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495. Kundmachung: Verlautbarung der revidierten Verfahrensordnung der Europäischen Kommission für Menschenrechte nach dem Stand vom 13. Dezember 1974

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 495. Kundmachung: Verlautbarung der revidierten Verfahrensordnung der Europäischen Kommission für Menschenrechte nach dem Stand vom 13. Dezember 1974

(Übersetzung)

VERFAHRENSORDNUNG

DER EUROPÄISCHEN

KOMMISSION FÜR MENSCHENRECHTE

Die Kommission erläßt —

im Hinblick auf die Konvention

zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten und

die Protokolle, im folgenden

„Konvention" genannt;

auf Grund des Artikels 36 der

Konvention —

die folgende Verfahrensordnung

TITEL I

ORGANISATION DER

KOMMISSION

Kapitel I

Mitglieder der Kommission

Artikel 1

(1) Die Amtszeit der am

18. Mai 1954 gewählten Mitglieder

der Kommission wird von

diesem Tag an gerechnet. Ist ein

Staat nach dem 18. Mai 1954

Vertragspartei der Konvention

geworden, so wird die Amtszeit

eines auf Grund dieses Umstands

gewählten Mitglieds ebenfalls

vom Zeitpunkt seiner Wahl

an gerechnet.

(2) Wird jedoch ein Mitglied

nach Ablauf seiner Amtszeit

wiedergewählt oder wird es anstelle

eines Mitglieds gewählt,

dessen Amtszeit abgelaufen ist

oder im Begriff ist abzulaufen,

so wird seine Amtszeit vom

Zeitpunkt des jeweiligen Ablaufs

an gerechnet.

(3) Nach Artikel 22 Absatz 5

der Konvention führt ein Mitglied,

das anstelle eines Mitglieds

gewählt ist, dessen Amtszeit

noch nicht abgelaufen war,

die Amtszeit seines Vorgängers

zu Ende.

(4) Im Sinne von Artikel 22

Absatz 6 der Konvention bleibt

ein ausgeschiedenes Mitglied mit

den Fällen befaßt,

a) in denen es an der Prüfung

der Zulässigkeit der Beschwerde

teilgenommen

hat, bis zur endgültigen

Entscheidung über die Zulässigkeit;

b) in denen es an Sitzungen

der Kommission zur

Durchführung ihrer Aufgaben

nach Artikel 28 der

Konvention oder an der

Vorbereitung ihres Berichts

teilgenommen hat, bis zur

Annahme ihres Berichts,

mit der Maßgabe, daß es

zum Vertreter der Kommission

vor dem Gerichtshof

bestimmt werden

kann.

Artikel 2

Jedes Mitglied der Kommission

hat vor Aufnahme seiner

Tätigkeit in der ersten Sitzung

der Kommission, an der es nach

seiner Wahl teilnimmt, folgende

feierliche Erklärung abzugeben

„Ich erkläre feierlich, daß ich

meine Pflichten und Befugnisse

ehrenhaft, getreulich, unparteiisch

und gewissenhaft ausüben

und das Verfahrensgeheimnis

wahren werde."

Artikel 3

(1) Die Mitglieder der Kommission

folgen im Rang dem

Präsidenten und den Vizepräsidenten;

untereinander bestimmt

sich ihr Rang nach dem Dienstalter.

(2) Der Rang der Mitglieder

mit gleichem Dienstalter richtet

sich nach ihrem Lebensalter.

(3) Der Rang der wiedergewählten

Mitglieder bestimmt

sich unter Berücksichtigung ihrer

früheren Amtszeit.

Artikel 4

Die Rücktrittserklärung eines

Mitglieds ist an den Präsidenten

zu richten, der sie an den Generalsekretär

des Europarats weiterleitet.

Vorbehaltlich der Anwendung

des Artikels 1 Absatz

4 wird der Sitz des Mitglieds

durch den Rücktritt frei.

Kapitel II

Vorsitz der Kommission

Artikel 5

(1) Die Kommission wählt den

Präsidenten und einen ersten

und zweiten Vizepräsidenten so

bald wie möglich nach dem Beginn

der Amtszeit derjenigen

Mitglieder, die bei einer nach

Artikel 22 Absatz 1 der Konvention

erfolgten teilweisen

Neubesetzung der Kommission

gewählt wurden.

(2) Scheidet der Präsident oder

ein Vizepräsident vor dem normalen

Ablauf seiner Amtszeit

als Präsident oder Vizepräsident

aus der Kommission aus oder

tritt er vorzeitig von seinem

Amt zurück, so wählt die Kommission

für den Rest der laufenden

Amtszeit einen Nachfolger.

(3) Die in diesem Artikel vorgesehenen

Wahlen finden in geheimer

Abstimmung statt; nur

die anwesenden Mitglieder nehmen

an der Wahl teil. Gewählt

ist das Mitglied, das die Stimmen

der absoluten Mehrheit der Mitglieder

der Kommission erhält.

(4) Erreicht kein Mitglied diese

Mehrheit, so findet eine zweite

Abstimmung statt. Gewählt ist

das Mitglied, das die meisten

Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit

gilt das nach Artikel 3

rangältere Mitglied als gewählt.

Artikel 6

(1) Der Präsident leitet die Arbeit

und führt den Vorsitz in

den Sitzungen der Kommission.

(2) Der Ausdruck „Präsident"

bezeichnet in dieser Verfahrensordnung

auch jedes Mitglied,

welches das Amt des Präsidenten

wahrnimmt.

Artikel 7

(1) Der erste Vizepräsident

tritt an die Stelle des Präsidenten,

wenn dieser verhindert oder

das Amt des Präsidenten nicht

besetzt ist. Der zweite Vizepräsident

tritt an die Stelle des ersten,

wenn dieser verhindert

oder das Amt des ersten Vizepräsidenten

nicht besetzt ist.

(2) Der Präsident kann einzelne

seiner Aufgaben jedem der

beiden Vizepräsidenten übertragen.

Artikel 8

Sind der Präsident und die

Vizepräsidenten gleichzeitig verhindert

oder sind ihre Ämter

gleichzeitig nicht besetzt, so werden

die Amtsgeschäfte des Präsidenten

von einem anderen

Mitglied entsprechend der in

Artikel 3 festgelegten Rangordnung

ausgeübt.

Artikel 9

Ein Mitglied der Kommission

darf nicht den Vorsitz in einer

Sache führen, in welcher der

Hohe Vertragschließende Teil,

dessen Staatsangehöriger es ist

oder in bezug auf den es gewählt

wurde, Partei ist.

Artikel 10

Hält es der Präsident der

Kommission aus einem besonderen

Grund für angebracht, sein

Amt in einem bestimmten Fall

nicht auszuüben, so wird er nach

Maßgabe der Bestimmungen

des Artikels 7 Absatz 1 und des

Artikels 8 ersetzt.

Kapitel III

Sekretariat der Kommission

Artikel 11

Das Sekretariat der Kommission

besteht aus dem Sekretär

und anderen nach Artikel 37

der Konvention ernannten Sekretariatsangehörigen.

Artikel 12

Der Sekretär der Kommission

ist unter der allgemeinen Leitung

des Präsidenten für die

Tätigkeit des Sekretariats verantwortlich

und hat insbesondere

a) die Kommission und ihre

Mitglieder bei der Erfüllung

ihrer Aufgaben zu

unterstützen;

b) den gesamten die Kommission

betreffenden

Schriftwechsel weiterzuleiten;

c) die Archive der Kommission

zu bewahren.

Artikel 13

Beim Sekretariat wird ein besonderes

Register geführt, in

welches das Datum der Eintragung

jeder Beschwerde und das

Datum der Beendigung des betreffenden

Verfahrens vor der

Kommission eingetragen werden.

Kapitel IV

Arbeitsweise der Kommission

Artikel 14

(1) Die Kommission hat ihren

Sitz in Straßburg.

(2) Die Kommission kann in

jedem Stadium der Prüfung

einer Beschwerde entscheiden,

daß es erforderlich ist, eine

Untersuchung oder eine ihrer

anderen Aufgaben selbst oder

durch eines oder mehrere ihrer

Mitglieder anderswo durchzuführen.

Artikel 15

(1) Die Kommission legt spätestens

in der letzten Tagung jedes

Jahres ihre Tagungen für das

folgende Jahr fest. Außerdem

tritt sie erforderlichenfalls auf

Anordnung des Präsidenten zusammen.

Sie tritt ferner zusammen,

wenn mindestens ein

Drittel der Mitglieder dies verlangt.

(2) Mitglieder, die durch

Krankheit oder andere wichtige

Gründe verhindert sind, an der

gesamten oder an einem Teil

einer Tagung der Kommission

teilzunehmen oder eine andere

Aufgabe zu erfüllen, haben so

bald wie möglich den Sekretär

davon in Kenntnis zu setzen, der

den Präsidenten unterrichtet.

Artikel 16

(1) Für die Beschlußfähigkeit

der Kommission ist die Anwesenheit

von mindestens neun

Mitgliedern erforderlich.

(2) Die Kommission ist jedoch

auch bei Anwesenheit von mindestens

sieben Mitgliedern beschlußfähig,

wenn sie die Zulässigkeit

einer nach Artikel 25

der Konvention eingelegten Beschwerde

prüft und

a) entscheidet, nach Artikel

42 Absatz 2 zu verfahren,

oder

b) die Beschwerde für unzulässig

erklärt oder entscheidet,

sie in ihrem Register

zu streichen, vorausgesetzt,

daß der betroffene

Hohe Vertragschließende

Teil nicht nach Artikel 42

Absatz 2 lit. b von der Beschwerde

in Kenntnis gesetzt

worden war.

Artikel 17

(1) Die Sitzungen der Kommission

sind nicht öffentlich.

Alle ihre Beratungen sind und

bleiben vertraulich.

(2) Der Inhalt aller Akten,

einschließlich sämtlicher schriftlichen

Stellungnahmen der Parteien

und der Niederschriften

ihrer mündlichen Äußerungen,

ist vertraulich. Die Entscheidungen

der Kommission über die

Zulässigkeit einer Beschwerde

sind jedoch der Öffentlichkeit

mit der Maßgabe zugänglich, daß

der Name und jedes andere

Merkmal, das die Erkennung des

Beschwerdeführers ermöglichen

würde, zu löschen sind, falls die

Kommission nicht anders entscheidet.

(3) Der Sekretär kann in jedem

Stadium der Prüfung einer Beschwerde,

soweit es mit den berechtigten

Interessen der Parteien

vereinbar ist, und vorbehaltlich

besonderer Anweisungen

der Kommission, Informationen

an die Presse geben.

Artikel 18

(1) Nach jeder Beratung und

vor jeder Abstimmung über eine

von der Kommission zu entscheidende

Frage kann der Präsident

die Mitglieder auffordern, in

umgekehrter Reihenfolge der in

Artikel 3 festgelegten Rangordnung

ihre Auffassung darzulegen.

Die Abstimmung kann in

gleicher Weise vorgenommen

werden.

(2) Bei Entscheidungen über die

Zulässigkeit einer Beschwerde

oder bei der Stellungnahme zu

der Frage, ob eine Verletzung

der Konvention vorliegt, dürfen

sich die Mitglieder der Stimme

nur enthalten, wenn sie einen

besonderen Grund haben, der

vor der Abstimmung darzulegen

ist.

(3) Bei Stimmengleichheit findet

in der in Absatz 1 vorgesehenen

Reihenfolge eine namentliche

Abstimmung statt, bei

der die Stimme des Präsidenten

den Ausschlag gibt.

Artikel 19

(1) Das Beratungsprotokoll beschränkt

sich auf die Erwähnung

des Beratungsgegenstands, auf

die vorgenommenen Abstim-

mungen, die Namen der Mitglieder,

die für und gegen einen

Vorschlag gestimmt haben, sowie

auf die Erklärungen, die ausdrücklich

zum Zweck der Aufnahme

in das Protokoll abgegeben

worden sind.

(2) Das Verhandlungsprotokoll

enthält die Namen der anwesenden

Mitglieder und der vor der

Kommission erschienenen Personen;

das Protokoll gibt eine

zusammenfassende Darstellung

des Ablaufs der Verhandlung

und jeder Entscheidung.

(3) Der Entwurf der zusammenfassenden

Protokolle der Tagungen

der Kommission wird

jedem Mitglied übersandt. Er

gilt als angenommen, wenn

innerhalb der angegebenen Frist

keine Stellungnahmen abgegeben

worden sind. Etwaige Stellungnahmen

werden auf der nächsten

Tagung erörtert.

Artikel 20

Der Sekretär ist verantwortlich

für die Veröffentlichung

— der Entscheidungen der

Kommission,

— der Protokolle der Tagungen

der Kommission,

— jedes anderen Schriftstücks,

soweit der Präsident ihre Veröffentlichung

für zweckmäßig

hält.

Artikel 21

(1) Ein Mitglied der Kommission

kann an der Prüfung einer

Beschwerde nicht teilnehmen,

wenn es

a) ein persönliches Interesse

an der Sache hat;

b) an einer Entscheidung, die

sich auf den Sachverhalt

der Beschwerde bezieht, als

Berater einer der Parteien

oder als Mitglied eines Gerichts

oder eines Untersuchungsorgans

teilgenommen

hat.

(2) Ist ein Mitglied oder der

Präsident im Fall eines Zweifels

über die Anwendbarkeit von

Absatz 1 oder wegen des Vorliegens

anderer Umstände,

welche die Unparteilichkeit eines

Mitglieds der Kommission bei

der Prüfung einer Beschwerde als

beeinträchtigt erscheinen lassen

können, der Auffassung, daß es

nicht teilnehmen sollte, so entscheidet

die Kommission.

Artikel 22

Ist ein Mitglied aus einem anderen

als in Artikel 21 vorgesehenen

besonderen Grund der

Auffassung, daß es an der Prüfung

einer Beschwerde nicht oder

nicht mehr teilnehmen sollte, so

unterrichtet es den Präsidenten.

Einigen sich der Präsident und

das Mitglied nicht, so entscheidet

die Kommission.

Artikel 23

Ein Mitglied, das auf Grund

der Artikel 21 oder 22 an der

Prüfung einer Beschwerde nicht

teilnimmt, wird bei der Feststellung

der Beschlußfähigkeit für

diese Prüfung nicht gezählt.

TITEL II

VERFAHREN

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 24

(1) Die Amtssprachen der

Kommission sind Englisch und

Französisch.

(2) Der Präsident kann einem

Mitglied gestatten, sich einer anderen

Sprache zu bedienen.

Artikel 25

Die Hohen Vertragschließenden

Teile werden vor der Kommission

durch ihre Verfahrensbevollmächtigten

vertreten, die

zu ihrer Unterstützung Berater

zuziehen können.

Artikel 26

(1) Natürliche Personen, nichtstaatliche

Organisationen und

Personenvereinigungen können

eine nach Artikel 25 der Konvention

eingereichte Beschwerde

vor der Kommission entweder

selbst vertreten und führen oder

einen nach Absatz 2 bestellten

Vertreter damit beauftragen.

(2) Ein solcher Beschwerdeführer

kann einen Juristen oder eine

andere Person mit ständigem

Aufenthalt in einem Vertragsstaat

der Konvention zu seinem

Vertreter vor der Kommission

bestellen, die jedoch jederzeit

anders entscheiden kann.

(3) Ein Beschwerdeführer oder

sein Vertreter erscheint persönlich

vor der Kommission,

a) um die Beschwerde in einer

von der Kommission anberaumten

mündlichen Verhandlung

zu vertreten,

oder

b) zu jedem anderen Zweck,

falls die Kommission ihn

dazu auffordert.

(4) Der Ausdruck „Beschwerdeführer"

bezeichnet in den übrigen

Bestimmungen dieser Verfahrensordnung

auch seinen Vertreter.

Artikel 27

Der Präsident kann einer Partei

oder einer Person, die diese

Partei vertritt, gestatten, sich bei

der mündlichen Verhandlung

oder in Schriftstücken einer anderen

als der englischen oder

französischen Sprache zu bedienen.

Jedes derartige Schriftstück

ist in einer Urschrift und

zwei Abschriften vorzulegen.

Der Sekretär ist befugt, sich im

Schriftverkehr mit dem Beschwerdeführer

einer anderen als

der englischen oder französischen

Sprache zu bedienen.

Artikel 28

(1) Die Kommission behandelt

die bei ihr anhängigen Beschwerden

in der Reihenfolge, in der

sie für die Prüfung reif werden.

Sie kann jedoch beschließen,

eine bestimmte Beschwerde mit

Vorrang zu behandeln.

(2) Wenn die Kommission nicht

tagt, kann der Präsident oder im

Fall seiner Verhinderung einer

der Vizepräsidenten im Namen

der Kommission jede in einem

Dringlichkeitsfall erforderliche

Maßnahme treffen. Sobald die

Kommission wieder tagt, berichtet

ihr der Präsident oder der in

Betracht kommende Vizepräsident

über die von ihm auf

Grund dieses Absatzes getroffene

Maßnahme.

Artikel 29

Hält es die Kommission für

erforderlich, so kann sie die Verbindung

zweier oder mehrerer

Beschwerden anordnen.

Artikel 30

(1) Die Kommission kann von

Amts wegen oder auf Antrag

einer Partei jede Maßnahme

treffen, die sie zum Zweck der

sachgemäßen Erfüllung der ihr

nach der Konvention obliegenden

Aufgaben für angebracht

oder erforderlich hält.

(2) Die Kommission kann eines

oder mehrere ihrer Mitglieder

beauftragen, in ihrem Namen

derartige Maßnahmen durchzuführen,

insbesondere Zeugen

oder Sachverständige zu vernehmen,

Urkunden zu prüfen oder

einen Augenschein vorzunehmen.

Diese Mitglieder erstatten

der Kommission Bericht.

Artikel 31

In einer mündlichen Verhandlung

kann

a) die Kommission durch den

Präsidenten

b) sowie auch jedes Mitglied

mit Einwilligung des Präsidenten

Fragen an die Parteien richten.

Artikel 32

(1) Jeder Individualbeschwerdeführer,

jeder Sachverständige

oder jede andere Person, deren

Vernehmung als Zeuge die Kommission

angeordnet hat, wird

vom Sekretär geladen. In der

Ladung werden insbesondere angegeben

a) die Parteien der Beschwerde;

b) die Tatsachen oder Punkte,

zu denen die betreffende

Person gehört werden soll;

c) die nach Absatz 2 oder 3

getroffenen Anordnungen

für die Erstattung der

Auslagen, die der betreffenden

Person entstehen.

(2) Die Auslagen jeder Person,

die auf Antrag einer Partei gehört

wird, fallen je nach Entscheidung

der Kommission dieser

Partei oder dem Europarat zur

Last. Werden sie dem Europarat

auferlegt, so wird die Höhe

vom Präsidenten der Kommission

festgesetzt.

(3) Die Auslagen jeder Person,

welche die Kommission von

Amts wegen hört, werden vom

Präsidenten festgesetzt und vom

Europarat getragen.

(4) Jede Person, deren Anhörung

die Kommission angeordnet

hat, kann sich, falls sie

die englische oder französische

Sprache nicht genügend beherrscht,

mit Erlaubnis des Präsidenten

in jeder anderen Sprache

ausdrücken.

Artikel 33

(1) Nach Feststellung der Person

der Zeugen und Sachverständigen

fordert der Präsident oder

der in Artikel 30 Absatz 2 bezeichnete

Hauptbeauftragte sie

auf, folgenden Eid zu leisten

a) die Zeugen: „Ich schwöre,

daß ich die Wahrheit, die

ganze Wahrheit und nichts

als die Wahrheit sagen

werde."

b) die Sachverständigen: „Ich

schwöre, daß meine Darlegungen

meiner aufrichtigen

Überzeugung entsprechen

werden."

(2) Die Zeugen und Sachverständigen

können an Stelle des

in Absatz 1 vorgesehenen Eides

folgende Erklärung abgeben

a) die Zeugen: „Ich erkläre

feierlich auf Ehre und Gewissen,

daß ich die Wahrheit,

die ganze Wahrheit

und nichts als die Wahrheit

sagen werde."

b) die Sachverständigen: „Ich

erkläre feierlich auf Ehre

und Gewissen, daß meine

Darlegungen meiner aufrichtigen

Überzeugung

entsprechen werden."

Artikel 34

(1) Der Präsident oder der

Hauptbeauftragte vernimmt

jede zu hörende Person. Jedes

Mitglied kann mit Einverständnis

des Präsidenten oder des

Hauptbeauftragten Fragen an

die betreffende Person richten.

(2) Die Parteien können mit

Erlaubnis des Präsidenten oder

des Hauptbeauftragten ebenfalls

Fragen an jede gehörte Person

richten.

Artikel 35

(1) Der Sekretär ist für die

Anfertigung wörtlicher Protokolle

von mündlichen Verhandlungen

und Vernehmungen vor

der Kommission verantwortlich.

(2) Die Parteien oder gegebenenfalls

ihre Vertreter erhalten

den Entwurf einer wörtlichen

Niederschrift ihrer Ausführungen,

um den Sekretär innerhalb

einer vom Präsidenten festgesetzten

Frist Berichtigungen vorschlagen

zu können. Nachdem

gegebenenfalls die notwendigen

Berichtigungen vorgenommen

worden sind, ist die Niederschrift

für ihren Inhalt beweiskräftig.

Artikel 36

Die Kommission oder, falls sie

nicht tagt, der Präsident kann

den Parteien jede vorläufige

Maßnahme bezeichnen, die im

Interesse der Parteien oder der

sachgemäßen Durchführung des

Verfahrens wünschenswert erscheint.

Kapitel II

Einleitung des Verfahrens

Artikel 37

(1) Jede Beschwerde nach Artikel

24 oder 25 der Konvention

ist schriftlich zu erheben und

vom Beschwerdeführer oder

seinem Vertreter zu unterzeichnen.

(2) Wird die Beschwerde von

einer nichtstaatlichen Organisation

oder von einer Personenvereinigung

erhoben, so ist sie

von den zur Vertretung dieser

Organisation oder Vereinigung

berechtigten Personen zu unterzeichnen.

Die Kommission entscheidet

über jede Frage, die sich

auf die Ermächtigung der Unterzeichner

bezieht.

Artikel 38

(1) Eine Beschwerde nach Artikel

25 der Konvention muß enthalten

a) den Namen, das Alter, den

Beruf und die Anschrift

des Beschwerdeführers;

b) gegebenenfalls den Namen,

den Beruf und die Anschrift

seines Vertreters;

c) die Bezeichnung des Hohen

Vertragschließenden Teils,

gegen den die Beschwerde

gerichtet ist;

d) soweit möglich den Gegenstand

der Beschwerde

und die Bestimmung

der Konvention, deren

Verletzung behauptet

wird;

e) eine Sachverhaltsdarstellung

und rechtliche Begründung;

f) die Angabe der wesentlichen

Schriftstücke, insbesondere

von gerichtlichen

oder anderen Entscheidungen,

die sich auf den Gegenstand

der Beschwerde

beziehen.

(2) Der Beschwerdeführer hat

Unterlagen dafür beizubringen,

daß die in Artikel 26 der Konvention

aufgestellten Voraussetzungen

für die Zulässigkeit erfüllt

sind.

(3) Als Datum der Erhebung

der Beschwerde ist in der Regel

das Datum der ersten Mitteilung

des Beschwerdeführers anzusehen,

in welcher der Gegenstand

der Beschwerde, wenn auch nur

zusammenfassend, dargelegt ist.

Die Kommission kann jedoch,

wenn sie es für gerechtfertigt

hält, entscheiden, ein anderes

Datum gelten zu lassen.

(4) Der Beschwerdeführer hat

die Kommission von jeder Änderung

seiner Anschrift zu unterrichten.

Kapitel III

Prüfung der Zulässigkeit

Artikel 39

(1) Wird die Kommission nach

Artikel 24 der Konvention von

einem Hohen Vertragschließenden

Teil mit einer Beschwerde

befaßt, so gibt der Präsident der

Kommission dem Hohen Vertragschließenden

Teil, gegen den

sich die Beschwerde richtet, von

der Beschwerde Kenntnis und

fordert ihn auf, der Kommission

seine schriftliche Stellungnahme

zur Zulässigkeit der Beschwerde

vorzulegen. Diese Stellungnahme

wird dem beschwerdeführenden

Hohen Vertragschließenden Teil

mitgeteilt, der darauf schriftlich

erwidern kann.

(2) Die Kommission beauftragt

eines oder mehrere ihrer Mitglieder

mit der Vorlage eines

Berichts über die Zulässigkeit.

Auf diesen Bericht findet Artikel

40 Absatz 3 entsprechende

Anwendung.

(3) Vor einer Entscheidung

über die Zulässigkeit der Beschwerde

kann die Kommission

die Parteien auffordern, schriftlich

oder in einer mündlichen

Verhandlung weitere Stellungnahmen

abzugeben.

Artikel 40

(1) Jede nach Artikel 25 der

Konvention erhobene Beschwerde

wird einem Mitglied der

Kommission zugewiesen, das die

Beschwerde als Berichterstatter

prüft und der Kommission einen

Bericht über die Zulässigkeit

vorlegt.

(2) Bei seiner Prüfung der Beschwerde

a) kann der Berichterstatter

den Beschwerdeführer oder

den betroffenen Hohen

Vertragschließenden Teil

um sachdienliche Auskünfte

über Fragen ersuchen,

die sich auf den

Gegenstand der Beschwerde

beziehen, und

b) teilt der Berichterstatter

jede auf diese Weise von

dem betroffenen Hohen

Vertragschließenden Teil

erhaltene Auskunft dem

Beschwerdeführer zur Stellungnahme

mit.

(3) Der Bericht des Berichterstatters

über die Zulässigkeit der

Beschwerde enthält

a) eine Darstellung der wesentlichen

Tatsachen gegebenenfalls

einschließlich

der auf Grund von Absatz

2 eingeholten Auskünfte

und Stellungnahmen;

b) gegebenenfalls eine Zusammenfassung

der nach

Artikel 42 Absatz 2 eingeholten

schriftlichen oder

mündlichen Stellungnahmen

der Parteien;

c) eine Bezeichnung der Fragen,

die sich hinsichtlich

der Beschwerde aus der

Konvention ergeben;

d) einen begründeten Vorschlag

in bezug auf die Zu-

lässigkeit oder gegebenenfalls

auf jede andere zu

treffende Maßnahme;

e) einen Vorschlag für das

einzuhaltende Verfahren.

Artikel 41

In einem Dringlichkeitsfall

kann der Sekretär der Kommission

vorbehaltlich anderer

Verfahrensmaßnahmen den betroffenen

Hohen Vertragschließenden

Teil durch jedes zur Verfügung

stehende Mittel von der

Erhebung der Beschwerde unterrichten

und ihm zusammenfassende

Angaben über den Gegenstand

der Beschwerde machen.

Artikel 42

(1) Die Kommission erörtert

den Bericht des Berichterstatters

und kann die Beschwerde ohne

weiteres für unzulässig erklären

oder in ihrem Register streichen.

(2) Andernfalls kann die Kommission

durch Vermittlung des

Generalsekretärs des Europarats

a) den Beschwerdeführer oder

den betroffenen Hohen

Vertragschließenden Teil

um sachdienliche Auskünfte

über Fragen ersuchen,

die sich auf den

Gegenstand der Beschwerde

beziehen. Jede auf diese

Weise vom Hohen Vertragschließenden

Teil eingeholte

Auskunft wird

dem Beschwerdeführer zur

Stellungnahme mitgeteilt;

b) dem Hohen Vertragschließenden

Teil, gegen den sich

die Beschwerde richtet, von

der Beschwerde Kenntnis

geben und ihn auffordern,

gegenüber der Kommission

zur Zulässigkeit der Beschwerde

schriftlich Stellung

zu nehmen. Diese

Stellungnahme wird dem

Beschwerdeführer mitgeteilt,

der darauf schriftlich

erwidern kann.

Vor einer Entscheidung über die

Zulässigkeit der Beschwerde

kann die Kommission die Parteien

auffordern, schriftlich oder

in einer mündlichen Verhandlung

weitere Stellungnahmen abzugeben.

(3) Die Fristen für die Erteilung

von Auskünften und die

Abgabe von Stellungnahmen

nach Artikel 40 werden vom Berichterstatter,

die Fristen für

Auskünfte, Stellungnahmen und

Äußerungen nach Absatz 2 dieses

Artikels werden von der

Kommission festgesetzt.

(4) Die Entscheidung der Kommission

ist zu begründen. Der

Sekretär der Kommission teilt

die Entscheidung dem Beschwerdeführer

und, mit Ausnahme des

in Absatz 1 vorgesehenen Falles

sowie des Falles, daß lediglich

der Beschwerdeführer Auskunft

erteilt hat, auch dem betroffenen

Hohen Vertragschließenden Teil

mit.

Artikel 43

(1) Die Kommission kann eine

Beschwerde, sofern sie nicht ihre

weitere Prüfung wegen der allgemeinen

Bedeutung für die Anwendung

der Konvention für

gerechtfertigt hält, in ihrem Register

streichen,

a) wenn der Beschwerdeführer

die Zurücknahme seiner

Beschwerde erklärt

oder

b) wenn die Umstände Grund

zu der Annahme geben,

daß der Beschwerdeführer

seine Beschwerde nicht

weiterzuverfolgen beabsichtigt,

insbesondere wenn

er von ihm angeforderte

Auskünfte nicht erteilt

oder ihm gesetzte Fristen

nicht einhält.

(2) Die Kommission kann die

Wiedereintragung einer Beschwerde

in das Register anordnen,

wenn sie dies den Umständen

nach für gerechtfertigt hält.

Kapitel IV

Verfahren nach Zulassung einer

Beschwerde

Artikel 44

Wenn die Kommission eine

Beschwerde zuläßt, setzt der

Präsident die Fristen für die Beweisangebote

und Rechtsausführungen

der Parteien fest.

Artikel 45

(1) Die Kommission bestellt

eines oder mehrere ihrer Mitglieder

zum Berichterstatter.

(2) Der Berichterstatter kann

in jedem Stadium der Prüfung

einer nach Artikel 25 der Konvention

eingelegten Beschwerde

bestimmen, daß die Parteien

aufgefordert werden sollen,

schriftlich weitere Beweismittel

anzubieten und ergänzende

Rechtsausführungen zu machen.

(3) Der Berichterstatter verfaßt

a) jede Aufzeichnung, die für

die Prüfung der Sache

durch die Kommission für

erforderlich gehalten wird;

b) einen Entwurf des in Artikel

50, 53 und 54 jeweils

vorgesehenen Berichts.

Artikel 46

Nachdem die Kommission ihre

Prüfung der Beschwerde und

eine etwa erforderliche Untersuchung

nach Artikel 28 lit. a

der Konvention beendet hat, berät

sie, um sich in der Sache eine

vorläufige Meinung zu bilden.

Artikel 47

Nach der Entscheidung, das in

Artikel 28 lit. b der Konvention

vorgesehene Verfahren zur Herbeiführung

einer gütlichen Regelung

zu eröffnen, legt die Kommission

allgemeine Richtlinien

für die Durchführung dieses

Verfahrens fest.

Artikel 48

Entscheidet die Kommission,

eine Beschwerde auf Grund des

Artikels 29 der Konvention zurückzuweisen,

so hat sie ihre

Entscheidung zu begründen. Der

Sekretär teilt den Parteien die

Entscheidung der Kommission

mit.

Artikel 49

(1) Die Bestimmungen des Artikels

43 Absatz 1 sind auf die

von der Kommission zugelassenen

Beschwerden anzuwenden.

(2) Eine solche Beschwerde

kann jedoch nur nach Anhörung

des betroffenen Hohen Vertragschließenden

Teils im Register

gestrichen werden.

Kapitel V

Bericht der Kommission

Artikel 50

(1) Der in Artikel 30 der Konvention

vorgesehene Bericht enthält

a) die Bezeichnung der Parteien,

ihrer Vertreter und

Berater;

b) eine Darstellung des Sachverhalts;

c) die erzielte Lösung.

(2) Der Bericht enthält auch die

Namen des Präsidenten und der

an seiner Annahme mitwirkenden

Mitglieder und wird von

dem Präsidenten und dem Sekretär

unterzeichnet. Er wird den

beteiligten Hohen Vertragschließenden

Teilen, dem Ministerkomitee

des Europarats sowie

dem Generalsekretär des Europarats

zur Veröffentlichung

übersandt. Der Bericht wird auch

dem Beschwerdeführer übersandt.

Artikel 51

Stellt die Kommission fest,

daß eine gütliche Regelung im

Sinne von Artikel 28 lit. b der

Konvention nicht zu erreichen

ist, so berät sie einen vom Berichterstatter

nach Artikel 45

Absatz 3 lit. b dieser Verfahrensordnung

angefertigten Berichtsentwurf,

der auf der vorläufigen

Meinung der Kommission auf

Grund ihrer Beratung nach

Artikel 46 beruht. Soweit die

Kommission bei ihrer vorläufigen

Meinungsbildung geteilter

Auffassung gewesen ist, gibt der

Berichtsentwurf die verschiedenen

Auffassungen wieder.

Artikel 52

(1) Bei Beratung des in Artikel

45 Absatz 3 lit. b und in

Artikel 51 vorgesehenen Berichtsentwurfs

nimmt die Kommission

zuerst den Teil des Berichts

an, in dem sie den Sachverhalt

feststellt und das Vorbringen

der Parteien wiedergibt.

(2) Danach berät die Kommission

und stimmt darüber ab, ob

sich aus den festgestellten Tatsachen

ergibt, daß der betroffene

Staat die ihm nach der Konvention

obliegenden Verpflichtungen

verletzt hat.

(3) Vorbehaltlich einer besonderen

Entscheidung der Kommission

sind nur diejenigen Mitglieder,

die an der in Absatz 2

vorgesehenen Beratung und Abstimmung

teilgenommen haben,

berechtigt, ihre abweichende

Meinung im Bericht zum Ausdruck

zu bringen.

Artikel 53

(1) Der in Artikel 31 der Konvention

vorgesehene Bericht enthält

a) die Bezeichnung der Parteien,

ihrer Vertreter und

Berater;

b) eine Darstellung des Verlaufs

des Verfahrens vor

der Kommission;

c) eine gedrängte Darstellung

des Vorbringens der Parteien;

d) eine Darstellung der festgestellten

Tatsachen;

e) die Meinung der Kommission

— unter Angabe der

Anzahl der Mitglieder,

welche die Mehrheit gebildet

haben — zu der Frage,

ob sich aus den festgestellten

Tatsachen ergibt, daß

der betroffene Staat die

ihm nach der Konvention

obliegenden Verpflichtungen

verletzt hat;

f) die Gründe, auf die diese

Meinung gestützt wird;

g) abweichende Meinungen

von Mitgliedern der Kommission;

h) Vorschläge, die der Kommission

geeignet erscheinen,

nach Artikel 31

Absatz 3 der Konvention

dem Ministerkomitee

unterbreitet zu werden.

(2) Der Bericht enthält die

Namen des Präsidenten und der

Mitglieder, die an der Beratung

und Abstimmung nach Artikel

52 Absatz 2 teilgenommen

haben. Er wird von dem Präsidenten

und dem Sekretär unterzeichnet.

Er wird durch Vermittlung

des Generalsekretärs

des Europarats dem Ministerkomitee

und den betroffenen

Hohen Vertragschließenden Parteien

übersandt.

Artikel 54

(1) Entscheidet die Kommission,

eine von ihr angenommene

Beschwerde in ihrem Register zu

streichen, so verfaßt sie einen

Bericht, der enthält

a) die Bezeichnung der Parteien,

ihrer Vertreter und

Berater;

b) eine Darstellung des Sachverhalts;

c) eine kurze Darstellung

des Verfahrens;

d) die mit Gründen versehene

Entscheidung über

die Streichung im Register.

(2) Der Bericht enthält die

Namen des Präsidenten und der

Mitglieder, die an der Entschei-

dung über die Streichung im

Register teilgenommen haben.

Er wird von dem Präsidenten

und dem Sekretär unterzeichnet.

Er wird dem Ministerkomitee

des Europarats zur Unterrichtung

sowie den Parteien mitgeteilt.

Die Kommission kann den

Bericht veröffentlichen.

Artikel 55

(1) Die Kommission entscheidet

nach Annahme eines gemäß

Artikel 31 der Konvention verfaßten

Berichts, ob sie die Sache

nach Artikel 48 lit. a der Konvention

dem Europäischen Gerichtshof

für Menschenrechte

vorlegt.

(2) Entscheidet die Kommission,

die Sache dem Gerichtshof

vorzulegen, so reicht sie

ihren Antrag innerhalb von

drei Monaten nach Übermittlung

ihres Berichts an das Ministerkomitee

bei der Kanzlei des

Gerichtshofs ein. Sie unterrichtet

das Ministerkomitee und die

Parteien von ihrer Entscheidung.

(3) Entscheidet die Kommission,

die Sache dem Gerichtshof

nicht vorzulegen, so unterrichtet

sie davon den Gerichtshof, das

Ministerkomitee und die Parteien.

TITEL III

BEZIEHUNGEN DER KOMMISSION

ZUM GERICHTSHOF

Artikel 56

(1) Die Kommission unterstützt

den Europäischen Gerichtshof

für Menschenrechte in

allen bei ihm anhängigen

Rechtssachen. Zu diesem Zweck

beauftragt sie in Übereinstimmung

mit Artikel 29 Absatz 1

der Verfahrensordnung des Gerichtshofs

so bald wie möglich

in einer Plenarsitzung eines oder

mehrere ihrer Mitglieder, an der

Erörterung der Sache vor dem

Gerichtshof als Vertreter teil-

zunehmen. Diese Vertreter können

sich von jeder durch die

Kommission bestimmten Person

unterstützen lassen. Bei der Erfüllung

ihrer Aufgaben sind sie

an die Weisungen gebunden, die

ihnen die Kommission erteilen

kann.

(2) Bis zur Bestellung von Vertretern

kann der Präsident,

falls er vom Gerichtshof konsultiert

wird, seine Auffassung

über das vor dem Gerichtshof

einzuhaltende Verfahren äußern.

Artikel 57

(1) Entscheidet die Kommission

nach Artikel 48 lit. a der

Konvention, eine Sache dem

Gerichtshof vorzulegen, so verfaßt

sie nach Artikel 31 Absatz

2 der Verfahrensordnung

des Gerichtshofs einen Antrag,

der insbesondere enthält

a) die Bezeichnung der Parteien

in dem vor ihr

durchgeführten Verfahren;

b) den Tag der Annahme

ihres Berichts;

c) den Tag, an dem dieser

Bericht laut einer dem

Antrag beizufügenden Bescheinigung

des Sekretärs

der Kommission dem Ministerkomitee

übermittelt

worden ist;

d) die Namen und Anschriften

ihrer Vertreter.

(2) Der Sekretär der Kommission

übermittelt der Kanzlei des

Gerichtshofs die Urschrift und

dreißig Abschriften des in Absatz

1 vorgesehenen Antrags.

Artikel 58

Ruft ein Hoher Vertragschließender

Teil nach Artikel 48

lit. b, c oder d der Konvention

den Gerichtshof an, so übermittelt

der Sekretär der Kommission

der Kanzlei des Gerichtshofs

so bald wie möglich

a) die Namen und Anschriften

der Vertreter der

Kommission;

b) alle anderen Auskünfte,

deren Erteilung die Kommission

für angebracht

hält.

Artikel 59

Sobald der Sekretär der Kommission

den in Artikel 57 Absatz

2 dieser Verfahrensordnung

vorgesehenen Antrag übermittelt

oder eine Mitteilung nach

Artikel 32 Absatz 1 lit. c der

Verfahrensordnung des Gerichtshofs

erhalten hat, reicht er bei

der Kanzlei des Gerichtshofs

eine ausreichende Anzahl von

Stücken des Berichts der Kommission

ein.

Artikel 60

Die Kommission übermittelt

dem Gerichtshof auf sein Ersuchen

sämtliche die Rechtssache

betreffenden Schriftsätze, Beweisstücke,

Urkunden und Auskünfte,

mit Ausnahme der

Schriftstücke, die den Versuch

einer gütlichen Regelung nach

Artikel 28 lit. b der Konvention

betreffen; für die Übermittlung,

dieser Schriftstücke bedarf

es in jedem Fall einer Entscheidung

der Kommission.

Artikel 61

Wird in einer Rechtssache, die

nach Artikel 25 der Konvention

bei der Kommission anhängig

gemacht worden war, in der

Folgezeit der Gerichtshof angerufen,

so benachrichtigt der

Sekretär der Kommission hiervon

unverzüglich den Beschwerdeführer.

Falls die Kommission

nicht anders entscheidet, übermittelt

der Sekretär dem Beschwerdeführer

innerhalb angemessener

Zeit auch den Bericht

der Kommission und weist ihn

auf die Möglichkeit hin, der

Kommission innerhalb einer

vom Präsidenten festgesetzten

Frist eine schriftliche Stellungnahme

zum Bericht zu unterbreiten.

Die Kommission befindet

darüber, was gegebenenfalls

in bezug auf diese Stellungnahme

zu veranlassen ist.

SCHLUSSTITEL

Artikel 62

(1) Änderungen dieser Verfahrensordnung

können auf

vorherigen Vorschlag eines Mitglieds

auf einer Tagung der

Kommission von der Mehrheit

ihrer Mitglieder angenommen

werden. Ein Änderungsvorschlag

muß dem Sekretär mindestens

zwei Monate vor der Tagung,

auf der dieser Vorschlag beraten

werden soll, schriftlich zugeleitet

werden. Nach Eingang eines

solchen Vorschlags bringt ihn

der Sekretär so bald wie möglich

allen Mitgliedern der Kommission

zur Kenntnis.

(2) Die Anwendung jeder Bestimmung

kann auf einen ohne

Vorankündigung eingebrachten

Vorschlag eines Mitglieds ausgesetzt

werden, wenn die Kommission

dies einstimmig beschließt.

Die Aussetzung wirkt

in diesem Fall nur für den besonderen

Zweck, für den sie vorgeschlagen

worden ist.

ZUSATZ ZUR VERFAHRENSORDNUNG

VERFAHRENSHILFE

Artikel 1

Die Kommission kann auf

Antrag eines Beschwerdeführers,

der eine Individualbeschwerde

nach Artikel 25 der

Konvention eingelegt hat, oder

von Amts wegen diesem Beschwerdeführer

in bezug auf

die Vertretung seiner Sache Verfahrenshilfe

bewilligen,

a) nachdem eine schriftliche

Stellungnahme des betroffenen

Hohen Vertragschließenden

Teils zur

Frage der Zulässigkeit der

Beschwerde nach Artikel

42 Absatz 2 lit. b der

Verfahrensordnung eingegangen

oder nachdem die

Frist für die Einreichung

der Stellungnahme abgelaufen

ist oder

b) nachdem die Beschwerde

für zulässig erklärt worden

ist.

Artikel 2

Die Verfahrenshilfe wird nur

bewilligt, wenn die Kommission

feststellt,

a) daß sie für die ordnungsgemäße

Erfüllung der Aufgaben

der Kommission

wesentlich ist;

b) daß der Beschwerdeführer

keine ausreichenden finanziellen

Mittel hat, um die

erforderlichen Kosten

ganz oder teilweise aufzubringen.

Artikel 3

(1) Um zu entscheiden, ob der

Beschwerdeführer ausreichende

finanzielle Mittel hat, um die

erforderlichen Kosten ganz oder

teilweise aufzubringen, fordert

die Kommission ihn auf, das

Formular einer Erklärung über

sein Einkommen, sein Kapitalvermögen,

seine finanziellen

Verpflichtungen gegenüber

Unterhaltsberechtigten sowie

über alle sonstigen finanziellen

Verpflichtungen auszufüllen.

Eine solche Erklärung muß von

der oder den zuständigen innerstaatlichen

Behörden bestätigt

sein.

(2) Vor Bewilligung der Verfahrenshilfe

fordert die Kommission

den betroffenen Hohen

Vertragschließenden Teil zu

einer schriftlichen Stellungnahme

auf.

(3) Nach Eingang der in den

Absätzen 1 und 2 genannten

Unterlagen entscheidet die Kommission

über die Bewilligung

oder Ablehnung der Verfahrenshilfe

und unterrichtet die Parteien

von der Entscheidung.

(4) Der Präsident bestimmt die

Fristen, innerhalb deren die

Parteien die in diesem Artikel

genannten Unterlagen einzureichen

haben.

Artikel 4

(1) Honorare können nur

einem Rechtsanwalt, einem Professor

der Rechte oder einer

anderen juristisch qualifizierten

Person mit ähnlichem Status gezahlt

werden. Gegebenenfalls

können auch mehr als einem der

vorstehend bezeichneten Juristen

Honorare gezahlt werden.

(2) Die Verfahrenshilfe kann

außer dem Honorar für die

Juristen auch die Fahrt- und

Aufenthaltskosten sowie andere

notwendige laufende Kosten umfassen,

die dem Beschwerdeführer

oder dem für ihn bestellten

Juristen entstehen.

Artikel 5

(1) Nach Bewilligung der Verfahrenshilfe

durch die Kommission

setzt der Sekretär durch

Vereinbarung mit dem bestellten

Juristen die Höhe des diesem

zu zahlenden Honorars fest.

(2) Der Sekretär unterrichtet

den Generalsekretär des Europarats

so bald wie möglich von der

auf diese Weise vereinbarten

Höhe des Honorars.

Artikel 6

Die Kommission kann die Bewilligung

der Verfahrenshilfe

für einen Beschwerdeführer

jederzeit ganz oder teilweise

widerrufen, falls sie feststellt,

daß die in Artikel 2 festgelegten

Voraussetzungen nicht mehr erfüllt

sind; sie setzt die Parteien

davon umgehend in Kenntnis.

Artikel 7

Im Fall der Dringlichkeit

kann, wenn die Kommission

nicht tagt, der Präsident oder,

falls er verhindert ist, einer der

Vizepräsidenten die der Kommission

nach diesem Zusatz zustehenden

Befugnisse mit der

Maßgabe ausüben, daß er der

Kommission auf ihrer nächsten

Tagung darüber berichtet.

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