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494_1991 AT

494. Verordnung: Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Finanzlandesdirektionen sowie an die Finanzämter und Zollämter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 494. Verordnung: Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Finanzlandesdirektionen sowie an die Finanzämter und Zollämter

Auf Grund des § 86 a Abs. 2 der Bundesabgabenordnung

(BAO), zuletzt geändert durch BGBl.

Nr. 10/1991, und des § 56 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes,

zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 465/1990,

wird verordnet

§ 1. Für Anbringen im Sinn des § 86 a Abs. 1

erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder

Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium

für Finanzen, an eine Finanzlandesdirektion,

an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet

werden, wird die Einreichung unter Verwendung

eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.

§ 2. § 1 gilt nicht für Abgabenerklärungen, für

Anzeigen gemäß § 31 Gebührengesetz 1957, für

Anträge auf Rückzahlung, Umbuchung oder

Überrechnung sowie für Anmeldungen im Sinn des

Zollgesetzes 1988.

§ 3. Wird ein Anbringen gemäß § 1 unter

Verwendung eines Telekopierers eingereicht, so ist

der Einschreiter verpflichtet, das Original des

Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und

durch sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.

Diese Frist läuft vom Schluß des Kalenderjahres,

in dem das betreffende Anbringen unter

Verwendung eines Telekopierers eingereicht worden

ist.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen vom 29. Jänner 1990 über die Zulassung

von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen

an das Bundesministerium für Finanzen und an die

Finanzlandesdirektionen, BGBl. Nr. 102/1990, außer

Kraft.

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