494. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich, mit der der Syndikatsvertrag zwischen der Republik Österreich (Bund) und dem Land Niederösterreich betreffend die Errichtung und den Betrieb eines Marchfeldkanalsystems geändert und ergänzt wird
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG wird verfassungsmäßig
genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
und das Land Niederösterreich, vertreten durch den
Landeshauptmann — in der Folge Vertragsparteien
genannt —, schließen in Abänderung und Ergänzung
des Syndikatsvertrages zwischen der Republik
Österreich (Bund) und dem Land Niederösterreich
betreffend die Errichtung und den Betrieb eines
Marchfeldkanalsystems vom 19. September 1985,
BGBl. Nr. 508, und LGBl. 6960-0, — in der Folge
Syndikatsvertrag genannt — die nachstehende
Vereinbarung
Artikel I
Der Syndikatsvertrag wird wie folgt geändert
1. In Punkt 4 tritt an die Stelle der Worte „zwei
Milliarden Schilling auf der Preisbasis 1984" der
Ausdruck „2,86 Milliarden Schilling".
2. In den Punkten 4, 7 und 8 tritt jeweils an die
Stelle des Wortes „Wasserwirtschaftsfonds" der
Ausdruck „Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds".
3. Punkt 13 wird folgender Satz angefügt
„Die gemäß dieser Bestimmung der Betriebsgesellschaft
zufließenden Mittel dürfen nur zur Erfüllung
jener Aufgaben verwendet werden, die in § 2 Abs. 2
des NÖ Marchfeldkanalgesetzes in seiner Stammfassung
(LGBl. 6961-0) festgelegt sind."
4. Nach Punkt 13 wird folgender Punkt 13 a
eingefügt
„13 a. Der Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal
können auch solche wasserwirtschaftliche, umweltverbessernde
und landschaftspflegerische Aufgaben,
die nicht mit dem Betrieb des Marchfeldkanalsystems
zusammenhängen, wie die Pflege von Auen
und die Vorbereitung, Errichtung und Betreuung
von Nationalparks, übertragen werden."
5. Punkt 14 lautet
„14. Die Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft
besteht aus drei Mitgliedern, die für die
Dauer von jeweils vier Jahren vom Kuratorium
(Aufsichtsrat) der Betriebsgesellschaft zu bestellen
sind, und zwar zwei Mitglieder auf Vorschlag des
Landes Niederösterreich und eines auf Vorschlag
des Bundes."
Artikel II
(1) Der Bund wird § 3 Abs. 1 des Marchfeldkanalgesetzes,
BGBl. Nr. 507/1985, so ändern, daß er
Punkt 4 des Syndikatsvertrages, in der Fassung des
Art. I Z 1 und 2 dieser Vereinbarung, entspricht.
(2) Der Bund wird in Verhandlungen mit dem
Land Niederösterreich über die technische und
wasserwirtschaftliche Gestaltung des Vorhabens,
soweit diese über die Grundausstattung gemäß § 2
Abs. 2 des Marchfeldkanalgesetzes, BGBl.
Nr. 507/1985, hinausgeht, sowie über die Finanzierung
dieser Maßnahmen und über die Aufbringung
der hiefür erforderlichen Mittel eintreten. Diese
Verhandlungen werden bis spätestens 31. Dezember
1991 abgeschlossen.
Artikel III
(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf
des Tages in Kraft, an dem die nach der
Niederösterreichischen Landesverfassung erforderlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt
sind und der Landeshauptmann von Niederösterreich
dies dem Bundeskanzler schriftlich mitgeteilt
hat sowie die nach der Bundesverfassung erforderlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt
sind.
(2) Der Bundeskanzler wird dem Land Niederösterreich
die Erfüllung der Voraussetzungen nach
Abs. 1 auf Bundesseite sowie den Tag des
Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.
Artikel IV
(1) Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften
ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
und beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung hinterlegt.
(2) Diese Vereinbarung kann nur einvernehmlich
gelöst werden.
Geschehen in Wien am 12. April 1990
Für den Bund
Dr. Schüssel eh.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
Für das Land Niederösterreich
Mag. Ludwig eh.
Der Landeshauptmann
Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. III Abs. 1 mit 9. August 1990 in Kraft.