495. Bundesgesetz: Änderung des Marchfeldkanalgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Marchfeldkanalgesetz, BGBl. Nr. 507/1985,
wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 2 wird der Strichpunkt nach den
Worten „zu führen" durch einen Punkt ersetzt; der
letzte Halbsatz entfällt.
2. § 2 Abs. 1 lautet
„(1) Der Errichtungsgesellschaft obliegt unter
Bedachtnahme auf landschaftsökologische Gesichtspunkte
die Planung und Errichtung des
Marchfeldkanalsystems in der Grundausstattung
einschließlich des Erwerbs der hiefür erforderlichen
Grundstücke sowie der Betrieb von Anlagen bis zur
Übertragung gemäß § \5."
3. Im § 3 Abs. 1 wird der Betrag von „zwei
Milliarden Schilling" durch „2,86 Milliarden Schilling"
ersetzt.
4. § 3 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. zu 30 vH durch ein Darlehen des Umwelt-
und Wasserwirtschaftsfonds (§ 1 des Umwelt- und
Wasserwirtschaftsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 79/
1987);"
5. Im § 3 Abs. 2 und 3 wird „Wasserwirtschaftsfonds"
jeweils durch „Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds"
ersetzt.
6. § 4 entfällt.
7. § 11 Abs. 3 erster Satz lautet
„Die Einladung der Mitglieder hat unter der
zuletzt bekanntgegebenen Anschrift sowie unter
Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Wahrung
einer angemessenen Frist nachweislich zu
erfolgen."
8. Im § 14 entfallen die Abs. 2 und 3; die Abs. 4
und 5 werden als Abs. 2 und 3 bezeichnet, der neue
Abs. 3 lautet
„(3) Die in Abs. 1 vorgesehenen Abgabenbefreiungen
gelten mit Ausnahme der Befreiung von der
Umsatzsteuer insoweit auch für die Betriebsgesellschaft
gemäß § 15, als es sich um Tätigkeiten
betreffend den Betrieb und die Erhaltung des
Marchfeldkanalsystems handelt."
9. § 15 samt Überschrift lautet
„Betriebsgesellschaft
§ 15. (1) Sobald Anlagen nach technischer
Überprüfung und — soweit dies für die betreffende
Anlage erforderlich ist — nach Genehmigung der
vorläufigen Betriebsvorschrift durch die Wasserrechtsbehörde
vorläufig in Betrieb genommen
werden, sind die Rechte und Verpflichtungen der
Errichtungsgesellschaft an diesen Anlagen und an
den zugehörigen Grundstücken auf die vom Land
Niederösterreich mit dem NÖ Marchfeldkanalgesetz,
LGBl. 6961-0, eingerichtete Betriebsgesellschaft
Marchfeldkanal zu übertragen. Die Errichtungsgesellschaft
hat ohne Verzug die zur Übertragung
notwendigen Urkunden zu errichten und die
erforderlichen Erklärungen abzugeben. Mit Ablauf
von drei Jahren ab Erlassung des Kollaudierungsbescheides
für das gesamte Marchfeldkanalsystem
gehen auch bis dahin nicht übertragene Rechte und
Verpflichtungen auf die Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal
über. Sobald sämtliche Rechte und
Verpflichtungen übergegangen sind und die Errichtungsgesellschaft
ihre Aufgaben erfüllt hat, ist ihre
Löschung im Handelsregister zu veranlassen.
(2) Die Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal tritt
neben der Errichtungsgesellschaft als Wasserberechtigter
in die von dieser erwirkten Wasserrechte
ein; § 22 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl.
Nr. 215, findet keine Anwendung."
10. § 16 samt Überschrift lautet
„Beitragsverpflichtung zum Betrieb und zur Erhaltung
des Marchfeldkanalsystems
§ 16. (1) Soweit die Kosten, die der Betriebsgesellschaft
aus der Erfüllung ihrer Aufgaben
betreffend den Betrieb und die Erhaltung des
Marchfeldkanalsystems erwachsen, nicht anderweitig
gedeckt werden können, sind sie auf die
Vorteilsträger umzulegen.
(2) Vorteilsträger sind Eigentümer von Liegenschaften
und Wasserberechtigte, die durch die
Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse
die Zuwendung eines Vorteils oder Abwendung
eines Nachteils erfahren. Die Beiträge der
Vorteilsträger sind zu berechnen
1. für die landwirtschaftliche Wasserversorgung
mittels Pumpleitungen oder anderer Entnahmevorrichtungen
nach dem Ausmaß der
Vorteilsflächen;
2. für sonstige Wasserentnahmen nach der
Wasserentnahmemenge, wobei die Festsetzung
eines Pauschalbetrages möglich ist;
3. für die Verbesserung der Wassergüte der
Gewässer nach dem Ausmaß der Verbesserungswirkung;
4. für Schutzmaßnahmen vor Hochwässern an
Vorflutern und vor Grundwasserhochständen
nach dem Ausmaß der betroffenen Grundflächen;
5. für ökologische Ausgleichsmaßnahmen nach
deren Flächenausmaß;
6. in allen anderen Fällen nach dem Verhältnis
des zu erlangenden Vorteils oder zu beseitigenden
Nachteils.
Bei der Abgrenzung der Vorteilsflächen für die
Beitragseinhebung ist auf den naturräumlichen und
insbesondere den wasserwirtschaftlichen Zusammenhang
der gesamten Region Marchfeld Rücksicht
zu nehmen.
(3) § 78 Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959 ist
sinngemäß anzuwenden.
(4) Ist der den einzelnen Liegenschaften und
Wasserberechtigten zukommende Vorteil (von
ihnen abgewendete Nachteil) erheblich verschieden,
so können sie in Klassen mit entsprechend
abgestufter Beitragsleistung eingeteilt werden.
(5) Die Beiträge der Vorteilsträger sind nach den
Grundsätzen des Abs. 2 zu bemessen. Soweit keine
Übereinkommen mit Vorteilsträgern geschlossen
werden, sind sie auf Verlangen der Betriebsgesellschaft
Marchfeldkanal durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde
zu verhalten, einen solchen
Beitrag zu den Betriebs- und Erhaltungskosten zu
leisten.
(6) Erstrecken sich die günstigen Auswirkungen
des Marchfeldkanalsystems über eine Gemeinde
hinaus, so können durch Bescheid des Landeshauptmannes
auch die betroffenen Gemeinden zu
Beitragsleistungen nach den Grundsätzen des Abs. 2
herangezogen werden.
Die Aufbringung dieser Beiträge ist eine innere
Angelegenheit jeder einzelnen Gemeinde und
richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen.
(7) Die näheren Bestimmungen bleiben der
Landesgesetzgebung überlassen."
11. § 18 samt Überschrift lautet
„Vollziehung
§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 3 und des § 14 der
Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 1 der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
3. hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2
und 3 der Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie,
4. hinsichtlich des § 15 Abs. 1 vorletzter Satz der
Bundesminister für Justiz,
5. hinsichtlich des § 15 Abs. 2 und des § 16 der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
6. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten, hinsichtlich des § 1
Abs. 2 erster Satz im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Justiz."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit Inkrafttreten der
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem
Bund und dem Land Niederösterreich, mit der der
Syndikatsvertrag zwischen der Republik Österreich
(Bund) und dem Land Niederösterreich betreffend
die Errichtung und den Betrieb eines Marchfeldkanalsystems
geändert und ergänzt wird, vom
12. April 1990, BGBl. Nr. 494, in Kraft.