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494_1996 AT

494. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 114 Triebener Straße im Bereich der Gemeinde Sankt Johann am Tauern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 494. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 114 Triebener Straße im Bereich der Gemeinde Sankt Johann am Tauern

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 33/1994 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 30ff des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes,

BGBl. Nr. 697/1993, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 114 Triebener Straße wird im Bereich der Gemeinde Sankt Johann am

Tauern wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straße beginnt bei km 22,78 und bindet bei km 23,025 wieder in den Bestand

ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der

Gemeinde Sankt Johann am Tauern aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-114-24 im Maßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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