495. Bundesgesetz: Mühlengesetz-Novelle 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
Der National rat hat beschlossen
Artikel I
Das Mühlengesetz 1965, BGBl. Nr. 24, in der
Fassung der Mühlengesetznovelle 1969, BGBl.
Nr. 140, des Art. IV Abs. 3 der 2. Marktordnungsgesetz-
Novelle 1970, BGBl. Nr. 411, und
der Mühlengesetz-Novelle 1972, BGBl. Nr. 456,
wird wie folgt geändert
1. § 12 hat zu lauten
„§ 12. Die Mitglieder des Mühlenkuratoriums
und die Angestellten des Mühlenfonds dürfen ein
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in
dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich
geworden ist, während der Dauer ihrer
Bestellung und ihres Dienstverhältnisses und auch
nach dem Ausscheiden aus dem Mühlenkuratorium
und nach Beendigung des Dienstverhältnisses
nicht offenbaren oder verwerten."
2. § 17 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Soweit die Tat nicht nach einer anderen
Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist,
gilt die Strafbestimmung des § 122 des Strafgesetzbuches
(BGBl. Nr. 60/1974) auch für die
Verletzung der im § 12 bestimmten Geheimhaltungspflicht."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975
in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie, der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft und der Bundesminister für
Justiz nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes
1973, BGBl. Nr. 389, betraut.