495_1984
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495. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 495. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt
1984_495_0 495. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt
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Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, wird verordnet
§ 1. Die Einfuhr nachstehend angeführter Waren
auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften
bedarf einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 des
Außenhandelsgesetzes 1984 auch dann, wenn ihr
Wert 2000 S nicht übersteigt
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in
Kraft.