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495_1995 AT

495. Verordnung: Lehrplan der Fachschule für Sozialberufe; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 495. Verordnung: Lehrplan der Fachschule für Sozialberufe; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 435/1995, insbesondere dessen §§ 6 und 63, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird — hinsichtlich der Einstufungen in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler — verordnet

§ 1. Für die dreijährige Fachschule für Sozialberufe wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.

§ 2. Die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfaßt sind, werden in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe" der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des oben angeführten Bundesgesetzes erfaßt sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammer gesetzt.

§ 3. Diese Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft

1. hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 1995,

2. hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 1996 und

3. hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 1997

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über den Lehrplan für die dreijährige Fachschule für Sozialberufe sowie die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen, BGBl. Nr. 388/1981, sowie die Anlage zu dieser Verordnung außer Kraft.

Artikel II

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekanntgemacht

Die in der Anlage unter Abschnitt V wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekanntgemacht.

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