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494_1999 AT

494. Verordnung: Beglaubigungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 494. Verordnung: Beglaubigungsverordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl.

Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/1999, wird verordnet

Kanzlei

§ 1. Von der in § 18 Abs. 4 AVG vorgesehenen Möglichkeit, schriftliche Ausfertigungen der

Behörden durch die Kanzlei beglaubigen zu lassen, kann nur bei den Behörden Gebrauch gemacht

werden, für die ein geregelter, ständiger Kanzleidienst eingerichtet ist.

Gegenstand der Beglaubigung

§ 2. (1) Die Beglaubigung durch die Kanzlei kommt nur bei solchen schriftlichen Erledigungen in

Betracht, denen ein Geschäftsstück der Behörde zu Grunde liegt, das durch Unterschrift des

Genehmigenden oder auf andere Weise (§ 18 Abs. 2 AVG) genehmigt wurde.

(2) Werden schriftliche Erledigungen vervielfältigt, so bedarf nur das Original der Unterschrift oder

der Beglaubigung. Schriftliche Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung

erstellt worden sind oder die telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter

Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, bedürfen weder

einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

(3) Eine Unterfertigung von Urkunden, für die eine besondere Art der Unterzeichnung gesetzlich

vorgeschrieben ist, durch die Kanzlei ist unzulässig.

Ermächtigung

§ 3. (1) Die Vornahme von Beglaubigungen schriftlicher Erledigungen ist nur auf Grund einer

besonderen ausdrücklichen schriftlichen Ermächtigung der Leitung der Behörde zulässig.

(2) Die Ermächtigung kann entweder allgemein erteilt oder – ohne dass hiedurch die Rechtswirksamkeit

der unter Einhaltung der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung beglaubigten

Erledigungen berührt würde – auf bestimmte Fälle eingeschränkt werden.

(3) Die Ermächtigung ist jederzeit widerruflich.

Vornahme der Beglaubigung

§ 4. Die Beglaubigung ist in der Weise vorzunehmen, dass am Schluss der schriftlichen Erledigung

der Name des Genehmigenden wiedergegeben und sodann die Klausel „Für die Richtigkeit der

Ausfertigung:“ beigesetzt und vom Beglaubigenden mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird.

Inkrafttreten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

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