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495. Bundesgesetz: Mühlengesetz-Novelle 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 495. Bundesgesetz: Mühlengesetz-Novelle 1974

Der National rat hat beschlossen

Artikel I

Das Mühlengesetz 1965, BGBl. Nr. 24, in der

Fassung der Mühlengesetznovelle 1969, BGBl.

Nr. 140, des Art. IV Abs. 3 der 2. Marktordnungsgesetz-

Novelle 1970, BGBl. Nr. 411, und

der Mühlengesetz-Novelle 1972, BGBl. Nr. 456,

wird wie folgt geändert

1. § 12 hat zu lauten

„§ 12. Die Mitglieder des Mühlenkuratoriums

und die Angestellten des Mühlenfonds dürfen ein

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in

dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich

geworden ist, während der Dauer ihrer

Bestellung und ihres Dienstverhältnisses und auch

nach dem Ausscheiden aus dem Mühlenkuratorium

und nach Beendigung des Dienstverhältnisses

nicht offenbaren oder verwerten."

2. § 17 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Soweit die Tat nicht nach einer anderen

Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist,

gilt die Strafbestimmung des § 122 des Strafgesetzbuches

(BGBl. Nr. 60/1974) auch für die

Verletzung der im § 12 bestimmten Geheimhaltungspflicht."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie, der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft und der Bundesminister für

Justiz nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes

1973, BGBl. Nr. 389, betraut.

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