbesondere
ist dabei auch das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu beobachten und der mögliche negative
Einfluss auf den Fahrstil des Fahranfängers individuell zu analysieren. Es sind eventuelle Mängel in den
theoretischen Kenntnissen oder im Fahrverhalten des Teilnehmers aufzuzeigen und Verbesserungsvorschläge
zu unterbreiten.
(2) Die Perfektionsfahrt sowie das darauf folgende Gespräch gemäß § 4a Abs. 5 FSG haben folgende
Inhalte zu umfassen
1. Kontrolle der Sitzposition und Lenkradhaltung,
2. ökonomisches Fahren,
3. Befahren von Tunnels, wenn dies möglich ist,
4. Befahren von Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen auf Autobahnen oder Autostraßen,
5. Befahren von komplexen Querstellen,
6. Überholen,
7. Anwenden des Sekundentrainings und der Blicktechnik
8. kommentiertes Fahren durch den Lenker für die Dauer von rund zehn Minuten,
9. Durchführen von Nebentätigkeiten,
10. Gefahrenvermeidungstraining,
11. Dynomentraining und 3A-Training,
12. Diskussion über das Verhalten in Tunnels bei außergewöhnlichen Situationen und
13. Diskussion über die Notwendigkeit und Gefahren von Nebentätigkeiten.
(3) Die Perfektionsfahrt umfasst
1. eine Fahrt im Beisein eines Ausbildners in der Dauer von mindestens einer Unterrichtseinheit pro
Teilnehmer,
2. ein Gespräch mit dem Ausbildner in der Dauer von insgesamt höchstens einer Unterrichtseinheit,
wobei dieses Gespräch in Gruppen mit bis zu drei Teilnehmern durchgeführt werden kann.
(4) Die Perfektionsfahrt darf auch mit anderen als Schulfahrzeugen durchgeführt werden und ist im
Rahmen des Betriebes einer Fahrschule unter Anleitung eines gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung über die
vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV, BGBl. II Nr. 54/1999 in der Fassung
BGBl. II Nr. 52/2001) genannten Ausbildners abzuhalten.
(5) Eine Unterrichtseinheit im Sinne der §§ 13a bis 13c hat 50 Minuten zu betragen.
Fahrsicherheitstraining
§ 13b. (1) Im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings ist den Teilnehmern die Bedeutung fahrphysikalischer
Grenzen im Hinblick auf die daraus resultierenden Unfallgefahren zu demonstrieren. Dabei ist der
Zusammenhang zwischen Geschwindigkeit und Bremsweg je nach Fahrzeugzustand und Fahrbahnbeschaffenheit
praktisch vor Augen zu führen. Weiters hat eine individuelle Unterweisung in den wichtigsten
Notreaktionen (insbesondere Notbremsung) zu erfolgen. Der Instruktor hat auf individuelle fahrsicherheitsrelevante
Defizite einzelner Teilnehmer einzugehen. Im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings
sind Übungen, die zur Selbstüberschätzung des Teilnehmers führen können, zu vermeiden. Das
Fahrsicherheitstraining ist in Gruppen von mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern
durchzuführen und hat sechs Unterrichtseinheiten zu umfassen.
(2) Das Fahrsicherheitstraining für die Klasse B besteht aus einem theoretischen Teil in der Dauer
von höchstens einer Unterrichtseinheit und einem praktischen Teil in der Dauer von fünf Unterrichtseinheiten
und hat folgende Inhalte zu umfassen
1. Theoretischer Teil
a) fahrphysikalische Grundlagen,
b) Bremstechnik,
c) mögliche Fahrzeugreaktionen und deren Ursachen beim Durchfahren einer Kurve,
d) Ursachen, die zum Über- und Untersteuern eines Kraftfahrzeuges führen,
e) passive und aktive Sicherheitseinrichtungen im und am Kraftfahrzeug.
2. Praktischer Teil
a) Überprüfen der richtigen Sitzposition und Durchführen von Lenkübungen,
b) Bremsübungen (Gefahrenbremsung, Notbremsung und Bremswegvergleich),
c) Bremsausweichübung,
d) Bremsen auf einseitig glatter Fahrbahn,
e) richtiges Kurvenfahren und Bremsen in Kurven und
f) Korrigieren eines über- und untersteuernden Kraftfahrzeuges.
(3) Das Fahrsicherheitstraining für die Klasse A besteht aus einem theoretischen Teil in der Dauer
von höchstens einer Unterrichtseinheit und einem praktischen Teil in der Dauer von fünf Unterrichtseinheiten
und hat folgende Inhalte zu umfassen
1. Theoretischer Teil
a) fahrphysikalische Grundlagen,
b) Blicktechnik,
c) Bremstechnik,
d) Kurvenfahrstile,
e) Sicherheitstipps;
2. Praktischer Teil
a) Slalom,
b) Bremsübungen,
c) Bremsausweichübung,
d) Kurventechnik,
e) Handlingtraining.
(4) Zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings sind Instruktoren berechtigt, die folgende Voraussetzungen
erfüllen
1. Vollendung des 24. Lebensjahres;
2. mindestens fünfjähriger Besitz der Lenkberechtigungsklasse, für die Fahrsicherheitstrainings
durchgeführt werden sollen;
3. keine Bestrafung gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b und 2 StVO 1960 innerhalb der letzten fünf Jahre;
4. keine Bestrafung wegen gerichtlicher Delikte, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs
Monaten bedroht sind;
5. Ausbildung in den Fachbereichen Psychologie und Pädagogik, die zu umfassen hat
a) im psychologischen Bereich im Ausmaß von acht Stunden
aa) wahrnehmungspsychologische und leistungsspezifische Phänomene im Straßenverkehr,
bb) lerntheoretische Prinzipien im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings
cc) verkehrspsychologische Grundlagen, insbesondere wie Unfallursachenforschung mit
Schwerpunkt auf Fahranfänger, spezifische Lenkerrisikogruppen, Beeinträchtigung der
Verkehrstüchtigkeit und Bedeutung der realistischen Selbsteinschätzung als Kraftfahrer;
b) im pädagogischen Bereich im Ausmaß von 15 Stunden
aa) pädagogische Aufgaben des Fahrinstruktors, insbesondere Vorbildfunktion sowie positive
und negative Imageseiten des Fahrinstruktors,
bb) Didaktik des Fahrtechnikunterrichts mit Darbietungsmöglichkeiten von Unterrichtsinhalten
sowie Präsentations- und Moderationstechniken;
6. theoretische und praktische Ausbildung entsprechend der angestrebten Instruktorenqualifikation
in folgendem Ausmaß
a) 16 Stunden allgemeine Ausbildung,
b) je acht Stunden Ausbildung pro angestrebter Klasse
c) Teilnahme an mindestens drei Fahrsicherheitstrainings pro angestrebter Klasse.
Die Ausbildung gemäß Z 5 lit. a ist von Verkehrspsychologen durchzuführen, die gemäß § 7 Abs. 2 der
Verordnung über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV),
BGBl. II Nr. 357/2002, zur Ausbildung von Psychologen zur Durchführung von Nachschulungen befugt
sind. Die Ausbildung gemäß Z 5 lit. b ist von Personen durchzuführen, die zur Ausbildung des Fachgebietes
„Pädagogik II“ im Rahmen der Fahrschullehrerausbildung gemäß Anlage 10d Z 1 Abschnitt 13 der
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (BGBl. Nr. 399/1967 in der Fassung BGBl. II
Nr. 376/2002) befugt sind. Die Ausbildung gemäß Z 6 hat in einer der in § 4a Abs. 6 Z 1 FSG genannten
Institutionen oder beim Fachverband der Fahrschulen zu erfolgen. Für Fahrlehrer entfällt die Voraussetzung
gemäß Z 5. Für Instruktoren und Fahrlehrer entfällt die Voraussetzung gemäß Z 6 lit.c, wenn sie in
den letzten zwei Jahren bereits Fahrsicherheitstrainingskurse der angestrebten Klasse geleitet haben. Die
Voraussetzungen gemäß Z 5 und 6 entfallen für Instruktoren oder Fahrlehrer, die bereits mindestens 40
Kurse je angestrebter Klasse als Instruktor für Fahrsicherheitstrainings geleitet haben.
(5) Das Fahrsicherheitstraining darf nur auf einem im Bundesgebiet gelegenen Übungsplatz durchgeführt
werden, dessen Absicherung eine Gefährdung von nicht mit dem Übungsbetrieb in Verbindung
stehenden Personen oder eine Beschädigung solcher Sachen ausschließt und der hinsichtlich der Größe
und Ausstattung folgenden Mindestkriterien entspricht
1. eine Länge des Platzes von mindestens 150 Metern, eine Breite von mindestens 40 Metern (nutzbare
Fläche von mindestens 6000 m²), um Bremsübungen mit einer Geschwindigkeit von mindestens
50 km/h und Kreisfahrten mit einer konstanten Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h
durchführen zu können;
2. Vorhandensein einer permanenten Rutschfläche mit einer Länge von mindestens 40 Metern und
einer Breite von mindestens vier Metern mit einem Sturzraum von je acht Metern seitlich und
30 Metern am Ende der Rutschfläche sowie einer geraden Anlaufspur von mindestens 30 Metern
Länge und drei Metern Breite vor der Rutschfläche;
3. Vorhandensein einer Rutschfläche in einer Kreisbahn in einem Sektor von mindestens 90 Grad
und einem Außenradius von mindestens 20 Metern und einer Breite von mindestens vier Metern;
diese Rutschfläche ist nicht erforderlich, wenn die Übungen gemäß Abs. 2 Z 2 lit e und f mit einem
Skid-car durchgeführt werden können;
4. Vorhandensein einer Bewässerungsanlage, mit der die ständige Bewässerung der Rutschfläche
möglich ist, wobei die Verwendung von chemischen Gleitmitteln nicht gestattet ist;
5. Vorhandensein einer Geschwindigkeitsmessanlage mit Großanzeige, die es dem Teilnehmer und
dem Instruktor ermöglicht, die jeweils gefahrene Geschwindigkeit während der Übung abzulesen;
6. Vorhandensein von Sprechfunk in jedem teilnehmenden Fahrzeug und für den Instruktor;
7. Vorhandensein eines Seminarraumes zur Durchführung des verkehrspsychologischen Gruppengespräches
für insgesamt 14 Personen, eingerichtet zur Präsentation von Stand- und bewegten
Bildern,
8. Vorhandensein von geeignetem Schulungsmaterial und
9. Vorhandensein von mindestens 30 Leitkegeln oder Kippstangen.
Während der Durchführung der praktischen Übungen des Fahrsicherheitstrainings darf auf der für dieses
Training bestimmten Fläche keine weitere Tätigkeit stattfinden.
(6) Über die Berechtigung, als Instruktor tätig zu werden sowie über die Eignung eines Übungsplatzes
zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings hat die Kommission gemäß § 4a Abs. 6 FSG zu entscheiden.
In diesem Zusammenhang hat die Kommission über
1. das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4,
2. das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 5 über die Größe und Ausstattung des Übungsplatzes
für das Fahrsicherheitstraining
zu entscheiden. Liegen die Voraussetzungen gemäß Z 1 und 2 nicht mehr vor, ist die jeweilige Berechtigung
durch einen Bescheid der Behörde zu widerrufen. Weiters können die Inhalte des Fahrsicherheitstrainings
gemäß Abs. 2 und 3 von dieser Kommission konkret festgelegt werden. Die Kommission entscheidet
mit Stimmenmehrheit wobei die in § 4a Abs. 6 Z 1 FSG genannten Vereine nur eine Stimme
haben.
Verkehrspsychologisches Gruppengespräch
§ 13c. (1) Im Rahmen des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs sind die für Fahranfänger typischen
Unfalltypen, insbesondere der Alleinunfall und die zugrunde liegenden Unfallrisiken, wie beispielsweise
Selbstüberschätzung, geringe soziale Verantwortungsbereitschaft oder Auslebenstendenzen
unter aktiver Mitarbeit der Teilnehmer zu erarbeiten. Darüber hinaus hat auch eine individuelle Risikobetrachtung
zu erfolgen, wobei die Teilnehmer dahin gehend anzuleiten sind, sich über potentiell unfallkausale
persönliche Schwächen im Allgemeinen, aber vor allem auch im speziellen Zusammenhang mit situationsspezifischen
Außenreizen (die zu erhöhter Irritierbarkeit, erhöhter Impulsivität, situationsspezifischer
reaktiver Aggressivität oder Selbstüberforderung führen können) sowie mit Alkohol- oder Suchtmittelmissbrauch
bewusst zu werden und darauf aufbauend individuelle unfallpräventive Lösungsstrategien
zu erarbeiten.
(2) Das verkehrspsychologische Gruppengespräch ist in Gruppen von mindestens sechs und höchstens
zwölf Teilnehmern durchzuführen und hat zwei Unterrichtseinheiten zu umfassen.
(3) Zur Durchführung des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs befugt sind Psychologen gemäß
§ 1 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, die eine Ausbildung zum
1. Kursleiter gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung über verkehrspsychologische Nachschulungen
(Nachschulungsverordnung – FSG-NV), BGBl. II Nr. 357/2002, oder
2. Verkehrspsychologen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung
(FSG-GV), BGBl. II Nr. 322/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 427/2002
absolviert haben oder absolvieren.
Gebühren
§ 13d. Für die bescheidmäßige Erledigung des Antrages zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings
gemäß § 4a Abs. 6 FSG sind folgende Gebühren an die Behörde zu entrichten
1. von der jeweiligen durchführenden Stelle für die Überprüfung des Vorliegens der sachlichen
Voraussetzungen gemäß § 13b Abs. 5......................................................................... 200 €,
2. von der jeweiligen durchführenden Stelle für den jeweiligen Instruktor für die Überprüfung
des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen bei einem Instruktor gemäß
§ 13b Abs. 4......................................................................................................................... 80 €.“
5. In § 14 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt
„(4) §§ 13a bis 13d treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“