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494_1989 AT

494. Kundmachung: Gegenseitigkeit nach dem Halbleiterschutzgesetz gegenüber Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Japan, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Spanien und den Vereinigten Staaten von Amerika

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 494. Kundmachung: Gegenseitigkeit nach dem Halbleiterschutzgesetz gegenüber Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Japan, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Spanien und den Vereinigten Staaten von Amerika

Gemäß § 5 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 372/1988, wird festgestellt, daß gegenüber

Belgien, der Bundesrepublik Deutschland,

Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien,

Irland, Italien, Japan, Luxemburg, Niederlande,

Portugal, Schweden, Spanien und den

Vereinigten Staaten von Amerika Gegenseitigkeit

besteht.

Der Anspruch auf Halbleiterschutz wird daher

auf Staatsangehörige der genannten Staaten, auf

natürliche Personen, die in den genannten Staaten

ihren ständigen Wohnsitz haben, sowie auf

juristische Personen und Personengesellschaften des

Handelsrechts, die in den genannten Staaten eine

tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende

Niederlassung besitzen, ausgedehnt.

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