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495. Bundesgesetz: Änderung des Marchfeldkanalgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 495. Bundesgesetz: Änderung des Marchfeldkanalgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Marchfeldkanalgesetz, BGBl. Nr. 507/1985,

wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 2 wird der Strichpunkt nach den

Worten „zu führen" durch einen Punkt ersetzt; der

letzte Halbsatz entfällt.

2. § 2 Abs. 1 lautet

„(1) Der Errichtungsgesellschaft obliegt unter

Bedachtnahme auf landschaftsökologische Gesichtspunkte

die Planung und Errichtung des

Marchfeldkanalsystems in der Grundausstattung

einschließlich des Erwerbs der hiefür erforderlichen

Grundstücke sowie der Betrieb von Anlagen bis zur

Übertragung gemäß § \5."

3. Im § 3 Abs. 1 wird der Betrag von „zwei

Milliarden Schilling" durch „2,86 Milliarden Schilling"

ersetzt.

4. § 3 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. zu 30 vH durch ein Darlehen des Umwelt-

und Wasserwirtschaftsfonds (§ 1 des Umwelt- und

Wasserwirtschaftsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 79/

1987);"

5. Im § 3 Abs. 2 und 3 wird „Wasserwirtschaftsfonds"

jeweils durch „Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds"

ersetzt.

6. § 4 entfällt.

7. § 11 Abs. 3 erster Satz lautet

„Die Einladung der Mitglieder hat unter der

zuletzt bekanntgegebenen Anschrift sowie unter

Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Wahrung

einer angemessenen Frist nachweislich zu

erfolgen."

8. Im § 14 entfallen die Abs. 2 und 3; die Abs. 4

und 5 werden als Abs. 2 und 3 bezeichnet, der neue

Abs. 3 lautet

„(3) Die in Abs. 1 vorgesehenen Abgabenbefreiungen

gelten mit Ausnahme der Befreiung von der

Umsatzsteuer insoweit auch für die Betriebsgesellschaft

gemäß § 15, als es sich um Tätigkeiten

betreffend den Betrieb und die Erhaltung des

Marchfeldkanalsystems handelt."

9. § 15 samt Überschrift lautet

„Betriebsgesellschaft

§ 15. (1) Sobald Anlagen nach technischer

Überprüfung und — soweit dies für die betreffende

Anlage erforderlich ist — nach Genehmigung der

vorläufigen Betriebsvorschrift durch die Wasserrechtsbehörde

vorläufig in Betrieb genommen

werden, sind die Rechte und Verpflichtungen der

Errichtungsgesellschaft an diesen Anlagen und an

den zugehörigen Grundstücken auf die vom Land

Niederösterreich mit dem NÖ Marchfeldkanalgesetz,

LGBl. 6961-0, eingerichtete Betriebsgesellschaft

Marchfeldkanal zu übertragen. Die Errichtungsgesellschaft

hat ohne Verzug die zur Übertragung

notwendigen Urkunden zu errichten und die

erforderlichen Erklärungen abzugeben. Mit Ablauf

von drei Jahren ab Erlassung des Kollaudierungsbescheides

für das gesamte Marchfeldkanalsystem

gehen auch bis dahin nicht übertragene Rechte und

Verpflichtungen auf die Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal

über. Sobald sämtliche Rechte und

Verpflichtungen übergegangen sind und die Errichtungsgesellschaft

ihre Aufgaben erfüllt hat, ist ihre

Löschung im Handelsregister zu veranlassen.

(2) Die Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal tritt

neben der Errichtungsgesellschaft als Wasserberechtigter

in die von dieser erwirkten Wasserrechte

ein; § 22 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl.

Nr. 215, findet keine Anwendung."

10. § 16 samt Überschrift lautet

„Beitragsverpflichtung zum Betrieb und zur Erhaltung

des Marchfeldkanalsystems

§ 16. (1) Soweit die Kosten, die der Betriebsgesellschaft

aus der Erfüllung ihrer Aufgaben

betreffend den Betrieb und die Erhaltung des

Marchfeldkanalsystems erwachsen, nicht anderweitig

gedeckt werden können, sind sie auf die

Vorteilsträger umzulegen.

(2) Vorteilsträger sind Eigentümer von Liegenschaften

und Wasserberechtigte, die durch die

Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse

die Zuwendung eines Vorteils oder Abwendung

eines Nachteils erfahren. Die Beiträge der

Vorteilsträger sind zu berechnen

1. für die landwirtschaftliche Wasserversorgung

mittels Pumpleitungen oder anderer Entnahmevorrichtungen

nach dem Ausmaß der

Vorteilsflächen;

2. für sonstige Wasserentnahmen nach der

Wasserentnahmemenge, wobei die Festsetzung

eines Pauschalbetrages möglich ist;

3. für die Verbesserung der Wassergüte der

Gewässer nach dem Ausmaß der Verbesserungswirkung;

4. für Schutzmaßnahmen vor Hochwässern an

Vorflutern und vor Grundwasserhochständen

nach dem Ausmaß der betroffenen Grundflächen;

5. für ökologische Ausgleichsmaßnahmen nach

deren Flächenausmaß;

6. in allen anderen Fällen nach dem Verhältnis

des zu erlangenden Vorteils oder zu beseitigenden

Nachteils.

Bei der Abgrenzung der Vorteilsflächen für die

Beitragseinhebung ist auf den naturräumlichen und

insbesondere den wasserwirtschaftlichen Zusammenhang

der gesamten Region Marchfeld Rücksicht

zu nehmen.

(3) § 78 Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959 ist

sinngemäß anzuwenden.

(4) Ist der den einzelnen Liegenschaften und

Wasserberechtigten zukommende Vorteil (von

ihnen abgewendete Nachteil) erheblich verschieden,

so können sie in Klassen mit entsprechend

abgestufter Beitragsleistung eingeteilt werden.

(5) Die Beiträge der Vorteilsträger sind nach den

Grundsätzen des Abs. 2 zu bemessen. Soweit keine

Übereinkommen mit Vorteilsträgern geschlossen

werden, sind sie auf Verlangen der Betriebsgesellschaft

Marchfeldkanal durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde

zu verhalten, einen solchen

Beitrag zu den Betriebs- und Erhaltungskosten zu

leisten.

(6) Erstrecken sich die günstigen Auswirkungen

des Marchfeldkanalsystems über eine Gemeinde

hinaus, so können durch Bescheid des Landeshauptmannes

auch die betroffenen Gemeinden zu

Beitragsleistungen nach den Grundsätzen des Abs. 2

herangezogen werden.

Die Aufbringung dieser Beiträge ist eine innere

Angelegenheit jeder einzelnen Gemeinde und

richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen

Bestimmungen.

(7) Die näheren Bestimmungen bleiben der

Landesgesetzgebung überlassen."

11. § 18 samt Überschrift lautet

„Vollziehung

§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 3 und des § 14 der

Bundesminister für Finanzen,

2. hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 1 der Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

3. hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2

und 3 der Bundesminister für Umwelt, Jugend

und Familie,

4. hinsichtlich des § 15 Abs. 1 vorletzter Satz der

Bundesminister für Justiz,

5. hinsichtlich des § 15 Abs. 2 und des § 16 der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

6. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten, hinsichtlich des § 1

Abs. 2 erster Satz im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Justiz."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit Inkrafttreten der

Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem

Bund und dem Land Niederösterreich, mit der der

Syndikatsvertrag zwischen der Republik Österreich

(Bund) und dem Land Niederösterreich betreffend

die Errichtung und den Betrieb eines Marchfeldkanalsystems

geändert und ergänzt wird, vom

12. April 1990, BGBl. Nr. 494, in Kraft.

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