494. Verordnung: Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Finanzlandesdirektionen sowie an die Finanzämter und Zollämter
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 86 a Abs. 2 der Bundesabgabenordnung
(BAO), zuletzt geändert durch BGBl.
Nr. 10/1991, und des § 56 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes,
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 465/1990,
wird verordnet
§ 1. Für Anbringen im Sinn des § 86 a Abs. 1
erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder
Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium
für Finanzen, an eine Finanzlandesdirektion,
an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet
werden, wird die Einreichung unter Verwendung
eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.
§ 2. § 1 gilt nicht für Abgabenerklärungen, für
Anzeigen gemäß § 31 Gebührengesetz 1957, für
Anträge auf Rückzahlung, Umbuchung oder
Überrechnung sowie für Anmeldungen im Sinn des
Zollgesetzes 1988.
§ 3. Wird ein Anbringen gemäß § 1 unter
Verwendung eines Telekopierers eingereicht, so ist
der Einschreiter verpflichtet, das Original des
Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und
durch sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.
Diese Frist läuft vom Schluß des Kalenderjahres,
in dem das betreffende Anbringen unter
Verwendung eines Telekopierers eingereicht worden
ist.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen vom 29. Jänner 1990 über die Zulassung
von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen
an das Bundesministerium für Finanzen und an die
Finanzlandesdirektionen, BGBl. Nr. 102/1990, außer
Kraft.