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495_1984 AT

495. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 495. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, wird verordnet

§ 1. Die Einfuhr nachstehend angeführter Waren

auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften

bedarf einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 des

Außenhandelsgesetzes 1984 auch dann, wenn ihr

Wert 2000 S nicht übersteigt

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in

Kraft.

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