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494_1980 AT

494. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 20 Schilling

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 494. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 20 Schilling

Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes

1963, BGBl. Nr. 178, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 118/1980 wird verordnet

§ 1. Ab dem 10. Dezember 1980 werden

Scheidemünzen zu 20 Schilling ausgegeben.

§ 2. Die Münzen sind aus einer Legierung von

920 Tausendteilen Kupfer, 60 Tausendteilen Aluminium

und 20 Tausendteilen Nickel herzustellen.

Der Durchmesser der Münze hat 27,7 mm,

ihr Stückgewicht 8 g zu betragen.

§ 3. Für die äußere Gestalt der Münze sind die

Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend

(1) Die eine Seite der Münze hat in einem

plastisch punktierten Feld mit stumpfen Ecken

auf vertieftem blanken Grund die Zahl „20"

sowie eine Mittellinie als Horizont mit Bäumen

und darunter die Jahreszahl der Prägung zu zeigen.

Die Umschrift hat „Zwanzig Schilling" zu

lauten.

(2) Die andere Seite der Münze hat neun

Figuren, welche die neun Bundesländer symbolisieren,

zu zeigen, wobei die mittlere Figur, der

sich die äußeren zuwenden, den Brustschild des

Bundeswappens in die Höhe hebt; darunter befindet

sich ein strahlenartig aufgeteiltes Feld, das

einen Acker andeutet. Die Umschrift hat „Republik

Österreich" zu lauten.

(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste

zu umrahmen. Der Rand der Münze ist

glatt zu gestalten und hat 19 Punkte aufzuweisen.

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