495. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 3 Südost Autobahn im Bereich der Gemeinden Trumau, Ebreichsdorf, Oberwaltersdorf, Pottendorf und Hornstein
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 3
Südost Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
Trumau, Ebreichsdorf, Oberwaltersdorf, Pottendorf
und Hornstein wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 13,0 (mit Zu- und Abfahrtsstraßen zur B 16
Ödenburger Straße nächst km 14,0), umfährt
Ebreichsdorf im Westen, verläuft in südöstlicher
Richtung zwischen Pottendorf und Wampersdorf
(mit Zu- und Abfahrtsstraßen zur B 60 Leitha
Straße nächst km 21,7), erreicht bei km 25,82 die
Landesgrenze Niederösterreich/Burgenland, bei
km 26,34 wieder die Landesgrenze Burgenland/
Niederösterreich und endet bei km 26,57 an der
Landesgrenze Niederösterreich/Burgenland.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der beim
Bundesministerium für Bauten und Technik, bei
den Ämtern der Niederösterreichischen und der
Burgenländischen Landesregierung sowie bei den
Gemeinden Trumau, Ebreichsdorf, Oberwaltersdorf,
Pottendorf und Hornstein aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen A 3/9-78; Maßstab
1:2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der
aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.