494. Verordnung: Erste Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 48 und 52 Abs. 3 des Forstgesetzes
1975, BGBl. Nr. 440, wird im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Handel, Gewerbe und
Industrie, für Verkehr und für Bauten und Technik
verordnet
§ 1. Als Stoffe im Sinne des § 48 lit. a des Forstgesetzes
1975 (Emissionsstoffe) werden bezeichnet
Schwefeloxide, Fluorwasserstoff, Siliziumtetrafluorid,
Kieselfluorwasserstoffsäure, Chlor, Chlorwasserstoff,
Schwefelsäure, Ammoniak und Staub,
der von Verarbeitungs- oder Verbrennungsprozessen
stammt.
§ 2. (1) Die Feststellung von forstschädlichen
Emissionsstoffen (§ 1) in der Luft erfolgt bei
a) Schwefeloxiden durch Messung als Schwefeldioxid
(SO2),
b) Fluorwasserstoff, Siliziumtetrafluorid und
Kieselfluorwasserstoffsäure durch Messung
als anorganische gasförmige Fluorverbindungen,
c) Chlorwasserstoff durch Messung als anorganische
gasförmige Chlorverbindung.
(2) Die Feststellung von Staubimmissionen
erfolgt durch Messung partikelförmiger Niederschläge.
In diesen sind die anteiligen Mengen an
Kalzium, Magnesium und Schwermetallen zu
bestimmen und als Gehalte der Oxide von Kalzium
und Magnesium und als Elementgehalte der
Schwermetalle anzugeben. Eine Staubanalyse kann
entfallen, wenn kein Zweifel über die Zusammensetzung
des Staubes besteht.
(3) Die Feststellung von Emissionsstoffen (§ 1)
am Bewuchs erfolgt bei
a) Schwefeloxiden durch Messung des Schwefelgehaltes,
b) Fluorwasserstoff, Siliziumtetrafluorid und
Kieselfluorwasserstoffsäure durch Messung
des Fluorgehaltes,
c) Chlorwasserstoff durch Messung des Chlorgehaltes,
d) Ammoniak durch Messung des Stickstoffgehaltes
und
e) Staub durch Messung des Gehaltes an Nährelementen
(Phosphor, Kalium, Kalzium,
Magnesium) und des Schwermetallgehaltes.
§ 3. Haben Messungen gemäß § 7 (Anhang 2
und 3) eine Überschreitung der in den §§ 4 und 5
angeführten Höchstanteile ergeben und reichen die
dabei angewendeten Verfahren zur Ermittlung des
Beitrages einzelner oder mehrerer, die Waldkultur
gefährdender Emissionsquellen nicht aus, sind
zusätzlich jeweils geeignete besondere, wie dendrometrische,
botanische oder chemische Verfahren
und meteorologische Untersuchungen (Anhang 1)
anzuwenden.
§ 4. (1) Als Höchstanteile im Sinne des § 48 lit. b
des Forstgesetzes 1975, die nach dem Stande der
wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung
noch nicht zu einer der Schadensanfälligkeit des
Bewuchses entsprechenden Gefährdung der Waldkultur
führen (wirkungsbezogene Immissionsgrenzwerte),
werden bei Messungen an der Luft
festgesetzt
(2) Für Bestände, in denen der Anteil der Nadelbaumarten
insgesamt fünf Prozent nicht erreicht
und der Anteil der Baumart Tanne weniger als zwei
Prozent beträgt, gelten nicht die im Absatz 1
genannten, an der Empfindlichkeit der Fichte
gemessenen, sondern die nachstehend angeführten,
an der Empfindlichkeit der Buche gemessenen
Höchstanteile in den Monaten April bis Oktober
(3) Als Höchstmengen im Staubniederschlag
werden im Sinne des § 48 lit. b des Forstgesetzes
1975 festgesetzt
§ 5. (1) Über die Höchstanteile im Sinne des § 48
lit. b des Forstgesetzes 1975 hat bei Messungen am
Bewuchs, unter Verwendung der Baumart Fichte
als Indikator, zu gelten
a) Geringere Schwefelgehalte als die in lit. b
angegebenen überschreiten den zulässigen
Immissionsgrenzwert bereits dann, wenn in
einem Nadeljahrgang im jeweiligen Untersuchungsgebiet
im selben Jahr zwischen beeinflußten
und unbeeinflußten Flächen eine
Differenz von 0,03% S in der Trockensubstanz
oder mehr auftritt.
b) Findet lit. a keine Anwendung, werden für
die ersten drei Nadeljahrgänge die zulässigen
Höchstanteile wie folgt festgesetzt
(2) Für Messungen am Bewuchs, unter Verwendung
der Baumart Buche als Indikator, werden folgende
Höchstanteile im Sinne des § 48 lit. b des
Forstgesetzes festgesetzt
§ 6. Die in den §§ 4 und 5 angeführten Werte
beziehen sich auf die alleinige Wirkung der jeweiligen
luftverunreinigenden Stoffe.
§ 7. (1) Der Anteil der gasförmigen Emissionsstoffe
an der Luft (§ 4 Abs. 1 lit. a bis d und § 4
Abs. 2 lit. a bis d) ist mittels
a) registrierender Meßgeräte oder
b) solcher quantitativer Verfahren, die Konzentrationsangaben
für die im § 4 Abs. 1 lit. a bis
d und im § 4 Abs. 2 lit. a bis d angeführten
Meßzeitintervalle (HMW und/oder TMW)
zu liefern vermögen,
festzustellen.
(2) Die Messungen gemäß Abs. 1 sind kontinuierlich
(Dauermessungen) oder diskontinuierlich
(Stichprobenmessungen) durchzuführen.
(3) Die für Messungen gemäß Abs. 1 zum Einsatz
gelangenden Geräte und die zur Anwendung
gelangenden Verfahren dürfen keine erhebliche
Anfälligkeit gegenüber klimatischen Einflüssen aufweisen.
Bei Stichprobenmessungen müssen die
Geräte überdies einen häufigen, mit geringen
Anlaufzeiten verbundenen Ortswechsel vertragen
können.
(4) Einzelheiten über den Meßzeitraum, über
Stichproben- und Dauermessungen gasförmiger
Luftverunreinigungen sowie über Staubniederschlagsmessungen
sind im Anhang 2 zusammengefaßt.
(5) Einzelheiten über das Verfahren zur Feststellung
des Anteiles der Emissionsstoffe am Bewuchs
(§ 2 Abs. 2) sind im Anhang 3 zusammengefaßt.
§ 8. (1) Als Unterlagen im Sinne des § 48 lit. d
des Forstgesetzes 1975, in die der Inhaber einer
Anlage (§ 9) Einsicht zu gewähren hat, haben jene
zu gelten, die Aufzeichnungen enthalten, auf
Grund deren eine Bilanzierung der Emissionsstoffe,
wie über Menge, Art und Zusammensetzung des
Brennstoffes oder des verarbeiteten Materials und
der Zuschlagstoffe, Durchsatz (d. i. die Menge in
der Zeiteinheit), Betriebszeiten, Störungen im
Betriebsablauf oder allenfalls vorhandene Emissionsdaten,
vorgenommen werden kann.
(2) Der Inhaber der Anlage ist verpflichtet, die
Unterlagen für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren.
Während dieses Zeitraumes muß eine
Einsichtnahme jederzeit möglich sein; § 52 Abs. 3
erster Satz des Forstgesetzes 1975 gilt hiebei sinngemäß.
§ 9. Die Arten der Anlagen im Sinne des § 48
lit. e des Forstgesetzes 1975, die nach dem Stande
der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung
forstschädliche Luftverunreinigungen verursachen,
sind im Anhang 4 aufgezählt; eine Anlage
kann unter mehr als eine der dort aufgezählten
Arten fallen.
§ 10. Untersuchungsmaterial, das in Anlagen entnommen
und außerhalb derselben Messungen und
Untersuchungen zugeführt werden soll, ist in zwei
gleiche Mengen zu teilen; ein Teil ist jeweils dem
Inhaber der Anlage zu hinterlassen, wobei diesem
das Recht der Auswahl zusteht.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1983 in Kraft.
(2) Diese Verordnung ist auf Anlagen, deren
Errichtung oder Betrieb im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung bereits behördlich bewilligt
oder genehmigt ist, und auf Anlagen, hinsichtlich
der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
das Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahren
einschließlich eines allenfalls notwendigen
Betriebsbewilligungsverfahrens anhängig ist, nicht
anzuwenden; auf Änderungen dieser Anlagen ist
die Verordnung nur dann anzuwenden, wenn die
Änderung einen Teil der Anlage betrifft, der für die
von der Anlage ausgehenden forstschädlichen Luftverunreinigungen
wesentlich ist, und wenn die
Änderung ihrem Umfang nach eine Erneuerung
dieses Anlagenteiles ist.