495. Verordnung: Hygiene in Bädern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 des Bäderhygienegesetzes,
BGBl. Nr. 254/1976, wird — soweit es sich
um der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der
Gewerbeordnung 1973 unterliegende Bäder handelt,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie — verordnet
1. ABSCHNITT
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
sind, soweit die Abs. 2 bis 4 nichts anderes
bestimmen, auf Hallenbäder, künstliche Freibeckenbäder
und Bäder an Oberflächengewässern
anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des 2., 3. und 5. Abschnittes
dieser Verordnung sind auf Bäder an
Oberflächengewässern nicht anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen der §§ 26, 27, 38 Abs. 1
und 41 sind auf Bäder, die als gewerbliche Betriebsanlagen
der Genehmigungspflicht gemäß
§ 74 der Gewerbeordnung unterliegen, nicht anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung
sind ferner auf Bäder nicht anzuwenden, die
a) im Rahmen der Rechtsvorschriften auf
dem Gebiete des Heilvorkommen- und
Kurortewesens oder des Krankenanstaltenwesens
betrieben werden oder
b) für die Benützung im Rahmen einer Wohnanlage
von weniger als sechs Wohneinheiten
bestimmt sind.
2. ABSCHNITT
Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit
§ 2. (1) Das Wasser, mit dem die Becken
gefüllt werden und mit dem die Wassererneuerung
durchgeführt wird (Füllwasser), muß folgenden
Anforderungen entsprechen
1. Es muß in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei
sein,
2. es muß in bakteriologischer Hinsicht folgende
Eigenschaften aufweisen
a) die Zahl aerober Kolonien darf bei
einer Bebrütungsdauer von 48 Stunden
bei +22° C höchstens 100 in 1 ml betragen,
b) Escherichia coli darf in 100 ml nicht
nachweisbar sein,
3. es dürfen in chemischer Hinsicht keine Substanzen
in Konzentrationen enthalten sein,
die die Gesundheit der Badegäste gefährden
können.
(2) Sofern das Füllwasser den Anforderungen
gemäß Abs. 1 nicht entspricht, ist es entsprechend
aufzubereiten.
§ 3. Das über die Aufbereitungsanlage geförderte
Wasser (aufbereitetes Wasser) muß vor
Eintritt in das Becken folgenden Anforderungen
entsprechen
1. In bakteriologischer Hinsicht
a) die Zahl aerober Kolonien darf bei
einer Bebrütungsdauer von 48 Stunden
bei + 22° C höchstens 100 in 1 ml betragen,
b) Escherichia coli darf in 100 ml nicht
nachweisbar sein.
2. In chemisch-physikalischer Hinsicht
a) Der Gehalt an oxidierbaren organischen
Substanzen (KMnO4-Verbrauch in mg/l)
darf den Wert des Füllwassers nicht
übersteigen,
b) die Konzentration an freiem wirksamen
Chlor muß während der Betriebszeiten
so hoch sein, daß der geforderte Konzentrationsbereich
im Beckenwasser aufrechterhalten
werden kann,
c) die Konzentration an gebundenem wirksamen
Chlor muß während der Betriebszeiten
so niedrig sein, daß die höchstzulässige
Konzentration im Beckenwasser
nicht überschritten wird,
d) die Konzentration an Ozon darf, gemessen
nach dem Aktivkohlefilter,
0,01 mg/l nicht übersteigen,
e) das Redoxpotential muß gemessen gegen
gesättigte Kalomelelektrode (+ 25° C)
aa) im pH-Bereich bis 7,6 mindestens
700 mV und
bb) im pH-Bereich über 7,6 mindestens
730 mV betragen; bei Sole- und
Mineralwässern gelten diese Werte
nicht, hier sind experimentell jene
Werte zu bestimmen, die eine vergleichbare
Keimtötungsgeschwindigkeit
sicherstellen.
§ 4. Das Wasser, das sich im Becken befindet
(Beckenwasser), muß an den in dieser Verordnung
angeführten Entnahmestellen folgenden
Anforderungen entsprechen
1. In bakteriologischer Hinsicht
a) Die Zahl aerober Kolonien darf bei einer
Bebrütungsdauer von 48 Stunden bei
+ 22° C höchstens 300 in 1 ml betragen;
in künstlichen Freibeckenbädern
dürfen diese Werte bei Spitzenbelastung
überschritten werden, jedoch höchstens
bis 500 in 1 ml,
b) Escherichia coli darf in 100 ml nicht
nachweisbar sein.
2. In chemisch-physikalischer Hinsicht
a) Der Gehalt an oxidierbaren organischen
Substanzen (KMnO4-Verbrauch in mg/l)
darf nicht mehr als 3 mg/l über dem
Wert des aufbereiteten Wassers bzw. des
Füllwassers liegen,
b) der pH-Wert darf nicht weniger als
7,0 und nicht mehr als 8,3 betragen,
c) die Konzentration an freiem wirksamen
Chlor muß in allen Beckenteilen
aa) im pH-Bereich bis 7,6 mindestens
0,3 mg/l und
bb) im pH-Bereich über 7,6 bis 8,3
mindestens 0,5 mg/l betragen und
darf in Hallenbädern 1,2 mg/l und
in künstlichen Freibeckenbädern
2 mg/l nicht überschreiten,
d) die Konzentration an gebundenem wirksamen
Chlor darf
aa) im pH-Bereich bis 7,6 höchstens
0,3 mg/l und
bb) im pH-Bereich über 7,6 bis 8,3
höchstens 0,5 mg/l betragen,
e) die Konzentration an Ozon darf höchstens
0,01 mg/l betragen,
f) das Redoxpotential muß, gemessen in der
Beckenablaufleitung,
aa) im pH-Bereich bis 7,6 mindestens
650 mV,
bb) im pH-Bereich über 7,6 bis 8,3 mindestens
680 mV betragen; bei Sole-
und Mineralwässern gelten diese
Werte nicht, hier sind experimentell
jene Werte zu bestimmen, die eine
vergleichbare Keimtötungsgeschwindigkeit
sicherstellen,
g) der Gehalt an Nitraten darf nicht mehr
als 20 mg/l über dem Wert des Füllwassers
liegen,
h) das Beckenwasser muß klar und frei von
Flockungsmittelresten sein, der Gehalt an
Aluminium darf 0,1 mg/l, der an Eisen
0,02 mg/l nicht überschreiten,
i) der Gehalt an Chloriden darf nicht mehr
als 100 mg/l über dem Wert des Füllwassers
liegen.
§ 5. Den Becken ist täglich Füllwasser zur
Wassererneuerung in einer Menge zuzusetzen,
daß die für das Beckenwasser gemäß § 4 geforderten
Werte eingehalten werden können, mindestens
jedoch 30 1 pro Beckenbenützer und Tag.
§ 6. Im Untersuchungsbefund muß die jeweils
angewandte Methode angegeben sein. Die Bestimmung
des freien wirksamen Chlors und des
gebundenen wirksamen Chlors hat nach der
Diäthyl-p-phenylendiamin-Methode (DPD-Methode)
zu erfolgen.
3. ABSCHNITT
Anforderungen an die Badewasser-Aufbereitungsanlagen
§ 7. (1) Hallenbäder und künstliche Freibeckenbäder
müssen über eine Aufbereitungsanlage verfügen,
die bei ihrer Anwendung die im 2. Abschnitt
geforderte Wasserbeschaffenheit sicherstellt
und den nachstehenden Anforderungen
entspricht.
(2) Aufbereitungsanlagen umfassen die Filteranlagen,
die Desinfektionsanlagen sowie jene Einrichtungen,
die für eine einwandfreie Wasserführung
im Becken erforderlich sind.
§ 8. Zur Aufbereitung des Beckenwassers sind
folgende Aufbereitungsverfahren und Verfahrenskombinationen
zugelassen
1. Flockung — Filtration — Desinfektion
(Chlorung)
2. Flockung — Filtration — Ozon-Oxidationsstufe
(Ozonung und Aktivkohlefiltration) —
Desinfektion (Chlorung).
§ 9. (1) Bei der Bemessung der. Aufbereitungsanlage
ist auf die der Wasserfläche zugeordnete
Nennbelastung abzustellen.
(2) Die Nennbelastung N ist nach folgender
Gleichung zu berechnen
(3) Q bedeutet den Förderstrom in m³/h und
ist nach folgender Gleichung zu berechnen
(4) Der Belastungsfalktor f hängt von der
Zweckbestimmung des Beckens ab. Er beträgt
a) bei Becken mit einer Wassertiefe bis 1,35 m
f=3,
b) bei Becken mit einer Wassertiefe über
1,35 m:f= 5.
(5) Die spezifische Belastung b ist der Kennwert
für die Leistung der Aufbereitungsanlage
und entspricht der Personenzahl, deren Verunreinigung
aus 1 m³ Beckenwasser entfernt werden
kann. Die Leistung der Aufbereitungsanlage
muß
a) bei Flockung — Filtration — Chlorung
b = 0,5 und
b) bei Flockung — Filtration — Ozonung —
Aktivkohlefiltration — Chlorung: b = 0,6
erreichen. Unbeschadet der bei der Berechnung
des stündlichen Förderstromes von tiefen Becken
erhaltenen Werte darf jedoch eine Umwälzzeit
von 6 Stunden nicht überschritten werden.
(6) Zur Messung des Förderstromes müssen
Meßgeräte eingebaut und gut ablesbar 9ein.
§ 10. Bei Mehrzweckbecken, das sind Becken,
in denen Wassertiefen sowohl bis 1,35 ,m als auch
über 1,35 m vorhanden sind, ist der stündliche
Förderstrom für jeden Teil gesondert zu berechnen.
Die Aufbereitungsanlage ist für solche
Becken für die Summe beider Förderströme auszulegen.
§ 11. Bei Variobecken, das sind Becken oder
Beckenteile mit veränderbarer Wassertiefe (Hubböden),
ist der Förderstrom nach der Formel für
eine Wassertiefe bis 1,35 m zu berechnen.
§ 12. Rinderplanschbecken sind ebenfalls an
eine Aufbereitungsanlage anzuschließen. Der Förderstrom,
für solche Becken ist nach der Formel
für eine Wassertiefe bis 1,35 m zu berechnen.
§ 13. Durchschreitebecken müssen entweder
über die Aufbereitungsanlage gespeist werden,
oder es muß durch kontinuierliche Zugabe gechlorten
Füllwassers eine stündliche Wassererneuerung
gewährleistet sein.
§ 14. (1) Die Zu- und Abläufe müssen so angeordnet
sein, daß das Wasser in allen Teilen
des Beckens gleichmäßig und ausreichend erneuert
wird.
(2) Für die Reinigung oberflächennaher Bereiche
müssen mindestens 50% des Förderstromes
kontinuierlich und gleichmäßig über leine Überlaufrinne
oder andere Oberflächenwasserableitungen
geführt werden.
(3) Die Entwässerung des Beckenumganges
kann über die Überlaufrinne geführt werden;
bei Reinigung und Desinfektion des Umganges
muß die Entwässerung jedoch auf das Kanalsystem
umgeschaltet werden.
§ 15. Bei Vorhandensein von Hubböden, das
sind über die gesamte oder über einen Teil der
Beckenfläche reichende, in ihrer Höhe verstellbare
Beckenböden, muß gewährleistet sein,
daß die Beckendurchströmung dadurch nicht beeinträchtigt
wird. Ferner muß gewährleistet
sein, daß überall eine einwandfreie Reinigung
möglich ist; zu diesem Zweck müssen Hubböden
entweder aufklappbar oder mit genügend großen
Luken versehen sein, oder es müssen eigene
Spülleitungen vorhanden sein.
§ 16. Die Reinigungsleistung der Einschicht-
oder Mehrschichtfilter muß die im § 9 Abs. 5
angeführte spezifische Belastung kompensieren
können. Im Rahmen der im § 8 angeführten
Aufbereitungsverfahren bzw. Verfahrenskombinationen
sind Filter einzusetzen, die den
nachfolgenden Anforderungen entsprechen.
Ferner ist die Filtration jeweils mit einem kontinuierlichen
Zusatz von Flockungsmitteln zu
kombinieren.
§ 17. (1) Einschichtfilter können als Einstromfilter
oder Mehrstromfilter ausgeführt sein.
(2) Bei Einstromfiltern muß als Filtermaterial
reiner Quarzsand mit einer Korngröße von 1 bis
2 mm in einer Schichthöhe von mindestens 0,9 m
bei offenen Filtern und von mindestens 1,2 m
bei geschlossenen Filtern verwendet werden.
Die Filtergeschwindigkeit darf bei offenen Filtern
höchstens 15 m/h und bei geschlossenen Filtern
höchstens 30 m/h betragen.
(3) Bei Mehrstromfiltern muß als Filtermaterial
reiner Quarzsand einer Korngröße von
1 bis 2 mm in einer Schichthöhe von mindestens
0,3 m verwendet werden. Die Filtergeschwindigkeit
darf höchstens 15 m/h betragen.
§ 18. (1) Bei Mehrschichtfiltern hat eine Filterschicht
als Filtermaterial reinen Quarzsand
einer Korngröße von 0,4 bis 0,7 mm in einer
Schichthöhe von mindestens 0,4 m zu enthalten.
Die zweite Filterschicht hat als Filtermaterial
Anthrazit oder modifizierten Anthrazit einer
Korngröße von 0,8 bis 1,6 mm in einer Schichthöhe
von mindestens 0,4 m zu enthalten. Die
Filtergeschwindigkeit darf höchstens 45 m/h betragen.
(2) Die Rückspülung von Mehrschichtfiltern
ist so durchzuführen, daß die Trennung der Filterschichten
sichergestellt bleibt.
§ 19. (1) Die Rückspülung der Filter mit gechlortem
Wasser muß so häufig vorgenommen
werden, daß Filterverkeimungen durch lange
Standzeiten vermieden werden, mindestens jedenfalls
einmal wöchentlich.
(2) Die Rückspülung darf nur dann während
der Betriebszeit durchgeführt werden, wenn
dadurch der Aufbereitungseffekt nicht beeinträchtigt
wird; sie darf daher keineswegs während
starker Badefrequenz vorgenommen werden.
§ 20. (1) Die Zugabe des Flockungsmittels
hat kontinuierlich zu erfolgen. Es muß sichergestellt
sein, daß jede Filtereinheit die erforderliche
Menge an Flockungsmittel erhält.
(2) Als Flockungsmittel sind zugelassen
a) Eisen-III-Sulfat, Eisen-III-Chlorid,
b) Aluminiumsulfat, Aluminiumhydroxichlorid,
Natriumaluminat.
§ 21. Auslaufventile für Wasserproben sind
an folgenden Stellen der Aufbereitungsanlage
vorzusehen
a) In der Beckenalblaufleitung vor dem Ausgleichsbehälter,
b) vor und nach jedem Filter,
c) vor und nach jedem Aktivkohlefilter,
d) vor Eintritt ins Becken nach der Desinfektionsmittelzuspeisung.
§ 22. Für die Desinfektion von Beckenwasser
sind nur die in der Anlage 1 angeführten Desinfektionsmittel
nach Maßgabe der Bestimmungen
dieser Anlage zulässig.
§ 23. (1) Für die Dosierung von Chlor und
Lösungen, die wirksames Chlor enthalten, sind
Chlorungsanlagen nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen zu verwenden.
(2) Für alle Teile von Chlorungsanlagen, die
mit Chlor oder Lösungen, die wirksames Chlor
enthalten, betriebsmäßig in Berührung kommen,
sind geeignete chlor- und korrosionsbeständige
Werkstoffe zu verwenden. Alle übrigen Teile
von Chlorungsanlagen sind korrosionsgeschützt
auszuführen.
(3) Bei Verwendung von Chlorgas ist nur eine
indirekte Chlorung (Zusatz einer direkt an Ort
und Stelle hergestellten wässerigen Chlorlösung)
zugelassen. Hiefür sind Vakuum-Chlorgasdosiergeräte
zu verwenden, die mit folgenden technischen
Einrichtungen ausgestattet sein müssen
1. a) Chlorgasabsperrventil in der Verbindungsleitung
zwischen Chlorgasbehälter
und Chlorgasdosiergerät;
b) sofern das Chlorgasdosiergerät mit
mehreren Chlorgasbehältenanschlüssen
versehen ist, ist für jeden Behälter ein
Absperrventil vorzusehen;
c) sofern das Chlorgasdosiergerät ohne
Verbindungsleitung direkt an den
Chlorgasbehälter anschließbar ist, kann
das Chlorgasabsperrventil entfallen;
2. Vorrichtung zur Chlorgasbehälter-Leeranzeige;
3. Filter zum Zurückhalten fester Verunreinigungen
des Chlorgases;
4. Chlorgas-Absperrautomat (Schnellschlußventil),
der bei einem Vakuumabfall
schließt;
5. Einstellventil für die Chlorgasmenge;
6. Chlorgas-Durchflußmeßgerät;
7. Einrichtungen zur Konstanthaltung der
eingestellten Chlorgasmenge;
8. Sicherheitseinrichtungen zum Schutz gegen
das Eindringen von Wasser und Luftfeuchtigkeit
in die chlorgasführenden Geräteteile;
9. Absperrventil für das Treibwasser;
10. Filter für das Treibwasser;
11. Druckmeßgerät zur Messung des Treibwasserdruckes;
12. Einrichtung zum Lösen des gasförmigen
Chlors im Wasser;
13. Sicherung gegen das Rückströmen von
Chlorwasser in die Treibwasserleitung,
falls der Druck des Chlorwassers jenen
des Treibwassers übersteigen kann.
(4) In dem Raum, in dem sich das Chlorgasdosiergerät
befindet, dürfen nur die an die Anlage
angeschlossenen Chlorgasbehälter aufgestellt
sein. In Räumen, in denen nicht an
Chlorgasdosiergeräte angeschlossene Chlorgasbehälter
gelagert sind, dürfen sich keine anderen
Gegenstände befinden. Der Fußboden dieser
Räume muß eben sein, darf ausgangsseitig nicht
unter der anschließenden Geländeoberfläche
liegen und darf höchstens Laderampenhöhe
haben. Die Ausgänge müssen unmittelbar ins
Freie führen. Die Türen müssen nach außen aufschlagen
und dürfen den Fluchtweg nicht behindern.
Die Räume dürfen keine Verbindungen zu
anderen Betriebsräumen haben und müssen von
diesen gasdicht und feuerbeständig getrennt
sein. Es muß vorgesorgt werden, daß Chlorgas
nicht in den Besucherbereich und nicht in tiefer
gelegene Räume, Schächte, Gruben oder Kanäle
gelangen kann.
(5) Die Temperaturen in dem Raum, in dem
sich das Chlorgasdosiergerät befindet, muß mindestens
+ 4° C und darf höchstens + 40° C
betragen. Das Chlorgasdosiergerät, die Chlorgasbehälter
und Chlorgasleitungen dürfen keiner
direkten Wärmestrahlung ausgesetzt sein.
(6) In dem Raum, in dem sich das Chlorgasdosiergerät
befindet, und in Räumen, in denen
Chlorgas gelagert wird, muß ein Chlorgaswarngerät
vorhanden sein.
(7) Bei Verwendung von Lösungen, die wirksames
Chlor enthalten, müssen folgende technische
Einrichtungen vorhanden sein
1. Ein Vorratsbehälter mit Füllstandsanzeige;
2. ein Mischbehälter mit Rührwerk und Füllstandsanzeige;
3. eine Dosierpumpe mit Feinfilter zum Zurückhalten
fester Verunreinigungen der Lösung,
die wirksames Chlor enthält, und
eine Einstell- und Anzeigevorrichtung für
die Dosiermenge;
4. zwischen Pumpe und Impfstelle ein Druckhalteventil,
ein Überdruckventil mit einer
Rückleitung in den Vorratsbehälter und ein
Rückschlagventil.
(8) Dosierpumpen, Misch- und Vorratsbehälter
dürfen den Besuchern nicht zugänglich und
direkter Sonneneinstrahlung und Wärme nicht
ausgesetzt sein.
§ 24. (1) Die gemäß § 8 Z. 2 für die Ozon-
Oxidationsstufe erforderlichen Ozonungsanlagen
müssen in trockenen, den Besuchern nicht zugänglichen
Räumen aufgestellt sein. Über Abluftleitungen
ins Freie gelangendes Ozon darf
nicht zu den Besuchern gelangen.
(2) Nicht im Umwälzwasser gelöste Restozonmengen
sind gefahrlos über ein Entgasungsventil
abzuführen.
(3) Bei der Wahl der Verfahrenskombination
nach § 8 Z. 2 darf der im § 9 Abs. 5 festgelegte
Wert für die spezifische Belastung b = 0,6
nur dann in Anspruch genommen werden, wenn
die Leistung der Ozonungsanlage so bemessen
ist, daß mindestens 0,8 g Ozon je Kubikmeter
Umwälzwasser dem Förderström in einem eigenen
Vermischer zugeführt werden und die Einwirkungszeit
zwischen Ozonzuspeisung und
Entozonung mittels Aktivkohle mindestens
2 Minuten beträgt.
§ 25. Dem Beckenwasser dürfen außer den in
der Anlage 1 angeführten Desinfektionsmitteln
nur die an der Anlage 2 genannten Chemikalien
zugesetzt werden, und zwar in einer solchen
Menge und Verdünnung, daß eine Gefährdung
der Gesundheit der Badegäste ausgeschlossen ist.
§ 26. (1) Die Abnahmeuntersuchung an Ort
und Stelle vor Erteilung der endgültigen Betriebsbewilligung
gemäß § 4 Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes
hat hinsichtlich der Überprüfung
der Wasseraufbereitung für Anlagen mit einer
Beckengröße bis 130 m² bzw. einer Nennbelastung
von weniger als 50 Personen pro Stunde
einen vollen Badetag, für Anlagen über diese
Größe zwei volle Badetage zu dauern. Vor Beginn
der Abnahmeuntersuchung darf das Becken
mindestens eine Woche nicht entleert worden
sein.
(2) Zur Prüfung der Beckendurchströmung
und der Desinfektionsmittelverteilung muß bereits
vor Erteilung der vorläufigen Betriebsbewilligung
von der Lieferfirma der Aufbereitungsanlage
eine Färbung des Beckenwassers mit
Eriochromschwarz T oder vergleichbaren Farbstoffen
durchgeführt werden. Die Behörde ist
von dieser Prüfung zeitgerecht in Kenntnis zu
setzen.
(3) Die erforderliche Besucherbelastung ist
vom Inhaber des Bades sicherzustellen. Sie soll
zumindest während einer Umwälzperiode des
Beckenwassers die Nennbelastung erreichen.
Während einer anschließenden Umwälzperiode
soll eine wesentliche Überschreitung der Nennbelastung
um ca. 50% erfolgen.
(4) Vor Beginn und nach Ende des Badebetriebes
ist jeweils eine Kontrolluntersuchung
nach den Bestimmungen des § 38 durchzuführen.
(5) Während der Betriebszeit sind in zweistündigen
Intervallen Proben vom aufbereiteten
Wasser, nach Desinfektionsmittelzusatz vor Eintritt
ins Becken, und vom Beckenwasser, entweder
in der Nähe der Beckenabläufe aus einer
Tiefe von 5 bis 20 cm unter der Oberfläche
und 50 cm vom Beckenrand entfernt oder am
Auslaufventil vor dem Ausgleichsbehälter bzw.
vor dem Filter, zu entnehmen. Von diesen Proben
ist der Gehalt an freiem wirksamen und
gebundenem wirksamen Desinfektionsmittel sowie
der Gehalt an oxydierbaren organischen
Substanzen (KMnO4-Verbrauch in mg/l) zu bestimmen.
Ferner ist die Zahl aerober Kolonien
bei + 22° C (48 h) zu bestimmen und die Untersuchung
auf Eschierichia coli vorzunehmen.
(6) Hinsichtlich der anzuwendenden Untersuchungsmethoden
gilt § 6.
§ 27. Zu der Abnahmeuntersuchung ist jedenfalls
ein Sachverständiger der Hygiene heranzuziehen.
Als Sachverständige der Hygiene sind
Amtsärzte, Hygieneinstitute von österreichischen
Universitäten oder Gebietskörperschaften, bundesstaatliche
bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalten
oder gleichartige Anstalten, die
unter der Leitung eines Facharztes für Hygiene
stehen, heranzuziehen.
4. ABSCHNITT
Badebecken; Nebeneinrichtungen; hygienische Betriebsführung;
Badeordnung
§ 28. (1) Beckenwände und Beckenböden
müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren
sein; Beckenböden im Nichtschwimmerbereich
müssen rutschfest sein.
(2) Begehbare Flächen im Bäderbereich, ausgenommen
Naturböden in Freibädern, müssen
leicht zu reinigende, desinfizierbare, rutschfeste
Oberflächen besitzen. Wände von Schwimmhallen
sind im Beckenbereich bis in eine Höhe von
1,6 m mit leicht zu reinigenden und leicht zu
desinfizierenden Oberflächen zu versehen.
(3) In allen Räumen des Bades muß ein ausreichender
und zugfreier Luftwechsel gewährleistet
sein. Flüchtige Stoffe dürfen auch unmittelbar
an der Wasseroberfläche des Beckens
nicht in einer gesundheitsgefährdenden Konzentration
vorhanden sein.
(4) In der Schwimmhalle muß durch ausreichende
Schalldämmung dafür gesorgt sein, daß
die Lärmeinwirkung auf die Badegäste möglichst
gering gehalten wird.
§ 29. Die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen,
wie Umkleidegelegenheiten,
Duschanlagen, Liegeflächen, Dampfbäder, Solarien
und Aborte, müssen hinsichtlich Anzahl,
Ausstattung und Anordnung so beschaffen sein
sowie in einer Weise instandgehalten werden, daß
ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet
ist.
§ 30. Die erforderliche Anzahl von Umkleidegelegenheiten,
Duschen und Aborten ist in Anlage
3 jeweils für Hallenbäder, künstliche Freibeckenbäder
und Bäder an Oberflächengewässern
festgelegt.
§ 31. (1) Naßräume, wie Duschanlagen und
Aborte, müssen folgenden Anforderungen entsprechen
a) Wände bis in eine Höhe von 1,8 m und
Fußböden müssen mit einem schmutzabweisenden,
leicht abwasch- und desinfizierbaren
sowie leicht trocknenden Material
versehen sein,
b) Aborte sind mit Wasserspülung zu betreiben
und mit Kunststoffsitzbrillen auszustatten;
Toilettepapier ist unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen,
c) im Bereich der Abortanlagen sind Handwaschbecken
einzurichten; Händetrockner
müssen hygienisch einwandfrei sein.
(2) Im Barfußbereich dürfen keine Holzroste
verwendet werden.
(3) Zwischen den Umkleideräumen und den
Duschen müssen in Hallenbädern Fußdesinfektionsanlagen
vorhanden sein, und zwar mindestens
eine Sprühstelle auf je 200 Umkleidegelegenheiten.
In künstlichen Freibeckenbädern und
Bädern an Oberflächengewässern soll eine Sprühstelle
auf je 500 Umkleidegelegenheiten vorhanden
sein. Als Desinfektionsmittel sind hiefür
solche zu verwenden, die gegen Bakterien, Pilze
und Viren wirksam sind.
(4) Duschen müssen so angeordnet sein, daß
sie sowohl vom Umkleidebereich als auch vom
Badebecken oder Badegewässer leicht erreichbar
sind.
(5) Aborte müssen sowohl im Eingangsbereich
als auch im Umkleidebereich sowie von den
Badebecken oder Badegewässern leicht erreichbar
sein und unentgeltlich zur Verfügung stehen.
§ 32. (1) Einrichtungsgegenstände und Einbauten
in Bädern, mit denen die Badegäste direkt
in Berührung kommen, wie Bänke, Umkleidegelegenheiten
(Kästchen, Kabinen), Liegen in
Ruheräumen, Solarien oder Massageräumen,
müssen leicht zu reinigen, zu desinfizieren und
leicht trocken zu halten sein.
(2) In den Umkleidegelegenheiten (Kästchen,
Kabinen) müssen Aufhängevorrichtungen für die
Kleidung und eine Aufbewahrungsmöglichkeit
für Schuhe vorhanden sein.
(3) Es darf nur gründlich gereinigte und desinfizierte
Mietwäsche ausgegeben werden.
§ 33. Eine ausreichende Anzahl von zweckentsprechenden
Abfallbehältern ist in hygienisch einwandfreier
Weise aufzustellen bzw. anzubringen;
für eine zeitgerechte Entleerung ist zu sorgen.
§ 34. In allen Bädern muß ein Raum vorhanden
sein, in dem Erste Hilfe geleistet werden
kann. Neben der Ersichtlichmachung der Telefonnummern
von Arzt, Rettung und Feuerwehr
muß eine ausreichende Erste-Hilfe-/Ausrüstung
vorhanden sein.
§ 35. (1) Die Becken sind mindestens einmal
jährlich vollständig zu entleeren, gründlich zu
reinigen und zu desinfizieren. Durchschreitebecken
sind täglich zu entleeren.
(2) Durch entsprechende Unterwassersauggeräte
sind die Badebecken nach Bedarf, jedoch mindestens
dreimal wöchentlich, zu reinigen; diese
Reinigung hat tunlichst vor Beginn der Badezeit
zu erfolgen. Durchschreitebecken, Fußwaschanlagen
und Überlaufrinnen sind stets in reinem
Zustand zu halten.
(3) Im Bereich der gesamten Badeanlage ist auf
strengste Sauberkeit zu achten. Insbesondere in
den Umkleideräumen, Duschen und Aborten ist
auch während der Betriebszeit für die laufende
Reinhaltung der Anlagen in entsprechender Weise
zu sorgen. Hiebei ist auf die größtmögliche
Trockenhaltung der Fußböden besonders zu
achten.
(4) In Hallenbädern im Barfußbereich, in
künstlichen Freibeckenbädern und Bädern an
Oberflächengewässern im Bereich von Duschanlagen,
Aborten und Umkleidegelegenheiten sind
die Fußböden regelmäßig, bei starker Badefrequenz
tunlichst täglich, einer Scheuerdesinfektion
zu unterziehen. Als Desinfektionsmittel sind
hiefür solche zu verwenden, die gegen Bakterien,
Pilze und Viren wirksam sind und über eine
oberflächenaktive Komponente (Detergens) verfügen.
§ 36. Der Inhaber des Bades hat zur Regelung
eines einwandfreien Badebetriebes eine Badeordnung
zu erlassen und an gut sichtbarer Stelle
anzubringen. In der Badeordnung muß das von
den Badegästen zum Schutz der Gesundheit, insbesondere
in hygienischer Hinsicht, zu beobachtende
Verhalten nach Maßgabe der in der Anlage
4 angeführten Grundsätze geregelt sein.
5. ABSCHNITT
Innerbetriebliche und behördliche Kontrolle der
Wasserbeschaffenheit
§ 37. (1) Im Rahmen der innerbetrieblichen
Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in
das täglich folgende Daten und Messungen einzutragen
sind
1. Name der mit der Wahrnehmung des
Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere
in hygienischer Hinsicht, betrauten
Person;
2. Ergebnisse der Messungen des Desinfektionsmittelgehaltes
am Beckenzu- und -ablauf;
diese Messungen sind in Bädern mit einer
Beckengröße von mehr als 130 m² mindestens
dreimal täglich (früh, mittags, abends)
und in den anderen Bädern zweimal täglich
(früh und abends) durchzuführen;
3. Filterrückspülung;
4. pH-Wert-Messung am Beckenauslauf zweimal
täglich (früh und abends);
5. Badebesuch (auszudrücken durch: voll, mittel
oder schwach);
6. Füllwasserzusatz in m³;
7. bei Bädern bei einer Beckengröße von mehr
als 130 m²
a) Verbrauch an Flockungsmitteln,
b) Verbrauch an Desinfektionsmitteln.
(2) Die Proben sind entweder in der Nähe
von Zu- und Abläufen 5 bis 20 cm unter der
Oberfläche und 50 cm vom Beckenrand entfernt
oder an den Auslaufventilen nach Chlorung vor
dem Eintritt in das Becken und vor dem Ausgleichsbehälter
bzw. vor dem Filter zu entnehmen.
(3) Die pH-Wertbestimmung hat während des
Betriebes elektrometrisch oder kolorimetrisch mit
Hilfe eines Gerätes zu erfolgen, das im pH-Bereich
von 6,8 bis 8,6 Messungen mit Abstufungen
von 0,2 erlaubt.
(4) Die Messung zur Bestimmung des freien
wirksamen und des gebundenen wirksamen
Chlors ist unmittelbar nach Entnahme der Probe
unter Anwendung der DPD-Methode durchzuführen;
das hiebei verwendete Gerät muß Messungen
mit Abstufungen von 0,1 mg/l erlauben.
(5) Bei Verwendung von Ozon in der Aufbereitung
des Wassers von Hallenbädern und
künstlichen Freibeckenbädern muß die Funktion
der Aktivkohlefilter zweimal wöchentlich kontrolliert
werden. Dazu sind vor und nach dem
Aktivkohlefilter Wasserproben zu entnehmen
und Messungen unter Anwendung der DPD-
Methode vorzunehmen.
(6) Die Betriebstagebücher sind drei Jahre aufzubewahren.
§ 38. (1) Die behördliche Kontrolle gemäß
§ 9 des Bäderhygienegesetzes muß, nach Maßgabe
der Bestimmung des § 9 Abs. 2 zweiter Satz des
Bäderhygienegesetzes, unangemeldet erfolgen.
(2) Folgende Proben sind bei allen Becken zu
entnehmen
a) Füllwasser;
b) aufbereitetes Wasser, nach Desinfektionsmittelzusatz
vor Eintritt in das Becken;
c) Beckenwasser, entweder in der Nähe der
Beckenabläufe aus einer Tiefe von 5 bis
20 cm unter der Oberfläche und 50 cm vom
Beckenrand entfernt oder am Auslaufventil
vor dem Ausgleichsbehälter bzw. vor dem
Filter.
(3) Werden mehrere Becken eines Bades vom
selben Wasserspender gefüllt, so ist eine Probe
des Füllwassers ausreichend. Die Probenentnahme
entfällt bei Füllwasser aus einer öffentlichen
Trinkwasserversorgung, sofern hierüber ein Befund
vorliegt, der nicht älter als ein Jahr sein
darf.
(4) Für die bakteriologischen Untersuchungen
sind sterile Entnahmeflaschen zu verwenden, welche
die zur Inaktivierung des Restchlorgehaltes
erforderliche Menge an Natriumthiosulfat enthalten
müssen.
(5) Die Proben dürfen nur durch Organe
der Bezirksverwaltungsbehörde oder durch die
von diesen herangezogenen Sachverständigen entnommen
werden.
(6) Die Proben für die bakteriologische und
chemische Untersuchung des Wassers von Hallenbädern
und künstlichen Freibeckenbädern dürfen
frühestens drei Stunden nach Beginn des Badebetriebes
entnommen werden.
(7) Die Wasserproben müssen mit folgenden
Begleitdaten versehen sein
1. Name des Probennehmers;
2. Ort, Datum und Stunde der Probenentnahme;
3. Probenentnahmestelle;
4. Angabe des Gehaltes an freiem wirksamen
und an gebundenem wirksamen Desinfektionsmittel
sowie des pH-Wertes;
5. Angaben über den Badebesuch
a) der vorhergegangenen zwei Tage (auszudrücken
durch: voll, mittel oder schwach),
b) am Tage der Kontrolle bis zum Zeitpunkt
der Probenentnahme (auszudrücken
durch: voll, mittel oder schwach);
6. Witterungsverhältnisse zum Zeitpunkt der
Probenentnahme (nur bei künstlichen Freibeckenbädern);
7. Besondere Betriebsereignisse.
§ 39. (1) Die Untersuchungen haben die in
den §§ 2 bis 4 angeführten Parameter zu umfassen.
Nötigenfalls sind die Untersuchungen durch
weitere bakteriologische sowie allenfalls durch
mykologische und parasitologische Untersuchungen
zu ergänzen.
(2) Hinsichtlich der Untersuchungsmethoden
gilt § 6.
(3) Hinsichtlich der mit der Erstellung der
wasserhygienischen Gutachten zu betrauenden
Sachverständigen ist § 27 zweiter Satz sinngemäß
anzuwenden.
(4) Die Eignung des Beckenwassers für Badezwecke
ist vom Sachverständigen der Hygiene
unter Berücksichtigung der Gesamtheit der untersuchten
Parameter zu beurteilen. Neben den
bakteriologischen und chemisch-physikalischen
Befunden sind hiebei auch andere zu einer Gesamtbeurteilung
erforderliche Kriterien, wie die
zum Zeitpunkt der Probenentnahme erreichte
Besucherzahl, zu berücksichtigen.
(5) Im wasserhygienischen Gutachten muß in
der Gesamtbeurteilung klar zum Ausdruck kommen,
ob
1. das Beckenwasser eine solche Beschaffenheit
aufweist, daß keine Gefährdung der Gesundheit
der Badegäste, insbesondere in hygienischer
Hinsicht, zu erwarten ist; hiebei ist
festzuhalten, ob
a) das Beckenwasser den Indikatorwerten
des § 4, allenfalls in Zusammenhalt mit
§ 40 Abs. 2, voll entspricht oder
b) festgestellte Abweichungen von diesen
Indikatorwerten im Rahmen der Gesamtbeurteilung
toleriert werden können;
oder ob
2. die Anforderungen nach Z. 1 nicht erfüllt
werden.
(6) In den Fällen des Abs. 5 Z. 1 lit. b
und Z. 2 sind im Gutachten die Mängel anzuführen
und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren
Beseitigung vorzuschlagen.
(7) Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr
für die Gesundheit der Badeigäste sind auf Verlangen
des Inhabers des Bades vor Anordnung
von Maßnahmen die Wasseruntersuchungen zu
wiederholen.
6. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 40. (1) Wenn es zum Schutz der Gesundheit
der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht
erforderlich ist, hat die Behörde über die
Vorschriften dieser Verordnung hinausgehende
Maßnahmen vorzuschreiben.
(2) Für Bäder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Bäderhygienegesetzes (1. Jänner 1977)
bereits eine Bewilligung nach der Bauordnung
hatten, gelten die Bestimmungen des § 4 mit
folgenden Abweichungen
a) die Zahl aerober Kolonien im Beckenwasser
(§ 4 Z. 1 lit. a) darf in künstlichen
Freibeckenbädern bei Spitzenbelastung bis
700 in 1 ml betragen,
b) die Konzentration an freiem wirksamen
Chlor im Beckenwasser von künstlichen
Freibeckenbädern (§ 4 Z. 2 lit. c) darf
bis 3 mg/l betragen,
c) im Beckenwasser ist ferner eine Überschreitung
der Werte für die Oxidierbarkeit
(§ 4 Z. 2 lit. a) und der Konzentration an
gebundenem wirksamen Chlor (§ 4 Z. 2
lit. d) in künstlichen Freibeckenbädern bei
Spitzenbelastung dann zulässig, wenn durch
entsprechend verstärkten Füllwasserzusatz
(und erhöhte Oxidationskraft) die über
3 mg/l über dem Gehalt des aufbereiteten
Wassers gelegene Menge an Permanganatverbrauch
bis zu Beginn des nächsten Badetages
wieder abgebaut werden kann und
zu diesem Zeitpunkt auch die gemäß § 4
Z. 2 lit. d vorgeschriebenen Werte für gebundenes
wirksames Chlor erreicht werden.
(3) Für Bäder im Sinne des Abs. 2 sind ferner
Abweichungen von den technischen Anforderungen
gemäß den §§ 9, 10, 11, 14, 15,
16, 17, 18 Abs. 1, 23 und 24 zulässig, wenn
und insoweit durch flankierende Maßnahmen der
Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere
die im 2. Abschnitt geforderte Wasserbeschaffenheit
nach Maßgabe des Abs. 2, gewährleistet
ist.
{4) Als flankierende Maßnahmen im Sinne des
Abs. 3 kommen insbesondere in Betracht
1. Bei Abweichungen im Bereich der Wasserführung
im Becken
a) Zusätzlicher Füllwasserzusatz unabhängig
von der Umwälzanlage,
b) Zuführung von gechlortem Füllwasser
über die gesamte Länge oder Breite eines
Beckens bzw. in einzelne Beckenteile über
eigene Zuleitungen,
c) einfache technische Maßnahmen zur Erreichung
einer gleichmäßigen Beckendurchströmung
und Oberflächenreinigung,
z. B. Einbeziehung von Speirinnen
in den Umwälzkreislauf.
2. Bei Abweichungen im Bereich der Filteranlagen
a) Austausch des Filtermaterials,
b) Erhöhung der Pumpenleistung im Rahmen
der zulässigen Filtergeschwindigkeit,
c) Verbesserung der Flockung.
3. Bei Abweichungen im Bereich der Desinfektionsanlagen
a) Zusätzliche gefahrlose händische Zugabe
von Desinfektionsmitteln,
b) Verbesserung der vorhandenen Dosiereinrichtungen,
z. B. durch Erhöhung der
dosierbaren Menge, Einbau einer Druckerhöhungspumpe
für Treibwasser usw.
(5) Eine vorhandene (Direktbeckenwasserozonierung
darf jedoch keinesfalls weiterverwendet
werden, sondern ist als Ozonstufe zu betreiben,
wobei der Gehalt an Ozon im Beckenwasser
höchstens 0,01 mg/l betragen darf.
(6) Die (Bestimmungen der Anlage 2 Z. 2
lit. c sind auf Bäder im Sinne des Abs. 2 erst
ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung
anzuwenden.
(7) Die Bestimmungen der §§ 13, 28, 30, 31
Abs. 1 lit. a und Abs. 3 sowie 32 Abs. 1 sind
auf Bäder im Sinne des Abs. 2 erst drei Jahre
nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuwenden.
§ 41. Die vor Erteilung der Betriebsbewilligung
nach § 17 Abs. 1 des Bäderhygienegesetzes
vorzunehmende Abnahmeuntersuchung hat sich
abweichend von den Bestimmungen des § 26 auf
eine Kontrolluntersuchung nach den Bestimmungen
des § 38 zu beschränken.
§ 42. Die Verordnung tritt am 1. November
1978 in Kraft.