494. Kundmachung: 27. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 29. September 1983 (Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
Artikel I
Die Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung für
die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommenen
Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,
BGBl. Nr. 96/1954, zuletzt geändert durch die
Kundmachung BGBl. Nr. 35/1983, wird wie folgt
abgeändert
1. Im § 8 hat der Klammerausdruck zu lauten
„(DVP 10)"
2. § 11 Abs. 4 erster Halbsatz hat zu lauten
„Andere als in Abs. 3 angeführte Abzüge
sind,. . ."
3. Im § 20 Abs. 4 letzter Satz ist der Ausdruck
„Dienststrafordnung" durch den Ausdruck „Disziplinarordnung"
zu ersetzen.
4. In der Lohngruppenzuordnung der Anlage 1
ist bei der Dienstverwendung „Geschäftsführer" in
der Spalte 1 die Verwendungsbezeichnung
„Geschäftsführer 1)" in „Geschäftsführer II 1)"
abzuändern.
5. In der Lohngruppenzuordnung der Anlage 1
ist nach der Dienstverwendung „Transiteur" eine
neue Dienstverwendung „Geschäftsführer I" mit
folgenden Angaben in den Spalten 1 bis 3 aufzunehmen
Spalte 1: „Geschäftsführer I"
Spalte 2: „a) Volksschule
b) Verwendungsprüfung"
Spalte 3: „6"
Artikel II
Art. I tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft.