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495_1988 AT

495. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 69 Südsteirische Grenzstraße im Bereich der Gemeinden Bad Radkersburg und Radkersburg Umgebung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 495. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 69 Südsteirische Grenzstraße im Bereich der Gemeinden Bad Radkersburg und Radkersburg Umgebung

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 69 Südsteirische Grenzstraße

von km 32,4 bis km 33,4 wird, soweit er

durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom

18. März 1976, BGBl. Nr. 123, bestimmten —

Abschnitt „Hajditschkurve" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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