494. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 20 Schilling
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes
1963, BGBl. Nr. 178, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 118/1980 wird verordnet
§ 1. Ab dem 10. Dezember 1980 werden
Scheidemünzen zu 20 Schilling ausgegeben.
§ 2. Die Münzen sind aus einer Legierung von
920 Tausendteilen Kupfer, 60 Tausendteilen Aluminium
und 20 Tausendteilen Nickel herzustellen.
Der Durchmesser der Münze hat 27,7 mm,
ihr Stückgewicht 8 g zu betragen.
§ 3. Für die äußere Gestalt der Münze sind die
Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend
(1) Die eine Seite der Münze hat in einem
plastisch punktierten Feld mit stumpfen Ecken
auf vertieftem blanken Grund die Zahl „20"
sowie eine Mittellinie als Horizont mit Bäumen
und darunter die Jahreszahl der Prägung zu zeigen.
Die Umschrift hat „Zwanzig Schilling" zu
lauten.
(2) Die andere Seite der Münze hat neun
Figuren, welche die neun Bundesländer symbolisieren,
zu zeigen, wobei die mittlere Figur, der
sich die äußeren zuwenden, den Brustschild des
Bundeswappens in die Höhe hebt; darunter befindet
sich ein strahlenartig aufgeteiltes Feld, das
einen Acker andeutet. Die Umschrift hat „Republik
Österreich" zu lauten.
(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste
zu umrahmen. Der Rand der Münze ist
glatt zu gestalten und hat 19 Punkte aufzuweisen.