494. Verordnung: Änderung der Textilkennzeichnungsverordnung 1993
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, zuletzt geändert durch die UWG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 227, und die Kundmachung BGBl. Nr. 4227 1994, wird verordnet
Die Textilkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 890, wird wie folgt geändert
1. § 3 Z 8 lautet
„8. Die Bezeichnungen „Schurwolle", „laine vierge", „laine de tonte", „lana vergine", „lana di tosa", „scheerwol", „fleece wool" oder „virgin wool", „Friskklippet uld", „raxpGevo uaAAi", „lana virgen", „la virgem", „uusi villa", „ny ull", „ren ull" und „kamull" dürfen für ein Wollerzeugnis nur dann verwendet werden, wenn dieses ausschließlich aus einer Faser besteht, die niemals in einem Fertigerzeugnis enthalten war und die weder einem anderen als dem zur Herstellung des Erzeugnisses erforderlichen Spinn- oder Filzprozeß noch einer faserschädigenden Behandlung oder Benutzung ausgesetzt war; für die in einer Fasermischung enthaltene Wolle dürfen die vorgenannten Bezeichnungen nur dann verwendet werden, wenn
a) die gesamte in der Fasermischung enthaltene Wolle den genannten Voraussetzungen entspricht,
b) der Anteil dieser Wolle am Nettotextilgewicht der Fasermischung mindestens 25% beträgt,
c) die Wolle im Falle einer mechanisch nicht trennbaren Fasermischung nur mit einer einzigen anderen Faser gemischt ist und
d) die Nettotextilgewichtsanteile aller verwendeten textilen Rohstoffe in Prozentsätzen angegeben werden;"
2. Nach § 4 wird folgender § 5 samt Überschrift eingefügt
„Methoden zur quantitativen Analyse von binären und ternären Textilfasergemischen
§ 5. (1) Zur Bestimmung der Zusammensetzung von auf den Markt gebrachten Textilerzeugnissen aus binären Fasergemischen, für die diese Verordnung anzuwenden ist, sind die in den Anlagen 5 und 6 festgelegten Methoden über die Vorbereitung der Vorproben und der Analysenproben sowie zur quantitativen Analyse für bestimmte binäre Textilfasergemische anzuwenden. Ist in diesen Anlagen für ein bestimmtes binäres Gemisch keine Analysenmethode enthalten, so ist die Zusammensetzung dieses Gemisches mit Hilfe einer zur Verfügung stehenden geeigneten Methode zu bestimmen und in dem Analysebericht das erzielte Ergebnis und die bei der Methode gegebene Genauigkeit, soweit sie bekannt ist, anzugeben.
(2) Zur Bestimmung der Zusammensetzung von auf den Markt gebrachten Textilerzeugnissen aus ternären Fasergemischen, für die diese Verordnung anzuwenden ist, sind die in den Anlagen 5 und 7 bis 9 festgelegten Methoden über die Vorbereitung der Vorproben und der Analysenproben sowie zur quantitativen Analyse von ternären Textilfasergemischen anzuwenden."
3. Der bisherige § 5 erhält die Bezeichnung § 6.
4. Nach Anlage 4 werden die Anlagen 5 bis 9 angefügt.