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495_1972 AT

495. Verordnung: Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 495. Verordnung: Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern

Auf Grund des § 69 des Einkommensteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 440, wird verordnet

§ 1

Der Pauschbetrag (Lohnsteuer einschließlich

Beiträge) bei vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern

beträgt

1. bei in der Land- und Forstwirtschaft ausschließlich

körperlich tätigen Arbeitnehmern

40 Groschen für jeden Arbeitnehmer und jeden

Arbeitstag,

2. bei allen anderen ausschließlich körperlich tätigen

Arbeitnehmern 3'33 v. H. des Bruttolohnes,

3. bei Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen

für Gebietskörperschaften durchführen sowie

Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker,

Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende

a) wenn der Taglohn 250 S, aber nicht 300 S,

oder der Wochenlohn 1000 S, aber nicht

1200 S übersteigt 15 v. H. des vollen Betrages

der Bezüge,

b) wenn der Taglohn 200 S, aber nicht 250 S,

oder der Wochenlohn 800 S, aber nicht

1000 S übersteigt 10 v. H. des vollen Betrages

der Bezüge,

c) wenn der Taglohn 150 S, aber nicht 200 S,

oder der Wochenlohn 600 S, aber nicht

800 S übersteigt 666 v. H. des vollen Betrages

der Bezüge,

d) wenn der Taglohn 100 S, aber nicht 150 S,

oder der Wochenlohn 400 S, aber nicht

600 S übersteigt 5 v. H. des vollen Betrages

der Bezüge,

e) wenn der Taglohn 100 S oder der Wochenlohn

400 S nicht übersteigt 3•33 v. H. des

vollen Betrages der Bezüge.

§ 2

Diese Verordnung ist für Lohnzahlungszeiträume

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

1972 enden.

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