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494_1986 AT

494. Verordnung: Schulfreierklärung des Samstags für einzelne Klassen des Bundesoberstufenrealgymnasiums Grieskirchen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 494. Verordnung: Schulfreierklärung des Samstags für einzelne Klassen des Bundesoberstufenrealgymnasiums Grieskirchen

Auf Grund des § 2 Abs. 9 des Schulzeitgesetzes

1985, BGBl. Nr. 77, wird verordnet

Für die 6., 7. und 8. Klasse des Bundesoberstufenrealgymnasiums

in Grieskirchen, Oberösterreich,

wird für das Unterrichtsjahr 1986/87 der

Samstag schulfrei erklärt.

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