495. Verordnung: Änderung der Batterienverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 und 8 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/1998, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Rücknahme und
Schadstoffbegrenzung von Batterien und Akkumulatoren, BGBl. Nr. 514/1990, in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 3/1991 wird wie folgt geändert
§ 3 lautet
„§ 3. (1) Batterien und Akkumulatoren dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der
Quecksilbergehalt 0,0005 Gewichtsprozent nicht übersteigt. Davon abweichend dürfen Knopfzellen und
aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Quecksilbergehalt
2 Gewichtsprozent nicht übersteigt.
(2) Zink-Kohle-Batterien der Typen R6 (Mignon), R14 (Baby) und R20 (Mono) und Alkali-Mangan-
Batterien (als Rundzellen) dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Cadmiumgehalt 0,001 Gewichtsprozent
nicht übersteigt.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für jene Fälle, in denen Batterien oder Akkumulatoren in Geräte
eingebaut sind.“
2. § 4 samt Überschrift lautet
„Entfernbarkeit
§ 4. Hersteller, Importeure und Vertreiber von Geräten, in welchen Batterien oder Akkumulatoren
gemäß Anlage 1 eingebaut sind, haben sicherzustellen, dass die Batterien oder Akkumulatoren am Ende
ihrer Lebensdauer mühelos aus den Geräten entfernt werden können. Dies gilt nicht für die in der
Anlage 2 genannten Gerätekategorien. Geräten, die gemäß Anlage 2 ausgenommen sind, ist eine
Gebrauchsanweisung beizufügen, die den Benutzer über den umweltgefährdenden Inhalt der Batterien
oder Akkumulatoren aufklärt und ihn darauf hinweist, wie diese gefahrlos zu beseitigen sind.“
3. Der bisherige § 4 wird zum § 5. Dem neuen § 5 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt
„(4) Die §§ 3, 4 und 5 Abs. 5 und die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 3/1991
treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(5) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 91/157/EWG über gefährliche Stoffe enthaltende
Batterien und Akkumulatoren, ABl. Nr. L 78/38 vom 26. März 1991, in der Fassung der Richtlinie
98/101/EG, ABl. Nr. L 1/1 vom 5. Jänner 1999, in österreichisches Recht umgesetzt.“
4. Der Verordnung werden folgende Anlagen angefügt
„Anlage 1
Batterien und Akkumulatoren gemäß § 4
1. Batterien und Akkumulatoren, die ab dem 1. Jänner 1999 in Verkehr gebracht werden und mehr
als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten.
2. Batterien und Akkumulatoren, die ab dem 18. September 1992 in Verkehr gebracht worden sind
und
a) je Zelle mehr als 25 mg Quecksilber enthalten, ausgenommen Alkali-Mangan-Batterien;
b) mehr als 0,025 Gewichtsprozent Cadmium enthalten;
c) mehr als 0,4 Gewichtsprozent Blei enthalten.
3. Alkali-Mangan-Batterien, die ab dem 18. September 1992 in Verkehr gebracht worden sind und
mehr als 0,025 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten.
Anlage 2
Verzeichnis der vom § 4 ausgenommenen Gerätekategorien
1. Geräte, bei denen die Batterien oder Akkumulatoren eingelötet, eingeschweißt oder auf andere
Weise mit den Kontakten fest verbunden sind, um eine ununterbrochene Stromversorgung für
intensive industrielle Zwecke zu gewährleisten und um Speicherinhalt und Daten von Datenverarbeitungs-
und Büroautomationsgeräten zu sichern, sofern die Verwendung dieser Batterien oder
Akkumulatoren technisch notwendig ist.
2. Referenzzellen von Geräten, die wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecken dienen, sowie
Batterien oder Akkumulatoren, die in medizinischen Geräten zur Aufrechterhaltung lebenswichtiger
Funktionen und in Herzschrittmachern eingesetzt sind, sofern deren ununterbrochenes
Funktionieren unerlässlich ist und die Batterien oder Akkumulatoren nur durch Fachpersonal
entfernt werden können.
3. Tragbare Geräte, wenn das Ersetzen der Batterien oder Akkumulatoren durch nicht qualifiziertes
Personal eine Gefahr für den Benutzer darstellen oder den Einsatz der Geräte beeinträchtigen
könnte, und Arbeitsgeräte, die in sehr empfindlicher Umgebung, beispielsweise bei Vorhandensein
flüchtiger Stoffe, verwendet werden.“