494. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Bau, Instandhaltung und Betrieb eines Grenztunnels zwischen Reutte und Füssen samt Anlage
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
die Bundesrepublik Deutschland
in dem Bestreben, den Straßenverkehr zwischen
den beiden Vertragsstaaten zu erleichtern,
in der Absicht, die Verkehrsverhältnisse der
benachbarten Regionen zu verbessern, und
in dem Wunsch, die Leistungsfähigkeit des
grenzüberschreitenden Straßennetzes zu gewährleisten,
sind wie folgt übereingekommen
ARTIKEL 1
Gegenstand des Abkommens
(1) Gegenstand dieses Abkommens sind Bau,
Instandhaltung einschließlich Erneuerung wesentlicher
Teile und Betrieb eines Grenztunnels, der auf
österreichischem Hoheitsgebiet im Zuge der von
Reutte kommenden Bundesstraße, auf dem
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im
Zuge der Bundesautobahn A 7 liegt.
(2) Die Lage des Grenztunnels wird durch den
Lageplan bestimmt, der diesem Abkommen als
Anlage beigefügt ist.
ARTIKEL 2
Planung und Bauausführung
(1) Das Bauvorhaben umfaßt die Herstellung des
betriebsfähigen Grenztunnels, der aus einer Tunnelröhre
mit zwei Fahrstreifen besteht und im
Gegenverkehr betrieben wird.
(2) Planung, Vergabe und Ausführung des Bauvorhabens
übernimmt die Bundesrepublik Deutschland
jeweils nach Herstellung des Einvernehmens
mit der Republik Österreich.
(3) Das Bauvorhaben wird nach den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Normen und
Vorschriften des Bauwesens ausgeführt und abgenommen.
(4) Jeder Vertragsstaat stellt auf seinem Hoheitsgebiet
den Straßenkörper vom Tunnelportal bis
zum öffentlichen Straßennetz her.
ARTIKEL 3
Instandhaltung und Betrieb
Mit der Abnahme übernimmt die Bundesrepublik
Deutschland Instandhaltung und Betrieb des
Grenztunnels. Die Erneuerung wesentlicher Teile
erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen
österreichischen Stellen. Die zuständigen Stellen
der Vertragsstaaten können jedoch für bestimmte
Aufgaben abweichende Regelungen vereinbaren.
ARTIKEL 4
Grunderwerb
Jeder Vertragsstaat sorgt dafür, daß auf seinem
Hoheitsgebiet die für den Bau und den Betrieb des
Grenztunnels dauernd oder zeitweilig erforderlichen
Grundstücke und Dienstbarkeiten rechtzeitig
zur Verfügung stehen, und trägt die dabei anfallenden
Kosten.
ARTIKEL 5
Kostenteilung
(1) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten (ohne
Umsatzsteuer) für den Bau, die Instandhaltung und
den Betrieb des Grenztunnels, soweit er auf seinem
Hoheitsgebiet liegt. Die Kosten für den Bau umfassen
auch die Projektierungskosten einschließlich
der Kosten für geologische Untersuchungen und
Gutachten.
(2) Werden Anlagen für den Betrieb des Grenztunnels
gemeinsam benutzt (gemeinschaftliche
Anlagen), trägt jeder Vertragsstaat für den Bau, die
Instandhaltung und den Betrieb dieser Anlagen
einen Kostenanteil (ohne Umsatzsteuer), der sich
aus dem Verhältnis der Tunnellängen auf österreichischem
Hoheitsgebiet und auf dem Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland ergibt.
Gemeinschaftliche Anlagen sind insbesondere Verkehrssteuerung
und Abwasserbeseitigung. Weitere
gemeinschaftliche Anlagen werden in der Verwaltungsvereinbarung
(Artikel 6) festgelegt.
(3) Übernimmt die zuständige Stelle eines Vertragsstaates
Aufgaben der Instandhaltung oder des
Betriebs im Abschnitt des Grenztunnels, der auf
dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
liegt, werden die Kosten (ohne Umsatzsteuer) für
die Instandhaltung und den Betrieb der gemeinschaftlichen
Anlagen nach dem Verhältnis der Tunnellängen
auf österreichischem Hoheitsgebiet und
auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland geteilt. Die übrigen Kosten (ohne
Umsatzsteuer) der Instandhaltung und des Betriebs
werden von dem Vertragsstaat getragen, auf dessen
Hoheitsgebiet sie entstehen.
(4) Die Vertragsstaaten stellen einander keine
Verwaltungskosten für Planung und Bauleitung in
Rechnung.
(5) Die Umsatzsteuer trägt jeweils der Vertragsstaat,
dem sie zufließt.
ARTIKEL 6
Verwaltungsvereinbarung
Die Einzelheiten der Planung, der Ausschreibung,
der Vergabe, der Bauausführung und -überwachung,
der Abnahme, der Instandhaltung und
des Betriebs sowie der Abrechnung und Kostenerstattung
werden in einer Verwaltungsvereinbarung
geregelt, die der Landeshauptmann von Tirol und
das Bayerische Staatsministerium des Innern
abschließen.
ARTIKEL 7
Gemischte Kommission
(1) Zur Klärung grundsätzlicher Fragen, die sich
bei der Durchführung dieses Abkommens hinsichtlich
Bau, Instandhaltung oder Betrieb des Grenztunnels
ergeben, wird eine Gemischte Kommission
gebildet.
(2) Die Gemischte Kommission besteht aus den
beiden Leitern der Delegationen und aus den von
jedem Vertragsstaat zu den Sitzungen entsandten
Mitgliedern. Die Vertragsstaaten teilen einander
den Leiter ihrer Delegation in der Gemischten
Kommission mit. Diese ist bei Bedarf von einem
der Delegationsleiter zu einer Sitzung unter seinem
Vorsitz einzuberufen.
(3) Die Gemischte Kommission faßt ihre
Beschlüsse im Einvernehmen.
ARTIKEL 8
Schiedsverfahren
(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder
Anwendung dieses Abkommens werden, soweit
möglich, durch die Vertragsstaaten gütlich beigelegt.
Jeder Vertragsstaat kann zu diesem Zweck
von der Gemischten Kommission eine Stellungnahme
einholen.
(2) Kann eine Streitigkeit nicht gütlich beigelegt
werden, so wird sie auf Antrag eines Vertragsstaates
einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in
der Weise gebildet, daß jeder Vertragsstaat einen
Schiedsrichter bestellt. Die beiden so bestellten
Schiedsrichter ernennen einen Obmann, der weder
österreichischer Staatsangehöriger noch Deutscher
ist.
(4) Sind die Schiedsrichter und der Obmann
nicht binnen zwei Monaten seit der Antragstellung
bestellt worden, kann jeder Vertragsstaat den Präsidenten
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
bitten, die erforderlichen Ernennungen
vorzunehmen. Ist der Präsident des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte verhindert, wird
der Vizepräsident gebeten, die erforderlichen
Ernennungen vorzunehmen; ist auch dieser verhindert,
soll das im Rang nachfolgende Mitglied des
Gerichtshofs die Ernennung vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Seine Entscheidungen sind für die Vertragsstaaten
bindend.
(6) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für den
von ihm bestellten Schiedsrichter. Die Kosten des
Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von
den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen.
Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren
selbst.
ARTIKEL 9
Berlin-Klausel
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik
Österreich innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
ARTIKEL 10
Gültigkeitsdauer
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen; es ist für die Dauer von zwanzig
Jahren nach seinem Inkrafttreten unkündbar,
danach mit einer Frist von zwei Jahren kündbar.
ARTIKEL 11
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie
möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
Geschehen zu Wien in zwei Urschriften am
12. Juli 1985.
Für die Republik Österreich
Hinteregger m. p.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Noebel m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 17. September 1987 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 11 Abs. 2
mit 1. Dezember 1987 in Kraft.
Anlage