494. Verordnung: Änderung der Schankgefäßeverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 19 bis 23 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 657/1996, wird verordnet
Die Schankgefäßeverordnung, BGBl. Nr. 572/1991, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. 0,01 l; 0,02 l; 0,025 l; 1/32 l; 0,04 l; 0,05 l; 1/16 l; 0,1 l; 1/8 l; 0,2 l; 0,25 l oder 1/4 l; 0,3 l; 0,4 l; 0,5 l;
0,75 l; 1 l; 1,5 l; 2 l; 3 l; 4 l; 5 l;“.
2. § 7 lautet
„§ 7. (1) In einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des EWR zugelassene oder registrierte
Herstellerzeichen oder Kennzeichnungen von Schankgefäßen sind den inländischen gleichzuhalten, wenn
der Hersteller die ausländische Zulassung oder die ausländische Registrierung oder die ausländische
Kennzeichnung den Organen der Marktüberwachung des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen
nachweist.
(2) Als Nachweis im Sinne von Abs. 1 kann die Registrierungsurkunde, das erteilte Zertifikat, andere
einschlägige Dokumente oder die Ermächtigung zur Anbringung einschlägiger amtlicher metrologischer
Stempelungen vorgelegt oder der Hinweis auf die Rechtslage des jeweiligen Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder des EWR gegeben werden.
(3) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG, ABl.
Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August
1998, S 18, notifiziert (Notifikationsnummer 2001/191/A).“