495. Langfristiges Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen samt Zusatzprotokoll und Protokoll über die industrielle Zusammenarbeit und Briefwechsel
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Volksrepublik Polen sind, in Anbetracht
der günstigen Bedingungen für eine
Ausweitung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen
den beiden Staaten und vom Wunsche geleitet,
den Warenaustausch sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit
zu erleichtern und zu fördern,
wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Im Hinblick auf die gegenwärtige Entwicklung
des Handels zwischen der Republik Österreich
und der Volksrepublik Polen sowie auf die
Bestimmungen dieses Abkommens werden die
Vertragsparteien jede Maßnahme ergreifen, um
einander günstige Bedingungen für eine substantielle
Erhöhung des gegenseitigen Warenaustausches
einzuräumen. Die Vertragsparteien
werden ebenso bemüht sein, die Struktur des
Warenaustausches durch eine Förderung der
gegenseitigen Exporte industrieller Güter, insbesondere
auf dem Gelbiet Maschinen und Ausrüstungen,
vielfältiger zu gestalten.
Artikel 2
Die Vertragsparteien werden sich in ihren
wirtschaftlichen Beziehungen von den Grundsätzen
und den Bestimmungen des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens (GATT) unter
Berücksichtigung ihrer Teilnahmebedingungen
zu diesem Abkommen sowie vom vorliegenden
Langfristigen Abkommen leiten lassen. Die
Vertragsparteien gewähren einander gemäß Artikel
I des GATT die Meistbegünstigung.
Artikel 3
Die Vertragsparteien werden bestrebt sein,
günstige Voraussetzungen für den freien Zugang
von Waren der einen Vertragspartei auf den
Markt der anderen Vertragspartei zu schaffen.
Demgemäß wird der Warenverkehr auf der
Grundlage der in beiden Staaten geltenden Bestimmungen
ohne Begrenzungen abgewickelt,
mit Ausnahme der Waren, für die noch mengenmäßige
Beschränkungen bestehen.
Der Warenverkehr und die wirtschaftliche Zusammenarbeit
zwischen beiden Vertragsparteien
wird gemäß den in diesem Abkommen festgelegten
Grundsätzen durch Jahresprotokolle geregelt.
Jahresprotokolle werden auf Vorschlag der in
Artikel 6 genannten Gemischten Kommission
unter Berücksichtigung des in diesem Abkommen
ausgedrückten Wunsches der beiden Vertragsparteien,
während der Laufzeit des Abkommens
den Umfang dieses Warenverkehrs von Jahr zu
Jahr wesentlich zu steigern und ihn weiter zu
erleichtern, festgelegt.
Artikel 4
Unter Bedachtnahme auf die Bedeutung der
wirtschaftlichen Zusammenarbeit — insbesondere
auf dem Gebiete der Industrie — für die
weitere Entwicklung der gegenseitigen wirtschaftlichen
Beziehungen zwischen deft beiden
Vertragsparteien werden diese die Entwicklung
dieser Kooperation zwischen den interessierten
Organisationen, Gesellschaften und Unternehmen
beider Staaten sowohl auf ihren heimischen
wie auch auf dritten Märkten fördern.
Zu diesem Zwecke gewähren einander die
Vertragsparteien entsprechend ihrer geltenden
Rechtsvorschriften die günstigste Behandlung
hinsichtlich der Einfuhr- und Zollformalitäten.
Für Warenlieferungen im Rahmen von im
beiderseitigen wirtschaftlichen Interesse gelegenen
Kooperationsverträgen, die einer außenhandelsrechtlichen
Genehmigung bedürfen, werden
diese Genehmigungen im Rahmen der geltenden
Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien seitens
der zuständigen Behörden automatisch erteilt.
Diese Regelung wird auch bei Waren angewandt,
deren Ein- oder Ausfuhr noch mengenmäßigen
Beschränkungen unterliegt.
Ein Protokoll, das diesem Abkommen angeschlossen
ist, enthält detaillierte Bestimmungen
betreffend die industrielle Zusammenarbeit.
Artikel 5
Alle Zahlungen zwischen der Republik Österreich
und der Volksrepublik Polen werden ab
1. Jänner 1972 in Übereinstimmung mit den in
jedem der beiden Staaten geltenden Devisenvorschriften
in frei konvertierbarer Währung erfolgen.
Mit 31. Dezember 1971 verliert das Zahlungsabkommen
zwischen der Republik Österreich
und der Volksrepublik Polen vom 2. September
1954 seine Gültigkeit, wobei jedoch die verbleibenden
Verrechnungen gemäß Artikel 5 dieses
Zahlungsalbkommens geregelt werden.
Artikel 6
Die Vertragsparteien werden eine aus Vertretern
der beiden Regierungen bestehende Gemischte
Kommission für die Überwachung und
Überprüfüng der Durchführung des vorliegenden
Abkommens einsetzen. Die Hauptaufgabe dieser
Kommission ist die Erfassung neuer Möglichkeiten,
den Warenaustausch zwischen den beiden
Vertragsparteien zu erweitern und zu erleichtern.
Die Kommission ist berechtigt, alle sich aus dem
vorliegenden Abkommen ergebenden Probleme
zu behandeln und zweckmäßige Vorschläge und
Empfehlungen an die Regierungen der beiden
Vertragsparteien weiterzuleiten. Die Kommission
kann Abänderungen sowie Ergänzungen der
getroffenen Vereinbarungen vorschlagen.
Die Gemischte Kommission kann zur Behandlung
besonderer Angelegenheiten Unterausschüsse
oder Arbeitsgruppen einsetzen.
Die Gemischte Kommission wird auf Wunsch
einer der beiden Vertragsparteien, jedoch mindestens
einmal jährlich zusammentreten. Außerordentliche
Sitzungen werden auf schriftlichen
Antrag einer der beiden Vertragsparteien spätestens
innerhalb von 45 Tagen nach Überreichung
des Antrages einberufen.
Die Tagungen der Gemischten Kommission
werden abwechselnd in Österreich und Polen
stattfinden.
Artikel 7
Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens
verlieren das Langfristige Handelsabkommen
zwischen der Republik Österreich und der
Volksrepublik Polen vom 17. November 1967
sanit Beilagen und alle späteren diesbezüglichen
Vereinbarungen ihre Gültigkeit.
Artikel 8
Das vorliegende Abkommen tritt mit 1. Jänner
1972 in Kraft und gilt bis 31. Dezember
1976. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um
ein weiteres Jahr, wenn nicht eine Vertragspartei
das Abkommen kündigt oder eine andere Vereinbarung
getroffen wird.
Eine Kündigung hat spätestens drei Monate
vor Ablauf der Geltungsdauer des vorliegenden
Abkommens schriftlich auf diplomatischem
Wege zu erfolgen.
Tritt dieses Abkommen außer Kraft, so hat
dies keinen Einfluß auf die Rechtsgültigkeit und
Durchführung von Verträgen, die zwischen
interessierten Unternehmen, Wirtschaftsorganisationen
und Institutionen der beiden Staaten
im Zusammenhang mit diesem Abkommen abgeschlossen
wurden.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten,
von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß
bevollmächtigt, dieses Abkommen unterfertigt
und gesiegelt.
Geschehen zu Wien, am 9. September 1971,
in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und
polnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise verbindlich sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Staribacher m. p.
Für die Regierung der Volksrepublik Polen
Olszewski m. p.
ZUSATZPROTOKOLL
zum Langfristigen Abkommen über den
Waren- und Zahlungsverkehr sowie die
wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der
Republik Österreich und der Volksrepublik
Polen
Artikel 1
Die Österreichische Bundesregierung wird gegenüber
der Volksrepublik Polen und die Regierung
der Volksrepublik Polen gegenüber Österreich
die Politik der Liberalisierung der Wareneinfuhr
mit dem Ziele fortsetzen, daß der beiderseitige
Warenaustausch, insbesondere von Rohstoffen,
Halb- und Fertigwaren des Investitions- und
Konsumgütersektors, während der Laufzeit
des Langfristigen Abkommens über den Waren-
und Zahlungsverkehr sowie die wirtschaftliche
Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich
und der Volksrepublik Polen wesentlich
stärker als während der vergangenen fünf Jahre
ansteigt. Zu diesem Zwecke werden beide Vertragsparteien
die noch bestehenden mengenmäßigen
Einfuhrbeschränkungen unter Beachtung des
im Artikel 2 niedergelegten Grundsatzes bis zum
31. Dezember 1974 schrittweise beseitigen und
die jeweiligen Devisenvorschriften in einer Weise
handhaben, welche der oben genannten Zielsetzung
nicht im Wege steht.
Artikel 2
Vom 1. Jänner 1975 an wird die Einfuhr von
Waren polnischen Ursprungs nach Österreich
und die Einfuhr von Waren österreichischen Ursprungs
nach Polen von allen mengenmäßigen
Einfuhr- und Devisenbeschränkungen befreit
sein, welche nicht auch gegenüber allen anderen
Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens (GATT) angewendet werden.
Artikel 3
Beide Vertragsparteien behalten sich das Recht
vor, im Falle eines wesentlichen Rückganges von
Ausfuhren gegenüber deren bisheriger Entwicklung
einvernehmlich Maßnahmen zu ergreifen,
welche eine positive Entwicklung des beiderseitigen
Warenaustausches im Sinne des Artikels 1
dieses Protokolles gewährleisten sollen. Diesbezügliche
bilaterale Konsultationen werden in
einem solchen Falle in kürzestmöglicher Frist
aufgenommen werden. Falls keine einvernehmliche
Regelung erzielt werden kann, behält sich
die betroffene Seite das Recht vor, Maßnahmen
zu ergreifen, um eine weiterhin positive Entwicklung
des beiderseitigen Warenaustausches
sicherzustellen. In diesem Falle hat die andere
Seite das Recht, entsprechende Maßnahmen einzuleiten.
Artikel 4
Sollten Entwicklungen eintreten, wie sie im
Artikel XIX/1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
(GATT) unter Berücksichtigung
der Beitrittsbedingungen Polens zu diesem Abkommen
definiert sind, so werden auf Antrag
einer der beiden Vertragsparteien unverzüglich
bilaterale Konsultationen zwecks Ergreifung entsprechender
Maßnahmen zur Beseitigung der
entstandenen Schwierigkeiten aufgenommen.
Unter bedrohlichen Umständen, in denen eine
Verzögerung einen schwer zu behebenden Schaden
verursachen würde, kann jede der beiden
Vertragsparteien vorbeugende Maßnahmen ohne
vorherige Konsultationen unter der Bedingung
treffen, daß unmittelbar nach Ergreifung derartiger
Maßnahmen die im Absatz 1 vorgesehenen
Konsultationen stattfinden, um eine einvernehmliche
Lösung zu finden, welche eine weitere
positive Entwicklung des gegenseitigen Warenaustausches
gewährleistet.
Geschehen zu Wien, am 9. September 1971,
in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und
polnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise verbindlich sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Staribacher m. p.
Für die Regierung der Volksrepublik Polen
Olszewski m. p.
Beilage zum Langfristigen Abkommen
über den Waren- und
Zahlungsverkehr sowie die wirtschaftliche
Zusammenarbeit zwischen
der Republik Österreich
und der Volksrepublik Polen
vom 9. September 1971.
PROTOKOLL
über die industrielle Zusammenarbeit
Artikel 1
Unter Bezugnahme auf Artikel 4 des Langfristigen
Abkommens vom 9. September 1971
bekunden beide Vertragsparteien ihr besonderes
Interesse an der Entwicklung der industriellen
Zusammenarbeit zwischen beiden Vertragsparteien
und auch auf dritten Märkten.
Artikel 2
Diese Zusammenarbeit umfaßt insbesondere
a) gegenseitige Lieferungen von Rohstoffen,
Halbwaren, Teilen und Elementen für ihre
Verarbeitung, Bearbeitung (einschließlich
Veredlung) oder Montage in einem Land
oder in beiden Ländern und den Vertrieb
der erzeugten Waren auf dem Markt des
einen Landes oder beider Länder, unabhängig
davon, in welchem Land diese
Waren erzeugt oder veredelt worden sind,
oder auf dritten Märkten;
b) den Ausbau und die Modernisierung bestehender
beziehungsweise den Bau neuer
Unternehmen, die Modernisierung technischer
oder technologischer Prozesse in
einem der beiden Länder durch Lieferungen
von Maschinen und technischen Ausrüstungen
oder von Lizenzen, know-how,
technischer oder technologischer Dokumentationen
durch Wirtschaftsunternehmen
des anderen Landes die an dem Bezug
von Waren, die mit Hilfe der gelieferten
Ausrüstungen, Lizenzen und dergleichen
hergestellt wurden, Interesse haben,
wenn dieses Interesse aus dem Bedarf der
Kooperationspartner hervorgeht;
c) Lieferungen von Rohstoffen, Halbwaren,
Teilen und Elementen oder Endprodukten
für die laufende Produktion von Wirtschaftsunternehmen
des anderen Landes
oder für die Erweiterung beziehungsweise
Ergänzung ihres Produktions- beziehungsweise
Vertriebsprogramms.
Artikel 3
Die Vertragsparteien werden den gegenseitigen
Austausch von Lizenzen, Patenten, know-
how sowie technischer Dokumentationen zwischen
Wirtschaftsorganisationen und -unternehmen
beider Staaten fördern.
Die Vertragsparteien werden erforderlichenfalls
im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften
Genehmigungen bezüglich der Übergabe
aller Weiterentwicklungen und Neuerungen
einer auf Grund eines Kooperationsvertrages
übertragenen Lizenz erteilen.
Artikel 4
Unter Bedachtnahme auf die Bedeutung der
industriellen Zusammenarbeit für den gegenseitigen
Warenverkehr sind die Vertragsparteien
übereingekommen, im Bedarfsfalle Konsultationen
auf entsprechender Ebene zur Prüfung
aller Möglichkeiten zur Ausweitung der industriellen
Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsorganisationen
und Unternehmen beider Staaten
durchzuführen.
Geschehen zu Wien, am 9. September 1971,
in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und
polnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise verbindlich sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Staribacher m. p.
Für die Regierung der Volksrepublik Polen
Olszewski m. p.
DER VORSITZENDE DER
ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION
Wien, am 9. September 1971
Herr Vorsitzender!
Im Verlaufe der heute abgeschlossenen Verhandlungen,
die zum Abschluß des Langfristigen
Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr
sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit
zwischen der Republik Österreich und der
Volksrepublik Polen führten, wurde hinsichtlich
der Bewilligung für laufende Transaktionen
auf österreichischen Wunsch vereinbart
Die beiden Vertragsparteien werden sich dafür
einsetzen, daß die zuständigen Behörden in
ihren Vertragsstaaten die im Rahmen ihrer geltenden
Devisenvorschriften erforderlichen Bewilligungen
für laufende Transaktionen auf der
Basis der Reziprozität erteilen werden. Es besteht
Einvernehmen darüber, daß unter laufenden
Transaktionen alle jene Zahlungen zu verstehen
sind, welche schon bisher auf Grund des
Zahlungsabkommens zwischen der Republik
Österreich und der Volksrepublik Polen vom
2. September 1954 geleistet werden konnten,
und zwar
a) Zahlungen aus dem gegenseitigen Warenverkehr
samt Nebenkosten,
b) die Salden aus der Abrechnung der beiderseitigen
Bahnverwaltungen,
c) die Salden aus der Abrechnung der beiderseitigen
Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltungen,
d) Zahlungen für Urheberrechte, Patente,
Lizenzen usw.,
e) Zahlungen für den Aufwand der diplomatischen
und konsularischen Vertretungen
und sonstigen offiziellen Missionen,
f) Zahlungen aus Versicherungen und Rückversicherungen,
g) sonstige Zahlungen auf Grund von fallweisen
Übereinkommen zwischen der
Oesterreichischen Nationalbank und der
Narodowy Bank Polski beziehungsweise
der Bank Handlowy w Warszawie S. A.
Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis zu
Vorstehendem mitzuteilen, benütze ich gerne
den Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner
ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Fälbl m. p.
An den
Vorsitzenden der
polnischen Delegation
DER VORSITZENDE DER
POLNISCHEN DELEGATION
Wien, am 9. September 1971
Herr Vorsitzender!
Ich beehre mich, Ihnen den Erhalt Ihres Schreibens
vom heutigen Tage zu bestätigen, das wie
folgt lautet
„Im Verlaufe der heute abgeschlossenen Verhandlungen,
die zum Abschluß des Langfristigen
Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr
sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit
zwischen der Republik Österreich und der
Volksrepublik Polen führten, wurde hinsichtlich
der Bewilligung für laufende Transaktionen
auf österreichischen Wunsch vereinbart
Die beiden Vertragsparteien werden sich dafür
einsetzen, daß die zuständigen Behörden in
ihren Vertragsstaaten die im Rahmen ihrer geltenden
Devisenvorschriften erforderlichen Bewilligungen
für laufende Transaktionen auf der
Basis der Reziprozität erteilen werden. Es besteht
Einvernehmen darüber, daß unter laufenden
Transaktionen alle jene Zahlungen zu verstehen
sind, welche schon bisher auf Grund des
Zahlungsabkommens zwischen der Republik
Österreich und der Volksrepublik Polen vom
2. September 1954 geleistet werden konnten,
und zwar
a) Zahlungen aus dem gegenseitigen Warenverkehr
samt Nebenkosten,
b) die Salden aus der Abrechnung der beiderseitigen
Bahnverwaltungen,
c) die Salden aus der Abrechnung der beiderseitigen
Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltungen,
d) Zahlungen für Urheberrechte, Patente,
Lizenzen usw.,
e) Zahlungen für den Aufwand der diplomatischen
und konsularischen Vertretungen
und sonstigen offiziellen Missionen,
f) Zahlungen aus Versicherungen und Rückversicherungen,
g) sonstige Zahlungen auf Grund von fallweisen
Übereinkommen zwischen der
Oesterreichischen Nationalbank und der
Narodowy Bank Polski beziehungsweise
der Bank Handlowy w Warszawie S. A.
Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis zu
Vorstehendem mitzuteilen, benütze ich gerne
den Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner
ausgezeichneten Hochachtung zu versichern."
Ich beehre mich, Herr Vorsitzender, Ihnen
mein Einverständnis hiezu mitzuteilen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Diugosz m. p.
An den
Vorsitzenden der
österreichischen Delegation
DER VORSITZENDE DER
ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION
Wien, am 9. September 1971
Herr Vorsitzender!
Im Verlaufe der heute abgeschlossenen Verhandlungen,
die zum Abschluß des Langfristigen
Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr
sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit
zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik
Polen führten, wurde hinsichtlich der
Regelung der Zahlungen aus den sogenannten
„alten Kontrakten" sowie der Liquidation der
Clearingschuld folgende Vereinbarung getroffen
a) Die im Artikel 1 des Zahlungsabkommens
vom 2. September 1954 genannten Dollarkonten
werden nach Abschluß des Geschäftstages
31. Dezember 1971 bis zur Beendigung
der sechsmonatigen Übergangsfrist,
d. i. bis zum 30. Juni 1972, mit dem
Zusatz „in Liquidation" weitergeführt
werden.
Über diese Konten werden im Sinne des
Artikels 5 des genannten Zahlungsabkommens
alle Geschäfte, die vor dem 1. Jänner
1972 in Verrechnungsdollar abgeschlossen,
aber noch nicht bezahlt wurden (sogenannte
„alte Kontrakte"), verrechnet werden.
Der am 30. Juni 1972 auf den Verrechnungsdollar-
Liquidationskonten bestehende
Saldo wird von der Schuldnerbank unverzüglich
durch Zahlung in freien US-Dollar
beglichen werden.
b) Die Oesterreichische Nationalbank und die
Bank Handlowy w Warszawie S. A. werden
alle im Zusammenhang mit der Beendigung
des Zahlungsabkommens vom
2. September 1954 und mit dem Übergang
des Zahlungsverkehrs auf frei konventierbare
Währung erforderlichen technischen
Vereinbarungen treffen.
Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis
zu Vorstehendem mitzuteilen, benütze ich gerne
den Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner
ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Fälbl m. p.
An den
Vorsitzenden der
polnischen Delegation
DER VORSITZENDE DER
POLNISCHEN DELEGATION
Wien, am 9. September 1971
Herr Vorsitzender!
Ich beehre mich, Ihnen den Erhalt Ihres Schreibens
vom heutigen Tage zu bestätigen, das wie
folgt lautet
„Im Verlaufe der heute abgeschlossenen Verhandlungen,
die zum Abschluß des Langfristigen
Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr
sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit
zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik
Polen führten, wurde hinsichtlich der
Regelung der Zahlungen aus den sogenannten
„alten Kontrakten" sowie der Liquidation der
Clearingschuld folgende Vereinbarung getroffen
a) Die im Artikel 1 des Zahlungsabkommens
vom 2. September 1954 genannten Dollarkonten
werden nach Abschluß des Geschäftstages
31. Dezember 1971 bis zur
Beendigung der sechsmonatigen Übergangsfrist,
d. i. bis zum 30. Juni 1972, mit dem
Zusatz „in Liquidation" weitergeführt
werden.
Über diese Konten werden im Sinne des
Artikels 5 des genannten Zahlungsabkommens
alle Geschäfte, die vor dem 1. Jänner
1972 in Verrechnungsdollar abgeschlossen,
alber noch nicht bezahlt wurden (sogenannte
„alte Kontrakte"), verrechnet wer-
den. Der am 30. Juni 1972 auf den Verrechnungsdollar-
Liquidationskonten bestehende
Saldo wird von der Schuldnerbank unverzüglich
durch Zahlung in freien US-
Dollar beglichen werden.
b) Die Oesterreichische Nationalbank und die
Bank Handlowy w Warszawie S. A. werden
alle im Zusammenhang mit der Beendigung
des Zahlungsabkommens vom
2. September 1954 und mit dem Übergang
des Zahlungsverkehrs auf frei konvertierbare
Währung erforderlichen technischen
Vereinbarungen treffen.
Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis zu
Vorstehendem mitzuteilen, benütze ich gerne
den Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner
ausgezeichneten Hochachtung zu versichern."
Ich beehre mich, Herr Vorsitzender, Ihnen
mein Einverständnis hiezu mitzuteilen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Diugosz m. p.
An den
Vorsitzenden der
österreichischen Delegation
DER VORSITZENDE DER
ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION
Wien, am 9. September 1971
Herr Vorsitzender!
Im Verlaufe der heute abgeschlossenen Verhandlungen,
die zum Abschluß des Langfristigen
Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr
sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit
zwischen der Republik Österreich und der
Volksrepublik Polen führten, wurde hinsichtlich
der Gewährung von Krediten bei den beiderseitigen
Einkäufen von Maschinen und Einrichtungen
sowie Industrieanlagen — die Lizenzen,
Patente, know-how, technische Dokumentation
usw. und damit verbundene Dienstleistungen
eingeschlossen — folgende Vereinbarung getroffen
In dem Bestreben, die Entwicklung des Handelsaustausches
von Investitionsgütern und der
wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den
beiden Ländern zu beschleunigen sowie die
Struktur des Warenaustausches zu verbessern,
werden die beiden Vertragsparteien auf Basis der
Reziprozität Anstrengungen unternehmen, um
die Gewährung von Krediten zu möglichst günstigen
Bedingungen bei den genannten Einkäufen
von Investitionsgütern zu erreichen.
Für Projekte, deren Natur und Wichtigkeit
derartige Konditionen rechtfertigen, wurde von
der österreichischen Seite bestätigt, daß die zuständigen
österreichischen Stellen in der Lage
sind, gemäß den üblichen Bestimmungen der
Kreditversicherung eine Garantie für fünf Jahre
überschreitende Kredite (Lieferkredite bzw. gebundene
Finanzkredite) einzuräumen,
Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis
zu Vorstehendem mitzuteilen, benütze ich gerne
den Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner
ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Fälbl m. p.
An den
Vorsitzenden der
polnischen Delegation
DER VORSITZENDE DER
POLNISCHEN DELEGATION
Wien, am 9. September 1971
Herr Vorsitzender!
Ich beehre mich, Ihnen den Erhalt Ihres Schreibens
vom heutigen Tage zu bestätigen, das wie
folgt lautet
„Im Verlaufe der heute abgeschlossenen Verhandlungen,
die zum Abschluß des Langfristigen
Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr
sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit
zwischen der Republik Österreich und der
Volksrepublik Polen führten, wurde hinsichtlich
der Gewährung von Krediten bei den beiderseitigen
Einkäufen von Maschinen und Einrichtungen
sowie Industrieanlagen — die Lizenzen,
Patente, know-how, technische Dokumentation
usw. und damit verbundene Dienstleistungen
eingeschlossen — folgende Vereinbarung getroffen
In dem Bestreben, die Entwicklung des Handelsaustausches
von Investitionsgütern und der
wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den
beiden Ländern zu beschleunigen sowie die
Struktur des Warenaustausches zu verbessern,
werden die beiden Vertragsparteien auf Basis der
Reziprozität Anstrengungen unternehmen, um
die Gewährung von Krediten zu möglichst günstigen
Bedingungen bei den genannten Einkäufen
von Investitionsgütern zu erreichen.
Für Projekte, deren Natur und Wichtigkeit
derartige Konditionen rechtfertigen, wurde von
der österreichischen Seite bestätigt, daß die zu-
ständigen österreichischen Stellen in der Lage
sind, gemäß den üblichen Bestimmungen der
Kreditversicherung eine Garantie für fünf Jahre
überschreitende Kredite (Lieferkredite bzw. gebundene
Finanzkredite) einzuräumen.
Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis
zu Vorstehendem mitzuteilen, benütze ich gerne
den Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner
ausgezeichneten Hochachtung zu versichern."
Ich beehre mich, Herr Vorsitzender, Ihnen
mein Einverständnis hiezu mitzuteilen,
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Dlugosz m. p.
An den
Vorsitzenden der
österreichischen Delegation
DER VORSITZENDE DER
POLNISCHEN DELEGATION
Wien, am 9. September 1971
Herr Vorsitzender!
Im Verlaufe der heute abgeschlossenen Verhandlungen,
die zum Abschluß eines Langfristigen
Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr
sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit
zwischen der Republik Österreich und
der Volksrepublik Polen führten, wurde im
Hinblick auf Artikel 6 Übereinstimmung wie
folgt erzielt
1. Die Delegationen der Gemischten Kommission
bestehen aus je einem Vorsitzenden und
Mitgliedern, wobei auch Vertreter des Handels,
des Gewerbes und der Industrie beider Staaten
zu den Sitzungen der Gemischten Kommission
oder ihrer Unterausschüsse und Arbeitsgruppen
eingeladen werden können.
2. Die Tagesordnung der Gemischten Kommission
wird im Hinblick auf die in Artikel 6
des oben genannten Abkommens bezeichneten
Aufgaben der Gemischten Kommission einvernehmlich
festgelegt.
3. Die. Tagesordnung außerordentlicher Sitzungen
wird vom Vorsitzenden der Delegation jener
Vertragspartei, die die Einberufung der außerordentlichen
Sitzung verlangt hat, festgestellt.
In gegenseitigem Einvernehmen können die Vor-
sitzenden der Delegationen die Tagesordnung
erweitern.
4. Die Ergebnisse der Beratungen der Gemischten
Kommission und ihrer Unterausschüsse und
Arbeitsgruppen werden in Verhandlungsschriften,
die jeweils in polnischer und deutscher
Sprache abzufassen sind, festgehalten.
Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis
zu Vorstehendem mitzuteilen, benütze ich gerne
den Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner
ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Dlugosz m. p.
An den
Vorsitzenden der
österreichischen Delegation
DER VORSITZENDE DER
ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION
Wien, am 9. September 1971
Herr Vorsitzender!
Ich beehre mich, Ihnen mein Einverständnis
zu Ihrem Schreiben vom heutigen Tage folgenden
Wortlautes mitzuteilen
„Im Verlaufe der heute abgeschlossenen Verhandlungen,
die zum Abschluß eines Langfristigen
Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr
sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit
zwischen der Republik Österreich und
der Volksrepublik Polen führten, wurde im
Hinblick auf Artikel 6 Übereinstimmung wie
folgt erzielt
1. Die Delegationen der Gemischten Kommission
bestehen aus je einem Vorsitzenden und
Mitgliedern, wobei auch Vertreter des Handels,
des Gewerbes und der Industrie beider Staaten
zu den Sitzungen der Gemischten Kommission
oder ihrer Unterausschüsse und Arbeitsgruppen
eingeladen werden können.
2. Die Tagesordnung der Gemischten Kommission
wird im Hinblick auf die in Artikel 6
des oben genannten Abkommens bezeichneten
Aufgaben der Gemischten Kommission einvernehmlich
festgelegt.
3. Die Tagesordnung außerordentlicher Sitzungen
wird vom Vorsitzenden der Delegation jener
Vertragspartei, die die Einberufung der außerordentlichen
Sitzung verlangt hat, festgestellt.
In gegenseitigem Einvernehmen können die Vorsitzenden
der Delegationen die Tagesordnung
erweitern.
4. Die Ergebnisse der Beratungen der Gemischten
Kommission und ihrer Unterausschüsse und
Arbeitsgruppen werden in Verhandlungsschriften,
die jeweils in pohlischer und deutscher
Sprache abzufassen sind, festgehalten.
Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis
zu Vorstehendem mitzuteilen, benütze ich gerne
den Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner
ausgezeichneten Hochachtung zu versichern."
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Fälbl m. p.
An den
Vorsitzenden der
polnischen Delegation