495. Verordnung: Änderung der Dampfkesselverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung
des § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948 wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen verordnet
Die Dampfkesselverordnung — DKV, BGBl.
Nr. 510/1986, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 503/1988, 652/1988 und 482/1990 wird
wie folgt geändert
1. § 74 Abs. 1 lautet
„(1) Für die von Dampfkesselprüfungskommissären
oder Organen der Eisenbahnbehörde vorgenommenen
Vorprüfungen und Überprüfungen im
Rahmen der Bauprüfung (§ 38 Abs. 3 lit. a), für die
Überprüfung (§ 38 Abs. 3 lit. b), für die erste
Erprobung (§ 38 Abs. 3 lit. c), für die Betriebsprüfung
(§ 38 Abs. 3 lit. d), für jede Wiederholung der
Erprobung (§ 39 Abs. 1) sowie für jede wiederkehrende
äußere und innere Untersuchung (§ 45) an
Dampfkesseln (§ 1), Dampfgefäßen (§ 23) und
Druckbehältern (§§ 28 und 55) sind folgende
Gebühren zu entrichten
1. Für befeuerte Dampfkessel besteht die Gebühr
aus einer Grundgebühr und einem Heizflächenzuschlag
a) Die Grundgebühr beträgt in Abhängigkeit
von der Kesselheizfläche
b) Der Heizflächenzuschlag beträgt 4,40 S je
Quadratmeter. Bruchteile des Heizflächenausmaßes
sind nicht zu berücksichtigen.
2. Für elektrisch beheizte Dampfkessel ergibt
sich die Gebühr nach Z 1 durch Bestimmung
einer fiktiven Kesselheizfläche nach folgenden
Formeln
a) N : 25, wobei N die höchste elektrische
Heizleistung in kW bedeutet;
b) D : 30, wenn N nicht bekannt ist, wobei D
die höchste stündliche Dampfleistung des
Kessels in kg bedeutet;
c) V : 200, wenn N nicht bekannt ist, und der
Kessel als Heißwasserkessel betrieben
wird, wobei V den Rauminhalt des Kessels
in l bedeutet.
3. Für Dampfkessel feuerloser Lokomotiven
sowie für Dampfspeicher ergibt sich die
Gebühr nach Z 1 durch Bestimmung einer
fiktiven Kesselheizfläche nach der Formel
V : 200, wobei V den Rauminhalt des
Druckgefäßes in 1 bedeutet.
4. Für Dampfüberhitzer (§ 1 Abs. 3) ist eine
Gebühr von 5 S je Quadratmeter Heizfläche,
mindestens jedoch 695 S zu entrichten.
5. Für rauchgasbeheizte Speisewasservorwärmer
(§ 1 Abs. 3) ist eine halbe Grundgebühr gemäß
Z 1 lit. a, mindestens jedoch 695 S zu
entrichten.
6. Für Dampfgefäße und für Druckbehälter der
Gruppen I und II, ausgenommen jene nach
Z 7, besteht die Gebühr aus einer Grundgebühr
und einem Größenzuschlag
a) Die Grundgebühr beträgt 620 S.
b) Der Größenzuschlag beträgt 70 S für jedes
Quadratmeter des auf ganze Quadratmeter
gerundeten Produktes aus den zwei
größten, aufeinander senkrechten Abmessungen
des Dampfgefäßes bzw. Druckbehälters.
Bei der Abrundung auf ganze
Quadratmeter sind Bruchteile bis 0,5 m²
nicht zu berücksichtigen, Bruchteile über
0,5 m² als volles Quadratmeter zu rechnen,
jedoch ist in jedem Falle die Gebühr für
mindestens 1 m² voll zu entrichten. Bei der
Ermittlung der Abmessungen sind Drehzapfen,
Verbindungs- und Ausrüstungsstutzen
usw. nicht zu berücksichtigen.
Besteht ein Dampfgefäß oder ein Druckbehälter
aus mehreren durch Rohre
miteinander verbundenen Elementen, so ist
der Größenzuschlag durch Summierung
der Querschnittsflächen der einzelnen
Elemente zu ermitteln.
7. Für Flaschen (§ 33 Abs. 1 lit. a), für losweise
zur Untersuchung bereitgestellte Treibgastanks
(§ 33 Abs. 1 lit. h), für Gefäße mit einem
Inhalt bis 150 1 (§ 33 Abs. 1 lit. c) und für
serienmäßig hergestellte, flaschenartige
Druckbehälter der Gruppe I besteht die
Gebühr aus einer Grundgebühr und einer
Stückgebühr
a) Die Grundgebühr beträgt 695 S und ist
ohne Rücksicht auf die Anzahl der
geprüften Druckbehälter für jeden Prüftag
und bei jedem Wechsel des Prüfungsortes
zu entrichten.
b) Die Stückgebühr beträgt 10 S und ist für
jeden geprüften Druckbehälter zu entrichten.
8. Für die Durchführung weiterer Prüfungen im
Rahmen der Bauprüfung oder Überprüfung
auf Grund von erteilten Ausnahmebewilligungen
nach §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 5, 27 Abs. 1, 37
Abs. 1, 40 Abs. 5, 55 Abs. 3 und 57 b
einschließlich der Prüfungen nach den Anlagen
1 und 2 zu den Werkstoff- und Bauvorschriften
für die Herstellung von Dampfkesseln
(W. B. V.), in der geltenden Fassung,
sowie für die Durchführung von Prüfungen
nach §§ 36 a und 57 a ist eine Gebühr nach
dem für die Prüfungsdurchführung erforderlichen
Zeitaufwand zu entrichten. Die Zeitgebühr
beträgt je angefangener halber Stunde
380 S."
2. § 75 Abs. 1 lautet;
„(1) Vor Beginn der Prüfung sind vom
Prüfungswerber folgende Gebühren zu entrichten