495. Verordnung: Methodenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 47 Abs. 11 des Weingesetzes
1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 298/1988 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit und
öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet
§ 1. Für die Untersuchung von Wein und
Obstwein auf die im Anhang genannten Kriterien
(Parameter) sind die dort vorgeschriebenen Methoden
heranzuziehen.
§ 2. Im Anhang nicht genannte, aber in der Praxis
gebräuchliche Methoden dürfen angewendet werden,
sofern dies aus Gründen der Raschheit,
Einfachheit und Kostenersparnis geboten ist und
vergleichbare Ergebnisse erreicht werden. Ergibt
diese Untersuchung den Verdacht, daß der Wein
nicht den weinrechtlichen Bestimmungen entspricht,
sind die im Anhang genannten Methoden
heranzuziehen.
§ 3. § 1 schließt jedoch eine weiterführende
Untersuchung auf nicht im Anhang genannte
Kriterien nicht aus, wenn dies für die Begutachtung
notwendig ist.
§ 4. Für den Fall, daß für eine Untersuchung im
Anhang mehrere Methoden vorgesehen sind oder
nicht im Anhang angeführte Methoden verwendet
werden, ist die angewandte Methode im Untersuchungszeugnis
anzugeben.
§ 5. Der auf dem Flaschenschild angegebene
Alkoholgehalt darf um höchstens 0,5 Vol.-%, bei
Qualitätsweinen, die mehr als 3 Jahre in Flaschen
gelagert wurden, und bei Schaumweinen um
0,8 Vol.-%, vom tatsächlichen Wert abweichen.