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494_1990 AT

494. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich, mit der der Syndikatsvertrag zwischen der Republik Österreich (Bund) und dem Land Niederösterreich betreffend die Errichtung und den Betrieb eines Marchfeldkanalsystems geändert und ergänzt wird

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 494. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich, mit der der Syndikatsvertrag zwischen der Republik Österreich (Bund) und dem Land Niederösterreich betreffend die Errichtung und den Betrieb eines Marchfeldkanalsystems geändert und ergänzt wird

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG wird verfassungsmäßig

genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

und das Land Niederösterreich, vertreten durch den

Landeshauptmann — in der Folge Vertragsparteien

genannt —, schließen in Abänderung und Ergänzung

des Syndikatsvertrages zwischen der Republik

Österreich (Bund) und dem Land Niederösterreich

betreffend die Errichtung und den Betrieb eines

Marchfeldkanalsystems vom 19. September 1985,

BGBl. Nr. 508, und LGBl. 6960-0, — in der Folge

Syndikatsvertrag genannt — die nachstehende

Vereinbarung

Artikel I

Der Syndikatsvertrag wird wie folgt geändert

1. In Punkt 4 tritt an die Stelle der Worte „zwei

Milliarden Schilling auf der Preisbasis 1984" der

Ausdruck „2,86 Milliarden Schilling".

2. In den Punkten 4, 7 und 8 tritt jeweils an die

Stelle des Wortes „Wasserwirtschaftsfonds" der

Ausdruck „Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds".

3. Punkt 13 wird folgender Satz angefügt

„Die gemäß dieser Bestimmung der Betriebsgesellschaft

zufließenden Mittel dürfen nur zur Erfüllung

jener Aufgaben verwendet werden, die in § 2 Abs. 2

des NÖ Marchfeldkanalgesetzes in seiner Stammfassung

(LGBl. 6961-0) festgelegt sind."

4. Nach Punkt 13 wird folgender Punkt 13 a

eingefügt

„13 a. Der Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal

können auch solche wasserwirtschaftliche, umweltverbessernde

und landschaftspflegerische Aufgaben,

die nicht mit dem Betrieb des Marchfeldkanalsystems

zusammenhängen, wie die Pflege von Auen

und die Vorbereitung, Errichtung und Betreuung

von Nationalparks, übertragen werden."

5. Punkt 14 lautet

„14. Die Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft

besteht aus drei Mitgliedern, die für die

Dauer von jeweils vier Jahren vom Kuratorium

(Aufsichtsrat) der Betriebsgesellschaft zu bestellen

sind, und zwar zwei Mitglieder auf Vorschlag des

Landes Niederösterreich und eines auf Vorschlag

des Bundes."

Artikel II

(1) Der Bund wird § 3 Abs. 1 des Marchfeldkanalgesetzes,

BGBl. Nr. 507/1985, so ändern, daß er

Punkt 4 des Syndikatsvertrages, in der Fassung des

Art. I Z 1 und 2 dieser Vereinbarung, entspricht.

(2) Der Bund wird in Verhandlungen mit dem

Land Niederösterreich über die technische und

wasserwirtschaftliche Gestaltung des Vorhabens,

soweit diese über die Grundausstattung gemäß § 2

Abs. 2 des Marchfeldkanalgesetzes, BGBl.

Nr. 507/1985, hinausgeht, sowie über die Finanzierung

dieser Maßnahmen und über die Aufbringung

der hiefür erforderlichen Mittel eintreten. Diese

Verhandlungen werden bis spätestens 31. Dezember

1991 abgeschlossen.

Artikel III

(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf

des Tages in Kraft, an dem die nach der

Niederösterreichischen Landesverfassung erforderlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt

sind und der Landeshauptmann von Niederösterreich

dies dem Bundeskanzler schriftlich mitgeteilt

hat sowie die nach der Bundesverfassung erforderlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt

sind.

(2) Der Bundeskanzler wird dem Land Niederösterreich

die Erfüllung der Voraussetzungen nach

Abs. 1 auf Bundesseite sowie den Tag des

Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

Artikel IV

(1) Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften

ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

und beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung hinterlegt.

(2) Diese Vereinbarung kann nur einvernehmlich

gelöst werden.

Geschehen in Wien am 12. April 1990

Für den Bund

Dr. Schüssel eh.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

Für das Land Niederösterreich

Mag. Ludwig eh.

Der Landeshauptmann

Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. III Abs. 1 mit 9. August 1990 in Kraft.

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