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495_1978 AT

495. Verordnung: Hygiene in Bädern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 495. Verordnung: Hygiene in Bädern

Auf Grund des § 15 des Bäderhygienegesetzes,

BGBl. Nr. 254/1976, wird — soweit es sich

um der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der

Gewerbeordnung 1973 unterliegende Bäder handelt,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie — verordnet

1. ABSCHNITT

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung

sind, soweit die Abs. 2 bis 4 nichts anderes

bestimmen, auf Hallenbäder, künstliche Freibeckenbäder

und Bäder an Oberflächengewässern

anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des 2., 3. und 5. Abschnittes

dieser Verordnung sind auf Bäder an

Oberflächengewässern nicht anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen der §§ 26, 27, 38 Abs. 1

und 41 sind auf Bäder, die als gewerbliche Betriebsanlagen

der Genehmigungspflicht gemäß

§ 74 der Gewerbeordnung unterliegen, nicht anzuwenden.

(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung

sind ferner auf Bäder nicht anzuwenden, die

a) im Rahmen der Rechtsvorschriften auf

dem Gebiete des Heilvorkommen- und

Kurortewesens oder des Krankenanstaltenwesens

betrieben werden oder

b) für die Benützung im Rahmen einer Wohnanlage

von weniger als sechs Wohneinheiten

bestimmt sind.

2. ABSCHNITT

Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit

§ 2. (1) Das Wasser, mit dem die Becken

gefüllt werden und mit dem die Wassererneuerung

durchgeführt wird (Füllwasser), muß folgenden

Anforderungen entsprechen

1. Es muß in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei

sein,

2. es muß in bakteriologischer Hinsicht folgende

Eigenschaften aufweisen

a) die Zahl aerober Kolonien darf bei

einer Bebrütungsdauer von 48 Stunden

bei +22° C höchstens 100 in 1 ml betragen,

b) Escherichia coli darf in 100 ml nicht

nachweisbar sein,

3. es dürfen in chemischer Hinsicht keine Substanzen

in Konzentrationen enthalten sein,

die die Gesundheit der Badegäste gefährden

können.

(2) Sofern das Füllwasser den Anforderungen

gemäß Abs. 1 nicht entspricht, ist es entsprechend

aufzubereiten.

§ 3. Das über die Aufbereitungsanlage geförderte

Wasser (aufbereitetes Wasser) muß vor

Eintritt in das Becken folgenden Anforderungen

entsprechen

1. In bakteriologischer Hinsicht

a) die Zahl aerober Kolonien darf bei

einer Bebrütungsdauer von 48 Stunden

bei + 22° C höchstens 100 in 1 ml betragen,

b) Escherichia coli darf in 100 ml nicht

nachweisbar sein.

2. In chemisch-physikalischer Hinsicht

a) Der Gehalt an oxidierbaren organischen

Substanzen (KMnO4-Verbrauch in mg/l)

darf den Wert des Füllwassers nicht

übersteigen,

b) die Konzentration an freiem wirksamen

Chlor muß während der Betriebszeiten

so hoch sein, daß der geforderte Konzentrationsbereich

im Beckenwasser aufrechterhalten

werden kann,

c) die Konzentration an gebundenem wirksamen

Chlor muß während der Betriebszeiten

so niedrig sein, daß die höchstzulässige

Konzentration im Beckenwasser

nicht überschritten wird,

d) die Konzentration an Ozon darf, gemessen

nach dem Aktivkohlefilter,

0,01 mg/l nicht übersteigen,

e) das Redoxpotential muß gemessen gegen

gesättigte Kalomelelektrode (+ 25° C)

aa) im pH-Bereich bis 7,6 mindestens

700 mV und

bb) im pH-Bereich über 7,6 mindestens

730 mV betragen; bei Sole- und

Mineralwässern gelten diese Werte

nicht, hier sind experimentell jene

Werte zu bestimmen, die eine vergleichbare

Keimtötungsgeschwindigkeit

sicherstellen.

§ 4. Das Wasser, das sich im Becken befindet

(Beckenwasser), muß an den in dieser Verordnung

angeführten Entnahmestellen folgenden

Anforderungen entsprechen

1. In bakteriologischer Hinsicht

a) Die Zahl aerober Kolonien darf bei einer

Bebrütungsdauer von 48 Stunden bei

+ 22° C höchstens 300 in 1 ml betragen;

in künstlichen Freibeckenbädern

dürfen diese Werte bei Spitzenbelastung

überschritten werden, jedoch höchstens

bis 500 in 1 ml,

b) Escherichia coli darf in 100 ml nicht

nachweisbar sein.

2. In chemisch-physikalischer Hinsicht

a) Der Gehalt an oxidierbaren organischen

Substanzen (KMnO4-Verbrauch in mg/l)

darf nicht mehr als 3 mg/l über dem

Wert des aufbereiteten Wassers bzw. des

Füllwassers liegen,

b) der pH-Wert darf nicht weniger als

7,0 und nicht mehr als 8,3 betragen,

c) die Konzentration an freiem wirksamen

Chlor muß in allen Beckenteilen

aa) im pH-Bereich bis 7,6 mindestens

0,3 mg/l und

bb) im pH-Bereich über 7,6 bis 8,3

mindestens 0,5 mg/l betragen und

darf in Hallenbädern 1,2 mg/l und

in künstlichen Freibeckenbädern

2 mg/l nicht überschreiten,

d) die Konzentration an gebundenem wirksamen

Chlor darf

aa) im pH-Bereich bis 7,6 höchstens

0,3 mg/l und

bb) im pH-Bereich über 7,6 bis 8,3

höchstens 0,5 mg/l betragen,

e) die Konzentration an Ozon darf höchstens

0,01 mg/l betragen,

f) das Redoxpotential muß, gemessen in der

Beckenablaufleitung,

aa) im pH-Bereich bis 7,6 mindestens

650 mV,

bb) im pH-Bereich über 7,6 bis 8,3 mindestens

680 mV betragen; bei Sole-

und Mineralwässern gelten diese

Werte nicht, hier sind experimentell

jene Werte zu bestimmen, die eine

vergleichbare Keimtötungsgeschwindigkeit

sicherstellen,

g) der Gehalt an Nitraten darf nicht mehr

als 20 mg/l über dem Wert des Füllwassers

liegen,

h) das Beckenwasser muß klar und frei von

Flockungsmittelresten sein, der Gehalt an

Aluminium darf 0,1 mg/l, der an Eisen

0,02 mg/l nicht überschreiten,

i) der Gehalt an Chloriden darf nicht mehr

als 100 mg/l über dem Wert des Füllwassers

liegen.

§ 5. Den Becken ist täglich Füllwasser zur

Wassererneuerung in einer Menge zuzusetzen,

daß die für das Beckenwasser gemäß § 4 geforderten

Werte eingehalten werden können, mindestens

jedoch 30 1 pro Beckenbenützer und Tag.

§ 6. Im Untersuchungsbefund muß die jeweils

angewandte Methode angegeben sein. Die Bestimmung

des freien wirksamen Chlors und des

gebundenen wirksamen Chlors hat nach der

Diäthyl-p-phenylendiamin-Methode (DPD-Methode)

zu erfolgen.

3. ABSCHNITT

Anforderungen an die Badewasser-Aufbereitungsanlagen

§ 7. (1) Hallenbäder und künstliche Freibeckenbäder

müssen über eine Aufbereitungsanlage verfügen,

die bei ihrer Anwendung die im 2. Abschnitt

geforderte Wasserbeschaffenheit sicherstellt

und den nachstehenden Anforderungen

entspricht.

(2) Aufbereitungsanlagen umfassen die Filteranlagen,

die Desinfektionsanlagen sowie jene Einrichtungen,

die für eine einwandfreie Wasserführung

im Becken erforderlich sind.

§ 8. Zur Aufbereitung des Beckenwassers sind

folgende Aufbereitungsverfahren und Verfahrenskombinationen

zugelassen

1. Flockung — Filtration — Desinfektion

(Chlorung)

2. Flockung — Filtration — Ozon-Oxidationsstufe

(Ozonung und Aktivkohlefiltration) —

Desinfektion (Chlorung).

§ 9. (1) Bei der Bemessung der. Aufbereitungsanlage

ist auf die der Wasserfläche zugeordnete

Nennbelastung abzustellen.

(2) Die Nennbelastung N ist nach folgender

Gleichung zu berechnen

(3) Q bedeutet den Förderstrom in m³/h und

ist nach folgender Gleichung zu berechnen

(4) Der Belastungsfalktor f hängt von der

Zweckbestimmung des Beckens ab. Er beträgt

a) bei Becken mit einer Wassertiefe bis 1,35 m

f=3,

b) bei Becken mit einer Wassertiefe über

1,35 m:f= 5.

(5) Die spezifische Belastung b ist der Kennwert

für die Leistung der Aufbereitungsanlage

und entspricht der Personenzahl, deren Verunreinigung

aus 1 m³ Beckenwasser entfernt werden

kann. Die Leistung der Aufbereitungsanlage

muß

a) bei Flockung — Filtration — Chlorung

b = 0,5 und

b) bei Flockung — Filtration — Ozonung —

Aktivkohlefiltration — Chlorung: b = 0,6

erreichen. Unbeschadet der bei der Berechnung

des stündlichen Förderstromes von tiefen Becken

erhaltenen Werte darf jedoch eine Umwälzzeit

von 6 Stunden nicht überschritten werden.

(6) Zur Messung des Förderstromes müssen

Meßgeräte eingebaut und gut ablesbar 9ein.

§ 10. Bei Mehrzweckbecken, das sind Becken,

in denen Wassertiefen sowohl bis 1,35 ,m als auch

über 1,35 m vorhanden sind, ist der stündliche

Förderstrom für jeden Teil gesondert zu berechnen.

Die Aufbereitungsanlage ist für solche

Becken für die Summe beider Förderströme auszulegen.

§ 11. Bei Variobecken, das sind Becken oder

Beckenteile mit veränderbarer Wassertiefe (Hubböden),

ist der Förderstrom nach der Formel für

eine Wassertiefe bis 1,35 m zu berechnen.

§ 12. Rinderplanschbecken sind ebenfalls an

eine Aufbereitungsanlage anzuschließen. Der Förderstrom,

für solche Becken ist nach der Formel

für eine Wassertiefe bis 1,35 m zu berechnen.

§ 13. Durchschreitebecken müssen entweder

über die Aufbereitungsanlage gespeist werden,

oder es muß durch kontinuierliche Zugabe gechlorten

Füllwassers eine stündliche Wassererneuerung

gewährleistet sein.

§ 14. (1) Die Zu- und Abläufe müssen so angeordnet

sein, daß das Wasser in allen Teilen

des Beckens gleichmäßig und ausreichend erneuert

wird.

(2) Für die Reinigung oberflächennaher Bereiche

müssen mindestens 50% des Förderstromes

kontinuierlich und gleichmäßig über leine Überlaufrinne

oder andere Oberflächenwasserableitungen

geführt werden.

(3) Die Entwässerung des Beckenumganges

kann über die Überlaufrinne geführt werden;

bei Reinigung und Desinfektion des Umganges

muß die Entwässerung jedoch auf das Kanalsystem

umgeschaltet werden.

§ 15. Bei Vorhandensein von Hubböden, das

sind über die gesamte oder über einen Teil der

Beckenfläche reichende, in ihrer Höhe verstellbare

Beckenböden, muß gewährleistet sein,

daß die Beckendurchströmung dadurch nicht beeinträchtigt

wird. Ferner muß gewährleistet

sein, daß überall eine einwandfreie Reinigung

möglich ist; zu diesem Zweck müssen Hubböden

entweder aufklappbar oder mit genügend großen

Luken versehen sein, oder es müssen eigene

Spülleitungen vorhanden sein.

§ 16. Die Reinigungsleistung der Einschicht-

oder Mehrschichtfilter muß die im § 9 Abs. 5

angeführte spezifische Belastung kompensieren

können. Im Rahmen der im § 8 angeführten

Aufbereitungsverfahren bzw. Verfahrenskombinationen

sind Filter einzusetzen, die den

nachfolgenden Anforderungen entsprechen.

Ferner ist die Filtration jeweils mit einem kontinuierlichen

Zusatz von Flockungsmitteln zu

kombinieren.

§ 17. (1) Einschichtfilter können als Einstromfilter

oder Mehrstromfilter ausgeführt sein.

(2) Bei Einstromfiltern muß als Filtermaterial

reiner Quarzsand mit einer Korngröße von 1 bis

2 mm in einer Schichthöhe von mindestens 0,9 m

bei offenen Filtern und von mindestens 1,2 m

bei geschlossenen Filtern verwendet werden.

Die Filtergeschwindigkeit darf bei offenen Filtern

höchstens 15 m/h und bei geschlossenen Filtern

höchstens 30 m/h betragen.

(3) Bei Mehrstromfiltern muß als Filtermaterial

reiner Quarzsand einer Korngröße von

1 bis 2 mm in einer Schichthöhe von mindestens

0,3 m verwendet werden. Die Filtergeschwindigkeit

darf höchstens 15 m/h betragen.

§ 18. (1) Bei Mehrschichtfiltern hat eine Filterschicht

als Filtermaterial reinen Quarzsand

einer Korngröße von 0,4 bis 0,7 mm in einer

Schichthöhe von mindestens 0,4 m zu enthalten.

Die zweite Filterschicht hat als Filtermaterial

Anthrazit oder modifizierten Anthrazit einer

Korngröße von 0,8 bis 1,6 mm in einer Schichthöhe

von mindestens 0,4 m zu enthalten. Die

Filtergeschwindigkeit darf höchstens 45 m/h betragen.

(2) Die Rückspülung von Mehrschichtfiltern

ist so durchzuführen, daß die Trennung der Filterschichten

sichergestellt bleibt.

§ 19. (1) Die Rückspülung der Filter mit gechlortem

Wasser muß so häufig vorgenommen

werden, daß Filterverkeimungen durch lange

Standzeiten vermieden werden, mindestens jedenfalls

einmal wöchentlich.

(2) Die Rückspülung darf nur dann während

der Betriebszeit durchgeführt werden, wenn

dadurch der Aufbereitungseffekt nicht beeinträchtigt

wird; sie darf daher keineswegs während

starker Badefrequenz vorgenommen werden.

§ 20. (1) Die Zugabe des Flockungsmittels

hat kontinuierlich zu erfolgen. Es muß sichergestellt

sein, daß jede Filtereinheit die erforderliche

Menge an Flockungsmittel erhält.

(2) Als Flockungsmittel sind zugelassen

a) Eisen-III-Sulfat, Eisen-III-Chlorid,

b) Aluminiumsulfat, Aluminiumhydroxichlorid,

Natriumaluminat.

§ 21. Auslaufventile für Wasserproben sind

an folgenden Stellen der Aufbereitungsanlage

vorzusehen

a) In der Beckenalblaufleitung vor dem Ausgleichsbehälter,

b) vor und nach jedem Filter,

c) vor und nach jedem Aktivkohlefilter,

d) vor Eintritt ins Becken nach der Desinfektionsmittelzuspeisung.

§ 22. Für die Desinfektion von Beckenwasser

sind nur die in der Anlage 1 angeführten Desinfektionsmittel

nach Maßgabe der Bestimmungen

dieser Anlage zulässig.

§ 23. (1) Für die Dosierung von Chlor und

Lösungen, die wirksames Chlor enthalten, sind

Chlorungsanlagen nach Maßgabe der nachfolgenden

Bestimmungen zu verwenden.

(2) Für alle Teile von Chlorungsanlagen, die

mit Chlor oder Lösungen, die wirksames Chlor

enthalten, betriebsmäßig in Berührung kommen,

sind geeignete chlor- und korrosionsbeständige

Werkstoffe zu verwenden. Alle übrigen Teile

von Chlorungsanlagen sind korrosionsgeschützt

auszuführen.

(3) Bei Verwendung von Chlorgas ist nur eine

indirekte Chlorung (Zusatz einer direkt an Ort

und Stelle hergestellten wässerigen Chlorlösung)

zugelassen. Hiefür sind Vakuum-Chlorgasdosiergeräte

zu verwenden, die mit folgenden technischen

Einrichtungen ausgestattet sein müssen

1. a) Chlorgasabsperrventil in der Verbindungsleitung

zwischen Chlorgasbehälter

und Chlorgasdosiergerät;

b) sofern das Chlorgasdosiergerät mit

mehreren Chlorgasbehältenanschlüssen

versehen ist, ist für jeden Behälter ein

Absperrventil vorzusehen;

c) sofern das Chlorgasdosiergerät ohne

Verbindungsleitung direkt an den

Chlorgasbehälter anschließbar ist, kann

das Chlorgasabsperrventil entfallen;

2. Vorrichtung zur Chlorgasbehälter-Leeranzeige;

3. Filter zum Zurückhalten fester Verunreinigungen

des Chlorgases;

4. Chlorgas-Absperrautomat (Schnellschlußventil),

der bei einem Vakuumabfall

schließt;

5. Einstellventil für die Chlorgasmenge;

6. Chlorgas-Durchflußmeßgerät;

7. Einrichtungen zur Konstanthaltung der

eingestellten Chlorgasmenge;

8. Sicherheitseinrichtungen zum Schutz gegen

das Eindringen von Wasser und Luftfeuchtigkeit

in die chlorgasführenden Geräteteile;

9. Absperrventil für das Treibwasser;

10. Filter für das Treibwasser;

11. Druckmeßgerät zur Messung des Treibwasserdruckes;

12. Einrichtung zum Lösen des gasförmigen

Chlors im Wasser;

13. Sicherung gegen das Rückströmen von

Chlorwasser in die Treibwasserleitung,

falls der Druck des Chlorwassers jenen

des Treibwassers übersteigen kann.

(4) In dem Raum, in dem sich das Chlorgasdosiergerät

befindet, dürfen nur die an die Anlage

angeschlossenen Chlorgasbehälter aufgestellt

sein. In Räumen, in denen nicht an

Chlorgasdosiergeräte angeschlossene Chlorgasbehälter

gelagert sind, dürfen sich keine anderen

Gegenstände befinden. Der Fußboden dieser

Räume muß eben sein, darf ausgangsseitig nicht

unter der anschließenden Geländeoberfläche

liegen und darf höchstens Laderampenhöhe

haben. Die Ausgänge müssen unmittelbar ins

Freie führen. Die Türen müssen nach außen aufschlagen

und dürfen den Fluchtweg nicht behindern.

Die Räume dürfen keine Verbindungen zu

anderen Betriebsräumen haben und müssen von

diesen gasdicht und feuerbeständig getrennt

sein. Es muß vorgesorgt werden, daß Chlorgas

nicht in den Besucherbereich und nicht in tiefer

gelegene Räume, Schächte, Gruben oder Kanäle

gelangen kann.

(5) Die Temperaturen in dem Raum, in dem

sich das Chlorgasdosiergerät befindet, muß mindestens

+ 4° C und darf höchstens + 40° C

betragen. Das Chlorgasdosiergerät, die Chlorgasbehälter

und Chlorgasleitungen dürfen keiner

direkten Wärmestrahlung ausgesetzt sein.

(6) In dem Raum, in dem sich das Chlorgasdosiergerät

befindet, und in Räumen, in denen

Chlorgas gelagert wird, muß ein Chlorgaswarngerät

vorhanden sein.

(7) Bei Verwendung von Lösungen, die wirksames

Chlor enthalten, müssen folgende technische

Einrichtungen vorhanden sein

1. Ein Vorratsbehälter mit Füllstandsanzeige;

2. ein Mischbehälter mit Rührwerk und Füllstandsanzeige;

3. eine Dosierpumpe mit Feinfilter zum Zurückhalten

fester Verunreinigungen der Lösung,

die wirksames Chlor enthält, und

eine Einstell- und Anzeigevorrichtung für

die Dosiermenge;

4. zwischen Pumpe und Impfstelle ein Druckhalteventil,

ein Überdruckventil mit einer

Rückleitung in den Vorratsbehälter und ein

Rückschlagventil.

(8) Dosierpumpen, Misch- und Vorratsbehälter

dürfen den Besuchern nicht zugänglich und

direkter Sonneneinstrahlung und Wärme nicht

ausgesetzt sein.

§ 24. (1) Die gemäß § 8 Z. 2 für die Ozon-

Oxidationsstufe erforderlichen Ozonungsanlagen

müssen in trockenen, den Besuchern nicht zugänglichen

Räumen aufgestellt sein. Über Abluftleitungen

ins Freie gelangendes Ozon darf

nicht zu den Besuchern gelangen.

(2) Nicht im Umwälzwasser gelöste Restozonmengen

sind gefahrlos über ein Entgasungsventil

abzuführen.

(3) Bei der Wahl der Verfahrenskombination

nach § 8 Z. 2 darf der im § 9 Abs. 5 festgelegte

Wert für die spezifische Belastung b = 0,6

nur dann in Anspruch genommen werden, wenn

die Leistung der Ozonungsanlage so bemessen

ist, daß mindestens 0,8 g Ozon je Kubikmeter

Umwälzwasser dem Förderström in einem eigenen

Vermischer zugeführt werden und die Einwirkungszeit

zwischen Ozonzuspeisung und

Entozonung mittels Aktivkohle mindestens

2 Minuten beträgt.

§ 25. Dem Beckenwasser dürfen außer den in

der Anlage 1 angeführten Desinfektionsmitteln

nur die an der Anlage 2 genannten Chemikalien

zugesetzt werden, und zwar in einer solchen

Menge und Verdünnung, daß eine Gefährdung

der Gesundheit der Badegäste ausgeschlossen ist.

§ 26. (1) Die Abnahmeuntersuchung an Ort

und Stelle vor Erteilung der endgültigen Betriebsbewilligung

gemäß § 4 Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes

hat hinsichtlich der Überprüfung

der Wasseraufbereitung für Anlagen mit einer

Beckengröße bis 130 m² bzw. einer Nennbelastung

von weniger als 50 Personen pro Stunde

einen vollen Badetag, für Anlagen über diese

Größe zwei volle Badetage zu dauern. Vor Beginn

der Abnahmeuntersuchung darf das Becken

mindestens eine Woche nicht entleert worden

sein.

(2) Zur Prüfung der Beckendurchströmung

und der Desinfektionsmittelverteilung muß bereits

vor Erteilung der vorläufigen Betriebsbewilligung

von der Lieferfirma der Aufbereitungsanlage

eine Färbung des Beckenwassers mit

Eriochromschwarz T oder vergleichbaren Farbstoffen

durchgeführt werden. Die Behörde ist

von dieser Prüfung zeitgerecht in Kenntnis zu

setzen.

(3) Die erforderliche Besucherbelastung ist

vom Inhaber des Bades sicherzustellen. Sie soll

zumindest während einer Umwälzperiode des

Beckenwassers die Nennbelastung erreichen.

Während einer anschließenden Umwälzperiode

soll eine wesentliche Überschreitung der Nennbelastung

um ca. 50% erfolgen.

(4) Vor Beginn und nach Ende des Badebetriebes

ist jeweils eine Kontrolluntersuchung

nach den Bestimmungen des § 38 durchzuführen.

(5) Während der Betriebszeit sind in zweistündigen

Intervallen Proben vom aufbereiteten

Wasser, nach Desinfektionsmittelzusatz vor Eintritt

ins Becken, und vom Beckenwasser, entweder

in der Nähe der Beckenabläufe aus einer

Tiefe von 5 bis 20 cm unter der Oberfläche

und 50 cm vom Beckenrand entfernt oder am

Auslaufventil vor dem Ausgleichsbehälter bzw.

vor dem Filter, zu entnehmen. Von diesen Proben

ist der Gehalt an freiem wirksamen und

gebundenem wirksamen Desinfektionsmittel sowie

der Gehalt an oxydierbaren organischen

Substanzen (KMnO4-Verbrauch in mg/l) zu bestimmen.

Ferner ist die Zahl aerober Kolonien

bei + 22° C (48 h) zu bestimmen und die Untersuchung

auf Eschierichia coli vorzunehmen.

(6) Hinsichtlich der anzuwendenden Untersuchungsmethoden

gilt § 6.

§ 27. Zu der Abnahmeuntersuchung ist jedenfalls

ein Sachverständiger der Hygiene heranzuziehen.

Als Sachverständige der Hygiene sind

Amtsärzte, Hygieneinstitute von österreichischen

Universitäten oder Gebietskörperschaften, bundesstaatliche

bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalten

oder gleichartige Anstalten, die

unter der Leitung eines Facharztes für Hygiene

stehen, heranzuziehen.

4. ABSCHNITT

Badebecken; Nebeneinrichtungen; hygienische Betriebsführung;

Badeordnung

§ 28. (1) Beckenwände und Beckenböden

müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren

sein; Beckenböden im Nichtschwimmerbereich

müssen rutschfest sein.

(2) Begehbare Flächen im Bäderbereich, ausgenommen

Naturböden in Freibädern, müssen

leicht zu reinigende, desinfizierbare, rutschfeste

Oberflächen besitzen. Wände von Schwimmhallen

sind im Beckenbereich bis in eine Höhe von

1,6 m mit leicht zu reinigenden und leicht zu

desinfizierenden Oberflächen zu versehen.

(3) In allen Räumen des Bades muß ein ausreichender

und zugfreier Luftwechsel gewährleistet

sein. Flüchtige Stoffe dürfen auch unmittelbar

an der Wasseroberfläche des Beckens

nicht in einer gesundheitsgefährdenden Konzentration

vorhanden sein.

(4) In der Schwimmhalle muß durch ausreichende

Schalldämmung dafür gesorgt sein, daß

die Lärmeinwirkung auf die Badegäste möglichst

gering gehalten wird.

§ 29. Die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen,

wie Umkleidegelegenheiten,

Duschanlagen, Liegeflächen, Dampfbäder, Solarien

und Aborte, müssen hinsichtlich Anzahl,

Ausstattung und Anordnung so beschaffen sein

sowie in einer Weise instandgehalten werden, daß

ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet

ist.

§ 30. Die erforderliche Anzahl von Umkleidegelegenheiten,

Duschen und Aborten ist in Anlage

3 jeweils für Hallenbäder, künstliche Freibeckenbäder

und Bäder an Oberflächengewässern

festgelegt.

§ 31. (1) Naßräume, wie Duschanlagen und

Aborte, müssen folgenden Anforderungen entsprechen

a) Wände bis in eine Höhe von 1,8 m und

Fußböden müssen mit einem schmutzabweisenden,

leicht abwasch- und desinfizierbaren

sowie leicht trocknenden Material

versehen sein,

b) Aborte sind mit Wasserspülung zu betreiben

und mit Kunststoffsitzbrillen auszustatten;

Toilettepapier ist unentgeltlich zur

Verfügung zu stellen,

c) im Bereich der Abortanlagen sind Handwaschbecken

einzurichten; Händetrockner

müssen hygienisch einwandfrei sein.

(2) Im Barfußbereich dürfen keine Holzroste

verwendet werden.

(3) Zwischen den Umkleideräumen und den

Duschen müssen in Hallenbädern Fußdesinfektionsanlagen

vorhanden sein, und zwar mindestens

eine Sprühstelle auf je 200 Umkleidegelegenheiten.

In künstlichen Freibeckenbädern und

Bädern an Oberflächengewässern soll eine Sprühstelle

auf je 500 Umkleidegelegenheiten vorhanden

sein. Als Desinfektionsmittel sind hiefür

solche zu verwenden, die gegen Bakterien, Pilze

und Viren wirksam sind.

(4) Duschen müssen so angeordnet sein, daß

sie sowohl vom Umkleidebereich als auch vom

Badebecken oder Badegewässer leicht erreichbar

sind.

(5) Aborte müssen sowohl im Eingangsbereich

als auch im Umkleidebereich sowie von den

Badebecken oder Badegewässern leicht erreichbar

sein und unentgeltlich zur Verfügung stehen.

§ 32. (1) Einrichtungsgegenstände und Einbauten

in Bädern, mit denen die Badegäste direkt

in Berührung kommen, wie Bänke, Umkleidegelegenheiten

(Kästchen, Kabinen), Liegen in

Ruheräumen, Solarien oder Massageräumen,

müssen leicht zu reinigen, zu desinfizieren und

leicht trocken zu halten sein.

(2) In den Umkleidegelegenheiten (Kästchen,

Kabinen) müssen Aufhängevorrichtungen für die

Kleidung und eine Aufbewahrungsmöglichkeit

für Schuhe vorhanden sein.

(3) Es darf nur gründlich gereinigte und desinfizierte

Mietwäsche ausgegeben werden.

§ 33. Eine ausreichende Anzahl von zweckentsprechenden

Abfallbehältern ist in hygienisch einwandfreier

Weise aufzustellen bzw. anzubringen;

für eine zeitgerechte Entleerung ist zu sorgen.

§ 34. In allen Bädern muß ein Raum vorhanden

sein, in dem Erste Hilfe geleistet werden

kann. Neben der Ersichtlichmachung der Telefonnummern

von Arzt, Rettung und Feuerwehr

muß eine ausreichende Erste-Hilfe-/Ausrüstung

vorhanden sein.

§ 35. (1) Die Becken sind mindestens einmal

jährlich vollständig zu entleeren, gründlich zu

reinigen und zu desinfizieren. Durchschreitebecken

sind täglich zu entleeren.

(2) Durch entsprechende Unterwassersauggeräte

sind die Badebecken nach Bedarf, jedoch mindestens

dreimal wöchentlich, zu reinigen; diese

Reinigung hat tunlichst vor Beginn der Badezeit

zu erfolgen. Durchschreitebecken, Fußwaschanlagen

und Überlaufrinnen sind stets in reinem

Zustand zu halten.

(3) Im Bereich der gesamten Badeanlage ist auf

strengste Sauberkeit zu achten. Insbesondere in

den Umkleideräumen, Duschen und Aborten ist

auch während der Betriebszeit für die laufende

Reinhaltung der Anlagen in entsprechender Weise

zu sorgen. Hiebei ist auf die größtmögliche

Trockenhaltung der Fußböden besonders zu

achten.

(4) In Hallenbädern im Barfußbereich, in

künstlichen Freibeckenbädern und Bädern an

Oberflächengewässern im Bereich von Duschanlagen,

Aborten und Umkleidegelegenheiten sind

die Fußböden regelmäßig, bei starker Badefrequenz

tunlichst täglich, einer Scheuerdesinfektion

zu unterziehen. Als Desinfektionsmittel sind

hiefür solche zu verwenden, die gegen Bakterien,

Pilze und Viren wirksam sind und über eine

oberflächenaktive Komponente (Detergens) verfügen.

§ 36. Der Inhaber des Bades hat zur Regelung

eines einwandfreien Badebetriebes eine Badeordnung

zu erlassen und an gut sichtbarer Stelle

anzubringen. In der Badeordnung muß das von

den Badegästen zum Schutz der Gesundheit, insbesondere

in hygienischer Hinsicht, zu beobachtende

Verhalten nach Maßgabe der in der Anlage

4 angeführten Grundsätze geregelt sein.

5. ABSCHNITT

Innerbetriebliche und behördliche Kontrolle der

Wasserbeschaffenheit

§ 37. (1) Im Rahmen der innerbetrieblichen

Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in

das täglich folgende Daten und Messungen einzutragen

sind

1. Name der mit der Wahrnehmung des

Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere

in hygienischer Hinsicht, betrauten

Person;

2. Ergebnisse der Messungen des Desinfektionsmittelgehaltes

am Beckenzu- und -ablauf;

diese Messungen sind in Bädern mit einer

Beckengröße von mehr als 130 m² mindestens

dreimal täglich (früh, mittags, abends)

und in den anderen Bädern zweimal täglich

(früh und abends) durchzuführen;

3. Filterrückspülung;

4. pH-Wert-Messung am Beckenauslauf zweimal

täglich (früh und abends);

5. Badebesuch (auszudrücken durch: voll, mittel

oder schwach);

6. Füllwasserzusatz in m³;

7. bei Bädern bei einer Beckengröße von mehr

als 130 m²

a) Verbrauch an Flockungsmitteln,

b) Verbrauch an Desinfektionsmitteln.

(2) Die Proben sind entweder in der Nähe

von Zu- und Abläufen 5 bis 20 cm unter der

Oberfläche und 50 cm vom Beckenrand entfernt

oder an den Auslaufventilen nach Chlorung vor

dem Eintritt in das Becken und vor dem Ausgleichsbehälter

bzw. vor dem Filter zu entnehmen.

(3) Die pH-Wertbestimmung hat während des

Betriebes elektrometrisch oder kolorimetrisch mit

Hilfe eines Gerätes zu erfolgen, das im pH-Bereich

von 6,8 bis 8,6 Messungen mit Abstufungen

von 0,2 erlaubt.

(4) Die Messung zur Bestimmung des freien

wirksamen und des gebundenen wirksamen

Chlors ist unmittelbar nach Entnahme der Probe

unter Anwendung der DPD-Methode durchzuführen;

das hiebei verwendete Gerät muß Messungen

mit Abstufungen von 0,1 mg/l erlauben.

(5) Bei Verwendung von Ozon in der Aufbereitung

des Wassers von Hallenbädern und

künstlichen Freibeckenbädern muß die Funktion

der Aktivkohlefilter zweimal wöchentlich kontrolliert

werden. Dazu sind vor und nach dem

Aktivkohlefilter Wasserproben zu entnehmen

und Messungen unter Anwendung der DPD-

Methode vorzunehmen.

(6) Die Betriebstagebücher sind drei Jahre aufzubewahren.

§ 38. (1) Die behördliche Kontrolle gemäß

§ 9 des Bäderhygienegesetzes muß, nach Maßgabe

der Bestimmung des § 9 Abs. 2 zweiter Satz des

Bäderhygienegesetzes, unangemeldet erfolgen.

(2) Folgende Proben sind bei allen Becken zu

entnehmen

a) Füllwasser;

b) aufbereitetes Wasser, nach Desinfektionsmittelzusatz

vor Eintritt in das Becken;

c) Beckenwasser, entweder in der Nähe der

Beckenabläufe aus einer Tiefe von 5 bis

20 cm unter der Oberfläche und 50 cm vom

Beckenrand entfernt oder am Auslaufventil

vor dem Ausgleichsbehälter bzw. vor dem

Filter.

(3) Werden mehrere Becken eines Bades vom

selben Wasserspender gefüllt, so ist eine Probe

des Füllwassers ausreichend. Die Probenentnahme

entfällt bei Füllwasser aus einer öffentlichen

Trinkwasserversorgung, sofern hierüber ein Befund

vorliegt, der nicht älter als ein Jahr sein

darf.

(4) Für die bakteriologischen Untersuchungen

sind sterile Entnahmeflaschen zu verwenden, welche

die zur Inaktivierung des Restchlorgehaltes

erforderliche Menge an Natriumthiosulfat enthalten

müssen.

(5) Die Proben dürfen nur durch Organe

der Bezirksverwaltungsbehörde oder durch die

von diesen herangezogenen Sachverständigen entnommen

werden.

(6) Die Proben für die bakteriologische und

chemische Untersuchung des Wassers von Hallenbädern

und künstlichen Freibeckenbädern dürfen

frühestens drei Stunden nach Beginn des Badebetriebes

entnommen werden.

(7) Die Wasserproben müssen mit folgenden

Begleitdaten versehen sein

1. Name des Probennehmers;

2. Ort, Datum und Stunde der Probenentnahme;

3. Probenentnahmestelle;

4. Angabe des Gehaltes an freiem wirksamen

und an gebundenem wirksamen Desinfektionsmittel

sowie des pH-Wertes;

5. Angaben über den Badebesuch

a) der vorhergegangenen zwei Tage (auszudrücken

durch: voll, mittel oder schwach),

b) am Tage der Kontrolle bis zum Zeitpunkt

der Probenentnahme (auszudrücken

durch: voll, mittel oder schwach);

6. Witterungsverhältnisse zum Zeitpunkt der

Probenentnahme (nur bei künstlichen Freibeckenbädern);

7. Besondere Betriebsereignisse.

§ 39. (1) Die Untersuchungen haben die in

den §§ 2 bis 4 angeführten Parameter zu umfassen.

Nötigenfalls sind die Untersuchungen durch

weitere bakteriologische sowie allenfalls durch

mykologische und parasitologische Untersuchungen

zu ergänzen.

(2) Hinsichtlich der Untersuchungsmethoden

gilt § 6.

(3) Hinsichtlich der mit der Erstellung der

wasserhygienischen Gutachten zu betrauenden

Sachverständigen ist § 27 zweiter Satz sinngemäß

anzuwenden.

(4) Die Eignung des Beckenwassers für Badezwecke

ist vom Sachverständigen der Hygiene

unter Berücksichtigung der Gesamtheit der untersuchten

Parameter zu beurteilen. Neben den

bakteriologischen und chemisch-physikalischen

Befunden sind hiebei auch andere zu einer Gesamtbeurteilung

erforderliche Kriterien, wie die

zum Zeitpunkt der Probenentnahme erreichte

Besucherzahl, zu berücksichtigen.

(5) Im wasserhygienischen Gutachten muß in

der Gesamtbeurteilung klar zum Ausdruck kommen,

ob

1. das Beckenwasser eine solche Beschaffenheit

aufweist, daß keine Gefährdung der Gesundheit

der Badegäste, insbesondere in hygienischer

Hinsicht, zu erwarten ist; hiebei ist

festzuhalten, ob

a) das Beckenwasser den Indikatorwerten

des § 4, allenfalls in Zusammenhalt mit

§ 40 Abs. 2, voll entspricht oder

b) festgestellte Abweichungen von diesen

Indikatorwerten im Rahmen der Gesamtbeurteilung

toleriert werden können;

oder ob

2. die Anforderungen nach Z. 1 nicht erfüllt

werden.

(6) In den Fällen des Abs. 5 Z. 1 lit. b

und Z. 2 sind im Gutachten die Mängel anzuführen

und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren

Beseitigung vorzuschlagen.

(7) Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr

für die Gesundheit der Badeigäste sind auf Verlangen

des Inhabers des Bades vor Anordnung

von Maßnahmen die Wasseruntersuchungen zu

wiederholen.

6. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 40. (1) Wenn es zum Schutz der Gesundheit

der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht

erforderlich ist, hat die Behörde über die

Vorschriften dieser Verordnung hinausgehende

Maßnahmen vorzuschreiben.

(2) Für Bäder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

des Bäderhygienegesetzes (1. Jänner 1977)

bereits eine Bewilligung nach der Bauordnung

hatten, gelten die Bestimmungen des § 4 mit

folgenden Abweichungen

a) die Zahl aerober Kolonien im Beckenwasser

(§ 4 Z. 1 lit. a) darf in künstlichen

Freibeckenbädern bei Spitzenbelastung bis

700 in 1 ml betragen,

b) die Konzentration an freiem wirksamen

Chlor im Beckenwasser von künstlichen

Freibeckenbädern (§ 4 Z. 2 lit. c) darf

bis 3 mg/l betragen,

c) im Beckenwasser ist ferner eine Überschreitung

der Werte für die Oxidierbarkeit

(§ 4 Z. 2 lit. a) und der Konzentration an

gebundenem wirksamen Chlor (§ 4 Z. 2

lit. d) in künstlichen Freibeckenbädern bei

Spitzenbelastung dann zulässig, wenn durch

entsprechend verstärkten Füllwasserzusatz

(und erhöhte Oxidationskraft) die über

3 mg/l über dem Gehalt des aufbereiteten

Wassers gelegene Menge an Permanganatverbrauch

bis zu Beginn des nächsten Badetages

wieder abgebaut werden kann und

zu diesem Zeitpunkt auch die gemäß § 4

Z. 2 lit. d vorgeschriebenen Werte für gebundenes

wirksames Chlor erreicht werden.

(3) Für Bäder im Sinne des Abs. 2 sind ferner

Abweichungen von den technischen Anforderungen

gemäß den §§ 9, 10, 11, 14, 15,

16, 17, 18 Abs. 1, 23 und 24 zulässig, wenn

und insoweit durch flankierende Maßnahmen der

Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere

die im 2. Abschnitt geforderte Wasserbeschaffenheit

nach Maßgabe des Abs. 2, gewährleistet

ist.

{4) Als flankierende Maßnahmen im Sinne des

Abs. 3 kommen insbesondere in Betracht

1. Bei Abweichungen im Bereich der Wasserführung

im Becken

a) Zusätzlicher Füllwasserzusatz unabhängig

von der Umwälzanlage,

b) Zuführung von gechlortem Füllwasser

über die gesamte Länge oder Breite eines

Beckens bzw. in einzelne Beckenteile über

eigene Zuleitungen,

c) einfache technische Maßnahmen zur Erreichung

einer gleichmäßigen Beckendurchströmung

und Oberflächenreinigung,

z. B. Einbeziehung von Speirinnen

in den Umwälzkreislauf.

2. Bei Abweichungen im Bereich der Filteranlagen

a) Austausch des Filtermaterials,

b) Erhöhung der Pumpenleistung im Rahmen

der zulässigen Filtergeschwindigkeit,

c) Verbesserung der Flockung.

3. Bei Abweichungen im Bereich der Desinfektionsanlagen

a) Zusätzliche gefahrlose händische Zugabe

von Desinfektionsmitteln,

b) Verbesserung der vorhandenen Dosiereinrichtungen,

z. B. durch Erhöhung der

dosierbaren Menge, Einbau einer Druckerhöhungspumpe

für Treibwasser usw.

(5) Eine vorhandene (Direktbeckenwasserozonierung

darf jedoch keinesfalls weiterverwendet

werden, sondern ist als Ozonstufe zu betreiben,

wobei der Gehalt an Ozon im Beckenwasser

höchstens 0,01 mg/l betragen darf.

(6) Die (Bestimmungen der Anlage 2 Z. 2

lit. c sind auf Bäder im Sinne des Abs. 2 erst

ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung

anzuwenden.

(7) Die Bestimmungen der §§ 13, 28, 30, 31

Abs. 1 lit. a und Abs. 3 sowie 32 Abs. 1 sind

auf Bäder im Sinne des Abs. 2 erst drei Jahre

nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuwenden.

§ 41. Die vor Erteilung der Betriebsbewilligung

nach § 17 Abs. 1 des Bäderhygienegesetzes

vorzunehmende Abnahmeuntersuchung hat sich

abweichend von den Bestimmungen des § 26 auf

eine Kontrolluntersuchung nach den Bestimmungen

des § 38 zu beschränken.

§ 42. Die Verordnung tritt am 1. November

1978 in Kraft.

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