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495_1996 AT

495. Verordnung: Generalstabsausbildung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 495. Verordnung: Generalstabsausbildung

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 149 Abs. 5 sowie der Anlage 1 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996,

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet

Ausbildung

§ 1. (1) Die Generalstabsausbildung erfolgt durch einen Ausbildungslehrgang (Generalstabslehrgang).

(2) Der Generalstabslehrgang ist an der Landesverteidigungsakademie abzuhalten und hat sechs

Semester (zwei Studienabschnitte) zu dauern. Der erste Studienabschnitt schließt mit dem vierten Semester,

der zweite Studienabschnitt mit dem sechsten Semester ab.

§ 2. (1) Das Berufsleitbild für Offiziere des Generalstabsdienstes fordert, daß sie

1. umfassendes militärisches Fachwissen und Allgemeinwissen sowie

2. die Fähigkeit zur Planung, Koordinierung und Führung

besitzen müssen.

(2) Ziel der Ausbildung ist es daher, daß die Kandidaten

1. die Grundlagen der internationalen und nationalen Sicherheitspolitik, insbesondere der Verteidigungspolitik

Österreichs, kennen sowie die diesbezüglichen Zusammenhänge beurteilen können;

2. die Grundsätze von Führung und Organisation unter Anlegung ökonomischer Maßstäbe beherrschen

und die jeweiligen wissenschaftlichen Methoden und Techniken, insbesondere zur Erstellung

militärischer Abläufe und Strukturen, anwenden können;

3. die Grundsätze der Militärstrategie kennen, Grundsätze der operativen Führung beherrschen und

operative Bearbeitungen in allen Führungsgebieten durchführen können;

4. die taktische Führung von Truppen unter Verwendung der Stabsorganisation beherrschen sowie

die hiezu erforderlichen Grundlagen und Führungsverfahren einschließlich der Methodik der

Ausbildung anwenden können;

5. Ausbildungssysteme kennen und Grundsätze von Ausbildungsplanungen anwenden können;

6. die Grundsätze der Arbeitsweise internationaler Gremien und Stäbe kennen sowie auf der Basis

der entsprechenden Fremdsprachen internationale Tätigkeiten durchführen können;

7. die für die allgemeine Verwaltung, insbesondere die für die Heeresverwaltung, erforderlichen

Kenntnisse anwenden können;

8. in ihrer psychischen und physischen Belastbarkeit sowie in ihrer Fähigkeit zur Führung von Menschen

gefördert werden.

§ 3. (1) Zum Generalstabslehrgang können Berufsoffiziere zugelassen werden, die

1. die Reifeprüfung an einer höheren Schule erfolgreich abgelegt haben,

2. eine mindestens sechsjährige Dienstleistung als Berufsoffiziere der Verwendungsgruppen

M BO 2 oder H 2 aufweisen und

3. die Zulassungsprüfungen (§§ 4 bis 10) erfolgreich abgelegt haben.

(2) Auf das Zeiterfordernis des Abs. 1 Z 2 sind jene Zeiten anzurechnen, in denen die Ausbildung an

der Theresianischen Militärakademie nicht als Berufsoffizier der Verwendungsgruppen M BO 2 oder H 2

zurückgelegt worden ist.

(3) Die Zulassung zum Generalstabslehrgang ist auf dem Dienstweg spätestens ein Monat vor Beginn

des Generalstabslehrganges zu beantragen.

§ 4. Die Zulassungsprüfungen bestehen aus

1. der Vorprüfung (§ 5),

2. der Auswahlprüfung (§ 6) und

3. der Aufnahmsprüfung (§ 7).

§ 5. (1) Die Vorprüfung ist in Form von drei Klausurarbeiten in der Dauer von höchstens je fünf

Stunden an drei aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Es sind hiebei zwei Klausurarbeiten über Themen

aus dem Bereich der Taktik einschließlich der Versorgung und eine Klausurarbeit über ein Thema

aus dem Bereich des allgemeinen militärischen Wissens abzuhalten.

(2) Die Vorprüfung ist durch die Korpskommanden durchzuführen.

§ 6. (1) Die Auswahlprüfung ist in Form von fünf Klausurarbeiten an fünf aufeinanderfolgenden

Tagen abzuhalten. Es sind hiebei zwei Klausurarbeiten über Themen aus dem Bereich der Taktik einschließlich

der Versorgung sowie je eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich des Allgemeinwissens

und über Themen des allgemeinen militärischen Wissens sowie über Themen aus dem Bereich der

Waffenlehre in der Dauer von höchstens je fünf Stunden abzuhalten.

(2) Die Auswahlprüfung ist durch die Landesverteidigungsakademie durchzuführen.

§ 7. (1) Die Aufnahmsprüfung ist in Form von fünf Klausurarbeiten an fünf aufeinanderfolgenden

Tagen abzuhalten. Es sind hiebei zwei Klausurarbeiten über Themen aus dem Bereich der Taktik einschließlich

der Versorgung sowie je eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich der Wehrtechnik

und über Themen aus dem Bereich des allgemeinen militärischen Wissens in der Dauer von höchstens je

fünf Stunden abzuhalten. In einer weiteren Klausurarbeit von höchstens drei Stunden Dauer sind die

Kenntnisse einer der nachstehend angeführten Fremdsprachen zu prüfen: Englisch, Französisch, Russisch,

Italienisch, Slowenisch, Tschechisch, Slowakisch, Kroatisch, Ungarisch.

(2) Die Aufnahmsprüfung ist durch die Landesverteidigungsakademie durchzuführen.

§ 8. (1) Zur Bewertung der Klausurarbeiten im Rahmen der Vorprüfung ist bei jedem Korpskommando

eine Kommission zu bilden. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der

Kommission sind vom Bundesminister für Landesverteidigung für die Dauer von drei Jahren zu bestellen.

(2) Zu Mitgliedern der Kommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A 1, A, M BO 1

oder H 1 bestellt werden.

(3) Für die Bewertung der Klausurarbeiten hat der Vorsitzende der Kommission Senate zu bilden,

die aus ihm oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und aus mindestens zwei oder höchstens

vier weiteren Mitgliedern bestehen. Der Senat faßt seine Beschlüsse in nichtöffentlicher Sitzung mit

einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die

Stimme des Senatsvorsitzenden.

§ 9. Zur Bewertung der Klausurarbeiten im Rahmen der Auswahlprüfung und der Aufnahmsprüfung

ist bei der Landesverteidigungsakademie eine Kommission zu bilden. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter

und die übrigen Mitglieder der Kommission sind vom Bundesminister für Landesverteidigung für die

Dauer von fünf Jahren zu bestellen. § 8 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß für die Beurteilung

der Fremdsprachenkenntnisse gemäß § 7 Abs. 1 auch sonstige entsprechend qualifizierte Personen

zu Mitgliedern der Kommission bestellt werden können.

§ 10. (1) Zur Vorbereitung der Kandidaten auf die Vorprüfung und die Auswahlprüfung können

Lehrgänge veranstaltet werden. Den Kandidaten sind jedenfalls geeignete Lernbehelfe zur Verfügung zu

stellen.

(2) Die Vorbereitung der Kandidaten auf die Aufnahmsprüfung hat im Selbststudium zu erfolgen.

§ 11. Hat der Kandidat mehr als ein Viertel der Vortragsstunden des Generalstabslehrganges versäumt,

so ist die Zulassung zu diesem Ausbildungslehrgang zu widerrufen.

§ 12. Dem Kandidaten ist zu Beginn des vierten Semesters ein Thema bekanntzugeben, über das er

bis zur Mitte des sechsten Semesters eine militärwissenschaftliche Arbeit als Hausarbeit vorzulegen hat.

Mit dieser Arbeit hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, ein militärisches Thema mit

wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

§ 13. (1) Hat der Kandidat den ersten Studienabschnitt absolviert, die durch den Bundesminister für

Landesverteidigung festzulegenden Lehrgegenstände positiv abgeschlossen, die im folgenden angeführte

Hausarbeit zeitgerecht eingereicht und wurde diese Arbeit positiv beurteilt, so ist er von Amts wegen der

ersten Teilprüfung im Rahmen der Dienstprüfung zuzuweisen. Mit dieser Hausarbeit hat der Kandidat

nachzuweisen, daß er in der Lage ist, ein Planspiel bzw. eine Geländebesprechung auszuarbeiten.

(2) Hat der Kandidat die erste Teilprüfung erfolgreich abgelegt, den zweiten Studienabschnitt absolviert,

die durch den Bundesminister für Landesverteidigung festzulegenden Lehrgegenstände positiv

abgeschlossen, die militärwissenschaftliche Arbeit gemäß § 12 zeitgerecht eingereicht und wurde diese

Arbeit positiv beurteilt, so ist er von Amts wegen der zweiten Teilprüfung im Rahmen der Dienstprüfung

zuzuweisen.

(3) Eine Zulassung zur Dienstprüfung nach § 31 Abs. 3 bis 5 BDG 1979 ist ausgeschlossen.

Dienstprüfung

§ 14. Die Dienstprüfung ist in zwei Teilprüfungen abzuhalten.

§ 15. (1) Die erste Teilprüfung ist bis zum Ende des ersten Studienabschnittes schriftlich und mündlich

abzulegen.

(2) Die schriftliche Prüfung im Rahmen der ersten Teilprüfung besteht aus drei Klausurarbeiten, die

an drei aufeinanderfolgenden Tagen abzulegen sind und jeweils höchstens sechs Stunden dauern dürfen.

(3) Bei den Klausurarbeiten gem. Abs. 2 ist je ein Thema aus folgenden Bereichen zu behandeln

1. Truppenführung I (taktische Führung einschließlich Führung von Fliegerkräften);

2. Truppenführung II (Versorgung einschließlich militärisches Personalwesen);

3. Stabsdienst.

(4) Die mündliche Prüfung im Rahmen der ersten Teilprüfung umfaßt folgende Gegenstände

1. Rechtskunde (österreichisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Behördenorganisation,

Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten einschließlich des Vertretungsrechtes,

Verfahrensrecht, Wehrrecht, Völkerrecht, insbesondere Recht bewaffneter Konflikte und Neutralitätsrecht,

ferner allgemeine Grundkenntnisse über Organisation, Wirkungsmechanismen und

hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen Union);

2. Truppenführung I (taktische Führung einschließlich Führung von Fliegerkräften);

3. Truppenführung II (Versorgung einschließlich militärisches Personalwesen);

4. Ausbildungswesen;

5. Stabsdienst;

6. Kriegsgeschichte.

§ 16. (1) Die zweite Teilprüfung ist bis zum Ende des zweiten Studienabschnittes schriftlich, mündlich

und praktisch abzulegen.

(2) Die schriftliche Prüfung im Rahmen der zweiten Teilprüfung besteht aus drei Klausurarbeiten,

die an drei aufeinanderfolgenden Tagen abzulegen sind und jeweils höchstens acht Stunden dauern dürfen.

(3) Bei den Klausurarbeiten gem. Abs. 2 ist je ein Thema aus folgenden Bereichen zu behandeln

1. Operative Führung I (einschließlich Führung von Luftstreitkräften);

2. Operative Führung II (Logistik);

3. Sicherheitspolitik.

(4) Die mündliche Prüfung im Rahmen der zweiten Teilprüfung umfaßt folgende Gegenstände

1. Operative Führung I (einschließlich Führung von Luftstreitkräften);

2. Operative Führung II (Logistik);

3. Sicherheitspolitik;

4. Englisch.

(5) Eine praktische Prüfung im Rahmen der zweiten Teilprüfung ist im Gegenstand Führungs- und

Organisationslehre abzulegen. Hiebei hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, vorgegebene

militärische Führungs- und Organisationsprobleme zu lösen. Die praktische Prüfung darf nicht länger

als acht Stunden dauern.

§ 17. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung

einzurichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A 1, A,

M BO 1 oder H 1 und Hochschullehrer sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte und wissenschaftlich

tätige Personen bestellt werden.

§ 18. (1) Sofern die Dienstprüfung nicht nach den Abs. 2 oder 3 in Einzelprüfungen abzuhalten ist,

hat die Prüfungskommission in Prüfungssenaten zu entscheiden. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden

und höchstens vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.

(2) Die mündlichen Prüfungen sind grundsätzlich vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Sofern es jedoch

zweckmäßig ist, können sie auch als Einzelprüfungen abgehalten werden.

(3) Die Prüfungen gemäß den §§ 15 Abs. 4 Z 6, 16 Abs. 4 Z 4 sowie 16 Abs. 5 sind als Einzelprüfungen

abzuhalten.

(4) Der im § 15 Abs. 4 Z 1 angeführte Gegenstand ist von einem rechtskundigen Mitglied zu prüfen.

§ 19. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für

Landesverteidigung über die Generalstabsausbildung, BGBl. Nr. 560/1992, außer Kraft.

(2) Auf Berufsoffiziere, die die Generalstabsausbildung vor dem 1. Oktober 1994 begonnen haben,

ist die Verordnung BGBl. Nr. 560/1992 weiterhin anzuwenden.

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