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495_1989 AT

495. Verordnung: Methodenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 495. Verordnung: Methodenverordnung

Auf Grund des § 47 Abs. 11 des Weingesetzes

1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 298/1988 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit und

öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

§ 1. Für die Untersuchung von Wein und

Obstwein auf die im Anhang genannten Kriterien

(Parameter) sind die dort vorgeschriebenen Methoden

heranzuziehen.

§ 2. Im Anhang nicht genannte, aber in der Praxis

gebräuchliche Methoden dürfen angewendet werden,

sofern dies aus Gründen der Raschheit,

Einfachheit und Kostenersparnis geboten ist und

vergleichbare Ergebnisse erreicht werden. Ergibt

diese Untersuchung den Verdacht, daß der Wein

nicht den weinrechtlichen Bestimmungen entspricht,

sind die im Anhang genannten Methoden

heranzuziehen.

§ 3. § 1 schließt jedoch eine weiterführende

Untersuchung auf nicht im Anhang genannte

Kriterien nicht aus, wenn dies für die Begutachtung

notwendig ist.

§ 4. Für den Fall, daß für eine Untersuchung im

Anhang mehrere Methoden vorgesehen sind oder

nicht im Anhang angeführte Methoden verwendet

werden, ist die angewandte Methode im Untersuchungszeugnis

anzugeben.

§ 5. Der auf dem Flaschenschild angegebene

Alkoholgehalt darf um höchstens 0,5 Vol.-%, bei

Qualitätsweinen, die mehr als 3 Jahre in Flaschen

gelagert wurden, und bei Schaumweinen um

0,8 Vol.-%, vom tatsächlichen Wert abweichen.

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