495. Verordnung: Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 69 des Einkommensteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 440, wird verordnet
§ 1
Der Pauschbetrag (Lohnsteuer einschließlich
Beiträge) bei vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern
beträgt
1. bei in der Land- und Forstwirtschaft ausschließlich
körperlich tätigen Arbeitnehmern
40 Groschen für jeden Arbeitnehmer und jeden
Arbeitstag,
2. bei allen anderen ausschließlich körperlich tätigen
Arbeitnehmern 3'33 v. H. des Bruttolohnes,
3. bei Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen
für Gebietskörperschaften durchführen sowie
Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker,
Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende
a) wenn der Taglohn 250 S, aber nicht 300 S,
oder der Wochenlohn 1000 S, aber nicht
1200 S übersteigt 15 v. H. des vollen Betrages
der Bezüge,
b) wenn der Taglohn 200 S, aber nicht 250 S,
oder der Wochenlohn 800 S, aber nicht
1000 S übersteigt 10 v. H. des vollen Betrages
der Bezüge,
c) wenn der Taglohn 150 S, aber nicht 200 S,
oder der Wochenlohn 600 S, aber nicht
800 S übersteigt 666 v. H. des vollen Betrages
der Bezüge,
d) wenn der Taglohn 100 S, aber nicht 150 S,
oder der Wochenlohn 400 S, aber nicht
600 S übersteigt 5 v. H. des vollen Betrages
der Bezüge,
e) wenn der Taglohn 100 S oder der Wochenlohn
400 S nicht übersteigt 3•33 v. H. des
vollen Betrages der Bezüge.
§ 2
Diese Verordnung ist für Lohnzahlungszeiträume
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1972 enden.