495. Kundmachung: Verlautbarung der revidierten Verfahrensordnung der Europäischen Kommission für Menschenrechte nach dem Stand vom 13. Dezember 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
VERFAHRENSORDNUNG
DER EUROPÄISCHEN
KOMMISSION FÜR MENSCHENRECHTE
Die Kommission erläßt —
im Hinblick auf die Konvention
zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten und
die Protokolle, im folgenden
„Konvention" genannt;
auf Grund des Artikels 36 der
Konvention —
die folgende Verfahrensordnung
TITEL I
ORGANISATION DER
KOMMISSION
Kapitel I
Mitglieder der Kommission
Artikel 1
(1) Die Amtszeit der am
18. Mai 1954 gewählten Mitglieder
der Kommission wird von
diesem Tag an gerechnet. Ist ein
Staat nach dem 18. Mai 1954
Vertragspartei der Konvention
geworden, so wird die Amtszeit
eines auf Grund dieses Umstands
gewählten Mitglieds ebenfalls
vom Zeitpunkt seiner Wahl
an gerechnet.
(2) Wird jedoch ein Mitglied
nach Ablauf seiner Amtszeit
wiedergewählt oder wird es anstelle
eines Mitglieds gewählt,
dessen Amtszeit abgelaufen ist
oder im Begriff ist abzulaufen,
so wird seine Amtszeit vom
Zeitpunkt des jeweiligen Ablaufs
an gerechnet.
(3) Nach Artikel 22 Absatz 5
der Konvention führt ein Mitglied,
das anstelle eines Mitglieds
gewählt ist, dessen Amtszeit
noch nicht abgelaufen war,
die Amtszeit seines Vorgängers
zu Ende.
(4) Im Sinne von Artikel 22
Absatz 6 der Konvention bleibt
ein ausgeschiedenes Mitglied mit
den Fällen befaßt,
a) in denen es an der Prüfung
der Zulässigkeit der Beschwerde
teilgenommen
hat, bis zur endgültigen
Entscheidung über die Zulässigkeit;
b) in denen es an Sitzungen
der Kommission zur
Durchführung ihrer Aufgaben
nach Artikel 28 der
Konvention oder an der
Vorbereitung ihres Berichts
teilgenommen hat, bis zur
Annahme ihres Berichts,
mit der Maßgabe, daß es
zum Vertreter der Kommission
vor dem Gerichtshof
bestimmt werden
kann.
Artikel 2
Jedes Mitglied der Kommission
hat vor Aufnahme seiner
Tätigkeit in der ersten Sitzung
der Kommission, an der es nach
seiner Wahl teilnimmt, folgende
feierliche Erklärung abzugeben
„Ich erkläre feierlich, daß ich
meine Pflichten und Befugnisse
ehrenhaft, getreulich, unparteiisch
und gewissenhaft ausüben
und das Verfahrensgeheimnis
wahren werde."
Artikel 3
(1) Die Mitglieder der Kommission
folgen im Rang dem
Präsidenten und den Vizepräsidenten;
untereinander bestimmt
sich ihr Rang nach dem Dienstalter.
(2) Der Rang der Mitglieder
mit gleichem Dienstalter richtet
sich nach ihrem Lebensalter.
(3) Der Rang der wiedergewählten
Mitglieder bestimmt
sich unter Berücksichtigung ihrer
früheren Amtszeit.
Artikel 4
Die Rücktrittserklärung eines
Mitglieds ist an den Präsidenten
zu richten, der sie an den Generalsekretär
des Europarats weiterleitet.
Vorbehaltlich der Anwendung
des Artikels 1 Absatz
4 wird der Sitz des Mitglieds
durch den Rücktritt frei.
Kapitel II
Vorsitz der Kommission
Artikel 5
(1) Die Kommission wählt den
Präsidenten und einen ersten
und zweiten Vizepräsidenten so
bald wie möglich nach dem Beginn
der Amtszeit derjenigen
Mitglieder, die bei einer nach
Artikel 22 Absatz 1 der Konvention
erfolgten teilweisen
Neubesetzung der Kommission
gewählt wurden.
(2) Scheidet der Präsident oder
ein Vizepräsident vor dem normalen
Ablauf seiner Amtszeit
als Präsident oder Vizepräsident
aus der Kommission aus oder
tritt er vorzeitig von seinem
Amt zurück, so wählt die Kommission
für den Rest der laufenden
Amtszeit einen Nachfolger.
(3) Die in diesem Artikel vorgesehenen
Wahlen finden in geheimer
Abstimmung statt; nur
die anwesenden Mitglieder nehmen
an der Wahl teil. Gewählt
ist das Mitglied, das die Stimmen
der absoluten Mehrheit der Mitglieder
der Kommission erhält.
(4) Erreicht kein Mitglied diese
Mehrheit, so findet eine zweite
Abstimmung statt. Gewählt ist
das Mitglied, das die meisten
Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit
gilt das nach Artikel 3
rangältere Mitglied als gewählt.
Artikel 6
(1) Der Präsident leitet die Arbeit
und führt den Vorsitz in
den Sitzungen der Kommission.
(2) Der Ausdruck „Präsident"
bezeichnet in dieser Verfahrensordnung
auch jedes Mitglied,
welches das Amt des Präsidenten
wahrnimmt.
Artikel 7
(1) Der erste Vizepräsident
tritt an die Stelle des Präsidenten,
wenn dieser verhindert oder
das Amt des Präsidenten nicht
besetzt ist. Der zweite Vizepräsident
tritt an die Stelle des ersten,
wenn dieser verhindert
oder das Amt des ersten Vizepräsidenten
nicht besetzt ist.
(2) Der Präsident kann einzelne
seiner Aufgaben jedem der
beiden Vizepräsidenten übertragen.
Artikel 8
Sind der Präsident und die
Vizepräsidenten gleichzeitig verhindert
oder sind ihre Ämter
gleichzeitig nicht besetzt, so werden
die Amtsgeschäfte des Präsidenten
von einem anderen
Mitglied entsprechend der in
Artikel 3 festgelegten Rangordnung
ausgeübt.
Artikel 9
Ein Mitglied der Kommission
darf nicht den Vorsitz in einer
Sache führen, in welcher der
Hohe Vertragschließende Teil,
dessen Staatsangehöriger es ist
oder in bezug auf den es gewählt
wurde, Partei ist.
Artikel 10
Hält es der Präsident der
Kommission aus einem besonderen
Grund für angebracht, sein
Amt in einem bestimmten Fall
nicht auszuüben, so wird er nach
Maßgabe der Bestimmungen
des Artikels 7 Absatz 1 und des
Artikels 8 ersetzt.
Kapitel III
Sekretariat der Kommission
Artikel 11
Das Sekretariat der Kommission
besteht aus dem Sekretär
und anderen nach Artikel 37
der Konvention ernannten Sekretariatsangehörigen.
Artikel 12
Der Sekretär der Kommission
ist unter der allgemeinen Leitung
des Präsidenten für die
Tätigkeit des Sekretariats verantwortlich
und hat insbesondere
a) die Kommission und ihre
Mitglieder bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben zu
unterstützen;
b) den gesamten die Kommission
betreffenden
Schriftwechsel weiterzuleiten;
c) die Archive der Kommission
zu bewahren.
Artikel 13
Beim Sekretariat wird ein besonderes
Register geführt, in
welches das Datum der Eintragung
jeder Beschwerde und das
Datum der Beendigung des betreffenden
Verfahrens vor der
Kommission eingetragen werden.
Kapitel IV
Arbeitsweise der Kommission
Artikel 14
(1) Die Kommission hat ihren
Sitz in Straßburg.
(2) Die Kommission kann in
jedem Stadium der Prüfung
einer Beschwerde entscheiden,
daß es erforderlich ist, eine
Untersuchung oder eine ihrer
anderen Aufgaben selbst oder
durch eines oder mehrere ihrer
Mitglieder anderswo durchzuführen.
Artikel 15
(1) Die Kommission legt spätestens
in der letzten Tagung jedes
Jahres ihre Tagungen für das
folgende Jahr fest. Außerdem
tritt sie erforderlichenfalls auf
Anordnung des Präsidenten zusammen.
Sie tritt ferner zusammen,
wenn mindestens ein
Drittel der Mitglieder dies verlangt.
(2) Mitglieder, die durch
Krankheit oder andere wichtige
Gründe verhindert sind, an der
gesamten oder an einem Teil
einer Tagung der Kommission
teilzunehmen oder eine andere
Aufgabe zu erfüllen, haben so
bald wie möglich den Sekretär
davon in Kenntnis zu setzen, der
den Präsidenten unterrichtet.
Artikel 16
(1) Für die Beschlußfähigkeit
der Kommission ist die Anwesenheit
von mindestens neun
Mitgliedern erforderlich.
(2) Die Kommission ist jedoch
auch bei Anwesenheit von mindestens
sieben Mitgliedern beschlußfähig,
wenn sie die Zulässigkeit
einer nach Artikel 25
der Konvention eingelegten Beschwerde
prüft und
a) entscheidet, nach Artikel
42 Absatz 2 zu verfahren,
oder
b) die Beschwerde für unzulässig
erklärt oder entscheidet,
sie in ihrem Register
zu streichen, vorausgesetzt,
daß der betroffene
Hohe Vertragschließende
Teil nicht nach Artikel 42
Absatz 2 lit. b von der Beschwerde
in Kenntnis gesetzt
worden war.
Artikel 17
(1) Die Sitzungen der Kommission
sind nicht öffentlich.
Alle ihre Beratungen sind und
bleiben vertraulich.
(2) Der Inhalt aller Akten,
einschließlich sämtlicher schriftlichen
Stellungnahmen der Parteien
und der Niederschriften
ihrer mündlichen Äußerungen,
ist vertraulich. Die Entscheidungen
der Kommission über die
Zulässigkeit einer Beschwerde
sind jedoch der Öffentlichkeit
mit der Maßgabe zugänglich, daß
der Name und jedes andere
Merkmal, das die Erkennung des
Beschwerdeführers ermöglichen
würde, zu löschen sind, falls die
Kommission nicht anders entscheidet.
(3) Der Sekretär kann in jedem
Stadium der Prüfung einer Beschwerde,
soweit es mit den berechtigten
Interessen der Parteien
vereinbar ist, und vorbehaltlich
besonderer Anweisungen
der Kommission, Informationen
an die Presse geben.
Artikel 18
(1) Nach jeder Beratung und
vor jeder Abstimmung über eine
von der Kommission zu entscheidende
Frage kann der Präsident
die Mitglieder auffordern, in
umgekehrter Reihenfolge der in
Artikel 3 festgelegten Rangordnung
ihre Auffassung darzulegen.
Die Abstimmung kann in
gleicher Weise vorgenommen
werden.
(2) Bei Entscheidungen über die
Zulässigkeit einer Beschwerde
oder bei der Stellungnahme zu
der Frage, ob eine Verletzung
der Konvention vorliegt, dürfen
sich die Mitglieder der Stimme
nur enthalten, wenn sie einen
besonderen Grund haben, der
vor der Abstimmung darzulegen
ist.
(3) Bei Stimmengleichheit findet
in der in Absatz 1 vorgesehenen
Reihenfolge eine namentliche
Abstimmung statt, bei
der die Stimme des Präsidenten
den Ausschlag gibt.
Artikel 19
(1) Das Beratungsprotokoll beschränkt
sich auf die Erwähnung
des Beratungsgegenstands, auf
die vorgenommenen Abstim-
mungen, die Namen der Mitglieder,
die für und gegen einen
Vorschlag gestimmt haben, sowie
auf die Erklärungen, die ausdrücklich
zum Zweck der Aufnahme
in das Protokoll abgegeben
worden sind.
(2) Das Verhandlungsprotokoll
enthält die Namen der anwesenden
Mitglieder und der vor der
Kommission erschienenen Personen;
das Protokoll gibt eine
zusammenfassende Darstellung
des Ablaufs der Verhandlung
und jeder Entscheidung.
(3) Der Entwurf der zusammenfassenden
Protokolle der Tagungen
der Kommission wird
jedem Mitglied übersandt. Er
gilt als angenommen, wenn
innerhalb der angegebenen Frist
keine Stellungnahmen abgegeben
worden sind. Etwaige Stellungnahmen
werden auf der nächsten
Tagung erörtert.
Artikel 20
Der Sekretär ist verantwortlich
für die Veröffentlichung
— der Entscheidungen der
Kommission,
— der Protokolle der Tagungen
der Kommission,
— jedes anderen Schriftstücks,
soweit der Präsident ihre Veröffentlichung
für zweckmäßig
hält.
Artikel 21
(1) Ein Mitglied der Kommission
kann an der Prüfung einer
Beschwerde nicht teilnehmen,
wenn es
a) ein persönliches Interesse
an der Sache hat;
b) an einer Entscheidung, die
sich auf den Sachverhalt
der Beschwerde bezieht, als
Berater einer der Parteien
oder als Mitglied eines Gerichts
oder eines Untersuchungsorgans
teilgenommen
hat.
(2) Ist ein Mitglied oder der
Präsident im Fall eines Zweifels
über die Anwendbarkeit von
Absatz 1 oder wegen des Vorliegens
anderer Umstände,
welche die Unparteilichkeit eines
Mitglieds der Kommission bei
der Prüfung einer Beschwerde als
beeinträchtigt erscheinen lassen
können, der Auffassung, daß es
nicht teilnehmen sollte, so entscheidet
die Kommission.
Artikel 22
Ist ein Mitglied aus einem anderen
als in Artikel 21 vorgesehenen
besonderen Grund der
Auffassung, daß es an der Prüfung
einer Beschwerde nicht oder
nicht mehr teilnehmen sollte, so
unterrichtet es den Präsidenten.
Einigen sich der Präsident und
das Mitglied nicht, so entscheidet
die Kommission.
Artikel 23
Ein Mitglied, das auf Grund
der Artikel 21 oder 22 an der
Prüfung einer Beschwerde nicht
teilnimmt, wird bei der Feststellung
der Beschlußfähigkeit für
diese Prüfung nicht gezählt.
TITEL II
VERFAHREN
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 24
(1) Die Amtssprachen der
Kommission sind Englisch und
Französisch.
(2) Der Präsident kann einem
Mitglied gestatten, sich einer anderen
Sprache zu bedienen.
Artikel 25
Die Hohen Vertragschließenden
Teile werden vor der Kommission
durch ihre Verfahrensbevollmächtigten
vertreten, die
zu ihrer Unterstützung Berater
zuziehen können.
Artikel 26
(1) Natürliche Personen, nichtstaatliche
Organisationen und
Personenvereinigungen können
eine nach Artikel 25 der Konvention
eingereichte Beschwerde
vor der Kommission entweder
selbst vertreten und führen oder
einen nach Absatz 2 bestellten
Vertreter damit beauftragen.
(2) Ein solcher Beschwerdeführer
kann einen Juristen oder eine
andere Person mit ständigem
Aufenthalt in einem Vertragsstaat
der Konvention zu seinem
Vertreter vor der Kommission
bestellen, die jedoch jederzeit
anders entscheiden kann.
(3) Ein Beschwerdeführer oder
sein Vertreter erscheint persönlich
vor der Kommission,
a) um die Beschwerde in einer
von der Kommission anberaumten
mündlichen Verhandlung
zu vertreten,
oder
b) zu jedem anderen Zweck,
falls die Kommission ihn
dazu auffordert.
(4) Der Ausdruck „Beschwerdeführer"
bezeichnet in den übrigen
Bestimmungen dieser Verfahrensordnung
auch seinen Vertreter.
Artikel 27
Der Präsident kann einer Partei
oder einer Person, die diese
Partei vertritt, gestatten, sich bei
der mündlichen Verhandlung
oder in Schriftstücken einer anderen
als der englischen oder
französischen Sprache zu bedienen.
Jedes derartige Schriftstück
ist in einer Urschrift und
zwei Abschriften vorzulegen.
Der Sekretär ist befugt, sich im
Schriftverkehr mit dem Beschwerdeführer
einer anderen als
der englischen oder französischen
Sprache zu bedienen.
Artikel 28
(1) Die Kommission behandelt
die bei ihr anhängigen Beschwerden
in der Reihenfolge, in der
sie für die Prüfung reif werden.
Sie kann jedoch beschließen,
eine bestimmte Beschwerde mit
Vorrang zu behandeln.
(2) Wenn die Kommission nicht
tagt, kann der Präsident oder im
Fall seiner Verhinderung einer
der Vizepräsidenten im Namen
der Kommission jede in einem
Dringlichkeitsfall erforderliche
Maßnahme treffen. Sobald die
Kommission wieder tagt, berichtet
ihr der Präsident oder der in
Betracht kommende Vizepräsident
über die von ihm auf
Grund dieses Absatzes getroffene
Maßnahme.
Artikel 29
Hält es die Kommission für
erforderlich, so kann sie die Verbindung
zweier oder mehrerer
Beschwerden anordnen.
Artikel 30
(1) Die Kommission kann von
Amts wegen oder auf Antrag
einer Partei jede Maßnahme
treffen, die sie zum Zweck der
sachgemäßen Erfüllung der ihr
nach der Konvention obliegenden
Aufgaben für angebracht
oder erforderlich hält.
(2) Die Kommission kann eines
oder mehrere ihrer Mitglieder
beauftragen, in ihrem Namen
derartige Maßnahmen durchzuführen,
insbesondere Zeugen
oder Sachverständige zu vernehmen,
Urkunden zu prüfen oder
einen Augenschein vorzunehmen.
Diese Mitglieder erstatten
der Kommission Bericht.
Artikel 31
In einer mündlichen Verhandlung
kann
a) die Kommission durch den
Präsidenten
b) sowie auch jedes Mitglied
mit Einwilligung des Präsidenten
Fragen an die Parteien richten.
Artikel 32
(1) Jeder Individualbeschwerdeführer,
jeder Sachverständige
oder jede andere Person, deren
Vernehmung als Zeuge die Kommission
angeordnet hat, wird
vom Sekretär geladen. In der
Ladung werden insbesondere angegeben
a) die Parteien der Beschwerde;
b) die Tatsachen oder Punkte,
zu denen die betreffende
Person gehört werden soll;
c) die nach Absatz 2 oder 3
getroffenen Anordnungen
für die Erstattung der
Auslagen, die der betreffenden
Person entstehen.
(2) Die Auslagen jeder Person,
die auf Antrag einer Partei gehört
wird, fallen je nach Entscheidung
der Kommission dieser
Partei oder dem Europarat zur
Last. Werden sie dem Europarat
auferlegt, so wird die Höhe
vom Präsidenten der Kommission
festgesetzt.
(3) Die Auslagen jeder Person,
welche die Kommission von
Amts wegen hört, werden vom
Präsidenten festgesetzt und vom
Europarat getragen.
(4) Jede Person, deren Anhörung
die Kommission angeordnet
hat, kann sich, falls sie
die englische oder französische
Sprache nicht genügend beherrscht,
mit Erlaubnis des Präsidenten
in jeder anderen Sprache
ausdrücken.
Artikel 33
(1) Nach Feststellung der Person
der Zeugen und Sachverständigen
fordert der Präsident oder
der in Artikel 30 Absatz 2 bezeichnete
Hauptbeauftragte sie
auf, folgenden Eid zu leisten
a) die Zeugen: „Ich schwöre,
daß ich die Wahrheit, die
ganze Wahrheit und nichts
als die Wahrheit sagen
werde."
b) die Sachverständigen: „Ich
schwöre, daß meine Darlegungen
meiner aufrichtigen
Überzeugung entsprechen
werden."
(2) Die Zeugen und Sachverständigen
können an Stelle des
in Absatz 1 vorgesehenen Eides
folgende Erklärung abgeben
a) die Zeugen: „Ich erkläre
feierlich auf Ehre und Gewissen,
daß ich die Wahrheit,
die ganze Wahrheit
und nichts als die Wahrheit
sagen werde."
b) die Sachverständigen: „Ich
erkläre feierlich auf Ehre
und Gewissen, daß meine
Darlegungen meiner aufrichtigen
Überzeugung
entsprechen werden."
Artikel 34
(1) Der Präsident oder der
Hauptbeauftragte vernimmt
jede zu hörende Person. Jedes
Mitglied kann mit Einverständnis
des Präsidenten oder des
Hauptbeauftragten Fragen an
die betreffende Person richten.
(2) Die Parteien können mit
Erlaubnis des Präsidenten oder
des Hauptbeauftragten ebenfalls
Fragen an jede gehörte Person
richten.
Artikel 35
(1) Der Sekretär ist für die
Anfertigung wörtlicher Protokolle
von mündlichen Verhandlungen
und Vernehmungen vor
der Kommission verantwortlich.
(2) Die Parteien oder gegebenenfalls
ihre Vertreter erhalten
den Entwurf einer wörtlichen
Niederschrift ihrer Ausführungen,
um den Sekretär innerhalb
einer vom Präsidenten festgesetzten
Frist Berichtigungen vorschlagen
zu können. Nachdem
gegebenenfalls die notwendigen
Berichtigungen vorgenommen
worden sind, ist die Niederschrift
für ihren Inhalt beweiskräftig.
Artikel 36
Die Kommission oder, falls sie
nicht tagt, der Präsident kann
den Parteien jede vorläufige
Maßnahme bezeichnen, die im
Interesse der Parteien oder der
sachgemäßen Durchführung des
Verfahrens wünschenswert erscheint.
Kapitel II
Einleitung des Verfahrens
Artikel 37
(1) Jede Beschwerde nach Artikel
24 oder 25 der Konvention
ist schriftlich zu erheben und
vom Beschwerdeführer oder
seinem Vertreter zu unterzeichnen.
(2) Wird die Beschwerde von
einer nichtstaatlichen Organisation
oder von einer Personenvereinigung
erhoben, so ist sie
von den zur Vertretung dieser
Organisation oder Vereinigung
berechtigten Personen zu unterzeichnen.
Die Kommission entscheidet
über jede Frage, die sich
auf die Ermächtigung der Unterzeichner
bezieht.
Artikel 38
(1) Eine Beschwerde nach Artikel
25 der Konvention muß enthalten
a) den Namen, das Alter, den
Beruf und die Anschrift
des Beschwerdeführers;
b) gegebenenfalls den Namen,
den Beruf und die Anschrift
seines Vertreters;
c) die Bezeichnung des Hohen
Vertragschließenden Teils,
gegen den die Beschwerde
gerichtet ist;
d) soweit möglich den Gegenstand
der Beschwerde
und die Bestimmung
der Konvention, deren
Verletzung behauptet
wird;
e) eine Sachverhaltsdarstellung
und rechtliche Begründung;
f) die Angabe der wesentlichen
Schriftstücke, insbesondere
von gerichtlichen
oder anderen Entscheidungen,
die sich auf den Gegenstand
der Beschwerde
beziehen.
(2) Der Beschwerdeführer hat
Unterlagen dafür beizubringen,
daß die in Artikel 26 der Konvention
aufgestellten Voraussetzungen
für die Zulässigkeit erfüllt
sind.
(3) Als Datum der Erhebung
der Beschwerde ist in der Regel
das Datum der ersten Mitteilung
des Beschwerdeführers anzusehen,
in welcher der Gegenstand
der Beschwerde, wenn auch nur
zusammenfassend, dargelegt ist.
Die Kommission kann jedoch,
wenn sie es für gerechtfertigt
hält, entscheiden, ein anderes
Datum gelten zu lassen.
(4) Der Beschwerdeführer hat
die Kommission von jeder Änderung
seiner Anschrift zu unterrichten.
Kapitel III
Prüfung der Zulässigkeit
Artikel 39
(1) Wird die Kommission nach
Artikel 24 der Konvention von
einem Hohen Vertragschließenden
Teil mit einer Beschwerde
befaßt, so gibt der Präsident der
Kommission dem Hohen Vertragschließenden
Teil, gegen den
sich die Beschwerde richtet, von
der Beschwerde Kenntnis und
fordert ihn auf, der Kommission
seine schriftliche Stellungnahme
zur Zulässigkeit der Beschwerde
vorzulegen. Diese Stellungnahme
wird dem beschwerdeführenden
Hohen Vertragschließenden Teil
mitgeteilt, der darauf schriftlich
erwidern kann.
(2) Die Kommission beauftragt
eines oder mehrere ihrer Mitglieder
mit der Vorlage eines
Berichts über die Zulässigkeit.
Auf diesen Bericht findet Artikel
40 Absatz 3 entsprechende
Anwendung.
(3) Vor einer Entscheidung
über die Zulässigkeit der Beschwerde
kann die Kommission
die Parteien auffordern, schriftlich
oder in einer mündlichen
Verhandlung weitere Stellungnahmen
abzugeben.
Artikel 40
(1) Jede nach Artikel 25 der
Konvention erhobene Beschwerde
wird einem Mitglied der
Kommission zugewiesen, das die
Beschwerde als Berichterstatter
prüft und der Kommission einen
Bericht über die Zulässigkeit
vorlegt.
(2) Bei seiner Prüfung der Beschwerde
a) kann der Berichterstatter
den Beschwerdeführer oder
den betroffenen Hohen
Vertragschließenden Teil
um sachdienliche Auskünfte
über Fragen ersuchen,
die sich auf den
Gegenstand der Beschwerde
beziehen, und
b) teilt der Berichterstatter
jede auf diese Weise von
dem betroffenen Hohen
Vertragschließenden Teil
erhaltene Auskunft dem
Beschwerdeführer zur Stellungnahme
mit.
(3) Der Bericht des Berichterstatters
über die Zulässigkeit der
Beschwerde enthält
a) eine Darstellung der wesentlichen
Tatsachen gegebenenfalls
einschließlich
der auf Grund von Absatz
2 eingeholten Auskünfte
und Stellungnahmen;
b) gegebenenfalls eine Zusammenfassung
der nach
Artikel 42 Absatz 2 eingeholten
schriftlichen oder
mündlichen Stellungnahmen
der Parteien;
c) eine Bezeichnung der Fragen,
die sich hinsichtlich
der Beschwerde aus der
Konvention ergeben;
d) einen begründeten Vorschlag
in bezug auf die Zu-
lässigkeit oder gegebenenfalls
auf jede andere zu
treffende Maßnahme;
e) einen Vorschlag für das
einzuhaltende Verfahren.
Artikel 41
In einem Dringlichkeitsfall
kann der Sekretär der Kommission
vorbehaltlich anderer
Verfahrensmaßnahmen den betroffenen
Hohen Vertragschließenden
Teil durch jedes zur Verfügung
stehende Mittel von der
Erhebung der Beschwerde unterrichten
und ihm zusammenfassende
Angaben über den Gegenstand
der Beschwerde machen.
Artikel 42
(1) Die Kommission erörtert
den Bericht des Berichterstatters
und kann die Beschwerde ohne
weiteres für unzulässig erklären
oder in ihrem Register streichen.
(2) Andernfalls kann die Kommission
durch Vermittlung des
Generalsekretärs des Europarats
a) den Beschwerdeführer oder
den betroffenen Hohen
Vertragschließenden Teil
um sachdienliche Auskünfte
über Fragen ersuchen,
die sich auf den
Gegenstand der Beschwerde
beziehen. Jede auf diese
Weise vom Hohen Vertragschließenden
Teil eingeholte
Auskunft wird
dem Beschwerdeführer zur
Stellungnahme mitgeteilt;
b) dem Hohen Vertragschließenden
Teil, gegen den sich
die Beschwerde richtet, von
der Beschwerde Kenntnis
geben und ihn auffordern,
gegenüber der Kommission
zur Zulässigkeit der Beschwerde
schriftlich Stellung
zu nehmen. Diese
Stellungnahme wird dem
Beschwerdeführer mitgeteilt,
der darauf schriftlich
erwidern kann.
Vor einer Entscheidung über die
Zulässigkeit der Beschwerde
kann die Kommission die Parteien
auffordern, schriftlich oder
in einer mündlichen Verhandlung
weitere Stellungnahmen abzugeben.
(3) Die Fristen für die Erteilung
von Auskünften und die
Abgabe von Stellungnahmen
nach Artikel 40 werden vom Berichterstatter,
die Fristen für
Auskünfte, Stellungnahmen und
Äußerungen nach Absatz 2 dieses
Artikels werden von der
Kommission festgesetzt.
(4) Die Entscheidung der Kommission
ist zu begründen. Der
Sekretär der Kommission teilt
die Entscheidung dem Beschwerdeführer
und, mit Ausnahme des
in Absatz 1 vorgesehenen Falles
sowie des Falles, daß lediglich
der Beschwerdeführer Auskunft
erteilt hat, auch dem betroffenen
Hohen Vertragschließenden Teil
mit.
Artikel 43
(1) Die Kommission kann eine
Beschwerde, sofern sie nicht ihre
weitere Prüfung wegen der allgemeinen
Bedeutung für die Anwendung
der Konvention für
gerechtfertigt hält, in ihrem Register
streichen,
a) wenn der Beschwerdeführer
die Zurücknahme seiner
Beschwerde erklärt
oder
b) wenn die Umstände Grund
zu der Annahme geben,
daß der Beschwerdeführer
seine Beschwerde nicht
weiterzuverfolgen beabsichtigt,
insbesondere wenn
er von ihm angeforderte
Auskünfte nicht erteilt
oder ihm gesetzte Fristen
nicht einhält.
(2) Die Kommission kann die
Wiedereintragung einer Beschwerde
in das Register anordnen,
wenn sie dies den Umständen
nach für gerechtfertigt hält.
Kapitel IV
Verfahren nach Zulassung einer
Beschwerde
Artikel 44
Wenn die Kommission eine
Beschwerde zuläßt, setzt der
Präsident die Fristen für die Beweisangebote
und Rechtsausführungen
der Parteien fest.
Artikel 45
(1) Die Kommission bestellt
eines oder mehrere ihrer Mitglieder
zum Berichterstatter.
(2) Der Berichterstatter kann
in jedem Stadium der Prüfung
einer nach Artikel 25 der Konvention
eingelegten Beschwerde
bestimmen, daß die Parteien
aufgefordert werden sollen,
schriftlich weitere Beweismittel
anzubieten und ergänzende
Rechtsausführungen zu machen.
(3) Der Berichterstatter verfaßt
a) jede Aufzeichnung, die für
die Prüfung der Sache
durch die Kommission für
erforderlich gehalten wird;
b) einen Entwurf des in Artikel
50, 53 und 54 jeweils
vorgesehenen Berichts.
Artikel 46
Nachdem die Kommission ihre
Prüfung der Beschwerde und
eine etwa erforderliche Untersuchung
nach Artikel 28 lit. a
der Konvention beendet hat, berät
sie, um sich in der Sache eine
vorläufige Meinung zu bilden.
Artikel 47
Nach der Entscheidung, das in
Artikel 28 lit. b der Konvention
vorgesehene Verfahren zur Herbeiführung
einer gütlichen Regelung
zu eröffnen, legt die Kommission
allgemeine Richtlinien
für die Durchführung dieses
Verfahrens fest.
Artikel 48
Entscheidet die Kommission,
eine Beschwerde auf Grund des
Artikels 29 der Konvention zurückzuweisen,
so hat sie ihre
Entscheidung zu begründen. Der
Sekretär teilt den Parteien die
Entscheidung der Kommission
mit.
Artikel 49
(1) Die Bestimmungen des Artikels
43 Absatz 1 sind auf die
von der Kommission zugelassenen
Beschwerden anzuwenden.
(2) Eine solche Beschwerde
kann jedoch nur nach Anhörung
des betroffenen Hohen Vertragschließenden
Teils im Register
gestrichen werden.
Kapitel V
Bericht der Kommission
Artikel 50
(1) Der in Artikel 30 der Konvention
vorgesehene Bericht enthält
a) die Bezeichnung der Parteien,
ihrer Vertreter und
Berater;
b) eine Darstellung des Sachverhalts;
c) die erzielte Lösung.
(2) Der Bericht enthält auch die
Namen des Präsidenten und der
an seiner Annahme mitwirkenden
Mitglieder und wird von
dem Präsidenten und dem Sekretär
unterzeichnet. Er wird den
beteiligten Hohen Vertragschließenden
Teilen, dem Ministerkomitee
des Europarats sowie
dem Generalsekretär des Europarats
zur Veröffentlichung
übersandt. Der Bericht wird auch
dem Beschwerdeführer übersandt.
Artikel 51
Stellt die Kommission fest,
daß eine gütliche Regelung im
Sinne von Artikel 28 lit. b der
Konvention nicht zu erreichen
ist, so berät sie einen vom Berichterstatter
nach Artikel 45
Absatz 3 lit. b dieser Verfahrensordnung
angefertigten Berichtsentwurf,
der auf der vorläufigen
Meinung der Kommission auf
Grund ihrer Beratung nach
Artikel 46 beruht. Soweit die
Kommission bei ihrer vorläufigen
Meinungsbildung geteilter
Auffassung gewesen ist, gibt der
Berichtsentwurf die verschiedenen
Auffassungen wieder.
Artikel 52
(1) Bei Beratung des in Artikel
45 Absatz 3 lit. b und in
Artikel 51 vorgesehenen Berichtsentwurfs
nimmt die Kommission
zuerst den Teil des Berichts
an, in dem sie den Sachverhalt
feststellt und das Vorbringen
der Parteien wiedergibt.
(2) Danach berät die Kommission
und stimmt darüber ab, ob
sich aus den festgestellten Tatsachen
ergibt, daß der betroffene
Staat die ihm nach der Konvention
obliegenden Verpflichtungen
verletzt hat.
(3) Vorbehaltlich einer besonderen
Entscheidung der Kommission
sind nur diejenigen Mitglieder,
die an der in Absatz 2
vorgesehenen Beratung und Abstimmung
teilgenommen haben,
berechtigt, ihre abweichende
Meinung im Bericht zum Ausdruck
zu bringen.
Artikel 53
(1) Der in Artikel 31 der Konvention
vorgesehene Bericht enthält
a) die Bezeichnung der Parteien,
ihrer Vertreter und
Berater;
b) eine Darstellung des Verlaufs
des Verfahrens vor
der Kommission;
c) eine gedrängte Darstellung
des Vorbringens der Parteien;
d) eine Darstellung der festgestellten
Tatsachen;
e) die Meinung der Kommission
— unter Angabe der
Anzahl der Mitglieder,
welche die Mehrheit gebildet
haben — zu der Frage,
ob sich aus den festgestellten
Tatsachen ergibt, daß
der betroffene Staat die
ihm nach der Konvention
obliegenden Verpflichtungen
verletzt hat;
f) die Gründe, auf die diese
Meinung gestützt wird;
g) abweichende Meinungen
von Mitgliedern der Kommission;
h) Vorschläge, die der Kommission
geeignet erscheinen,
nach Artikel 31
Absatz 3 der Konvention
dem Ministerkomitee
unterbreitet zu werden.
(2) Der Bericht enthält die
Namen des Präsidenten und der
Mitglieder, die an der Beratung
und Abstimmung nach Artikel
52 Absatz 2 teilgenommen
haben. Er wird von dem Präsidenten
und dem Sekretär unterzeichnet.
Er wird durch Vermittlung
des Generalsekretärs
des Europarats dem Ministerkomitee
und den betroffenen
Hohen Vertragschließenden Parteien
übersandt.
Artikel 54
(1) Entscheidet die Kommission,
eine von ihr angenommene
Beschwerde in ihrem Register zu
streichen, so verfaßt sie einen
Bericht, der enthält
a) die Bezeichnung der Parteien,
ihrer Vertreter und
Berater;
b) eine Darstellung des Sachverhalts;
c) eine kurze Darstellung
des Verfahrens;
d) die mit Gründen versehene
Entscheidung über
die Streichung im Register.
(2) Der Bericht enthält die
Namen des Präsidenten und der
Mitglieder, die an der Entschei-
dung über die Streichung im
Register teilgenommen haben.
Er wird von dem Präsidenten
und dem Sekretär unterzeichnet.
Er wird dem Ministerkomitee
des Europarats zur Unterrichtung
sowie den Parteien mitgeteilt.
Die Kommission kann den
Bericht veröffentlichen.
Artikel 55
(1) Die Kommission entscheidet
nach Annahme eines gemäß
Artikel 31 der Konvention verfaßten
Berichts, ob sie die Sache
nach Artikel 48 lit. a der Konvention
dem Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte
vorlegt.
(2) Entscheidet die Kommission,
die Sache dem Gerichtshof
vorzulegen, so reicht sie
ihren Antrag innerhalb von
drei Monaten nach Übermittlung
ihres Berichts an das Ministerkomitee
bei der Kanzlei des
Gerichtshofs ein. Sie unterrichtet
das Ministerkomitee und die
Parteien von ihrer Entscheidung.
(3) Entscheidet die Kommission,
die Sache dem Gerichtshof
nicht vorzulegen, so unterrichtet
sie davon den Gerichtshof, das
Ministerkomitee und die Parteien.
TITEL III
BEZIEHUNGEN DER KOMMISSION
ZUM GERICHTSHOF
Artikel 56
(1) Die Kommission unterstützt
den Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte in
allen bei ihm anhängigen
Rechtssachen. Zu diesem Zweck
beauftragt sie in Übereinstimmung
mit Artikel 29 Absatz 1
der Verfahrensordnung des Gerichtshofs
so bald wie möglich
in einer Plenarsitzung eines oder
mehrere ihrer Mitglieder, an der
Erörterung der Sache vor dem
Gerichtshof als Vertreter teil-
zunehmen. Diese Vertreter können
sich von jeder durch die
Kommission bestimmten Person
unterstützen lassen. Bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben sind sie
an die Weisungen gebunden, die
ihnen die Kommission erteilen
kann.
(2) Bis zur Bestellung von Vertretern
kann der Präsident,
falls er vom Gerichtshof konsultiert
wird, seine Auffassung
über das vor dem Gerichtshof
einzuhaltende Verfahren äußern.
Artikel 57
(1) Entscheidet die Kommission
nach Artikel 48 lit. a der
Konvention, eine Sache dem
Gerichtshof vorzulegen, so verfaßt
sie nach Artikel 31 Absatz
2 der Verfahrensordnung
des Gerichtshofs einen Antrag,
der insbesondere enthält
a) die Bezeichnung der Parteien
in dem vor ihr
durchgeführten Verfahren;
b) den Tag der Annahme
ihres Berichts;
c) den Tag, an dem dieser
Bericht laut einer dem
Antrag beizufügenden Bescheinigung
des Sekretärs
der Kommission dem Ministerkomitee
übermittelt
worden ist;
d) die Namen und Anschriften
ihrer Vertreter.
(2) Der Sekretär der Kommission
übermittelt der Kanzlei des
Gerichtshofs die Urschrift und
dreißig Abschriften des in Absatz
1 vorgesehenen Antrags.
Artikel 58
Ruft ein Hoher Vertragschließender
Teil nach Artikel 48
lit. b, c oder d der Konvention
den Gerichtshof an, so übermittelt
der Sekretär der Kommission
der Kanzlei des Gerichtshofs
so bald wie möglich
a) die Namen und Anschriften
der Vertreter der
Kommission;
b) alle anderen Auskünfte,
deren Erteilung die Kommission
für angebracht
hält.
Artikel 59
Sobald der Sekretär der Kommission
den in Artikel 57 Absatz
2 dieser Verfahrensordnung
vorgesehenen Antrag übermittelt
oder eine Mitteilung nach
Artikel 32 Absatz 1 lit. c der
Verfahrensordnung des Gerichtshofs
erhalten hat, reicht er bei
der Kanzlei des Gerichtshofs
eine ausreichende Anzahl von
Stücken des Berichts der Kommission
ein.
Artikel 60
Die Kommission übermittelt
dem Gerichtshof auf sein Ersuchen
sämtliche die Rechtssache
betreffenden Schriftsätze, Beweisstücke,
Urkunden und Auskünfte,
mit Ausnahme der
Schriftstücke, die den Versuch
einer gütlichen Regelung nach
Artikel 28 lit. b der Konvention
betreffen; für die Übermittlung,
dieser Schriftstücke bedarf
es in jedem Fall einer Entscheidung
der Kommission.
Artikel 61
Wird in einer Rechtssache, die
nach Artikel 25 der Konvention
bei der Kommission anhängig
gemacht worden war, in der
Folgezeit der Gerichtshof angerufen,
so benachrichtigt der
Sekretär der Kommission hiervon
unverzüglich den Beschwerdeführer.
Falls die Kommission
nicht anders entscheidet, übermittelt
der Sekretär dem Beschwerdeführer
innerhalb angemessener
Zeit auch den Bericht
der Kommission und weist ihn
auf die Möglichkeit hin, der
Kommission innerhalb einer
vom Präsidenten festgesetzten
Frist eine schriftliche Stellungnahme
zum Bericht zu unterbreiten.
Die Kommission befindet
darüber, was gegebenenfalls
in bezug auf diese Stellungnahme
zu veranlassen ist.
SCHLUSSTITEL
Artikel 62
(1) Änderungen dieser Verfahrensordnung
können auf
vorherigen Vorschlag eines Mitglieds
auf einer Tagung der
Kommission von der Mehrheit
ihrer Mitglieder angenommen
werden. Ein Änderungsvorschlag
muß dem Sekretär mindestens
zwei Monate vor der Tagung,
auf der dieser Vorschlag beraten
werden soll, schriftlich zugeleitet
werden. Nach Eingang eines
solchen Vorschlags bringt ihn
der Sekretär so bald wie möglich
allen Mitgliedern der Kommission
zur Kenntnis.
(2) Die Anwendung jeder Bestimmung
kann auf einen ohne
Vorankündigung eingebrachten
Vorschlag eines Mitglieds ausgesetzt
werden, wenn die Kommission
dies einstimmig beschließt.
Die Aussetzung wirkt
in diesem Fall nur für den besonderen
Zweck, für den sie vorgeschlagen
worden ist.
ZUSATZ ZUR VERFAHRENSORDNUNG
VERFAHRENSHILFE
Artikel 1
Die Kommission kann auf
Antrag eines Beschwerdeführers,
der eine Individualbeschwerde
nach Artikel 25 der
Konvention eingelegt hat, oder
von Amts wegen diesem Beschwerdeführer
in bezug auf
die Vertretung seiner Sache Verfahrenshilfe
bewilligen,
a) nachdem eine schriftliche
Stellungnahme des betroffenen
Hohen Vertragschließenden
Teils zur
Frage der Zulässigkeit der
Beschwerde nach Artikel
42 Absatz 2 lit. b der
Verfahrensordnung eingegangen
oder nachdem die
Frist für die Einreichung
der Stellungnahme abgelaufen
ist oder
b) nachdem die Beschwerde
für zulässig erklärt worden
ist.
Artikel 2
Die Verfahrenshilfe wird nur
bewilligt, wenn die Kommission
feststellt,
a) daß sie für die ordnungsgemäße
Erfüllung der Aufgaben
der Kommission
wesentlich ist;
b) daß der Beschwerdeführer
keine ausreichenden finanziellen
Mittel hat, um die
erforderlichen Kosten
ganz oder teilweise aufzubringen.
Artikel 3
(1) Um zu entscheiden, ob der
Beschwerdeführer ausreichende
finanzielle Mittel hat, um die
erforderlichen Kosten ganz oder
teilweise aufzubringen, fordert
die Kommission ihn auf, das
Formular einer Erklärung über
sein Einkommen, sein Kapitalvermögen,
seine finanziellen
Verpflichtungen gegenüber
Unterhaltsberechtigten sowie
über alle sonstigen finanziellen
Verpflichtungen auszufüllen.
Eine solche Erklärung muß von
der oder den zuständigen innerstaatlichen
Behörden bestätigt
sein.
(2) Vor Bewilligung der Verfahrenshilfe
fordert die Kommission
den betroffenen Hohen
Vertragschließenden Teil zu
einer schriftlichen Stellungnahme
auf.
(3) Nach Eingang der in den
Absätzen 1 und 2 genannten
Unterlagen entscheidet die Kommission
über die Bewilligung
oder Ablehnung der Verfahrenshilfe
und unterrichtet die Parteien
von der Entscheidung.
(4) Der Präsident bestimmt die
Fristen, innerhalb deren die
Parteien die in diesem Artikel
genannten Unterlagen einzureichen
haben.
Artikel 4
(1) Honorare können nur
einem Rechtsanwalt, einem Professor
der Rechte oder einer
anderen juristisch qualifizierten
Person mit ähnlichem Status gezahlt
werden. Gegebenenfalls
können auch mehr als einem der
vorstehend bezeichneten Juristen
Honorare gezahlt werden.
(2) Die Verfahrenshilfe kann
außer dem Honorar für die
Juristen auch die Fahrt- und
Aufenthaltskosten sowie andere
notwendige laufende Kosten umfassen,
die dem Beschwerdeführer
oder dem für ihn bestellten
Juristen entstehen.
Artikel 5
(1) Nach Bewilligung der Verfahrenshilfe
durch die Kommission
setzt der Sekretär durch
Vereinbarung mit dem bestellten
Juristen die Höhe des diesem
zu zahlenden Honorars fest.
(2) Der Sekretär unterrichtet
den Generalsekretär des Europarats
so bald wie möglich von der
auf diese Weise vereinbarten
Höhe des Honorars.
Artikel 6
Die Kommission kann die Bewilligung
der Verfahrenshilfe
für einen Beschwerdeführer
jederzeit ganz oder teilweise
widerrufen, falls sie feststellt,
daß die in Artikel 2 festgelegten
Voraussetzungen nicht mehr erfüllt
sind; sie setzt die Parteien
davon umgehend in Kenntnis.
Artikel 7
Im Fall der Dringlichkeit
kann, wenn die Kommission
nicht tagt, der Präsident oder,
falls er verhindert ist, einer der
Vizepräsidenten die der Kommission
nach diesem Zusatz zustehenden
Befugnisse mit der
Maßgabe ausüben, daß er der
Kommission auf ihrer nächsten
Tagung darüber berichtet.