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494_2001 AT

494. Verordnung: Änderung der Schankgefäßeverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 494. Verordnung: Änderung der Schankgefäßeverordnung

Auf Grund der §§ 19 bis 23 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 657/1996, wird verordnet

Die Schankgefäßeverordnung, BGBl. Nr. 572/1991, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. 0,01 l; 0,02 l; 0,025 l; 1/32 l; 0,04 l; 0,05 l; 1/16 l; 0,1 l; 1/8 l; 0,2 l; 0,25 l oder 1/4 l; 0,3 l; 0,4 l; 0,5 l;

0,75 l; 1 l; 1,5 l; 2 l; 3 l; 4 l; 5 l;“.

2. § 7 lautet

„§ 7. (1) In einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des EWR zugelassene oder registrierte

Herstellerzeichen oder Kennzeichnungen von Schankgefäßen sind den inländischen gleichzuhalten, wenn

der Hersteller die ausländische Zulassung oder die ausländische Registrierung oder die ausländische

Kennzeichnung den Organen der Marktüberwachung des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen

nachweist.

(2) Als Nachweis im Sinne von Abs. 1 kann die Registrierungsurkunde, das erteilte Zertifikat, andere

einschlägige Dokumente oder die Ermächtigung zur Anbringung einschlägiger amtlicher metrologischer

Stempelungen vorgelegt oder der Hinweis auf die Rechtslage des jeweiligen Mitgliedstaates der

Europäischen Union oder des EWR gegeben werden.

(3) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG, ABl.

Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August

1998, S 18, notifiziert (Notifikationsnummer 2001/191/A).“

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