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494_1983 AT

494. Kundmachung: 27. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 494. Kundmachung: 27. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 29. September 1983 (Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht

Artikel I

Die Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung für

die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommenen

Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,

BGBl. Nr. 96/1954, zuletzt geändert durch die

Kundmachung BGBl. Nr. 35/1983, wird wie folgt

abgeändert

1. Im § 8 hat der Klammerausdruck zu lauten

„(DVP 10)"

2. § 11 Abs. 4 erster Halbsatz hat zu lauten

„Andere als in Abs. 3 angeführte Abzüge

sind,. . ."

3. Im § 20 Abs. 4 letzter Satz ist der Ausdruck

„Dienststrafordnung" durch den Ausdruck „Disziplinarordnung"

zu ersetzen.

4. In der Lohngruppenzuordnung der Anlage 1

ist bei der Dienstverwendung „Geschäftsführer" in

der Spalte 1 die Verwendungsbezeichnung

„Geschäftsführer 1)" in „Geschäftsführer II 1)"

abzuändern.

5. In der Lohngruppenzuordnung der Anlage 1

ist nach der Dienstverwendung „Transiteur" eine

neue Dienstverwendung „Geschäftsführer I" mit

folgenden Angaben in den Spalten 1 bis 3 aufzunehmen

Spalte 1: „Geschäftsführer I"

Spalte 2: „a) Volksschule

b) Verwendungsprüfung"

Spalte 3: „6"

Artikel II

Art. I tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft.

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