Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
495_1999 AT

495. Verordnung: Änderung der Batterienverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 495. Verordnung: Änderung der Batterienverordnung

Auf Grund des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 und 8 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/1998, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Rücknahme und

Schadstoffbegrenzung von Batterien und Akkumulatoren, BGBl. Nr. 514/1990, in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 3/1991 wird wie folgt geändert

§ 3 lautet

„§ 3. (1) Batterien und Akkumulatoren dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der

Quecksilbergehalt 0,0005 Gewichtsprozent nicht übersteigt. Davon abweichend dürfen Knopfzellen und

aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Quecksilbergehalt

2 Gewichtsprozent nicht übersteigt.

(2) Zink-Kohle-Batterien der Typen R6 (Mignon), R14 (Baby) und R20 (Mono) und Alkali-Mangan-

Batterien (als Rundzellen) dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Cadmiumgehalt 0,001 Gewichtsprozent

nicht übersteigt.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für jene Fälle, in denen Batterien oder Akkumulatoren in Geräte

eingebaut sind.“

2. § 4 samt Überschrift lautet

„Entfernbarkeit

§ 4. Hersteller, Importeure und Vertreiber von Geräten, in welchen Batterien oder Akkumulatoren

gemäß Anlage 1 eingebaut sind, haben sicherzustellen, dass die Batterien oder Akkumulatoren am Ende

ihrer Lebensdauer mühelos aus den Geräten entfernt werden können. Dies gilt nicht für die in der

Anlage 2 genannten Gerätekategorien. Geräten, die gemäß Anlage 2 ausgenommen sind, ist eine

Gebrauchsanweisung beizufügen, die den Benutzer über den umweltgefährdenden Inhalt der Batterien

oder Akkumulatoren aufklärt und ihn darauf hinweist, wie diese gefahrlos zu beseitigen sind.“

3. Der bisherige § 4 wird zum § 5. Dem neuen § 5 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) Die §§ 3, 4 und 5 Abs. 5 und die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 3/1991

treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(5) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 91/157/EWG über gefährliche Stoffe enthaltende

Batterien und Akkumulatoren, ABl. Nr. L 78/38 vom 26. März 1991, in der Fassung der Richtlinie

98/101/EG, ABl. Nr. L 1/1 vom 5. Jänner 1999, in österreichisches Recht umgesetzt.“

4. Der Verordnung werden folgende Anlagen angefügt

„Anlage 1

Batterien und Akkumulatoren gemäß § 4

1. Batterien und Akkumulatoren, die ab dem 1. Jänner 1999 in Verkehr gebracht werden und mehr

als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten.

2. Batterien und Akkumulatoren, die ab dem 18. September 1992 in Verkehr gebracht worden sind

und

a) je Zelle mehr als 25 mg Quecksilber enthalten, ausgenommen Alkali-Mangan-Batterien;

b) mehr als 0,025 Gewichtsprozent Cadmium enthalten;

c) mehr als 0,4 Gewichtsprozent Blei enthalten.

3. Alkali-Mangan-Batterien, die ab dem 18. September 1992 in Verkehr gebracht worden sind und

mehr als 0,025 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten.

Anlage 2

Verzeichnis der vom § 4 ausgenommenen Gerätekategorien

1. Geräte, bei denen die Batterien oder Akkumulatoren eingelötet, eingeschweißt oder auf andere

Weise mit den Kontakten fest verbunden sind, um eine ununterbrochene Stromversorgung für

intensive industrielle Zwecke zu gewährleisten und um Speicherinhalt und Daten von Datenverarbeitungs-

und Büroautomationsgeräten zu sichern, sofern die Verwendung dieser Batterien oder

Akkumulatoren technisch notwendig ist.

2. Referenzzellen von Geräten, die wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecken dienen, sowie

Batterien oder Akkumulatoren, die in medizinischen Geräten zur Aufrechterhaltung lebenswichtiger

Funktionen und in Herzschrittmachern eingesetzt sind, sofern deren ununterbrochenes

Funktionieren unerlässlich ist und die Batterien oder Akkumulatoren nur durch Fachpersonal

entfernt werden können.

3. Tragbare Geräte, wenn das Ersetzen der Batterien oder Akkumulatoren durch nicht qualifiziertes

Personal eine Gefahr für den Benutzer darstellen oder den Einsatz der Geräte beeinträchtigen

könnte, und Arbeitsgeräte, die in sehr empfindlicher Umgebung, beispielsweise bei Vorhandensein

flüchtiger Stoffe, verwendet werden.“

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →