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494_1987 AT

494. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Bau, Instandhaltung und Betrieb eines Grenztunnels zwischen Reutte und Füssen samt Anlage

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 494. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Bau, Instandhaltung und Betrieb eines Grenztunnels zwischen Reutte und Füssen samt Anlage

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

die Bundesrepublik Deutschland

in dem Bestreben, den Straßenverkehr zwischen

den beiden Vertragsstaaten zu erleichtern,

in der Absicht, die Verkehrsverhältnisse der

benachbarten Regionen zu verbessern, und

in dem Wunsch, die Leistungsfähigkeit des

grenzüberschreitenden Straßennetzes zu gewährleisten,

sind wie folgt übereingekommen

ARTIKEL 1

Gegenstand des Abkommens

(1) Gegenstand dieses Abkommens sind Bau,

Instandhaltung einschließlich Erneuerung wesentlicher

Teile und Betrieb eines Grenztunnels, der auf

österreichischem Hoheitsgebiet im Zuge der von

Reutte kommenden Bundesstraße, auf dem

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im

Zuge der Bundesautobahn A 7 liegt.

(2) Die Lage des Grenztunnels wird durch den

Lageplan bestimmt, der diesem Abkommen als

Anlage beigefügt ist.

ARTIKEL 2

Planung und Bauausführung

(1) Das Bauvorhaben umfaßt die Herstellung des

betriebsfähigen Grenztunnels, der aus einer Tunnelröhre

mit zwei Fahrstreifen besteht und im

Gegenverkehr betrieben wird.

(2) Planung, Vergabe und Ausführung des Bauvorhabens

übernimmt die Bundesrepublik Deutschland

jeweils nach Herstellung des Einvernehmens

mit der Republik Österreich.

(3) Das Bauvorhaben wird nach den in der Bundesrepublik

Deutschland geltenden Normen und

Vorschriften des Bauwesens ausgeführt und abgenommen.

(4) Jeder Vertragsstaat stellt auf seinem Hoheitsgebiet

den Straßenkörper vom Tunnelportal bis

zum öffentlichen Straßennetz her.

ARTIKEL 3

Instandhaltung und Betrieb

Mit der Abnahme übernimmt die Bundesrepublik

Deutschland Instandhaltung und Betrieb des

Grenztunnels. Die Erneuerung wesentlicher Teile

erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen

österreichischen Stellen. Die zuständigen Stellen

der Vertragsstaaten können jedoch für bestimmte

Aufgaben abweichende Regelungen vereinbaren.

ARTIKEL 4

Grunderwerb

Jeder Vertragsstaat sorgt dafür, daß auf seinem

Hoheitsgebiet die für den Bau und den Betrieb des

Grenztunnels dauernd oder zeitweilig erforderlichen

Grundstücke und Dienstbarkeiten rechtzeitig

zur Verfügung stehen, und trägt die dabei anfallenden

Kosten.

ARTIKEL 5

Kostenteilung

(1) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten (ohne

Umsatzsteuer) für den Bau, die Instandhaltung und

den Betrieb des Grenztunnels, soweit er auf seinem

Hoheitsgebiet liegt. Die Kosten für den Bau umfassen

auch die Projektierungskosten einschließlich

der Kosten für geologische Untersuchungen und

Gutachten.

(2) Werden Anlagen für den Betrieb des Grenztunnels

gemeinsam benutzt (gemeinschaftliche

Anlagen), trägt jeder Vertragsstaat für den Bau, die

Instandhaltung und den Betrieb dieser Anlagen

einen Kostenanteil (ohne Umsatzsteuer), der sich

aus dem Verhältnis der Tunnellängen auf österreichischem

Hoheitsgebiet und auf dem Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland ergibt.

Gemeinschaftliche Anlagen sind insbesondere Verkehrssteuerung

und Abwasserbeseitigung. Weitere

gemeinschaftliche Anlagen werden in der Verwaltungsvereinbarung

(Artikel 6) festgelegt.

(3) Übernimmt die zuständige Stelle eines Vertragsstaates

Aufgaben der Instandhaltung oder des

Betriebs im Abschnitt des Grenztunnels, der auf

dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

liegt, werden die Kosten (ohne Umsatzsteuer) für

die Instandhaltung und den Betrieb der gemeinschaftlichen

Anlagen nach dem Verhältnis der Tunnellängen

auf österreichischem Hoheitsgebiet und

auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik

Deutschland geteilt. Die übrigen Kosten (ohne

Umsatzsteuer) der Instandhaltung und des Betriebs

werden von dem Vertragsstaat getragen, auf dessen

Hoheitsgebiet sie entstehen.

(4) Die Vertragsstaaten stellen einander keine

Verwaltungskosten für Planung und Bauleitung in

Rechnung.

(5) Die Umsatzsteuer trägt jeweils der Vertragsstaat,

dem sie zufließt.

ARTIKEL 6

Verwaltungsvereinbarung

Die Einzelheiten der Planung, der Ausschreibung,

der Vergabe, der Bauausführung und -überwachung,

der Abnahme, der Instandhaltung und

des Betriebs sowie der Abrechnung und Kostenerstattung

werden in einer Verwaltungsvereinbarung

geregelt, die der Landeshauptmann von Tirol und

das Bayerische Staatsministerium des Innern

abschließen.

ARTIKEL 7

Gemischte Kommission

(1) Zur Klärung grundsätzlicher Fragen, die sich

bei der Durchführung dieses Abkommens hinsichtlich

Bau, Instandhaltung oder Betrieb des Grenztunnels

ergeben, wird eine Gemischte Kommission

gebildet.

(2) Die Gemischte Kommission besteht aus den

beiden Leitern der Delegationen und aus den von

jedem Vertragsstaat zu den Sitzungen entsandten

Mitgliedern. Die Vertragsstaaten teilen einander

den Leiter ihrer Delegation in der Gemischten

Kommission mit. Diese ist bei Bedarf von einem

der Delegationsleiter zu einer Sitzung unter seinem

Vorsitz einzuberufen.

(3) Die Gemischte Kommission faßt ihre

Beschlüsse im Einvernehmen.

ARTIKEL 8

Schiedsverfahren

(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder

Anwendung dieses Abkommens werden, soweit

möglich, durch die Vertragsstaaten gütlich beigelegt.

Jeder Vertragsstaat kann zu diesem Zweck

von der Gemischten Kommission eine Stellungnahme

einholen.

(2) Kann eine Streitigkeit nicht gütlich beigelegt

werden, so wird sie auf Antrag eines Vertragsstaates

einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in

der Weise gebildet, daß jeder Vertragsstaat einen

Schiedsrichter bestellt. Die beiden so bestellten

Schiedsrichter ernennen einen Obmann, der weder

österreichischer Staatsangehöriger noch Deutscher

ist.

(4) Sind die Schiedsrichter und der Obmann

nicht binnen zwei Monaten seit der Antragstellung

bestellt worden, kann jeder Vertragsstaat den Präsidenten

des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

bitten, die erforderlichen Ernennungen

vorzunehmen. Ist der Präsident des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte verhindert, wird

der Vizepräsident gebeten, die erforderlichen

Ernennungen vorzunehmen; ist auch dieser verhindert,

soll das im Rang nachfolgende Mitglied des

Gerichtshofs die Ernennung vornehmen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Seine Entscheidungen sind für die Vertragsstaaten

bindend.

(6) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für den

von ihm bestellten Schiedsrichter. Die Kosten des

Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von

den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen.

Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren

selbst.

ARTIKEL 9

Berlin-Klausel

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin,

sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Regierung der Republik

Österreich innerhalb von drei Monaten nach

Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige

Erklärung abgibt.

ARTIKEL 10

Gültigkeitsdauer

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit

abgeschlossen; es ist für die Dauer von zwanzig

Jahren nach seinem Inkrafttreten unkündbar,

danach mit einer Frist von zwei Jahren kündbar.

ARTIKEL 11

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie

möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

Geschehen zu Wien in zwei Urschriften am

12. Juli 1985.

Für die Republik Österreich

Hinteregger m. p.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Noebel m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 17. September 1987 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 11 Abs. 2

mit 1. Dezember 1987 in Kraft.

Anlage

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