494_1989
AT
494. Kundmachung: Gegenseitigkeit nach dem Halbleiterschutzgesetz gegenüber Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Japan, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Spanien und den Vereinigten Staaten von Amerika
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 494. Kundmachung: Gegenseitigkeit nach dem Halbleiterschutzgesetz gegenüber Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Japan, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Spanien und den Vereinigten Staaten von Amerika
1989_494_0 494. Kundmachung: Gegenseitigkeit nach dem Halbleiterschutzgesetz gegenüber Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Japan, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Spanien und den Vereinigten Staaten von Amerika
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Gemäß § 5 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 372/1988, wird festgestellt, daß gegenüber
Belgien, der Bundesrepublik Deutschland,
Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien,
Irland, Italien, Japan, Luxemburg, Niederlande,
Portugal, Schweden, Spanien und den
Vereinigten Staaten von Amerika Gegenseitigkeit
besteht.
Der Anspruch auf Halbleiterschutz wird daher
auf Staatsangehörige der genannten Staaten, auf
natürliche Personen, die in den genannten Staaten
ihren ständigen Wohnsitz haben, sowie auf
juristische Personen und Personengesellschaften des
Handelsrechts, die in den genannten Staaten eine
tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende
Niederlassung besitzen, ausgedehnt.