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495_1986 AT

495. Kundmachung: Aufhebung des ersten Satzes des § 6 Abs. 2 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundesingenieurkammer durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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BGBlPdf 495. Kundmachung: Aufhebung des ersten Satzes des § 6 Abs. 2 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundesingenieurkammer durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 12. Juni 1986, G 234/85-19, V 65/85-19,

den ersten Satz des § 6 Abs. 2 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen

der Bundes-Ingenieurkammer,

erlassen vom Kammertag am 30. Juni 1970, kundgemacht

im Teil „Amtliche Nachrichten der Bundes-

Ingenieurkammer sowie der Ingenieurkammern

für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

für Steiermark und Kärnten, für Oberösterreich

und Salzburg und für Tirol und Vorarlberg" in der

Zeitschrift „Konstruktiv", Nr. 72, vom 21. April

1980, als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai

1987 in Kraft.

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