Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
495_1971 AT

495. Langfristiges Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen samt Zusatzprotokoll und Protokoll über die industrielle Zusammenarbeit und Briefwechsel

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 495. Langfristiges Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen samt Zusatzprotokoll und Protokoll über die industrielle Zusammenarbeit und Briefwechsel

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Volksrepublik Polen sind, in Anbetracht

der günstigen Bedingungen für eine

Ausweitung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen

den beiden Staaten und vom Wunsche geleitet,

den Warenaustausch sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit

zu erleichtern und zu fördern,

wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Im Hinblick auf die gegenwärtige Entwicklung

des Handels zwischen der Republik Österreich

und der Volksrepublik Polen sowie auf die

Bestimmungen dieses Abkommens werden die

Vertragsparteien jede Maßnahme ergreifen, um

einander günstige Bedingungen für eine substantielle

Erhöhung des gegenseitigen Warenaustausches

einzuräumen. Die Vertragsparteien

werden ebenso bemüht sein, die Struktur des

Warenaustausches durch eine Förderung der

gegenseitigen Exporte industrieller Güter, insbesondere

auf dem Gelbiet Maschinen und Ausrüstungen,

vielfältiger zu gestalten.

Artikel 2

Die Vertragsparteien werden sich in ihren

wirtschaftlichen Beziehungen von den Grundsätzen

und den Bestimmungen des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens (GATT) unter

Berücksichtigung ihrer Teilnahmebedingungen

zu diesem Abkommen sowie vom vorliegenden

Langfristigen Abkommen leiten lassen. Die

Vertragsparteien gewähren einander gemäß Artikel

I des GATT die Meistbegünstigung.

Artikel 3

Die Vertragsparteien werden bestrebt sein,

günstige Voraussetzungen für den freien Zugang

von Waren der einen Vertragspartei auf den

Markt der anderen Vertragspartei zu schaffen.

Demgemäß wird der Warenverkehr auf der

Grundlage der in beiden Staaten geltenden Bestimmungen

ohne Begrenzungen abgewickelt,

mit Ausnahme der Waren, für die noch mengenmäßige

Beschränkungen bestehen.

Der Warenverkehr und die wirtschaftliche Zusammenarbeit

zwischen beiden Vertragsparteien

wird gemäß den in diesem Abkommen festgelegten

Grundsätzen durch Jahresprotokolle geregelt.

Jahresprotokolle werden auf Vorschlag der in

Artikel 6 genannten Gemischten Kommission

unter Berücksichtigung des in diesem Abkommen

ausgedrückten Wunsches der beiden Vertragsparteien,

während der Laufzeit des Abkommens

den Umfang dieses Warenverkehrs von Jahr zu

Jahr wesentlich zu steigern und ihn weiter zu

erleichtern, festgelegt.

Artikel 4

Unter Bedachtnahme auf die Bedeutung der

wirtschaftlichen Zusammenarbeit — insbesondere

auf dem Gebiete der Industrie — für die

weitere Entwicklung der gegenseitigen wirtschaftlichen

Beziehungen zwischen deft beiden

Vertragsparteien werden diese die Entwicklung

dieser Kooperation zwischen den interessierten

Organisationen, Gesellschaften und Unternehmen

beider Staaten sowohl auf ihren heimischen

wie auch auf dritten Märkten fördern.

Zu diesem Zwecke gewähren einander die

Vertragsparteien entsprechend ihrer geltenden

Rechtsvorschriften die günstigste Behandlung

hinsichtlich der Einfuhr- und Zollformalitäten.

Für Warenlieferungen im Rahmen von im

beiderseitigen wirtschaftlichen Interesse gelegenen

Kooperationsverträgen, die einer außenhandelsrechtlichen

Genehmigung bedürfen, werden

diese Genehmigungen im Rahmen der geltenden

Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien seitens

der zuständigen Behörden automatisch erteilt.

Diese Regelung wird auch bei Waren angewandt,

deren Ein- oder Ausfuhr noch mengenmäßigen

Beschränkungen unterliegt.

Ein Protokoll, das diesem Abkommen angeschlossen

ist, enthält detaillierte Bestimmungen

betreffend die industrielle Zusammenarbeit.

Artikel 5

Alle Zahlungen zwischen der Republik Österreich

und der Volksrepublik Polen werden ab

1. Jänner 1972 in Übereinstimmung mit den in

jedem der beiden Staaten geltenden Devisenvorschriften

in frei konvertierbarer Währung erfolgen.

Mit 31. Dezember 1971 verliert das Zahlungsabkommen

zwischen der Republik Österreich

und der Volksrepublik Polen vom 2. September

1954 seine Gültigkeit, wobei jedoch die verbleibenden

Verrechnungen gemäß Artikel 5 dieses

Zahlungsalbkommens geregelt werden.

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden eine aus Vertretern

der beiden Regierungen bestehende Gemischte

Kommission für die Überwachung und

Überprüfüng der Durchführung des vorliegenden

Abkommens einsetzen. Die Hauptaufgabe dieser

Kommission ist die Erfassung neuer Möglichkeiten,

den Warenaustausch zwischen den beiden

Vertragsparteien zu erweitern und zu erleichtern.

Die Kommission ist berechtigt, alle sich aus dem

vorliegenden Abkommen ergebenden Probleme

zu behandeln und zweckmäßige Vorschläge und

Empfehlungen an die Regierungen der beiden

Vertragsparteien weiterzuleiten. Die Kommission

kann Abänderungen sowie Ergänzungen der

getroffenen Vereinbarungen vorschlagen.

Die Gemischte Kommission kann zur Behandlung

besonderer Angelegenheiten Unterausschüsse

oder Arbeitsgruppen einsetzen.

Die Gemischte Kommission wird auf Wunsch

einer der beiden Vertragsparteien, jedoch mindestens

einmal jährlich zusammentreten. Außerordentliche

Sitzungen werden auf schriftlichen

Antrag einer der beiden Vertragsparteien spätestens

innerhalb von 45 Tagen nach Überreichung

des Antrages einberufen.

Die Tagungen der Gemischten Kommission

werden abwechselnd in Österreich und Polen

stattfinden.

Artikel 7

Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens

verlieren das Langfristige Handelsabkommen

zwischen der Republik Österreich und der

Volksrepublik Polen vom 17. November 1967

sanit Beilagen und alle späteren diesbezüglichen

Vereinbarungen ihre Gültigkeit.

Artikel 8

Das vorliegende Abkommen tritt mit 1. Jänner

1972 in Kraft und gilt bis 31. Dezember

1976. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um

ein weiteres Jahr, wenn nicht eine Vertragspartei

das Abkommen kündigt oder eine andere Vereinbarung

getroffen wird.

Eine Kündigung hat spätestens drei Monate

vor Ablauf der Geltungsdauer des vorliegenden

Abkommens schriftlich auf diplomatischem

Wege zu erfolgen.

Tritt dieses Abkommen außer Kraft, so hat

dies keinen Einfluß auf die Rechtsgültigkeit und

Durchführung von Verträgen, die zwischen

interessierten Unternehmen, Wirtschaftsorganisationen

und Institutionen der beiden Staaten

im Zusammenhang mit diesem Abkommen abgeschlossen

wurden.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten,

von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß

bevollmächtigt, dieses Abkommen unterfertigt

und gesiegelt.

Geschehen zu Wien, am 9. September 1971,

in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und

polnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise verbindlich sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Staribacher m. p.

Für die Regierung der Volksrepublik Polen

Olszewski m. p.

ZUSATZPROTOKOLL

zum Langfristigen Abkommen über den

Waren- und Zahlungsverkehr sowie die

wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der

Republik Österreich und der Volksrepublik

Polen

Artikel 1

Die Österreichische Bundesregierung wird gegenüber

der Volksrepublik Polen und die Regierung

der Volksrepublik Polen gegenüber Österreich

die Politik der Liberalisierung der Wareneinfuhr

mit dem Ziele fortsetzen, daß der beiderseitige

Warenaustausch, insbesondere von Rohstoffen,

Halb- und Fertigwaren des Investitions- und

Konsumgütersektors, während der Laufzeit

des Langfristigen Abkommens über den Waren-

und Zahlungsverkehr sowie die wirtschaftliche

Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich

und der Volksrepublik Polen wesentlich

stärker als während der vergangenen fünf Jahre

ansteigt. Zu diesem Zwecke werden beide Vertragsparteien

die noch bestehenden mengenmäßigen

Einfuhrbeschränkungen unter Beachtung des

im Artikel 2 niedergelegten Grundsatzes bis zum

31. Dezember 1974 schrittweise beseitigen und

die jeweiligen Devisenvorschriften in einer Weise

handhaben, welche der oben genannten Zielsetzung

nicht im Wege steht.

Artikel 2

Vom 1. Jänner 1975 an wird die Einfuhr von

Waren polnischen Ursprungs nach Österreich

und die Einfuhr von Waren österreichischen Ursprungs

nach Polen von allen mengenmäßigen

Einfuhr- und Devisenbeschränkungen befreit

sein, welche nicht auch gegenüber allen anderen

Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und

Handelsabkommens (GATT) angewendet werden.

Artikel 3

Beide Vertragsparteien behalten sich das Recht

vor, im Falle eines wesentlichen Rückganges von

Ausfuhren gegenüber deren bisheriger Entwicklung

einvernehmlich Maßnahmen zu ergreifen,

welche eine positive Entwicklung des beiderseitigen

Warenaustausches im Sinne des Artikels 1

dieses Protokolles gewährleisten sollen. Diesbezügliche

bilaterale Konsultationen werden in

einem solchen Falle in kürzestmöglicher Frist

aufgenommen werden. Falls keine einvernehmliche

Regelung erzielt werden kann, behält sich

die betroffene Seite das Recht vor, Maßnahmen

zu ergreifen, um eine weiterhin positive Entwicklung

des beiderseitigen Warenaustausches

sicherzustellen. In diesem Falle hat die andere

Seite das Recht, entsprechende Maßnahmen einzuleiten.

Artikel 4

Sollten Entwicklungen eintreten, wie sie im

Artikel XIX/1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

(GATT) unter Berücksichtigung

der Beitrittsbedingungen Polens zu diesem Abkommen

definiert sind, so werden auf Antrag

einer der beiden Vertragsparteien unverzüglich

bilaterale Konsultationen zwecks Ergreifung entsprechender

Maßnahmen zur Beseitigung der

entstandenen Schwierigkeiten aufgenommen.

Unter bedrohlichen Umständen, in denen eine

Verzögerung einen schwer zu behebenden Schaden

verursachen würde, kann jede der beiden

Vertragsparteien vorbeugende Maßnahmen ohne

vorherige Konsultationen unter der Bedingung

treffen, daß unmittelbar nach Ergreifung derartiger

Maßnahmen die im Absatz 1 vorgesehenen

Konsultationen stattfinden, um eine einvernehmliche

Lösung zu finden, welche eine weitere

positive Entwicklung des gegenseitigen Warenaustausches

gewährleistet.

Geschehen zu Wien, am 9. September 1971,

in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und

polnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise verbindlich sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Staribacher m. p.

Für die Regierung der Volksrepublik Polen

Olszewski m. p.

Beilage zum Langfristigen Abkommen

über den Waren- und

Zahlungsverkehr sowie die wirtschaftliche

Zusammenarbeit zwischen

der Republik Österreich

und der Volksrepublik Polen

vom 9. September 1971.

PROTOKOLL

über die industrielle Zusammenarbeit

Artikel 1

Unter Bezugnahme auf Artikel 4 des Langfristigen

Abkommens vom 9. September 1971

bekunden beide Vertragsparteien ihr besonderes

Interesse an der Entwicklung der industriellen

Zusammenarbeit zwischen beiden Vertragsparteien

und auch auf dritten Märkten.

Artikel 2

Diese Zusammenarbeit umfaßt insbesondere

a) gegenseitige Lieferungen von Rohstoffen,

Halbwaren, Teilen und Elementen für ihre

Verarbeitung, Bearbeitung (einschließlich

Veredlung) oder Montage in einem Land

oder in beiden Ländern und den Vertrieb

der erzeugten Waren auf dem Markt des

einen Landes oder beider Länder, unabhängig

davon, in welchem Land diese

Waren erzeugt oder veredelt worden sind,

oder auf dritten Märkten;

b) den Ausbau und die Modernisierung bestehender

beziehungsweise den Bau neuer

Unternehmen, die Modernisierung technischer

oder technologischer Prozesse in

einem der beiden Länder durch Lieferungen

von Maschinen und technischen Ausrüstungen

oder von Lizenzen, know-how,

technischer oder technologischer Dokumentationen

durch Wirtschaftsunternehmen

des anderen Landes die an dem Bezug

von Waren, die mit Hilfe der gelieferten

Ausrüstungen, Lizenzen und dergleichen

hergestellt wurden, Interesse haben,

wenn dieses Interesse aus dem Bedarf der

Kooperationspartner hervorgeht;

c) Lieferungen von Rohstoffen, Halbwaren,

Teilen und Elementen oder Endprodukten

für die laufende Produktion von Wirtschaftsunternehmen

des anderen Landes

oder für die Erweiterung beziehungsweise

Ergänzung ihres Produktions- beziehungsweise

Vertriebsprogramms.

Artikel 3

Die Vertragsparteien werden den gegenseitigen

Austausch von Lizenzen, Patenten, know-

how sowie technischer Dokumentationen zwischen

Wirtschaftsorganisationen und -unternehmen

beider Staaten fördern.

Die Vertragsparteien werden erforderlichenfalls

im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften

Genehmigungen bezüglich der Übergabe

aller Weiterentwicklungen und Neuerungen

einer auf Grund eines Kooperationsvertrages

übertragenen Lizenz erteilen.

Artikel 4

Unter Bedachtnahme auf die Bedeutung der

industriellen Zusammenarbeit für den gegenseitigen

Warenverkehr sind die Vertragsparteien

übereingekommen, im Bedarfsfalle Konsultationen

auf entsprechender Ebene zur Prüfung

aller Möglichkeiten zur Ausweitung der industriellen

Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsorganisationen

und Unternehmen beider Staaten

durchzuführen.

Geschehen zu Wien, am 9. September 1971,

in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und

polnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise verbindlich sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Staribacher m. p.

Für die Regierung der Volksrepublik Polen

Olszewski m. p.

DER VORSITZENDE DER

ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION

Wien, am 9. September 1971

Herr Vorsitzender!

Im Verlaufe der heute abgeschlossenen Verhandlungen,

die zum Abschluß des Langfristigen

Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr

sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit

zwischen der Republik Österreich und der

Volksrepublik Polen führten, wurde hinsichtlich

der Bewilligung für laufende Transaktionen

auf österreichischen Wunsch vereinbart

Die beiden Vertragsparteien werden sich dafür

einsetzen, daß die zuständigen Behörden in

ihren Vertragsstaaten die im Rahmen ihrer geltenden

Devisenvorschriften erforderlichen Bewilligungen

für laufende Transaktionen auf der

Basis der Reziprozität erteilen werden. Es besteht

Einvernehmen darüber, daß unter laufenden

Transaktionen alle jene Zahlungen zu verstehen

sind, welche schon bisher auf Grund des

Zahlungsabkommens zwischen der Republik

Österreich und der Volksrepublik Polen vom

2. September 1954 geleistet werden konnten,

und zwar

a) Zahlungen aus dem gegenseitigen Warenverkehr

samt Nebenkosten,

b) die Salden aus der Abrechnung der beiderseitigen

Bahnverwaltungen,

c) die Salden aus der Abrechnung der beiderseitigen

Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltungen,

d) Zahlungen für Urheberrechte, Patente,

Lizenzen usw.,

e) Zahlungen für den Aufwand der diplomatischen

und konsularischen Vertretungen

und sonstigen offiziellen Missionen,

f) Zahlungen aus Versicherungen und Rückversicherungen,

g) sonstige Zahlungen auf Grund von fallweisen

Übereinkommen zwischen der

Oesterreichischen Nationalbank und der

Narodowy Bank Polski beziehungsweise

der Bank Handlowy w Warszawie S. A.

Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis zu

Vorstehendem mitzuteilen, benütze ich gerne

den Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner

ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Fälbl m. p.

An den

Vorsitzenden der

polnischen Delegation

DER VORSITZENDE DER

POLNISCHEN DELEGATION

Wien, am 9. September 1971

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, Ihnen den Erhalt Ihres Schreibens

vom heutigen Tage zu bestätigen, das wie

folgt lautet

„Im Verlaufe der heute abgeschlossenen Verhandlungen,

die zum Abschluß des Langfristigen

Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr

sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit

zwischen der Republik Österreich und der

Volksrepublik Polen führten, wurde hinsichtlich

der Bewilligung für laufende Transaktionen

auf österreichischen Wunsch vereinbart

Die beiden Vertragsparteien werden sich dafür

einsetzen, daß die zuständigen Behörden in

ihren Vertragsstaaten die im Rahmen ihrer geltenden

Devisenvorschriften erforderlichen Bewilligungen

für laufende Transaktionen auf der

Basis der Reziprozität erteilen werden. Es besteht

Einvernehmen darüber, daß unter laufenden

Transaktionen alle jene Zahlungen zu verstehen

sind, welche schon bisher auf Grund des

Zahlungsabkommens zwischen der Republik

Österreich und der Volksrepublik Polen vom

2. September 1954 geleistet werden konnten,

und zwar

a) Zahlungen aus dem gegenseitigen Warenverkehr

samt Nebenkosten,

b) die Salden aus der Abrechnung der beiderseitigen

Bahnverwaltungen,

c) die Salden aus der Abrechnung der beiderseitigen

Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltungen,

d) Zahlungen für Urheberrechte, Patente,

Lizenzen usw.,

e) Zahlungen für den Aufwand der diplomatischen

und konsularischen Vertretungen

und sonstigen offiziellen Missionen,

f) Zahlungen aus Versicherungen und Rückversicherungen,

g) sonstige Zahlungen auf Grund von fallweisen

Übereinkommen zwischen der

Oesterreichischen Nationalbank und der

Narodowy Bank Polski beziehungsweise

der Bank Handlowy w Warszawie S. A.

Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis zu

Vorstehendem mitzuteilen, benütze ich gerne

den Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner

ausgezeichneten Hochachtung zu versichern."

Ich beehre mich, Herr Vorsitzender, Ihnen

mein Einverständnis hiezu mitzuteilen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung.

Diugosz m. p.

An den

Vorsitzenden der

österreichischen Delegation

DER VORSITZENDE DER

ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION

Wien, am 9. September 1971

Herr Vorsitzender!

Im Verlaufe der heute abgeschlossenen Verhandlungen,

die zum Abschluß des Langfristigen

Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr

sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit

zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik

Polen führten, wurde hinsichtlich der

Regelung der Zahlungen aus den sogenannten

„alten Kontrakten" sowie der Liquidation der

Clearingschuld folgende Vereinbarung getroffen

a) Die im Artikel 1 des Zahlungsabkommens

vom 2. September 1954 genannten Dollarkonten

werden nach Abschluß des Geschäftstages

31. Dezember 1971 bis zur Beendigung

der sechsmonatigen Übergangsfrist,

d. i. bis zum 30. Juni 1972, mit dem

Zusatz „in Liquidation" weitergeführt

werden.

Über diese Konten werden im Sinne des

Artikels 5 des genannten Zahlungsabkommens

alle Geschäfte, die vor dem 1. Jänner

1972 in Verrechnungsdollar abgeschlossen,

aber noch nicht bezahlt wurden (sogenannte

„alte Kontrakte"), verrechnet werden.

Der am 30. Juni 1972 auf den Verrechnungsdollar-

Liquidationskonten bestehende

Saldo wird von der Schuldnerbank unverzüglich

durch Zahlung in freien US-Dollar

beglichen werden.

b) Die Oesterreichische Nationalbank und die

Bank Handlowy w Warszawie S. A. werden

alle im Zusammenhang mit der Beendigung

des Zahlungsabkommens vom

2. September 1954 und mit dem Übergang

des Zahlungsverkehrs auf frei konventierbare

Währung erforderlichen technischen

Vereinbarungen treffen.

Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis

zu Vorstehendem mitzuteilen, benütze ich gerne

den Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner

ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Fälbl m. p.

An den

Vorsitzenden der

polnischen Delegation

DER VORSITZENDE DER

POLNISCHEN DELEGATION

Wien, am 9. September 1971

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, Ihnen den Erhalt Ihres Schreibens

vom heutigen Tage zu bestätigen, das wie

folgt lautet

„Im Verlaufe der heute abgeschlossenen Verhandlungen,

die zum Abschluß des Langfristigen

Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr

sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit

zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik

Polen führten, wurde hinsichtlich der

Regelung der Zahlungen aus den sogenannten

„alten Kontrakten" sowie der Liquidation der

Clearingschuld folgende Vereinbarung getroffen

a) Die im Artikel 1 des Zahlungsabkommens

vom 2. September 1954 genannten Dollarkonten

werden nach Abschluß des Geschäftstages

31. Dezember 1971 bis zur

Beendigung der sechsmonatigen Übergangsfrist,

d. i. bis zum 30. Juni 1972, mit dem

Zusatz „in Liquidation" weitergeführt

werden.

Über diese Konten werden im Sinne des

Artikels 5 des genannten Zahlungsabkommens

alle Geschäfte, die vor dem 1. Jänner

1972 in Verrechnungsdollar abgeschlossen,

alber noch nicht bezahlt wurden (sogenannte

„alte Kontrakte"), verrechnet wer-

den. Der am 30. Juni 1972 auf den Verrechnungsdollar-

Liquidationskonten bestehende

Saldo wird von der Schuldnerbank unverzüglich

durch Zahlung in freien US-

Dollar beglichen werden.

b) Die Oesterreichische Nationalbank und die

Bank Handlowy w Warszawie S. A. werden

alle im Zusammenhang mit der Beendigung

des Zahlungsabkommens vom

2. September 1954 und mit dem Übergang

des Zahlungsverkehrs auf frei konvertierbare

Währung erforderlichen technischen

Vereinbarungen treffen.

Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis zu

Vorstehendem mitzuteilen, benütze ich gerne

den Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner

ausgezeichneten Hochachtung zu versichern."

Ich beehre mich, Herr Vorsitzender, Ihnen

mein Einverständnis hiezu mitzuteilen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung.

Diugosz m. p.

An den

Vorsitzenden der

österreichischen Delegation

DER VORSITZENDE DER

ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION

Wien, am 9. September 1971

Herr Vorsitzender!

Im Verlaufe der heute abgeschlossenen Verhandlungen,

die zum Abschluß des Langfristigen

Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr

sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit

zwischen der Republik Österreich und der

Volksrepublik Polen führten, wurde hinsichtlich

der Gewährung von Krediten bei den beiderseitigen

Einkäufen von Maschinen und Einrichtungen

sowie Industrieanlagen — die Lizenzen,

Patente, know-how, technische Dokumentation

usw. und damit verbundene Dienstleistungen

eingeschlossen — folgende Vereinbarung getroffen

In dem Bestreben, die Entwicklung des Handelsaustausches

von Investitionsgütern und der

wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den

beiden Ländern zu beschleunigen sowie die

Struktur des Warenaustausches zu verbessern,

werden die beiden Vertragsparteien auf Basis der

Reziprozität Anstrengungen unternehmen, um

die Gewährung von Krediten zu möglichst günstigen

Bedingungen bei den genannten Einkäufen

von Investitionsgütern zu erreichen.

Für Projekte, deren Natur und Wichtigkeit

derartige Konditionen rechtfertigen, wurde von

der österreichischen Seite bestätigt, daß die zuständigen

österreichischen Stellen in der Lage

sind, gemäß den üblichen Bestimmungen der

Kreditversicherung eine Garantie für fünf Jahre

überschreitende Kredite (Lieferkredite bzw. gebundene

Finanzkredite) einzuräumen,

Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis

zu Vorstehendem mitzuteilen, benütze ich gerne

den Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner

ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Fälbl m. p.

An den

Vorsitzenden der

polnischen Delegation

DER VORSITZENDE DER

POLNISCHEN DELEGATION

Wien, am 9. September 1971

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, Ihnen den Erhalt Ihres Schreibens

vom heutigen Tage zu bestätigen, das wie

folgt lautet

„Im Verlaufe der heute abgeschlossenen Verhandlungen,

die zum Abschluß des Langfristigen

Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr

sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit

zwischen der Republik Österreich und der

Volksrepublik Polen führten, wurde hinsichtlich

der Gewährung von Krediten bei den beiderseitigen

Einkäufen von Maschinen und Einrichtungen

sowie Industrieanlagen — die Lizenzen,

Patente, know-how, technische Dokumentation

usw. und damit verbundene Dienstleistungen

eingeschlossen — folgende Vereinbarung getroffen

In dem Bestreben, die Entwicklung des Handelsaustausches

von Investitionsgütern und der

wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den

beiden Ländern zu beschleunigen sowie die

Struktur des Warenaustausches zu verbessern,

werden die beiden Vertragsparteien auf Basis der

Reziprozität Anstrengungen unternehmen, um

die Gewährung von Krediten zu möglichst günstigen

Bedingungen bei den genannten Einkäufen

von Investitionsgütern zu erreichen.

Für Projekte, deren Natur und Wichtigkeit

derartige Konditionen rechtfertigen, wurde von

der österreichischen Seite bestätigt, daß die zu-

ständigen österreichischen Stellen in der Lage

sind, gemäß den üblichen Bestimmungen der

Kreditversicherung eine Garantie für fünf Jahre

überschreitende Kredite (Lieferkredite bzw. gebundene

Finanzkredite) einzuräumen.

Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis

zu Vorstehendem mitzuteilen, benütze ich gerne

den Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner

ausgezeichneten Hochachtung zu versichern."

Ich beehre mich, Herr Vorsitzender, Ihnen

mein Einverständnis hiezu mitzuteilen,

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung.

Dlugosz m. p.

An den

Vorsitzenden der

österreichischen Delegation

DER VORSITZENDE DER

POLNISCHEN DELEGATION

Wien, am 9. September 1971

Herr Vorsitzender!

Im Verlaufe der heute abgeschlossenen Verhandlungen,

die zum Abschluß eines Langfristigen

Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr

sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit

zwischen der Republik Österreich und

der Volksrepublik Polen führten, wurde im

Hinblick auf Artikel 6 Übereinstimmung wie

folgt erzielt

1. Die Delegationen der Gemischten Kommission

bestehen aus je einem Vorsitzenden und

Mitgliedern, wobei auch Vertreter des Handels,

des Gewerbes und der Industrie beider Staaten

zu den Sitzungen der Gemischten Kommission

oder ihrer Unterausschüsse und Arbeitsgruppen

eingeladen werden können.

2. Die Tagesordnung der Gemischten Kommission

wird im Hinblick auf die in Artikel 6

des oben genannten Abkommens bezeichneten

Aufgaben der Gemischten Kommission einvernehmlich

festgelegt.

3. Die. Tagesordnung außerordentlicher Sitzungen

wird vom Vorsitzenden der Delegation jener

Vertragspartei, die die Einberufung der außerordentlichen

Sitzung verlangt hat, festgestellt.

In gegenseitigem Einvernehmen können die Vor-

sitzenden der Delegationen die Tagesordnung

erweitern.

4. Die Ergebnisse der Beratungen der Gemischten

Kommission und ihrer Unterausschüsse und

Arbeitsgruppen werden in Verhandlungsschriften,

die jeweils in polnischer und deutscher

Sprache abzufassen sind, festgehalten.

Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis

zu Vorstehendem mitzuteilen, benütze ich gerne

den Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner

ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Dlugosz m. p.

An den

Vorsitzenden der

österreichischen Delegation

DER VORSITZENDE DER

ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION

Wien, am 9. September 1971

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, Ihnen mein Einverständnis

zu Ihrem Schreiben vom heutigen Tage folgenden

Wortlautes mitzuteilen

„Im Verlaufe der heute abgeschlossenen Verhandlungen,

die zum Abschluß eines Langfristigen

Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr

sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit

zwischen der Republik Österreich und

der Volksrepublik Polen führten, wurde im

Hinblick auf Artikel 6 Übereinstimmung wie

folgt erzielt

1. Die Delegationen der Gemischten Kommission

bestehen aus je einem Vorsitzenden und

Mitgliedern, wobei auch Vertreter des Handels,

des Gewerbes und der Industrie beider Staaten

zu den Sitzungen der Gemischten Kommission

oder ihrer Unterausschüsse und Arbeitsgruppen

eingeladen werden können.

2. Die Tagesordnung der Gemischten Kommission

wird im Hinblick auf die in Artikel 6

des oben genannten Abkommens bezeichneten

Aufgaben der Gemischten Kommission einvernehmlich

festgelegt.

3. Die Tagesordnung außerordentlicher Sitzungen

wird vom Vorsitzenden der Delegation jener

Vertragspartei, die die Einberufung der außerordentlichen

Sitzung verlangt hat, festgestellt.

In gegenseitigem Einvernehmen können die Vorsitzenden

der Delegationen die Tagesordnung

erweitern.

4. Die Ergebnisse der Beratungen der Gemischten

Kommission und ihrer Unterausschüsse und

Arbeitsgruppen werden in Verhandlungsschriften,

die jeweils in pohlischer und deutscher

Sprache abzufassen sind, festgehalten.

Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis

zu Vorstehendem mitzuteilen, benütze ich gerne

den Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner

ausgezeichneten Hochachtung zu versichern."

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung.

Fälbl m. p.

An den

Vorsitzenden der

polnischen Delegation

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →