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495_1973 AT

495. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der die Herausgabe von Preisempfehlungen untersagt wird

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 495. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der die Herausgabe von Preisempfehlungen untersagt wird

Auf Grund des § 100 des Kartellgesetzes, BGBl.

Nr. 460/1972, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Dezember

1972, BGBl. Nr. 499, mit der die

Herausgabe von Preisempfehlungen untersagt

wird, wird wie folgt geändert

1. § 2 hat zu lauten

„§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung

werden gemäß § 113 Abs. 1 Z. 5 des

Kartellgesetzes von der Bezirksverwaltungsbehörde,

im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

von dieser, mit Geldstrafe bis

zu 200.000 S bestraft."

2. § 3 hat zu lauten

„§ 3. Diese Verordnung verliert mit 30. September

1974 ihre Wirksamkeit."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1973

in Kraft.

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