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495_1991 AT

495. Verordnung: Änderung der Dampfkesselverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 495. Verordnung: Änderung der Dampfkesselverordnung

Auf Grund des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung

des § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948 wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen verordnet

Die Dampfkesselverordnung — DKV, BGBl.

Nr. 510/1986, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 503/1988, 652/1988 und 482/1990 wird

wie folgt geändert

1. § 74 Abs. 1 lautet

„(1) Für die von Dampfkesselprüfungskommissären

oder Organen der Eisenbahnbehörde vorgenommenen

Vorprüfungen und Überprüfungen im

Rahmen der Bauprüfung (§ 38 Abs. 3 lit. a), für die

Überprüfung (§ 38 Abs. 3 lit. b), für die erste

Erprobung (§ 38 Abs. 3 lit. c), für die Betriebsprüfung

(§ 38 Abs. 3 lit. d), für jede Wiederholung der

Erprobung (§ 39 Abs. 1) sowie für jede wiederkehrende

äußere und innere Untersuchung (§ 45) an

Dampfkesseln (§ 1), Dampfgefäßen (§ 23) und

Druckbehältern (§§ 28 und 55) sind folgende

Gebühren zu entrichten

1. Für befeuerte Dampfkessel besteht die Gebühr

aus einer Grundgebühr und einem Heizflächenzuschlag

a) Die Grundgebühr beträgt in Abhängigkeit

von der Kesselheizfläche

b) Der Heizflächenzuschlag beträgt 4,40 S je

Quadratmeter. Bruchteile des Heizflächenausmaßes

sind nicht zu berücksichtigen.

2. Für elektrisch beheizte Dampfkessel ergibt

sich die Gebühr nach Z 1 durch Bestimmung

einer fiktiven Kesselheizfläche nach folgenden

Formeln

a) N : 25, wobei N die höchste elektrische

Heizleistung in kW bedeutet;

b) D : 30, wenn N nicht bekannt ist, wobei D

die höchste stündliche Dampfleistung des

Kessels in kg bedeutet;

c) V : 200, wenn N nicht bekannt ist, und der

Kessel als Heißwasserkessel betrieben

wird, wobei V den Rauminhalt des Kessels

in l bedeutet.

3. Für Dampfkessel feuerloser Lokomotiven

sowie für Dampfspeicher ergibt sich die

Gebühr nach Z 1 durch Bestimmung einer

fiktiven Kesselheizfläche nach der Formel

V : 200, wobei V den Rauminhalt des

Druckgefäßes in 1 bedeutet.

4. Für Dampfüberhitzer (§ 1 Abs. 3) ist eine

Gebühr von 5 S je Quadratmeter Heizfläche,

mindestens jedoch 695 S zu entrichten.

5. Für rauchgasbeheizte Speisewasservorwärmer

(§ 1 Abs. 3) ist eine halbe Grundgebühr gemäß

Z 1 lit. a, mindestens jedoch 695 S zu

entrichten.

6. Für Dampfgefäße und für Druckbehälter der

Gruppen I und II, ausgenommen jene nach

Z 7, besteht die Gebühr aus einer Grundgebühr

und einem Größenzuschlag

a) Die Grundgebühr beträgt 620 S.

b) Der Größenzuschlag beträgt 70 S für jedes

Quadratmeter des auf ganze Quadratmeter

gerundeten Produktes aus den zwei

größten, aufeinander senkrechten Abmessungen

des Dampfgefäßes bzw. Druckbehälters.

Bei der Abrundung auf ganze

Quadratmeter sind Bruchteile bis 0,5 m²

nicht zu berücksichtigen, Bruchteile über

0,5 m² als volles Quadratmeter zu rechnen,

jedoch ist in jedem Falle die Gebühr für

mindestens 1 m² voll zu entrichten. Bei der

Ermittlung der Abmessungen sind Drehzapfen,

Verbindungs- und Ausrüstungsstutzen

usw. nicht zu berücksichtigen.

Besteht ein Dampfgefäß oder ein Druckbehälter

aus mehreren durch Rohre

miteinander verbundenen Elementen, so ist

der Größenzuschlag durch Summierung

der Querschnittsflächen der einzelnen

Elemente zu ermitteln.

7. Für Flaschen (§ 33 Abs. 1 lit. a), für losweise

zur Untersuchung bereitgestellte Treibgastanks

(§ 33 Abs. 1 lit. h), für Gefäße mit einem

Inhalt bis 150 1 (§ 33 Abs. 1 lit. c) und für

serienmäßig hergestellte, flaschenartige

Druckbehälter der Gruppe I besteht die

Gebühr aus einer Grundgebühr und einer

Stückgebühr

a) Die Grundgebühr beträgt 695 S und ist

ohne Rücksicht auf die Anzahl der

geprüften Druckbehälter für jeden Prüftag

und bei jedem Wechsel des Prüfungsortes

zu entrichten.

b) Die Stückgebühr beträgt 10 S und ist für

jeden geprüften Druckbehälter zu entrichten.

8. Für die Durchführung weiterer Prüfungen im

Rahmen der Bauprüfung oder Überprüfung

auf Grund von erteilten Ausnahmebewilligungen

nach §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 5, 27 Abs. 1, 37

Abs. 1, 40 Abs. 5, 55 Abs. 3 und 57 b

einschließlich der Prüfungen nach den Anlagen

1 und 2 zu den Werkstoff- und Bauvorschriften

für die Herstellung von Dampfkesseln

(W. B. V.), in der geltenden Fassung,

sowie für die Durchführung von Prüfungen

nach §§ 36 a und 57 a ist eine Gebühr nach

dem für die Prüfungsdurchführung erforderlichen

Zeitaufwand zu entrichten. Die Zeitgebühr

beträgt je angefangener halber Stunde

380 S."

2. § 75 Abs. 1 lautet;

„(1) Vor Beginn der Prüfung sind vom

Prüfungswerber folgende Gebühren zu entrichten

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