495_1988
AT
495. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 69 Südsteirische Grenzstraße im Bereich der Gemeinden Bad Radkersburg und Radkersburg Umgebung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 495. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 69 Südsteirische Grenzstraße im Bereich der Gemeinden Bad Radkersburg und Radkersburg Umgebung
1988_495_0 495. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 69 Südsteirische Grenzstraße im Bereich der Gemeinden Bad Radkersburg und Radkersburg Umgebung
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 69 Südsteirische Grenzstraße
von km 32,4 bis km 33,4 wird, soweit er
durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom
18. März 1976, BGBl. Nr. 123, bestimmten —
Abschnitt „Hajditschkurve" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.