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494_1982 AT

494. Verordnung: Erste Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 494. Verordnung: Erste Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen

Auf Grund der §§ 48 und 52 Abs. 3 des Forstgesetzes

1975, BGBl. Nr. 440, wird im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Handel, Gewerbe und

Industrie, für Verkehr und für Bauten und Technik

verordnet

§ 1. Als Stoffe im Sinne des § 48 lit. a des Forstgesetzes

1975 (Emissionsstoffe) werden bezeichnet

Schwefeloxide, Fluorwasserstoff, Siliziumtetrafluorid,

Kieselfluorwasserstoffsäure, Chlor, Chlorwasserstoff,

Schwefelsäure, Ammoniak und Staub,

der von Verarbeitungs- oder Verbrennungsprozessen

stammt.

§ 2. (1) Die Feststellung von forstschädlichen

Emissionsstoffen (§ 1) in der Luft erfolgt bei

a) Schwefeloxiden durch Messung als Schwefeldioxid

(SO2),

b) Fluorwasserstoff, Siliziumtetrafluorid und

Kieselfluorwasserstoffsäure durch Messung

als anorganische gasförmige Fluorverbindungen,

c) Chlorwasserstoff durch Messung als anorganische

gasförmige Chlorverbindung.

(2) Die Feststellung von Staubimmissionen

erfolgt durch Messung partikelförmiger Niederschläge.

In diesen sind die anteiligen Mengen an

Kalzium, Magnesium und Schwermetallen zu

bestimmen und als Gehalte der Oxide von Kalzium

und Magnesium und als Elementgehalte der

Schwermetalle anzugeben. Eine Staubanalyse kann

entfallen, wenn kein Zweifel über die Zusammensetzung

des Staubes besteht.

(3) Die Feststellung von Emissionsstoffen (§ 1)

am Bewuchs erfolgt bei

a) Schwefeloxiden durch Messung des Schwefelgehaltes,

b) Fluorwasserstoff, Siliziumtetrafluorid und

Kieselfluorwasserstoffsäure durch Messung

des Fluorgehaltes,

c) Chlorwasserstoff durch Messung des Chlorgehaltes,

d) Ammoniak durch Messung des Stickstoffgehaltes

und

e) Staub durch Messung des Gehaltes an Nährelementen

(Phosphor, Kalium, Kalzium,

Magnesium) und des Schwermetallgehaltes.

§ 3. Haben Messungen gemäß § 7 (Anhang 2

und 3) eine Überschreitung der in den §§ 4 und 5

angeführten Höchstanteile ergeben und reichen die

dabei angewendeten Verfahren zur Ermittlung des

Beitrages einzelner oder mehrerer, die Waldkultur

gefährdender Emissionsquellen nicht aus, sind

zusätzlich jeweils geeignete besondere, wie dendrometrische,

botanische oder chemische Verfahren

und meteorologische Untersuchungen (Anhang 1)

anzuwenden.

§ 4. (1) Als Höchstanteile im Sinne des § 48 lit. b

des Forstgesetzes 1975, die nach dem Stande der

wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung

noch nicht zu einer der Schadensanfälligkeit des

Bewuchses entsprechenden Gefährdung der Waldkultur

führen (wirkungsbezogene Immissionsgrenzwerte),

werden bei Messungen an der Luft

festgesetzt

(2) Für Bestände, in denen der Anteil der Nadelbaumarten

insgesamt fünf Prozent nicht erreicht

und der Anteil der Baumart Tanne weniger als zwei

Prozent beträgt, gelten nicht die im Absatz 1

genannten, an der Empfindlichkeit der Fichte

gemessenen, sondern die nachstehend angeführten,

an der Empfindlichkeit der Buche gemessenen

Höchstanteile in den Monaten April bis Oktober

(3) Als Höchstmengen im Staubniederschlag

werden im Sinne des § 48 lit. b des Forstgesetzes

1975 festgesetzt

§ 5. (1) Über die Höchstanteile im Sinne des § 48

lit. b des Forstgesetzes 1975 hat bei Messungen am

Bewuchs, unter Verwendung der Baumart Fichte

als Indikator, zu gelten

a) Geringere Schwefelgehalte als die in lit. b

angegebenen überschreiten den zulässigen

Immissionsgrenzwert bereits dann, wenn in

einem Nadeljahrgang im jeweiligen Untersuchungsgebiet

im selben Jahr zwischen beeinflußten

und unbeeinflußten Flächen eine

Differenz von 0,03% S in der Trockensubstanz

oder mehr auftritt.

b) Findet lit. a keine Anwendung, werden für

die ersten drei Nadeljahrgänge die zulässigen

Höchstanteile wie folgt festgesetzt

(2) Für Messungen am Bewuchs, unter Verwendung

der Baumart Buche als Indikator, werden folgende

Höchstanteile im Sinne des § 48 lit. b des

Forstgesetzes festgesetzt

§ 6. Die in den §§ 4 und 5 angeführten Werte

beziehen sich auf die alleinige Wirkung der jeweiligen

luftverunreinigenden Stoffe.

§ 7. (1) Der Anteil der gasförmigen Emissionsstoffe

an der Luft (§ 4 Abs. 1 lit. a bis d und § 4

Abs. 2 lit. a bis d) ist mittels

a) registrierender Meßgeräte oder

b) solcher quantitativer Verfahren, die Konzentrationsangaben

für die im § 4 Abs. 1 lit. a bis

d und im § 4 Abs. 2 lit. a bis d angeführten

Meßzeitintervalle (HMW und/oder TMW)

zu liefern vermögen,

festzustellen.

(2) Die Messungen gemäß Abs. 1 sind kontinuierlich

(Dauermessungen) oder diskontinuierlich

(Stichprobenmessungen) durchzuführen.

(3) Die für Messungen gemäß Abs. 1 zum Einsatz

gelangenden Geräte und die zur Anwendung

gelangenden Verfahren dürfen keine erhebliche

Anfälligkeit gegenüber klimatischen Einflüssen aufweisen.

Bei Stichprobenmessungen müssen die

Geräte überdies einen häufigen, mit geringen

Anlaufzeiten verbundenen Ortswechsel vertragen

können.

(4) Einzelheiten über den Meßzeitraum, über

Stichproben- und Dauermessungen gasförmiger

Luftverunreinigungen sowie über Staubniederschlagsmessungen

sind im Anhang 2 zusammengefaßt.

(5) Einzelheiten über das Verfahren zur Feststellung

des Anteiles der Emissionsstoffe am Bewuchs

(§ 2 Abs. 2) sind im Anhang 3 zusammengefaßt.

§ 8. (1) Als Unterlagen im Sinne des § 48 lit. d

des Forstgesetzes 1975, in die der Inhaber einer

Anlage (§ 9) Einsicht zu gewähren hat, haben jene

zu gelten, die Aufzeichnungen enthalten, auf

Grund deren eine Bilanzierung der Emissionsstoffe,

wie über Menge, Art und Zusammensetzung des

Brennstoffes oder des verarbeiteten Materials und

der Zuschlagstoffe, Durchsatz (d. i. die Menge in

der Zeiteinheit), Betriebszeiten, Störungen im

Betriebsablauf oder allenfalls vorhandene Emissionsdaten,

vorgenommen werden kann.

(2) Der Inhaber der Anlage ist verpflichtet, die

Unterlagen für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren.

Während dieses Zeitraumes muß eine

Einsichtnahme jederzeit möglich sein; § 52 Abs. 3

erster Satz des Forstgesetzes 1975 gilt hiebei sinngemäß.

§ 9. Die Arten der Anlagen im Sinne des § 48

lit. e des Forstgesetzes 1975, die nach dem Stande

der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung

forstschädliche Luftverunreinigungen verursachen,

sind im Anhang 4 aufgezählt; eine Anlage

kann unter mehr als eine der dort aufgezählten

Arten fallen.

§ 10. Untersuchungsmaterial, das in Anlagen entnommen

und außerhalb derselben Messungen und

Untersuchungen zugeführt werden soll, ist in zwei

gleiche Mengen zu teilen; ein Teil ist jeweils dem

Inhaber der Anlage zu hinterlassen, wobei diesem

das Recht der Auswahl zusteht.

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1983 in Kraft.

(2) Diese Verordnung ist auf Anlagen, deren

Errichtung oder Betrieb im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Verordnung bereits behördlich bewilligt

oder genehmigt ist, und auf Anlagen, hinsichtlich

der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung

das Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahren

einschließlich eines allenfalls notwendigen

Betriebsbewilligungsverfahrens anhängig ist, nicht

anzuwenden; auf Änderungen dieser Anlagen ist

die Verordnung nur dann anzuwenden, wenn die

Änderung einen Teil der Anlage betrifft, der für die

von der Anlage ausgehenden forstschädlichen Luftverunreinigungen

wesentlich ist, und wenn die

Änderung ihrem Umfang nach eine Erneuerung

dieses Anlagenteiles ist.

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