494. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 114 Triebener Straße im Bereich der Gemeinde Sankt Johann am Tauern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 33/1994 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 30ff des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes,
BGBl. Nr. 697/1993, wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 114 Triebener Straße wird im Bereich der Gemeinde Sankt Johann am
Tauern wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straße beginnt bei km 22,78 und bindet bei km 23,025 wieder in den Bestand
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der
Gemeinde Sankt Johann am Tauern aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-114-24 im Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.