495_1986
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495. Kundmachung: Aufhebung des ersten Satzes des § 6 Abs. 2 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundesingenieurkammer durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 495. Kundmachung: Aufhebung des ersten Satzes des § 6 Abs. 2 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundesingenieurkammer durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 12. Juni 1986, G 234/85-19, V 65/85-19,
den ersten Satz des § 6 Abs. 2 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen
der Bundes-Ingenieurkammer,
erlassen vom Kammertag am 30. Juni 1970, kundgemacht
im Teil „Amtliche Nachrichten der Bundes-
Ingenieurkammer sowie der Ingenieurkammern
für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
für Steiermark und Kärnten, für Oberösterreich
und Salzburg und für Tirol und Vorarlberg" in der
Zeitschrift „Konstruktiv", Nr. 72, vom 21. April
1980, als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai
1987 in Kraft.